Einheit 15 Lösung. I. Die Steinwürfe gegen W. 1. Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 224 I, 13

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1 DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II) ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2015/2016 Einheit 15 Lösung I. Die Steinwürfe gegen W 1. Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 224 I, 13 Indem F tatenlos zusah, wie B und C den W mit Steinen bewarfen, könnte er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben. a. Objektiver Tatbestand aa) Da W von einem Stein am Kopf getroffen wurde, liegt insoweit eine körperliche Misshandlung i. S. einer üblen und unangemessenen, das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigenden Behandlung vor. Die dadurch hervorgerufene Platzwunde ist auch ein pathologischer Zustand, so dass auch das Merkmal der Gesundheitsbeschädigung erfüllt ist. Ein Körperverletzungserfolg i. S. v. 223 I ist somit eingetreten. bb) F hat nichts unternommen, um diesen Erfolg abzuwenden, obwohl ihm dies objektiv möglich gewesen wäre. Als kräftiger Erwachsener hätte er keine Schwierigkeiten gehabt, die beiden Minderjährigen vom Steinewerfen abzuhalten. cc) Der Körperverletzungserfolg wäre auch sicher ausgeblieben, wenn F entsprechend gegen B und C vorgegangen wäre [sog. hypothetische oder Quasi- Kausalität]. Der Erfolg ist dem F auch objektiv zurechenbar. Insbesondere hat sich hier auch genau die Gefahr realisiert, die F durch sein pflichtwidriges Unterlassen begründet hatte. dd) F müsste hier Garant für die körperliche Unversehrtheit des W gewesen sein ( 13). Eine solche Garantenstellung könnte sich hier aus dessen Pflicht zur Beaufsichtigung von B und C ergeben, letztlich also aus dessen Verantwortung für die Gefahrenquellen B und C. Eine solche Verantwortlichkeit der Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen Kinder ist anerkannt. Fraglich ist aber, ob dieselben Pflichten hier auch dem F aufzuerlegen sind, der ja in einer ungleich loseren Verbindung zu B und C steht als deren Eltern. Vorliegend hat F aber für die Dauer des Ausfluges die Rolle der Eltern (tatsächlich) eingenommen, er ist gegenüber B und C Autoritätsperson. Hinzu kommt, dass B und C erst 10 oder 11 Jahre alt und daher kaum in der Lage sind, die Folgen ihres Handelns selbst zu übersehen.

2 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 2 VON 13 Sie bedürfen daher in besonderem Maße der Kontrolle durch einen Überwachungsgaranten. Eine Garantenstellung des F ist daher hier anzunehmen. ee) Die geworfenen Steine sind ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Verwendung nach geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Sie stellen daher andere gefährliche Werkzeuge i. S. des 224 I Nr Alt. dar. Da die Steinwürfe geeignet waren, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, liegen hier auch die Voraussetzungen des 224 I Nr. 5 vor. 224 I Nr. 4 ist ebenfalls verwirklicht, weil die erhöhte Gefährlichkeit, die von dem Zusammenwirken von B und C ausgeht, tatbezogen ist und zu den Gefahren zählt, die der F im Rahmen seiner Garantenstellung abzuwehren verpflichtet ist [a. A. vertretbar: alle Beteiligten müssen bewusst zusammenwirken]. ff) F hat den Erfolg nicht eigenhändig herbeigeführt. Dieser trat vielmehr nur über das Handeln von B und C ein. Es fragt sich deshalb, ob F überhaupt als Täter in Betracht kommt, oder ob er nicht ein bloßer Gehilfe ist. Auf den Streit über die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen (hierzu Wessels/Beulke/Satzger Rn ff. mwn) braucht indes nicht eingegangen zu werden, weil B und C als Kinder schuldunfähig sind, 19 StGB, so dass unabhängig von der Ansicht, die man bei diesem Streit vertritt, zumindest die Voraussetzungen der Täterschaft in der Form der mittelbaren Täterschaft ( 25 I 2. Alt. StGB) gegeben sind (zur Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen, die gelegentlich zugunsten einer unmittelbaren Täterschaft in Abrede gestellt wird, s. Wessels/Beulke/Satzger Rn. 1033) b. Subjektiver Tatbestand F müsste mit Vorsatz im Hinblick auf die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen gehandelt haben. F war sich hier bewusst, dass die Steinwürfe den W verletzen könnten. Er war sich auch seiner Erfolgsabwendungsmöglichkeit bewusst, sowie der tatsächlichen Umstände, aus denen sich seine Garantenstellung ergab. Da er sich dennoch gegen ein Eingreifen zugunsten des W entschied, ist Vorsatz bzgl. des Grunddelikts 223 I hier zu bejahen. F war auch bewusst, dass es sich bei den Steinen um gefährliche Werkzeuge handelte, so dass auch in Bezug auf 224 I Nr Alt. hier Vorsatz zu bejahen wäre. Auch bzgl. 224 I Nr. 4 handelte F vorsätzlich. Bzgl. 224 I Nr. 5 fehlt es hingegen an einem Vorsatz, da F nicht damit rechnete, dass die Steinwürfe für W ernsthafte Folgen haben könnten, war ihm auch nicht bewusst, dass es sich dabei um eine lebensgefährliche Behandlung handeln könnte [A.a. mit BGHSt 19, 352 vertretbar, wenn man die bloße Kenntnis der die Gefährlichkeit begründenden Umstände ausreichen lässt, vgl. dazu auch Wessels/Hettinger BT/I Rn. 284]. c. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

3 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 3 VON 13 Zwischenergebnis: F ist strafbar aus 223 I, 224 I Nr. 2 und 4, 13, weil er nichts gegen die Steinwürfe unternommen hat 2. Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, 227, 13 Außerdem kommt auch eine Strafbarkeit des F wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nach 227, 13 in Betracht. a) F hat das Grunddelikt des 223 I durch Unterlassen verwirklicht (s.o.). b) Mit dem Tod des W ist der besondere Erfolg des 227 I eingetreten. c) Zwischen der Körperverletzung und dem besonderen Erfolg müsste ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang [in der Literatur z.t. auch Unmittelbarkeitszusammenhang genannt] bestehen, d.h. in dem besonderen Erfolg müsste sich eine Gefahr realisiert haben, die bereits typischerweise im Grunddelikt angelegt war. Dies ist der Fall, denn der Tod des W war hier typische Folge der Steinwürfe (auch nach der Letalitätslehre). d) F müsste bzgl. des Eintritts des Todes von W zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden können ( 18). Indem er die Steinwürfe zuließ, hat F die objektiv und auch ihm subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen, ferner war auch eine erhebliche Verletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar. Zwischenergebnis: F ist auch gemäß 227, 13 strafbar. 3. Aussetzung durch Unterlassen, 221 I Nr. 1, 13 F könnte hier auch gemäß 221 I Nr. 1 wegen Aussetzung durch Unterlassen zu bestrafen sein. a) Durch die Steinwürfe wurde hier ein Mensch (W) in eine hilflose Lage versetzt und der Gefahr des Todes ausgesetzt. F nahm vorliegend die gebotene Handlung der Unterbindung weiterer Steinwürfe durch die von ihm zu beaufsichtigenden Kinder nicht vor. Da F hier gegenüber W eine Garantenstellung innehatte (vgl. oben), war er ihm auch zu Beistand verpflichtet. Der objektive Tatbestand des 221 I Nr. 1, 13 ist somit erfüllt.

4 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 4 VON 13 b) F rechnete aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Möglichkeit einer ernsthaften Verletzung des W, weshalb ihm der Vorsatz bezüglich der Todesgefahr/Gefahr einer schweren Gesundheitsverletzung fehlt. Zwischenergebnis: Er ist daher nicht strafbar gemäß 221 I Nr. 1, Unterlassene Hilfeleistung, 323 c Darüber hinaus könnte hier auch eine Strafbarkeit des F aus 323 c wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht kommen. a) Objektiver Tatbestand aa) Erforderlich wäre zunächst das Vorliegen eines Unglücksfalls. Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Auch Straftaten können Unglücksfälle darstellen. Die Steinwürfe von B und C sind ein plötzliches Ereignis und drohen die Gesundheit des W zu verletzen. Ein Unglücksfall liegt demnach vor. bb) F ist gegen die Steinewerfer nicht vorgegangen. Er hat hier also eine Hilfeleistung unterlassen. cc) Die Hilfeleistung war hier erforderlich, um den Erfolg abzuwenden. dd) Das Erbringen der Hilfeleistung war F auch möglich. ee) Es war F auch zumutbar, hier einzuschreiten. Der objektive Tatbestand des 323 c ist damit gegeben. b) Da F all diese Umstände bewusst waren, er sich gleichwohl aber gegen ein Eingreifen entschied, handelte er auch vorsätzlich. c) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zwischenergebnis: 323 c ist zwar erfüllt, tritt jedoch hinter die gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen zurück.

5 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 5 VON 13 II. Das Zurücklassen des W 1. Totschlag durch Unterlassen, 212 I, 13 Indem F den hilflosen W zurückließ, wodurch dieser an den Folgen seiner Verletzungen verstarb, könnte sich F wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß 212, 13 strafbar gemacht haben. a) Mit dem Tod des W ist der tatbestandliche Erfolg des 212 I eingetreten. b) F hat nichts zur Erfolgsabwendung unternommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. F hätte die Bergwacht alarmieren können und so die Rettung des W veranlassen können. c) Bei rechtzeitiger Alarmierung der Bergwacht wäre W auch gerettet worden [hypothetische Kausalität]. d) F müsste Garant für das Leben des W sein. Eine Garantenstellung könnte sich hier aus vorangegangenen pflichtwidrigen Verhalten ergeben, nämlich der Tatenlosigkeit des F, als B und C den W mit Steinen bewarfen. Da dieses Verhalten des F hier sogar den Straftatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen erfüllte, ist ein pflichtwidriges gefährliches Vorhalten des F gegeben. Da sich im Tod des W eine Gefahr realisierte, die durch das pflichtwidrige Vorverhalten des F mitbegründet wurde, liegt auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang vor. [Z.T. wird die Möglichkeit einer Garantenstellung aus Ingerenz bestritten (z.b. Schünemann, vgl. dazu Roxin AT/II 32 Rdn. 147 ff.).]. e) F war sich bewusst, dass W sterben könnte, mit diesem Ergebnis hatte er sich auch abgefunden, als er trotzdem weiterging. Vorsatz in Form des dolus eventualis liegt daher vor. f) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zwischenergebnis: F ist strafbar aus 212 I, 13 wegen Totschlags durch Unterlassen. 2. Mord durch Unterlassen, 211, 13 F könnte hier auch wegen Mordes durch Unterlassen aus 211, 13 zu bestrafen sein. Dann müsste F ein Mordmerkmal verwirklicht haben. F könnte hier zur Verdeckung einer Straftat gehandelt haben, da er den W liegen lässt, um unangenehme Folgen für B und C zu vermeiden. Dieses Mordmerkmal ist indes deshalb nicht verwirklicht, weil B und C beide schuldunfähig waren und daher

6 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 6 VON 13 eine Straftat gar nicht verwirklichen konnten (a.a. LK-Jähnke 11. Aufl. 211 Rn. 14, nach dem der objektive und subjektive Tatbestand ausreichen soll, da der Qualifikationsgrund nicht im Angriff auf den Strafanspruch liege, sondern in der spezifischen Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht zu finden sei). (Zur Problematik der Verdeckung durch Unterlassen s. ferner Joecks 211 Rn. 58 ff.). Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe kommt hier nicht in Betracht, da die Motivation des F, B und C zu schützen, sittlich nicht auf tiefster Stufe steht und daher auch nicht in besonderer Weise verwerflich ist (a.a. wohl der BGH, für den bereits die Absicht, tatsächlich oder vermeintlich verwerfliches Fehlverhalten zu verdecken, für die Bejahung eines niedrigen Beweggrundes ausreicht. Vgl. hierzu die zahlreichen Nachweise bei Sch/Sch-Eser 211 Rn. 19. Wichtig ist es indes zu erkennen, dass der BGH mit dieser Rechtsprechung die Grenzen der Mordmerkmale gefährlich aufweicht (wenn er bei tatbestandlichem Ausscheiden eines speziellen Mordmerkmals, die niedrigen Beweggründe gewissermaßen zum Auffangtatbestand werden lässt) und so das Verhältnis von Grundtatbestand Totschlag und Qualifikation Mord droht umzudrehen). Zwischenergebnis: F ist nicht aus 211, 13 zu bestrafen. 3. Aussetzung, 221 I Nr. 2 F könnte hier auch gemäß 221 I Nr. 2 wegen Aussetzung zu bestrafen sein. a) W war hier ein Mensch in hilfloser Lage, da er sich nach seinem Sturz nicht selbst zu helfen vermochte. F ließ den W hier im Stich, indem er sich vom Unfallort entfernte. Da F hier gegenüber W eine Garantenstellung aus Ingerenz innehatte (vgl. oben), war er ihm auch zu Beistand verpflichtet. W wurde dadurch auch in die Gefahr des Todes gebracht. Der objektive Tatbestand des 221 I Nr. 2 ist somit erfüllt. b) F waren alle diese Umstände bewusst, als er den W verließ. F handelte somit mit Vorsatz. c) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zwischenergebnis: F ist auch wegen Aussetzung nach 221 I Nr. 2 strafbar.

7 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 7 VON Aussetzung mit Todesfolge, 221 III Da W verstorben ist, könnte ein qualifizierter Fall der Aussetzung gemäß 221 III vorliegen. a) Da W verstarb ist der in 221 III vorausgesetzte besondere Erfolg eingetreten. b) Im Tod des W realisierte sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr der Aussetzung, denn W verstarb gerade daran, dass er in einer hilflosen Lage verlassen wurde und nicht rechtzeitig für Rettung gesorgt wurde. c) Da F die Todesgefahr erkannte und sich damit abfand ist ihm im Hinblick auf die besondere Folge sogar bedingter Vorsatz vorzuwerfen ( 18). Zwischenergebnis: 221 III ist ebenfalls verwirklicht. 5. Unterlassene Hilfeleistung, 323 c Darüber hinaus kommt wiederum eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. a) Die Verletzung des W durch die Steinwürfe von B und C stellt einen Unfall im Sinne eines plötzlich eintretenden Ereignisses dar, das auch erhebliche Gefahr für das Leben des W hervorrief. F unterließ eine Hilfeleistung. Diese Hilfeleistung wäre zur Rettung des Lebens von W erforderlich gewesen. Sie war dem F auch möglich und zumutbar. Dass eine Rettung von W für F evtl. das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung mit sich gebracht hätte, ändert an der Zumutbarkeit der Hilfeleistung nicht. Der objektive Tatbestand des 323 c ist mithin erfüllt. b) F waren alle diese Umstände bewusst, trotzdem entschied er sich gegen eine Hilfeleistung. F handelte daher vorsätzlich. c) Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zwischenergebnis: 323 c ist erfüllt.

8 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 8 VON 13 III. Der Sturz des B ins Wasser 1. Versuchter Totschlag durch Unterlassen, 212 I, 13, 22, 23 I Indem F dem B zunächst keine Hilfe zukommen ließ, könnte er sich wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13, 22, 23 I strafbar gemacht haben. a) Da B überlebte, liegt kein vollendeter Totschlag vor. b) Der versuchte Totschlag ist strafbar, 23 I i. V. m. 12 I. c) F müsste einen vorbehaltlosen Tatentschluss gefasst haben, der darauf gerichtet war, den B durch Unterlassen zu töten. F müsste hierfür zunächst alle Umstände, die seine Garantenpflicht begründen, in seinen Tatentschluss aufgenommen haben. Ein erheblicher Tatentschluss bezüglich einer einschlägigen Garantenstellung des F lässt sich hier zwar nicht aus dem Bestehen einer Gefahrengemeinschaft zwischen F und seinen Schützlingen ableiten, da es sich um einen harmlosen Ausflug handelte, bei dem der Eintritt ernster Gefahren eher unwahrscheinlich war, so dass die Gemeinschaft nicht auf Beistand in der Not angelegt war [a.a. bei entsprechender Begründung vertretbar] und dies dem F auch bewusst war. Der Tatentschluss des F bezüglich den seine Garantenstellung als Be-schützergarant begründenden Umständen ergibt sich jedoch daraus, dass dem F hier bewusst war, dass er als Leiter der Jugendgruppe freiwillig in eine Schutzfunktion für die minderjährigen Teilnehmer an der Wanderung eingetreten ist. Der Tatentschluss des F war darauf gerichtet, B ertrinken zu lassen, obwohl F eine Rettung möglich gewesen wäre. Der Tatentschluss des F war mithin auf die Begehung eines Totschlags durch Unterlassen gerichtet. d) Hierzu müsste F auch unmittelbar angesetzt haben. Ab welchem Zeitpunkt beim unechten Unterlassungsdelikt ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen ist, ist umstritten. aa) Zum Teil wird bereits auf das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit abgestellt. Danach hätte vorliegend der Versuch bereits begonnen, da F ja nicht sogleich Rettungsbemühungen einleitete und so die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen ließ. bb) Dagegen nimmt die h. M. einen Versuchsbeginn erst ab dem Zeitpunkt an, an dem nach Vorstellung des Garanten das geschützte Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in unmittelbare Nähe gerückt ist. Da F hier glaubte, B könne sich unproblematisch fünf Minuten über Wasser halten, war nach dieser Ansicht das

9 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 9 VON 13 Versuchsstadium noch nicht erreicht, als B sich nach zwei Minuten aus dem Wasser rettete, da bis zu diesem Zeitpunkt nach der Vorstellung des F noch keine unmittelbare Gefahr bestand. cc) Schließlich nimmt eine dritte Ansicht an, der Versuch des unechten Unterlassungsdeliktes beginne erst mit dem Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit. Auch nach dieser Ansicht käme ein Versuch hier nicht in Betracht, da nach der Vorstellung des F ja bis zuletzt noch eine Möglichkeit für ihn bestand, selber den B zu retten. Die unter aa) genannte Ansicht ist abzulehnen, da sie den Versuchsbeginn zu weit nach vorne in die Nähe des Vorbereitungsstadiums verlegt und so einer Gesinnungsstrafbarkeit nahekommt, die auch den Täter bestraft, der nach seiner Vorstellung seinen verwerflichen Tatentschluss noch gar nicht in einer für das Tatobjekt gefährlichen Weise realisiert hat. Einer Entscheidung zwischen den Ansichten unter bb) und cc) bedarf es nicht, da beide hier zum selben Ergebnis kommen [gegen die Ansicht cc) lässt sich aber anführen, dass sie Versuchsbeginn und Vollendung zusammenfallen lässt und dass es mit dem Gedanken des Rechtsgüterschutzes nicht vereinbar ist, die Tolerierung einer bereits eingetretenen unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut durch den Täter straflos zu stellen]. Ein Versuchsbeginn lag demnach hier noch nicht vor. Zwischenergebnis: F ist nicht wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu bestrafen. 2. Aussetzung, 221 I Nr. 2 Eine Strafbarkeit nach 221 I Nr. 2 scheitert hier daran, dass es noch gar nicht zum Eintritt einer konkreten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahr gekommen ist, weil B sich so rasch selbst ans Ufer retten konnte [a.a. vertretbar]. Eine Versuchsstrafbarkeit kommt gleichfalls nicht in Betracht, weil 221 I ein Vergehen und der Versuch hier nicht unter Strafe gestellt ist. 3. Versuchte Aussetzung mit Todesfolge, 221 I, III, 22, 23 I a) Keine Tatvollendung (s.o.) b) Der Versuch des Grunddelikts ( 221 I) ist straflos. Ob der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts strafbar sein kann, ist umstritten. Dagegen wird angeführt, dass die Qualifikation dann entgegen der Gesetzessystematik, 18 strafbegründend und nicht strafschärfend wirken würde (Wessels/Beulke Rn.

10 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 10 VON ). Dies ist überzeugend, wenn dem Täter bezüglich der schweren Folge lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt (sog. erfolgsqualifizierter Versuch; denn es gibt keinen fahrlässigen Versuch); handelt er diesbezüglich aber vorsätzlich (sog. Versuch der Erfolgsqualifikation), unterscheidet sich die Tat nicht von einem normalen qualifizierten Delikt und kann nach den allgemeinen Regeln des Versuchs behandelt werden. c) F müsste einen vorbehaltlosen Tatentschluss gefasst haben, der darauf gerichtet war, den B durch Unterlassen auszusetzen. F hatte alle Umstände, die seine Garantenpflicht begründen, in seinen Tatentschluss aufgenommen (s.o. III. 1). Sein Tatentschluss richtete sich auch auf eine konkrete Lebensgefahr für B (s.o. III. 1). d) F müsste zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt haben, und zwar gerade auch zur Verwirklichung der Erfolgsqualifikation, also des Todes von B; gerade das ist aber nicht der Fall (s.o. III. 1. d). F ist daher nicht wegen versuchter Aussetzung mit Todesfolge strafbar. 4. Unterlassene Hilfeleistung, 323 c In Betracht kommt noch eine Strafbarkeit des F aus 323 c wegen unterlassener Hilfeleistung. a) Der Sturz des B ins Wasser stellte ein plötzlich eintretendes Ereignis dar, das erhebliche Gefahren für den Nichtschwimmer B hervorzurufen drohte. Es handelte sich daher um einen Unglücksfall. Die Hilfeleistung des F müsste erforderlich gewesen sein. Zwar konnte der B sich hier aus eigener Kraft retten. Bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Hilfe durch F nach dem ex-ante Urteil eines verständigen Beobachters erforderlich (a.a. vertretbar), und dies ist der Maßstab, auf den im Rahmen des 323 c abzustellen ist. Die Hilfeleistung war daher erforderlich. Sie war dem F auch möglich und zumutbar. Der objektive Tatbestand des 323 c ist somit gegeben. b) Da F davon ausging, B werde erst nach fünf Minuten ertrinken, hatte er hinsichtlich der Erforderlichkeit sofortiger Hilfeleistung keinen Vorsatz (a.a. vertretbar). Zwischenergebnis: F ist nicht aus 323 c zu bestrafen (a.a. vertretbar).

11 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 11 VON 13 IV. Die Erkrankung des A 1. Fahrlässige Körperverletzung, 229 Indem er den A zum Wasserholen an den Bach schickte, bzw. dadurch, dass er A nicht zur Desinfektion des Wassers veranlasst hat, könnte F sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß 229 strafbar gemacht haben [Eine vorsätzliche Tatbegehung scheidet hier in jedem Fall aus, da der F gar nicht mit der Möglichkeit gerechnet hatte, A könnte durch den Genuss des Wassers etwas zustoßen]. a) F müsste den A körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. In Betracht kommt hier eine Gesundheitsschädigung, d.h. das Hervorrufen eines krankhaften Zustandes. Die Bauchschmerzen des A stellen einen krankhaften Zustand dar. Der in 223 I vorausgesetzte Körperverletzungserfolg ist somit eingetreten. b) Fraglich ist, ob hier für die Strafbarkeit an ein aktives Tun des F (hier das Losschicken des A zum Wasserholen) oder an ein Unterlassen (nämlich dass er A nicht veranlasst hat, das Wasser zu desinfizieren) anzuknüpfen ist. Wie die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen vorzunehmen ist, ist umstritten. Zum Teil wird eine Begehung durch positives Tun immer dann bejaht, wenn der Täter durch sein Verhalten einen Erfolg im Sinne der Kausalitätslehre verursacht hat bzw. wenn er Energie aufgewendet hat. Eine Gegenansicht sieht in der Abgrenzungsproblematik in erster Linie eine Wertungsfrage und stellt darauf ab, wo unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt. Der Streit braucht hier indes nicht entschieden zu werden, denn nach beiden Ansichten wäre hier eine Begehung durch aktives Tun anzunehmen. Indem er A zum Wasserholen an den Bach schickte, hat F Energie aufgewendet und eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Körperverletzungserfolges gesetzt. Darin liegt bei normativer Betrachtung auch der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens, denn das Unterlassen der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (A zur Desinfektion veranlassen) war hier nur eine Begleiterscheinung des eigentlich den Erfolg verursachenden Tuns [Vgl. Wessels/Beulke AT Rdn. 700; a. A. bei entsprechender Argumentation vertretbar]. Vorliegend kommt daher nur eine Strafbarkeit wg. aktiven Tuns in Betracht. c) Für diesen Erfolg war das Handeln des F auch kausal, denn hätte er den A nicht losgeschickt, so wäre A auch nicht erkrankt. d) F müsste objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Einen minderjährigen Trinkwasser aus einem potentiell mit Bakterien verseuchten Bach holen zu lassen ohne dafür zu sorgen, dass er das Wasser

12 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 12 VON 13 desinfiziert, ist sorgfaltspflichtwidrig, denn die verkehrsübliche Sorgfalt hätte es gerade geboten, dafür zu sorgen, dass A das Wasser vor dem Trinken erst desinfiziert. e) Dass A durch den Genuss des verunreinigten Wassers erkranken könnte war auch objektiv vorhersehbar. f) Der Erfolg ist dem F auch objektiv zurechenbar. Das Losschicken des A bedeutete die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, und genau diese Gefahr hat sich dann in der Erkrankung des A auch realisiert. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des A scheidet hier deswegen aus, weil dieser zwar das Wasser aus eigenem Entschluss zu sich nahm, jedoch als Minderjähriger nicht wissen konnte, dass von diesem Wasser hier eine Gefahr ausging, und auch weder einwilligungs- noch schuldfähig war, so dass er sich gerade nicht eigenverantwortlich selbst gefährden konnte. g) Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, die Tat also rechtswidrig. h) Der F handelte auch subjektiv sorgfaltswidrig und hätte subjektiv den Erfolg vorhersehen können, so dass er schuldhaft handelte. Zwischenergebnis: F ist aus 229 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Zu beachten ist das Strafantragserfordernis nach 230 I. V. Der Steinschlag 1. Totschlag durch Unterlassen gegenüber B, C und D, 212 I, 13 Indem er sie schwer verletzt zurückließ, könnte sich F gegenüber B, C und D jeweils wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben. a) Der tatbestandliche Erfolg des 212 I ist bei B, C und D jeweils eingetreten. b) F hat keinen der drei gerettet, obwohl ihm dies bezüglich jedes einzelnen jeweils objektiv möglich gewesen wäre. c) Das Unterlassen der Rettungshandlung war auch jeweils kausal für den Erfolg. d) F war jeweils Garant infolge freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten (vgl. oben).

13 UNIVERSITÄT AUGSBURG SEITE 13 VON 13 e) F handelte auch vorsätzlich, denn er sah den Tod der drei als notwendige Folge seines Verhaltes voraus, als er sie am Unfallort zurückließ. f) Fraglich ist die Rechtswidrigkeit. 34 kann als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht kommen, weil sich die Tötung eines Menschen nie über diese Norm rechtfertigen lässt. In Betracht kommt hier aber der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision. Danach handelt der Täter gerechtfertigt, wenn er sich mehreren gleichrangigen Handlungspflichten gegenübersieht, von denen er aber tatsächlich nur eine erfüllen kann, denn es wäre unbillig, ihn wegen der Verletzung einer Handlungspflicht zu bestrafen, der er nur deswegen nicht nachkommen konnte, weil er eine andere, gleichwertige, Handlungspflicht erfüllen musste. Vorliegend traf F nach dem Steinschlag im Hinblick auf A, B, C und D jeweils die Handlungspflicht, für deren Rettung zu sorgen, indem er sie zur Bergstation brachte. F konnte aber aus tatsächlichen Gründen nur eine dieser Pflichten erfüllen. Ein Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision liegt somit vor, das Zurücklassen von B, C und D war somit nicht rechtswidrig. Zwischenergebnis: F ist nicht aus 212 I, 13 zu bestrafen. [Auch eine Strafbarkeit aus 323c würde wegen Pflichtenkollision mangels Rechtswidrigkeit scheitern.] VII. Konkurrenzen Bezüglich des Zurücklassens von W verdrängt die Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen im Wege der Gesetzeskonkurrenz (materielle Subsidiarität) die Strafbarkeit aus 227 I, 13 (aa vertretbar: Tateinheit, so BGH NStZ 2000, 29), 221 I und III sowie 323c. Bezüglich des Untätigbleibens bei den Steinwürfen tritt die Strafbarkeit aus 323c wegen Subsidiarität hinter die Strafbarkeit aus 223 I, 224 I, 13 zurück. VIII. Gesamtergebnis: F ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gegenüber W, 223 I, 224 I Nr. 2, 13 in Tatmehrheit mit einem Totschlag durch Unterlassen, 212 I, 13 gegenüber W (aa vertretbar: wenn Tateinheit zw. 212, 13 und 227, 13 angenommen, bleiben 223, 224 hinter 227 subsidiär) sowie hierzu in Tatmehrheit wegen unterlassener Hilfeleistung, 323c, gegenüber B und fahrlässiger Körperverletzung, 229 gegenüber A.

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