4. Klausur / Halbherzige Hilfe. Lösung. Ausgangsfall. I. Versuchter Totschlag, 212, 22 StGB (Schläge mit der Bierflasche)

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1 Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2004/ Klausur / Halbherzige Hilfe Lösung Ausgangsfall Strafbarkeit des A I. Versuchter Totschlag, 212, 22 StGB (Schläge mit der Bierflasche) 1. Keine Vollendung E lebt noch. Der objektive Tatbestand des Totschlags ist nicht erfüllt. 2. Versuchsstrafbarkeit Totschlag ist Verbrechen, 12 Abs. 1 StGB, daher 23 Abs. 1 StGB. 3. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluß) a) Totschlagsvorsatz während der Schläge mit der Bierflasche A rechnete nicht mit dem Tod der E und wollte die E auch nicht töten. Er erkannte wohl nicht einmal, daß er der E lebensgefährliche Verletzungen zufügt. Tötungsvorsatz ließe sich höchstens damit begründen, daß A die objektiv lebensgefährlichen Schläge wahrgenommen hatte und daher auf den möglicherweise eintretenden Tod der E schließen musste. Allerdings müßte man dann nicht nur auf ein voluntatives Vorsatzelement verzichten, sondern selbst auf eine Möglichkeitsvorstellung bzgl. des Todeserfolgs. Laut Sachverhalt dachte A ja nicht einmal an die Möglichkeit des Todeseintritts. Auf dieser Basis bestünde aber zwischen Tötungsvorsatz und Tötungsfahrlässigkeit überhaupt kein Unterschied mehr. A hatte also während der Schläge mit der Bierflasche keinen Tötungsvorsatz. 1

2 b) Totschlagsvorsatz nach Beendigung der Schläge Nunmehr hatte A erkannt, daß er die E schwer verletzt hat. Er hielt es auch für möglich, daß die Verletzungen lebensgefährlich sind. Damit ist aber immer noch nicht gesagt, daß A auch den Tod der E für möglich hielt. Außerdem fehlt weiterhin das voluntative Vorsatzelement. A wollte den Tod der E nicht. Schließlich fehlt es auch an der Koinzidenz (Gleichzeitigkeit) von Vorsatz und Handlung : In Bezug auf die Schläge mit der Bierflasche handelte es sich um einen unbeachtlichen dolus subsequens. Der nachträgliche Tötungsvorsatz macht aus ohne Tötungsvorsatz ausgeführten Schlägen keine mit Tötungsvorsatz ausgeführten Schläge. 15 StGB verlangt nicht bloß Vorsatz, sondern vorsätzliches Handeln. A hätte während der Schläge Vorsatz haben müssen. Aus diesem Grund kann auch die möglicherweise für Tötungsvorsatz ausreichende kognitive und voluntative Einstellung des A nach dem Absetzen der E vor dem Krankenhaus nicht auf die Schläge mit der Bierflasche rückbezogen werden. Zum Totschlagsversuch durch Absetzen vor dem Krankenhaus und Wegfahren unten IV 3, V Ergebnis A hat sich nicht aus 212, 22 StGB strafbar gemacht. II. Aussetzung 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) E ist ein (anderer) Mensch. b) Durch die Schläge mit der Bierflasche hat A die E unfähig gemacht, sich aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe selbst die erforderliche medizinische Versorgung zu verschaffen (z. B. zum Arzt zu gehen, mit einem Pkw oder Taxi ins Krankenhaus zu fahren, einen Arzt, die Polizei oder die Feuerwehr anzurufen usw.). E war in hilfloser Lage, denn sie war auf Grund der erlittenen Verletzungen hilfebedürftig und nicht in der Lage, sich diese Hilfe selbst zu leisten bzw. fremde Hilfe zu verschaffen. A hat die E durch die Schläge hilfebedürftig gemacht. A hat die E durch die Schläge unfähig gemacht, sich selbst zu helfen bzw. sich selbst fremde Hilfe zu besorgen. Also hat A die E durch die Schläge in eine hilflose Lage versetzt. Daß A anschließend dazu ansetzte, der E Hilfe zu verschaffen, ändert daran nichts. Die Lage der E war nicht etwa deshalb eine nicht hilflose, weil ja der A da war und ihr helfen wollte. 2

3 Die Hilfsbereitschaft des A könnte allenfalls den Vorwurf ausräumen, A habe die E in ihrer hilflosen Lage im Stich gelassen, vgl. 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Merkmal Versetzen verlangt anders als das frühere Merkmal Aussetzen nach h. M. nicht mehr eine Veränderung der räumlichen Lage des Opfers (Verbringen des Opfers an einen anderen Ort). Mit Versetzen ist nur gemeint, daß das Opfer in den Zustand der Hilflosigkeit gebracht wird, daß also seine Möglichkeiten der Selbsthilfe beeinträchtigt werden 1 c) Infolge der Hilflosigkeit ist E in konkrete Gefahr schwerer sich verschlimmernder Gesundheitsschäden bzw. in die Gefahr des Todes gebracht worden. Man könnte allerdings auch argumentieren, daß A diese Gefahr zunächst abgewendet hat, indem er die E zum Krankenhaus fuhr. Diese Maßnahme reduzierte die Wahrscheinlichkeit schwerer Gesundheitsschäden bzw. die Gefahr des Todes. Konkrete Lebensgefahr war jedenfalls spätestens mit dem Verlassen der E vor dem Krankenhaus eingetreten (dazu noch unten bei 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Erforderlich ist Vorsatz ( 15 StGB) bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale (einschließlich der konkreten Gefährdung). 18 StGB ist bzgl. des Gefährdungserfolges nicht anwendbar. A hatte Vorsatz, die E in eine hilflose Lage zu versetzen. Er erkannte jedoch nicht die Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen. Daher hatte er keinen Vorsatz bzgl. der konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, 16 Abs. 1 S. 1 StGB. 3. Ergebnis A ist nicht aus 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. III. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB a) E ist eine andere Person. b) A hat die E körperlich misshandelt. c) Die zum Zwecke der Misshandlung benutzte Bierflasche ist auf Grund der konkreten Anwendungsweise ein gefährliches Werkzeug, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 1 Lackner/Kühl 221 Rn 3. 3

4 d) Die Schläge mit der Bierflasche sind abstrakt lebensgefährlich 2 und haben auch zu einer konkreten Lebensgefährdung geführt, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. a) A hatte Vorsatz ( 15 StGB) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale des 223 Abs. 1 StGB. b) A hatte auch Vorsatz bzgl. des gefährlichen Werkzeugs. Daß er die der E damit zugefügten Verletzungen jedenfalls nicht für lebensgefährlich hielt, steht dem nicht entgegen. Die Tauglichkeit der Bierflasche zur Verursachung gravierender Gesundheitsschäden hat er erkannt. Das genügt für den Vorsatz. c) Bzgl. 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hatte A jedoch keinen Vorsatz. Auch wenn man nur eine abstrakt lebensgefährliche Misshandlung verlangt, muß der Vorsatz zumindest das Tötungspotential der Misshandlung erfassen. Das ist hier wohl zu verneinen. Letztlich ist dies aber nicht entscheidungserheblich, weil A Vorsatz in Bezug auf 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hatte. 3. Rechtswidrigkeit Die Tat war nicht gerechtfertigt. 4. Schuld A handelte schuldhaft. 5. Ergebnis A hat sich aus 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. IV. Versuchter Totschlag / Mord, 211, 212, 22 StGB (Wegfahren vom Krankenhaus) 1. Keine Vollendung E lebt noch. 2. Versuchsstrafbarkeit Mord bzw. Totschlag ist Verbrechen ( 12 Abs. 1 StGB), daher 23 Abs. 1 StGB. 2 Nach h. M. genügt das, Lackner/Kühl 224 Rn 8. 4

5 3. Tatentschluß (Subjektiver Tatbestand) A müßte den Vorsatz gehabt haben, die E zu töten. Dolus eventualis reicht aus. a) Als A vom Krankenhaus wegfuhr (aktives Tun), hielt er den Tod der E für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Er hatte also bedingten Vorsatz bzgl. des Todeserfolgs. b) A hatte aber nicht den Vorsatz, den Tod der E durch eigenes Tun zu verursachen. Wäre E gestorben, hätte zwischen dem Wegfahren des A und dem Tod der E kein Kausalzusammenhang bestanden. Denn dann wäre der Tod ebenso eingetreten, wenn A dageblieben, also nicht weggefahren wäre. Also hatte A nicht den Vorsatz, den Tod der E durch das Wegfahren zu verursachen. 4. Ergebnis A hat sich nicht aus 211, 22 StGB oder aus 212, 22 StGB strafbar gemacht. V. Versuchter Mord / Versuchter Totschlag durch Unterlassen, 211, 212, 13, 22 StGB 1. Keine Vollendung E lebt noch. 2. Versuchsstrafbarkeit Mord durch Unterlassen bzw. Totschlag durch Unterlassen ist Verbrechen ( 12 Abs. 1 StGB), daher 23 Abs. 1 StGB. 3. Tatentschluß a) A hatte bedingten Vorsatz bzgl. des Todes der E. b) Fraglich ist, ob A Vorsatz bzgl. der Tötung durch Unterlassen hatte. aa) A müßte Vorsatz bzgl. einer Handlung haben, die den Tod der E abgewendet hätte (erfolgsabwendungstaugliche Handlung). A hätte die E näher an das Krankenhaus heranfahren und sie dem Krankenhauspersonal übergeben können. Das hätte die Chancen auf Rettung der E erheblich erhöht. Das war dem A auch bewusst. Ex post gesehen, hätte das dichtere Heranfahren an das Krankenhaus den Tod der E mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet. Dem Sachverhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, daß A der rettungschancenerhöhenden Handlung nahezu 100%iges Rettungspotential zuschrieb. Mit anderen Worten : Es ist nicht 5

6 sichtbar, daß A annahm, der Tod der E würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet werden, wenn er die E bis ins Krankenhaus gebracht, begleitet und dem Personal übergeben hätte. Nach dem Sachverhalt kann man der strafrechtlichen Beurteilung nur einen Vorsatz des A zugrunde legen, der eine erhebliche Erhöhung der Rettungschancen damit eine erhebliche Verminderung des Todesrisikos umfasst. A hatte nicht den Vorsatz, eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod abwendende Handlung zu unterlassen. Er hatte nur den Vorsatz, eine die Chancen auf Lebensrettung deutlich erhöhende Handlung zu unterlassen. Der Vorsatz des A schrieb dem eigenen Unterlassen somit nicht Todesursächlichkeit, sondern nur Risikoerhöhung (Erhöhung des Todesrisikos) zu. Es ist fraglich, ob der bloße Risikoerhöhungsvorsatz ausreicht. Bei den Begehungserfolgsdelikten wird das überwiegend verneint. Denn dadurch würden Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte umgedeutet. Außerdem werde der in-dubio-proreo-grundsatz missachtet. Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten wird die Risikoerhöhungstheorie überwiegend abgelehnt. Gefordert wird, daß der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, wäre die unterlassene Handlung vorgenommen worden 3. Allerdings ist die Anhängerschaft der Risikoerhöhungstheorie bei den unechten Unterlassungsdelikten wesentlich stärker als bei den Begehungsdelikten. Da nämlich das Unterlassen einer Handlung mit einem realen Erfolg nur hypothetisch verknüpft werden kann mittels einer hinzugedachten Handlung und deren Folgen könne man hier von Erfolgsverursachung im naturwissenschaftlichen Sinne ohnehin nicht sprechen ( Quasi- Kausalität ) Kausalgesetze, die auf unterlassene Handlungen abstellten, gibt es nicht. Mehr als eine probabilistische Wirkbeziehung zwischen dem Unterlassen der Handlung und dem Eintritt des Erfolges lässt sich nicht feststellen ( Wahrscheinlich wäre das Leben der E gerettet worden, wenn A mehr für ihre medizinische Versorgung getan hätte. ). Wer der Risikoerhöhungstheorie folgt, kann hier den Vorsatz des A bejahen : A hatte erkannt, daß die Rettungschancen der E erheblich erhöht würden, wenn A sie bis ins Krankenhausgebäude brächte. Also hat A erkannt, daß die Unterlassung dieser Handlung das Todesrisiko erheblich erhöht. Unten bb weiterprüfen Wer der h. M. folgt, muß den Vorsatz bzgl. der Erfolgsabwendungstauglichkeit der unterlassenen Handlung verneinen. Er kommt dann zur Verneinung einer Strafbarkeit. bb) A hatte Vorsatz bzgl. der Möglichkeit der rettungschancenerhöhenden Handlung. c) Vorsatz bzgl. Garantenstellung A hatte eine Garantenstellung gegenüber der E auf Grund der persönlichen Beziehung als Ehepaar sowie auf Grund gefahrbegründenden Vorverhaltens (Ingerenz) 4. A kannte die 3 Lackner/Kühl vor 13 Rn Lackner/Kühl 13 Rn 11. 6

7 Tatsachen, auf denen die Garantenstellung beruht, hatte also Vorsatz. Beide Garantenstellungen sind überwiegend anerkannt, wenngleich jedenfalls bei der Garantenstellung aus Ingerenz die rechtliche Grundlage fraglich ist. Bei der Garantenstellung des Ehegatten kann man als Rechtsgrundlage 1353 BGB heranziehen 5. d) Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit wird z. T. dem objektiven Tatbestand (>>> Vorsatzgegenstand) zugeordnet. Zum Teil wird dies aber auch als Frage der Schuld behandelt. Im vorliegenden Fall ist diese Streitfrage unerheblich, da dem A die unterlassene Rettungshandlung zumutbar war und er dies auch erkannte. Daß sich möglicherweise die Gefahr der Strafverfolgung erhöht hätte, schließt die Zumutbarkeit nicht aus. e) Vorsatz bzgl. Mordmerkmalen ist nicht ersichtlich. Die niedrigen Beweggründe, die A bei seinen Schlägen mit der Bierflasche beherrschten (Wut über die Weigerung der E in die Scheidung einzuwilligen), haben nach dem Sachverhalt in der hier zu würdigenden Phase des Geschehens keinen Einfluß mehr auf das Verhalten des A. Verdeckungsabsicht (Sterbenlassen der E, um die Täterschaft hinsichtlich der tödliche Schläge zu verdecken) ist auch nicht ersichtlich. f) Die Entsprechungsklausel des 13 Abs. 1 StGB spielt bei 212 StGB keine Rolle. Zwischenergebnis : Wenn man der Risikoerhöhungstheorie folgt, ist der subjektive Tatbestand des versuchten Totschlags durch Unterlassen erfüllt. 4. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandserfüllung Indem A wegfuhr, schnitt er sich selbst die Möglichkeit ab, der E die Hilfe zu leisten, die die Überlebenschancen der E erhöht hätten. A hat damit den Geschehensverlauf aus der Hand gegeben. Damit hat er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. 5. Rechtswidrigkeit Die Tat war rechtswidrig. 6. Schuld A handelte schuldhaft. Daß die sich die Gefahr der Strafverfolgung erhöht hätte, wenn A mit der E ins Krankenhaus gegangen wäre, macht die Erfüllung der Erfolgsabwendungspflicht nicht unzumutbar. 7. Rücktritt A hat nichts unternommen, was als Rücktritt vom Versuch bewertet werden könnte. 5 Lackner/Kühl 13 Rn 8. 7

8 8. Ergebnis A hat sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht (wenn man der Risikoerhöhungstheorie folgt). VI. (Qualifizierte) Aussetzung, 221 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB a) Grundtatbestand aa) E ist ein Mensch. bb) Handlungsmerkmal des 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB : Indem A die E zum Krankenhaus brachte und dort aussteigen ließ, hat er sie in eine Lage gebracht, die nicht schlechter war als die, in der sich die E zuvor befand. In der ursprünglichen Lage hatte E überhaupt keine Chance auf rechtzeitige lebensrettende Hilfe. In dem Krankenhaus standen die Voraussetzungen für lebensrettende medizinische Maßnahmen zur Verfügung. Die Chance, daß ihr diese Maßnahmen rechtzeitig zuteil würden, war in der Nähe des Krankenhauses größer als dort, wo sich die E befand, bevor A sie zum Krankenhaus brachte. Daher hat A die E nicht in eine hilflose Lage versetzt. cc) Handlungsmerkmal des 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB : (1) Auch nach dem Absetzen vor dem Krankenhaus befand sich E in einer hilflosen Lage. (2) Indem A die E nicht bis ins Krankenhaus brachte und sich stattdessen entfernte, hat er die E in ihrer hilflosen Lage im Stich gelassen. (3) E stand unter der Obhut des A. A hatte zudem als Ehegatte und wegen seines lebensgefahrbegründenden Vorverhaltens eine Garantenstellung gegenüber E. dd) Die konkrete Lebensgefahr, in der sich E befand, wurde durch das Im-Stich-lassen erhöht. b) Qualifikationstatbestand aa) Der Gesundheitszustand der E verschlechterte sich (Blutverlust). E erlitt also eine schwere Gesundheitsschädigung. bb) Hätte A die E ohne Verzögerung ins Krankenhaus gebracht, wäre ihr Gesudnheitszustand nicht so schlecht gewesen. Daher hat das Im-Stich-lassen die schwere Gesundheitsschädigung verursacht. In der schweren Gesundheitsschädigung hat sich das Risiko des Im-Stich-lassens verwirklicht. a) Grundtatbestand 8

9 A hatte Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes, 15 StGB. b) Qualifikationstatbestand Hinsichtlich der schweren Gesundheitsschädigung genügt Fahrlässigkeit, 18 StGB. Diese ist gegeben. 3. Rechtswidrigkeit Die Tat war rechtswidrig. 4. Schuld A handelte schuldhaft. 5. Ergebnis A hat sich aus 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die qualifizierte Aussetzung tritt nicht hinter dem versuchten Totschlag durch Unterlassen zurück, sondern steht mit ihm in Tateinheit, 52 StGB 6. VII. Unterlassene Hilfeleistung, 323 c StGB a) Unglücksfall Der sich rapide verschlechternde Gesundheitszustand der E ist ein Unglücksfall 7. b) Erforderlichkeit der Hilfe In der kritischen Lag eder E war Hilfe erforderlich. Diese zu leisten war dem A möglich. c) Zumutbarkeit der Hilfe Die Leistung der erforderlichen Hilfe war dem A zumutbar. Die damit einhergehende gesteigerte Gefahr, daß die Strafverfolgungsbehörden auf seine Verantwortlichkeit für die Verletzungen der E aufmerksam würden, beseitigt die Zumutbarkeit nicht 8. 6 Lackner/Kühl 221 Rn 9. 7 Lackner/Kühl 323 c Rn 2. 8 Lackner/Kühl 323 c Rn 7. 9

10 d) Unterlassung der Hilfe A hat die Leistung der erforderlichen und zumutbaren Hilfe unterlassen. A handelte vorsätzlich, 15 StGB. 3. Rechtswidrigkeit Die Tat war rechtswidrig. 4. Schuld A handelte schuldhaft. 5. Ergebnis A hat die Strafbarkeitsvoraussetzungen des 323 c StGB erfüllt. Allerdings ist 323 c StGB gegenüber der Aussetzung und dem versuchten Totschlag durch Unterlassen subsidiär 9. Abwandlung Strafbarkeit des A I. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB Wie Ausgangsfall. II. Körperverletzung mit Todesfolge, 227 StGB a) A hat die E körperlich mißhandelt. 9 Lackner/Kühl 323 c Rn 8. 10

11 b) E ist gestorben. c) Die Verletzungen, die A der E zugefügt hat, haben den Tod der E verursacht. d) Die Verletzungen, die A der E beigebracht hat, waren lebensgefährlich. Mit dem Tod der E hat sich das Todesrisiko der Verletzungen verwirklicht. Daher ist der Todeserfolg diesen Verletzungen und damit der Begehung des Grunddelikts objektiv zuzurechnen 10. Zwar hat A zunächst das Risiko verringert, indem er die E zum Krankenhaus fuhr. Jedoch hat er damit das ursprüngliche Risiko nicht endgültig beseitigt. Infolge des Im-Stich-lassens ist das den Mißhandlungen immanente Risiko wiederaufgelebt und hat sich im Todeserfolg verwirklicht. a) A handelte vorsätzlich bzgl.der Verwirklichung des Grundtatbestandes, 15 StGB. b) In Bezug auf den Todeserfolg reicht Fahrlässigkeit aus, 18 StGB. Das gilt nach h. M. auch für die Schwere der Mißhandlungen, die zum Tod geführt haben. Zwar hielt A die Verletzungen zunächst für nicht lebensgefährlich. Er hätte aber auf Grund der Schwere der Mißhandlungen leicht erkennen können, daß die Gesundheit der E in lebensbedrohlicher Weise geschädigt wurde. Der Fahrlässigkeitbezug zum Todeserfolg wurde nicht dadurch beseitigt, daß A die E zum Krankenhaus brachte. Unerheblich ist ebenfalls, daß A die E in Sicherheit wähnte, als er den Pfleger erblickte. Die Vorhersehbarkeit des Todes stützt sich allein auf die Gegebenheiten während der schweren Mißhandlungen. c) Umstritten ist, ob der Vorsatz des Täters die Umstände erfassen muß, die das Grunddelikt Körperverletzung zu einer tauglichen erfolgszurechnungsbegründenden Todesursache machen. Nach einer Meinung muß der Vorsatz die Lebensgefährlichkeit der Körperverletzung erfassen 11. Hier hat A zunächst nicht erkannt, daß er der E lebensgefährliche Verletzungen zugefügt hat. Allerdings ist auch umstritten, ob es bei dem Grunddelikt Körperverletzung auf Lebensgefährlichkeit des Körperverletzungserfolges oder auf Lebensgefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ankommt. Stellt man auf die Lebensgefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ab, hat A den erforderlichen Vorsatz gehabt. Denn er hat die objektiv als lebensgefährlich zu bewertenden Schläge mit der Bierflasche bewußt und ohne Irrtum über die tatsächlichen Gegebenheiten ausgeführt. Daß er dennoch nicht mit dem Tod der E rechnete, schließt die Kennntnis von den Umständen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt, nicht aus. Verlangt man Vorsatz bzgl. eines lebensgefährlichen Körperverletzungserfolgs, ist hier die Strafbarkeit des A ausgeschlossen. Anders ist es nach der h. M., die überhaupt keinen Vorsatz bzgl. Der Lebensgefährlichkeit der Körperverletzung, sondern insofern nur Fahrlässigkeit verlangt (s. o. b). Ebenso ist es, wenn man Vorsatz nur bzgl. der Lebensgefährlichkeit der Körperverletzungshandlung verlangt. 10 Lackner/Kühl 227 Rn SK-Horn/Wolters 227 Rn

12 3. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig. 4. Schuld A handelte schuldhaft. 5. Ergebnis A hat sich aus 227 StGB strafbar gemacht. Das entgegengesetzte Ergebnis ist vertretbar. III. Fahrlässige Tötung, 222 StGB Da A die Strafbarkeitsvoraussetzungen des 227 StGB erfüllt hat, hat er auch die Strafbarkeitsvoraussetzungen des 222 StGB erfüllt. Die fahrlässige Tötung tritt aber hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück. IV. Totschlag durch Unterlassen, 212, 13 StGB a) E ist gestorben. b) A hat es unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, den Tod der E abzuwenden. c) A hatte als Ehemann und Verursacher der lebensgefährlichen Verletzungen eine Garantenstellung gegenüber E. Da A glaubte, die E in Sicherheit gebracht zu haben, hatte er keinen Vorsatz in Bezug auf den Tod der E. 3. Ergebnis A hat sich nicht aus 212, 13 StGB strafbar gemacht. 12

13 V. Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, 227, 13 StGB a) Das Unterlassen rettungschancenerhöhender Hilfeleistung hat den Gesundheitszustand der E verschlechtert. A hat es Unterlassen, diese Verschlechterung abzuwenden. b) A hatte eine Garantenstellung gegenüber E (s. o.). c) E ist gestorben. d) Der Tod der E ist Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Körperverletzung durch Unterlassen ist also die Ursache des Todeserfolges. In dem Todeserfolg hat sich auch die spezifische Todesgefahr der Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, daß auch die zuvor begangenen körperlichen Mißhandlungen bereits ein Todesrisiko geschaffen haben, das sich im Tod der E verwirklicht hat. Wenn die Möglichkeit besteht, durch medizinische Versorgung, eine das Todesrisiko steigernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, bewirkt die Unterlassung dieser Maßnahmen selbst eine Steigerung dieses Risikos. Dieses Risiko verwirkicht sich in dem Tod, der durch rechtzeitige Maßnahmen abgewendet worden wäre 12. A hätte Vorsatz bezüglich des Grundtatbestandes (Körperverletzung durch Unterlassen, 223, 13 StGB) gehabt haben müssen, 15 StGB. Das ist nicht der Fall 13. A glaubte, alles getan zu haben was erforderlich ist, damit das Leben der E gerettet wird. Als er die E vor dem Krankenhaus aussteigen ließ, nahm er an, daß nunmehr die erforderliche ärztliche Versorgung der E gewährleistet ist. Er rechnete also nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der E. Jedenfalls hielt er ein dichteres Heranfahren an das Krankenhaus zur Verhiunderung einer solchen Verschlechterung nicht für erforderlich. 3. Ergebnis A hat sich nicht aus 227, 13 StGB strafbar gemacht. VI. Aussetzung mit Todesfolge, 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB a) A hat die E in hilfloser Lage im Stich gelassen. b) A hatte eine Garantenstellung gegenüber der E. 12 Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl Rn 6 (entgegen BGH, NJW 1995, 3194); ebenso Lackner/Kühl 227 Rn SK-Horn/Wolters 227 Rn

14 c) Infoge des Im-Stich-lassens wurde eine konkrete Lebensgefahr für E verursacht. d) E ist gestorben, 221 Abs. 3 StGB. e) Das Im-Stich-lassen war ursächlich für den Tod der E. Das spezifische Todesrisiko des Im-Stich-lassens hat sich im Tod der E verwirklicht. Da A glaubte, E sei nun in Sicherheit, stellte er sich wohl nicht vor, die E im Stich zu lassen. Jedenfalls stellte er sich nicht vor, daß durch das Aussteigenlassen eine Steigerung der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder eine Steigerung der Lebensgefahr verursacht würde. A hate also bereits keinen Vorsatz in Bezug auf den Grundtatbestand. 3. Ergebnis A hat sich nicht aus 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar gemacht. VII. Fahrlässige Tötung durch Unterlassen, 222, 13 StGB 1. Tatbestand a) E ist gestorben. b) A hat erfolgsabwendungstaugliche Handlungen unterlassen. c) A hatte eine Garantenstellung gegenüber E. d) A hat durch sein Unterlassen den Todder E fahrlässig verursacht. Er hätte erkennen können, daß das vorzeitige Aussteigenlassen für die schwer verletzte E lebensgefährlich ist und die Rettungschancen in zu geringem Maße erhöte. Also hat sich A sorgfaltspflichtwidrig verhalten. 2. Rechtswidrigkeit Das Verhalten des A war rechtswidrig. 3. Schuld Das Verhalten des A war schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich aus 222, 13 StGB strafbar gemacht. 14

15 VIII. Unterlassene Hilfeleistung, 323 c StGB Wie Ausgangsfall. Da A glaubte, er habe die erforderliche Hilfe zur Rettung der E geleistet, hatte er keinen Vorsatz, 15 StGB. 3. Ergebnis A hat sich nicht aus 323 c StGB strafbar gemacht. E N D E 15

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