Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

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1 Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Schwachhauser Heerstraße 26/28, Bremen Inhalt Präambel. 2 1 Vertragsgegenstand Pflichten des ASV-Berechtigten Pflichten der KVHB. 3 4 Verfahrensvorgaben Vergütung. 4 6 Haftung..4 7 Schriftformerfordernis. 5 8 Salvatorische Klausel. 5 9 Inkrafttreten. 5 Seite 1 von 5 Stand:

2 ASV-Abrechnungsvertrag Zwischen ASV-Berechtigter Geschäftsführung ASV-Teamnummer Ärztliche Leitung Ort der ASV-Tätigkeit - im Folgenden: ASV-Berechtigter und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Schwachhauser Heerstraße 26/28, Bremen - im Folgenden: KVHB wird gemäß 116 b Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB V folgender Vertrag geschlossen: Präambel Der ASV-Berechtigte hat sich entschlossen, an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilzunehmen und Teammitglied eines ASV-Teams zu werden. Für die Abrechnung seiner ärztlichen Leistungen aus der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wählt der ASV-Berechtigte die über 116 b Abs. 6 S Halbsatz SGB V gegebene Möglichkeit der Beauftragung der KVHB im Rahmen dieses Vertrages. 1 Vertragsgegenstand 1. Der ASV-Berechtigte beauftragt die KVHB im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben mit der Abrechnung seiner persönlichen Leistungen aus der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gegenüber den Krankenkassen. 2. Des Weiteren beauftragt der ASV-Berechtigte die KVHB mit der Einziehung der von den Krankenkassen zu leistenden Vergütung und deren Weiterleitung an den ASV- Berechtigten nach Maßgabe dieses Vertrages. 2 Pflichten des ASV-Berechtigten Seite 2 von 5 Stand:

3 1. Der ASV-Berechtigte erstellt die Abrechnung seiner ASV-Leistungen unter Anwendung der Vorgaben der ASV-AV in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Er übermittelt die Daten der KVHB im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung elektronisch im Rahmen des sicheren Netzes der KVHB. Mit Genehmigung bzw. auf Anforderung der KVHB kann ein anderes Übermittlungsverfahren gewählt werden. 2. Die ASV-Abrechnungsdaten sind vom ASV-Berechtigten quartalsweise bis zum 8. Kalendertag des ersten Monats nach Abschluss des Leistungserbringungsquartals zu liefern. Die Lieferfrist für die Daten, dazu zählen auch Daten im Rahmen von Rechnungskorrekturen, endet spätestens sechs Monate nach Ende des Leistungserbringungsquartals. 3. Der ASV-Berechtigte erteilt der KVHB hiermit die Vollmacht, den Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen. 4. Sachliche und/oder inhaltliche Beanstandungen der Abrechnung sind vom ASV- Berechtigten direkt gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Gegenüber der KVHB erhobene Beanstandungen, die nicht in den Verantwortungsbereich der KVHB fallen, werden von der KVHB ohne das Anerkenntnis einer Rechtspflicht an die Krankenkasse weitergeleitet. Sich hieraus ergebende Fristversäumnisse gehen zu Lasten des ASV-Berechtigten, der hieraus keine Rechtsansprüche gegenüber der KVHB ableiten kann. 3 Pflichten der KVHB 1. Die KVHB nimmt die vom ASV-Berechtigten zu erstellenden und zu übersendenden Abrechnungsdaten entgegen und leitet diese an die Krankenkasse weiter. 2. Im Zuge der Weiterleitung stellt die KVHB die Einhaltung der technischen Vorgaben in Anlage 2a zur ASV-Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) sicher, sofern die vom ASV- Berechtigten gelieferten Daten hierzu geeignet sind. 3. Die KVHB macht den Rechnungsbetrag gegenüber den Krankenkassen mit einem Zahlungsziel von drei Wochen geltend. Sie übermittelt dem ASV-Berechtigten eine Information, welche Leistungen mit welchem Betrag welcher Krankenkasse in Rechnung gestellt worden sind. 4. Die KVHB verpflichtet sich, bei Erhebung, Verarbeitung, Nutzung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Sozialdatenschutz nach dem SGB X, zu beachten. Die KVHB trägt die Gewähr dafür, dass die in der Anlage zu 78 a SGB X bzw. 9 BDSG genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit eingehalten werden. 4 Verfahrensvorgaben 1. Für die Durchführung der Abrechnung gilt die Vereinbarung gemäß 116 b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV- Seite 3 von 5 Stand:

4 AV) zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit ihren Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. 2. Nach Eingang der Vergütung durch die Krankenkassen erstellt die KVHB eine Abrechnungsmitteilung und übersendet diese dem ASV-Berechtigten. In der Mitteilung werden auch eventuelle Differenzen zur eingereichten Abrechnung und deren Gründe ausgewiesen, soweit diese von der Krankenkasse mitgeteilt wurden. Die KVHB überweist die von der Krankenkasse geleistete Vergütung abzüglich der Aufwandserstattung gem. 5 auf folgendes vom ASV-Berechtigten angegebene Konto: ASV-Berechtigter: ASV-Teamnummer: Kontoinhaber: IBAN: BIC: 3. Schuldner des Vergütungsanspruches ist die Krankenkasse. 4. Die Prüfung der Abrechnung auf Richtigkeit sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung der abgerechneten ASV-Leistungen obliegt nicht der KVHB, sondern erfolgt gem. 116 b Abs. 6 Satz 10 SGB V ausschließlich durch die Krankenkasse. 5. Leistet die Krankenkasse auf die Rechnung der KVHB die angeforderte Vergütung nicht, teilt die KVHB dies dem ASV-Berechtigten mit. Damit sind die Pflichten der KVHB aus dem Vertrag erfüllt. 5 Vergütung 1. Die KVHB erhält für die Durchführung der Abrechnung und aller damit zusammenhängenden Aufgaben eine Aufwandserstattung in Höhe der allgemeinen Verwaltungskosten der KVHB. Die KVHB kann die Aufwandserstattung bei Zahlung der Vergütung vom Auszahlungsbetrag einbehalten. 2. Für den Fall, dass die Krankenkasse auf die Rechnung der KVHB die angeforderte Vergütung nicht leistet, wird die Aufwandserstattung nach Abs. 1 unmittelbar fällig und ist vom ASV-Berechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die KVHB zu zahlen. 3. Die Parteien gehen davon aus, dass keine Mehrwertsteuer erhoben bzw. ausgewiesen werden muss. Sollte die Leistung umsatzsteuerpflichtig sein, so sind die entstehenden Mehrkosten durch den ASV-Berechtigten (ggf. auch rückwirkend) zu tragen. 6 Haftung Seite 4 von 5 Stand:

5 1. Die KVHB haftet nicht für Fehler oder Unstimmigkeiten in der durch sie weitergeleiteten Abrechnung oder für Beanstandungen durch die Krankenkassen. Für die Richtigkeit der Angaben in der Abrechnung ist alleinig der ASV-Berechtigte verantwortlich. 2. Die KVHB haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden uneingeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die KVHB ausschließlich in Bezug auf Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 7 Schriftformerfordernis Der Vertrag und etwaige Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungsund Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. 8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein bzw. werden oder der Vertrag unvollständig sein, so wird dieser in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren bzw. nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vereinbarungslücken. 9 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vertragspartner in Kraft. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Bremen, den Vorstand KVHB Geschäftsführung Ärztliche Leitung Seite 5 von 5 Stand:

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