Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

2 Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines versuchten Delikts I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung des Delikts 2. Versuchsstrafbarkeit II. Tatentschluss III. Unmittelbares Ansetzen IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, 24 StGB

3 Zur Vorprüfung: Nichtvollendung: z.b. bei Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolgs, Nichterfüllung einzelner objektiver Tatbestandsmerkmale, mangelnde objektive Zurechenbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs = Mangel/Minus im objektiven Tatbestand Versuchsstrafbarkeit: nach 23, 12 Abs. 1, 2 StGB und der einschlägigen, das Mindeststrafmaß regelnden Norm bzw. der Norm, die die Strafbarkeit des versuchten Vergehens ausdrücklich bestimmt

4 Der Tatentschluss (1) Definition: Handeln des Täters mit subjektivem Vollendungswillen, der auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein muss = Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen der sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale das bedeutet für die Fallprüfung, dass alle Merkmale des objektiven Tatbestandes mit ihren Definitionen auf Grundlage der Tätervorstellung hier im Tatentschluss geprüft werden müssen!

5 Der Tatentschluss (2) Frage: Genügt Tatgeneigtheit? (-) Problem: sog. bedingter Tatentschluss Fall 1 Der Autobastler Lösung: ob Tatentschluss zu bejahen ist, hängt davon ab, ob der Tatentschluss von einer objektiven oder subjektiven Bedingung abhängig gemacht wird objektive Bedingung: Täter ist subjektiv endgültig entschlossen, lediglich die Tatausführung ist noch vom Eintritt objektiver Bedingungen abhängig, auf die der Täter keinen Einfluss hat dann Tatentschluss (+) subjektive Bedingung: Täter ist noch unentschlossen, hat sich die Entscheidung über das Ob der Tat noch vorbehalten, er ringt mit sich und ist nur tatgeneigt dann Tatentschluss (-) hier: Tatentschluss (+), da objektive Bedingung

6 Das unmittelbare Ansetzen Definition (nach gemischt subjektiv-objektiven Theorie ): wenn der Täter die Schwelle zum Jetzt geht s los überschreitet, d.h. wenn seine Handlungen bei objektiver Betrachtung auf Grundlage seines Tatplans ohne weitere wesentliche Zwischenschritte des Täters unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen, so dass aus seiner Sicht das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet ist (unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang)

7 Das unmittelbare Ansetzen Lock- und Auflauerungs-Fälle Fall 2 a) und b) Lösung Fall 2 a): Y und Z standen maskiert und mit der Waffe auf dem Sprung, also zur sofortigen Tatbestandsverwirklichung bereit und hatten aus ihrer Sicht alles zur Tatbestandsverwirklichung getan unmittelbares Ansetzen (+) Lösung Fall 2 b): Hier wird für ein unmittelbares Ansetzen verlangt, dass sich das Opfer nach der Vorstellung des Täters in dessen Einwirkungsbereich befindet; es kommt für das unmittelbare Ansetzen also noch auf ein Handeln des Opfers an, d.h., Beurteilung je nach Tatplan des Täters einzelfallabhängig unmittelbares Ansetzen hier (-)

8 Der Rücktritt Prüfungsschema für den Rücktritt nach 24 StGB 1. Kein Fehlschlag [ kann ich nochmal] 2. Rücktrittshandlung [ muss ich nochmal] a) bei Alleintäterschaft 24 Abs. 1 StGB unbeendeter oder beendeter Versuch Voraussetzungen der Rücktrittshandlung b) bei Beteiligung mehrerer, 24 Abs. 2 StGB 3. Freiwilligkeit [ will ich noch]

9 Fehlschlag Definition: Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht keine Möglichkeit mehr sieht den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitlich relevante Zäsur herbeizuführen. [er kann den Erfolg dann also nicht mehr herbeiführen]

10 Rücktrittshandlung nach 24 Abs. 1 StGB Zu unterscheiden sind: 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB (Rücktritt bei unbeendetem Versuch) 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB (Rücktritt bei beendeten Versuch, wenn Tat durch Tun des Täters (mit-)verhindert wird) 24 Abs. 1 S. 2 StGB (Rücktritt bei beendetem Versuch, wenn Tat ohne Zutun des Täters verhindert wird) es kommt also zunächst auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an:

11 Rücktrittshandlung unbeendeter/beendeter Versuch Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Vollendung der Tat notwendig ist. [er meint also, dass er noch muss ] Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles getan zu haben glaubt, was zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. [er meint also, dass er nicht mehr muss ] vom unbeendeten Versuch tritt der Täter dann durch bloßes Aufhören ( aufgibt ) zurück; beim beendeten Versuch ( Vollendung verhindert ) muss der Täter aktive Gegenmaßnahmen zur Erfolgsabwendung ergreifen

12 Freiwilligkeit Definition: Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter nicht durch zwingende Hinderungsgründe/eine innere oder äußere Zwangslage veranlasst wird, die Vollendung der Tat nicht mehr zu wollen, sondern der Entschluss der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt. Entscheidend ist, dass der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt. (Bsp.: Angst vor Strafe, Reue, Scham, Mitleid) Unfreiwillig ist der Rücktritt, soweit er durch heteronome Motive veranlasst wird, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken/Nachteile vernünftigerweise nicht mehr in Kauf nehmen will. (Bsp.: Panik, Schock, unüberwindlicher seelischer Druck) [es geht also um die Frage, ob der Täter noch will ]

13 Freiwilligkeit - Übungsfall Fall 3 Fleischermesser Lösung: Rücktritt? kein Fehlschlag (+) Rücktrittshandlung - 24 Abs. 1 StGB unbeendet oder beendet? hier: unbeendet Aufgeben der weiteren Tatausführung? (+) Freiwilligkeit? (+) denn es lag kein zwingendes Hindernis für den Täter vor, er hat sich ohne äußere Einflüsse dazu entschieden, eben lieber seine Frau zu töten; die Motive des E müssen nicht billigenswert oder moralisch hochstehend sein es genügt, wenn sie autonom sind

14 Rücktritt abschließender Fall (1) Fall 4 Verschenkte Schüsse Lösung: Strafbarkeit des A gem. 212 Abs.1, 22, 23 Abs.1 StGB I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung des Delikts (+), A hat daneben geschossen 2. Versuchsstrafbarkeit (+), ergibt sich gem. 23 Abs. 1, 12 Abs.1, 212 Abs.1 StGB aus der Qualität des Totschlags als Verbrechen II. Tatentschluss (+), A will B durch die Schüsse töten III. Unmittelbares Ansetzen (+), durch die Abgabe der Schüsse IV. Rechtswidrigkeit (+) V. Schuld (+)

15 Rücktritt abschließender Fall (2) VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, 24 StGB 1. Kein Fehlschlag Problem: mehraktiger Geschehensablauf a) Einzelaktstheorie Fehlschlag (+) b) Tatplantheorie Fehlschlag (+) c) Lehre vom Rücktrittshorizont [h.m.] Fehlschlag (-) Letzterer sollte gefolgt werden, daher: kein Fehlschlag (+) 2. Rücktrittshandlung da hier Alleintäterschaft, 24 Abs. 1 StGB a) Abgrenzung unbeendet beendet nach Abgabe des letzten Schusses war A die weitere Tatbestandsverwirklichung, wie er wusste, möglich daher hier: unbeendet (+) b) Voraussetzungen der Rücktrittshandlung A hat von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, so dass eine Aufgabe i.s.v. 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB gegeben ist 3. Freiwilligkeit A reut seine Tat, worin ein autonomes Motiv zu erblicken ist daher hier: freiwillig (+) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (+) VII. Ergebnis: keine Strafbarkeit nach 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

16 Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives Element (Wollen) Intellektuelles Element (Wissen) - dolus directus 1. Grades (= Absicht) (+) möglich / (+) - dolus directus 2. Grades (= direkter Vorsatz) möglich (+) - dolus eventualis (= Eventualvorsatz) möglich möglich Fahrlässigkeit - bewusste Fahrlässigkeit (-) möglich - unbewusste Fahrlässigkeit (-) (-) Abgrenzungsschwierigkeiten vor allem zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit! Konversatorium Strafrecht III, Wiederholung AT (II.)

17 Abgrenzung Eventualvorsatz bewusste Fahrlässigkeit Nach h.m. (sog. Billigungstheorie ): Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr des Eintritts des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. [Täter sagt sich: Na wenn schon! ] Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass alles gut gehen und dass es ihm gelingen werde, den drohenden Erfolgseintritt zu vermeiden. [Täter sagt sich: Es wird schon gut gehen. ] Kontrollfrage: Hätte der Täter auch gehandelt, wenn er gewusst hätte, dass seine Handlung zum tatbestandlichen Erfolg führt? Konversatorium Strafrecht III, Wiederholung AT (II.)

18 Das Fahrlässigkeitsdelikt Prüfungsaufbau eines Fahrlässigkeitsdelikts I. Tatbestand 1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs 2. Tathandlung 3. Kausalität 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 5. Objektive Vorhersehbarkeit 6. Objektive Zurechnung a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang b) Schutzzweckzusammenhang (c) eigenverantwortliche Selbstgefährdung) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Subjektive Vorhersehbarkeit (3. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens) Konversatorium Strafrecht III, Wiederholung AT (II.)

19 Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: = wenn der Täter nicht mit derjenigen Sorgfalt vorgegangen ist, die von einem besonnenen, vernünftigen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist. [Bsp. Der besonders befähigte Chirurg C handelt bei einer riskanten Operation sorgfaltswidrig, wenn er sich auf das Maß beschränkt, das als Mindeststandard für einen Chirurgen anerkannt ist] Objektive Vorhersehbarkeit: Wenn der Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen für den Täter aus der Sicht eines objektiven Dritten vorhersehbar war. (zum Ausschluss atypischer Kausalverläufe) Konversatorium Strafrecht III, Wiederholung AT (II.)

20 Objektive Zurechnung Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt aufgrund der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei rechtmäßigem/pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (h.m.) Schutzzweckzusammenhang es ist erforderlich, dass die Sorgfaltsnorm, gegen die verstoßen worden ist, gerade auch den eingetretenen Erfolg verhindern will, ihr Sinn und Zweck und ihre Aufgabe gerade darin besteht dieses Verhalten zu vermeiden. Konversatorium Strafrecht III, Wiederholung AT (II.)

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