Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie

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1 12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB Qualifizierungen 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandenund Wohnungseinbruchdiebstahl 244 a StGB Schwerer Bandendiebstahl 248 b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs Selbständige Abwandlungen 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie 249 ff. StGB Raubdelikte 13 Diebstahl: prozessuale Erledigung Entscheidungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft bei (hinreichendem) Diebstahlsverdacht Einstellung gem. 153, 153 a StPO (evtl. mit Zustimmung des Gerichts) Anklage gem. 200 StPO Antrag auf beschleunigtes Verfahren gem. 417 StPO Strafbefehlsantrag gem. 407 StPO

2 14 Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz Tatobjekt 15 fremde bewegliche Sache Eigentumsfähigkeit der Sache kein Alleineigentum des Täters keine Herrenlosigkeit der Sache (Dereliktion) tatsächliche Fortbewegungsmöglichkeit auch Sachen, die zum Zweck der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen nur körperliche Gegenstände, 90 BGB auch Tiere (vgl. 90 a Satz 3 BGB)

3 Tathandlungen: Wegnahme 16 Grunddefinition Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig eigenen) s Prüfungsschritte 1. Vorhandensein fremden s 2. Bruch dieses s 3. Begründung neuen s 17 Die von einem entsprechenden Willen getragene und nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende tatsächliche Herrschaft über eine Sache

4 (1) Tatsächliche Sachherrschaft 18 Der Verwirklichung des Willens zur unmittelbaren Einwirkung auf die Sache stehen keine Hindernisse entgegen. (Maßstab: Verkehrsauffassung) Nicht das rechtliche Dürfen, sondern das faktische Verfügen-Können ist entscheidend. (Auch der Dieb kann an gestohlenen Sachen haben.) Sozial übliche slockerungen infolge räumlicher Entfernung lassen die tatsächliche Sachherrschaft unberührt. (1) Tatsächliche Sachherrschaft 19 An vergessenen Sachen, von denen man aber weiß, wo sie sich befinden, besteht der fort, sofern man sie ohne wesentliche Hindernisse äußerer Art zurückerlangen kann. Sachen, die außerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs verloren gehen, werden gewahrsamslos. Innerhalb eines solchen Herrschaftsbereichs besteht (genereller) des Inhabers.

5 (2) Natürlicher Herrschaftswille 20 keine Geschäftsfähigkeit erforderlich Der Inhaber eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereiches hat nach der Verkehrsauffassung den Herrschaftswillen über alle Sachen dieses Bereiches. Es genügt ein genereller Wille, bezogen auf alle Gegenstände im Herrschaftsbereich. Es ist kein aktualisiertes Bewusstsein der Sachherrschaft erforderlich. 21 Problemfälle der Begründung neuen s Körperbereich als Tabuzone (senklave) Die Beobachtung der Wegnahme... Trägt der Täter die Sache am Körper oder im unmittelbaren Körperbereich, so hat er auch dann begründet, wenn er sich im generellen sbereich eines anderen aufhält.... hindert die sbegründung nicht. (Diebstahl ist keine heimliche Tat.) Die Beobachtung erleichtert nur die Wiedererlangung der Sache.

6 mehrerer Personen 22 Gleichgeordneter Mitgewahrsam z. B. der Ehegatten am Hausrat Übergeordneter / untergeordneter Mitgewahrsam z. B. Geschäftsinhaber und Ladenangestellter an der Ware Sache Sache sbruch möglich Nur der übergeordnete Mitgewahrsam kann gebrochen werden.

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