Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
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1 Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO P: Nachteil für A durch Verstoß gegen 275 StPO? BGH NStZ 2013, 655 (+); OLG Naumburg: (-); kritisch: Jahn, JuS 2012, 950 (entsprechender Beschluss des OLG mit Bespr.) Sofern Erfolg wegen eines fehlenden Nachteils abgelehnt, dann Versuchsprüfung (+/-). II. Urkundenfälschung im Amt, 267 I Var. 2, III 2 Nr. 4 StGB 1. Das Urteil als einfache Urkunde (+/-) P: Nachträgliches Verfälschen einer Urkunde durch den Aussteller selbst? => Verlust der Verfügungsbefugnis aufgrund des Fristablaufs nach 275 StPO 2. Das datierte Urteil als zusammengesetzte Urkunde (+) Aussteller ist Geschäftsstelle bzw. Mitarbeiterin (M) 3. Das Urteil als Bestandteil einer Gesamturkunde (Gerichtsakte) (+) Die Gerichtsakte ist eine Gesamturkunde. Hierbei ist die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in Bayern zu berücksichtigen (auf diese wurde hingewiesen: Bearbeitungshinweis). Aussteller jedenfalls nicht R! 4. Besonders schwerer Fall nach Abs.3 S.2 Nr.4 (+) 5. Sperrwirkung des 339 StGB nicht einschlägig III. Herstellen einer unechten Urkunde, 267 I Var. 1 StGB (+/-) In Bezug auf zusammengesetzte Urkunde und Gesamturkunde nach einer Ansicht möglich, aber wird durch Var. 2 konsumiert. IV. Gebrauch einer verfälschten Urkunde, 267 I Var. 3 StGB (+) V. Urkundenunterdrückung, 274 I Nr. 1 StGB (+) VI. Mittelbare Falschbeurkundung, 271 StGB (-) VII. Falschbeurkundung im Amt, 348 I StGB (-) 1
2 VIII. Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (-/+) In Form der Vollstreckungsvereitelung: 258 II, 258a, 13 I. Insgesamt strittig, ob die nicht rechtzeitige Bearbeitung dafür genügt. Aufgrund der minimalen Überschreitung der Absetzungsfrist in diesem Fall wohl eher abzulehnen. => Hinweis bei Jahn, JuS 2012, 950 IX. Sachbeschädigung, 303 StGB (+) X. Qualifizierter Verwahrungsbruch, 133 I, III Var. 2 StGB (+) XI. Siegelbruch, 132 II StGB Nicht relevant, da es um die Urschrift und nicht um eine Ausfertigung geht. XII. Hausfriedensbruch, 123 I StGB XIII. Konkurrenzen 274 ist lex specialis zu 303, wobei dieser wiederum subsidiär ist zu 267 I Var I Var. 1 wird von Var. 2 konsumiert. 267 I Var. 3: deliktische Einheit oder mitbestraft Nachtat. Ergebnis zur Strafbarkeit des R in TK I: 339 StGB in Tateinheit mit 267 I Var.2, III 2 Nr.4 StGB und 133 I, III Var.2 StGB. Tatkomplex B: Anklage und Beschwerde A. Strafbarkeit des W I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Zwischenverfahren als Rechtssache; Rechtsbeugung bei Beurteilungsspielraum => Verstoß gegen 203 StPO. P: Relevantes Verhalten bei der Rechtsbeugung in Kollegialorganen: Abstimmungsverhalten (BGH; teilw. Lit.) oder auch Mitwirkung bei der Inkraftsetzung einer solchen Entscheidung (teilw. Lit.). II. Strafvereitelung im Amt, 258 I, 258a StGB (+) P: Verzögerung als Vereiteln: Ggf. ist die Sperrwirkung des 339 StGB zu problematisieren und zu berücksichtigen. III. Begünstigung des R, 257 StGB Schon die Abwendung von disziplinarischen Maßnahmen für R durch dessen Austauschen der Urteilsgründe erscheint nicht als Vorteil einstufbar. Letztlich fehlt es aber an der Unmittelbarkeit. IV. Ergebnis: 339 StGB in Tateinheit mit 258a StGB 2
3 B. Strafbarkeit des S I. Rechtsbeugung durch Unterlassen, 339, 13 I StGB (+) Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richter der Strafkammer => Verstoß gegen 160 I StPO. P: Staatsanwalt als tauglicher Täter? Im Ermittlungsverfahren zu bejahen: Herrin des Ermittlungsverfahren => arg e 160 II StPO Garantenpflicht ergibt sich aus Amtspflicht und Legalitätsprinzip. P: Rechtfertigung aufgrund der Weisung durch O bzw. dessen Nötigung => zu verneinen, da rechtswidrige Weisungen nicht verbindlich sind und daher nicht befolgt werden müssen. Die Folgen des angedrohten Übels sind anders abwendbar. II. Strafvereitelung durch Unterlassen, 258 I, 13 I StGB (-) Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richter der Strafkammer. Vollendung ist abzulehnen, da eine Woche nach dem Entschluss des S Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. III. Versuchte Strafvereitelung durch Unterlassen, 258 I, 13 I, 22, 23 I StGB (+) P: Unmittelbares Ansetzen => (+) IV. Versuchte Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen, 258 I, 258a, 13 I, 22, 23 I StGB (+) V. Rechtsbeugung durch Unterlassen, 339, 13 I StGB (-) Nichteinlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss. P: Staatsanwalt ist im Zwischenverfahren nicht mehr vom Täterkreis erfasst. VI. Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen, 258 I, 258a, 13 I (+) Nichteinlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss. Nur wenn Beschwerde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte => zu bejahen. P: Wirkung der Unanfechtbarkeit des Beschluss => Vereitelung? Sperrwirkung von 339 StGB nicht relevant. VII. Rechtsbeugung durch Unterlassen, 339, 13 I StGB (+) Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Oberstaatsanwalt wegen dessen Äußerung gegenüber ihn (Nötigung in einem besonders schweren Fall). 3
4 VIII. Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen, 258 I, 258a, 13 I (+) Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen O Konkurrenzen/ Ergebnis Rechtsbeugung durch Unterlassen ( 339, 13 I StGB) in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen ( 258 I, 258a, 13 I, 22, 23 I StGB) in Tatmehrheit mit Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen ( 258 I, 258a, 13 I) in Tatmehrheit Rechtsbeugung durch Unterlassen ( 339, 13 I StGB) in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen ( 258 I, 258a, 13 I). C. Strafbarkeit des O I. Rechtsbeugung, 339 StGB (-) Anweisung zur Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richter der Strafkammer. P: Allg. Täterstellung bei Pflichtdelikten; Täter hinter dem Täter P: Mittelbare Täterschaft aufgrund der Weisung oder der Nötigung => abzulehnen. II. Strafvereitelung, 258 I StGB (-) Ebenfalls keine Täterstellung. III. Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat, 357 StGB (+) IV. Anstiftung zur Rechtsbeugung durch Unterlassen des S, 339, 13 I, 26 StGB (+) V. Anstiftung zur Strafvereitelung im Amt des S, 258 I, 258a, 26 StGB (+) VII. Nötigung in einem besonders schweren Fall, 240 I, IV 2 Nr. 3 (+) VIII. Vorteilsannahme, 331 I StGB (+) IX. Bestechlichkeit, 332 I StGB (+) X. Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit, 332, 335 StGB (+/-) XI. Ergebnis/ Konkurrenzen Die Anstiftungsdelikte werden von 357 StGB verdrängt. Die Nötigung steht dazu in Tateinheit. 331 tritt hinter 332 zurück. Im Ergebnis also: 357 StGB in Tateinheit mit 240 I, IV 2 Nr. 3 StGB und 332, 335 StGB. 4
5 D. Strafbarkeit des R I. Vorteilsgewährung, 333 StGB (+) II. Bestechung, 334 StGB (+) Besonders schwerer Fall der Bestechung, 334, 335 StGB (+/-) III. Anstiftung zur Verleitung eines Untergeben zu einer Straftat (+) 28 StGB zu beachten! IV. Anstiftung zur Nötigung des O (+/-) Fraglich, ob er einen entsprechenden Vorsatz hatte: dolus eventualis aber gut begründbar. Allerdings nicht zu einem besonders schweren Fall; analoge Anwendung von 28 auf Regelbeispiele. V. (Ketten-)Anstiftung zur Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt. VI. Ergebnis/ Konkurrenzen Die Kettenanstiftung wird durch die Anstiftung zu 357 StGB verdrängt. Die Vorteilsgewährung tritt hinter die Bestechung zurück. 5
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