9: Diebstahl KK 116. VORLESUNG: Strafrecht BT (SoS 05)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "9: Diebstahl KK 116. VORLESUNG: Strafrecht BT (SoS 05)"

Transkript

1 III. Die Wegnahme Die Wegnahme wird definiert als der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen, Gewahrsams. KK 116

2 1. Der Gewahrsamsbegriff Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache (objektiv-physisches Element), das von einem Herrschaftswillen (subjektiv-psychisches Element) getragen ist; entscheidend: natürliche Auffassung des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271 ff.). a) Tatsächliches Herrschaftsverhältnis: wenn der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen (faktisches Verfügen-Können). Daher kann auch der Dieb Gewahrsam an der gestohlenen Sache erlangen und somit seinerseits um die Beute bestohlen werden; anderer Ansatz: sozial-normativer Gewahrsamsbegriff. Auch bei Beeinträchtigung der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit (zb räumliche Entfernung): nur Gewahrsamslockerung. KK 117

3 Verlegte, versteckte oder verlorene Sachen: Kenntnis des Lageortes entscheidet. Bei in der Bahn liegen gebliebene Sachen besteht nach der Zugabfahrt kein Gewahrsam des früheren Gewahrsamsinhabers mehr, wohl aber Hilfsgewahrsam der Bahn. Gewahrsam kann trotz unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit ausgeschlossen sein: wenn die Sachherrschaft im Rahmen sozialer Abhängigkeitsverhältnisse anderen Personen zusteht. An Arbeitsgeräten hat nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Alleingewahrsam, wobei der Arbeitnehmer lediglich ein sog. Gewahrsamsgehilfe ist. Besitz im Sinne 854 ff. und Gewahrsam decken sich nicht. Wer einem anderen ein Fahrrad oder leer stehende Räume zur Benutzung überlässt, behält als Verleiher oder Vermieter den mittelbaren Besitz ( 868 BGB), hat aber keinen Gewahrsam. KK 118

4 b) Herrschaftswillen: darauf gerichtet, im Rahmen des tatsächlich Möglichen mit der Sache nach eigenem Willen verfahren zu können (auch bei Kindern und Geisteskranken). Genereller Gewahrsamswille: erstreckt sich auf einen bestimmten Bereich, ohne dass er unbedingt auf jede dort befindliche Sache spezifiziert sein müsste. Potenzieller Gewahrsamswille: Der Wille muss nicht ständig aktualisiert werden (Schlafende oder Bewusstlose). Antizipierter Erlangungswille: Alle Sachen werden in den Beherrschungswillen aufgenommen, die in den eigenen Herrschaftsbereich gelangen werden (Briefe, die in den eigenen Briefkasten geworfen werden). Nur natürliche Personen sind gewahrsamsfähig. Behörden und juristische Personen haben als solche keinen Gewahrsam; bei ihnen wird die Sachherrschaft durch Amtswalter und Organe ausgeübt. KK 119

5 2. Ursprünglich fremder Gewahrsam Ursprünglich fremder Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter ihn nicht ausschließlich selbst hat. Demzufolge ist Gewahrsamsbruch jedenfalls gegenüber einem gleichrangigen Mitgewahrsamsinhaber möglich, was etwa beim Mitgewahrsam von Ehegatten am Hausrat sowie unter Gesellschaftern der Fall sein kann. Bei Über-/Unterordnungsverhältnissen kann der Untergeordnete gegenüber dem Übergeordneten Gewahrsamsbruch begehen, nicht aber umgekehrt. Abgrenzung Mitgewahrsam Alleingewahrsam im Verhältnis zwischen einem Lkw-Fahrer und dem Geschäftsherrn bei gebundener bzw. freier Marschroute problematisch. KK 120

6 Ladengeschäfte: mit persönlicher Mitwirkung des Geschäftsinhabers: Alleingewahrsam des Geschäftsinhabers. Angestellte in Warenhäusern in einer Fachabteilung mit Eigenverantwortlichkeit: Mitgewahrsam. Kassierer und Kassenverwalter: bis zur Abrechnung und Ablieferung Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn sie die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen und Geldbeträge nicht ohne ihre Mitwirkung der Kasse entnommen werden dürfen (BGH NStZ-RR 2001, 268); s. insoweit 246. Verwahrung eines verschlossenen Behältnisses: Sofern das Behältnis nur schwer zu bewegen ist (Panzerschrank), hat allein der Schlüsselinhaber Gewahrsam am Inhalt (BGHSt 22, 180, 183). Ist dagegen das Behältnis frei beweglich, so weist die Verkehrsauffassung dem Behältnisverwahrer den Alleingewahrsam am Inhalt zu. KK 121

7 3. Bruch fremden Gewahrsams auf Seiten des Opfers Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht ohne Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder einer zur Disposition über den Gewahrsam befugten Person (Abgrenzungsproblem zum Betrug). Bsp.: Falscher Kriminalbeamter täuscht Beschlagnahme des Zugriffsobjekts vor (Hauptmann von Köpenick); Trickdiebstahl, bei dem der Täter sich durch Täuschung des Gewahrsamsinhabers erst die Möglichkeit oder eine bessere Gelegenheit zur Wegnahme verschafft. KK 122

8 Voraussetzungen für tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der Wegnahme, das das Handeln gegen den Willen des Berechtigten ausschließt: a) Gewahrsamsinhaber ist einverstanden. Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam müssen alle Mitgewahrsamsinhaber einwilligen. Bei mehrstufigem Mitgewahrsam reicht es aus, wenn der Übergeordnete zustimmt, bei schutzbereiten Dritten, wenn die Schutzperson ein Einschreiten aufgrund vorangegangener Weisung oder Ermächtigung des Gewahrsamsinhabers unterlässt. b) Natürlicher Wille des Gewahrsamsinhabers c) Bedingtes oder modifiziertes Einverständnis: 2 Fallgruppen: siehe Tesafilmfall + Tanken, ohne zu zahlen. KK 123

9 Tesafilm-Fall: OLG Düsseldorf NJW 2000, 158 sowie die Anmerkungen von Biletzki NStZ 2000, 424 f.; Otto JR 2000, 214 ff.; Kudlich JuS 2001, 20 ff. A verlängert einen echten 100-Euro-Schein mit Tesafilmstreifen. Diesen Schein führt er mit Zueignungsabsicht in einen Geldwechselautomaten und zieht ihn am Tesastreifen wieder raus, nachdem der Schein die Lichtschranke überschritten und dadurch den Auswurf des Wechselgeldes ausgelöst hat. 242 am Wechselgeld (+): nicht ordnungsgemäßes Bedienen des Automaten, daher kein Einverständnis des Automateninhabers mit der Ausgabe des Wechselgeldes; ähnlich: Bedienen von Warenautomaten mit Falschgeld: Der Automatenaufsteller will den Gewahrsam nur unter der Voraussetzung preisgeben, dass der Freigabemechanismus ordnungsgemäß ausgelöst wird (OLG Stuttgart MDR 1982, 722). 242 am präparierten Schein: weder Übergang des Gewahrsams noch Eigentum des Automatenaufstellers, daher 242 und auch 246 (-) anders beispielsweise beim Leerspielen von Glückspielautomaten. KK 124

10 Tanken ohne zu zahlen: T füllt an einer SB-Tankstelle Benzin in seinen Pkw. Anschließend will er bezahlen. Als er bemerkt, dass der Tankwart gerade abgelenkt ist, fährt er ohne zu zahlen weg. Wegnahme? Tatbestandsausschließendes, unbedingtes Einverständnis des Tankstellenpächters er ist mit der Gewahrsamsverschiebung durch Einfüllen in den Tank einverstanden (Charalambakis MDR 1985, 978; Streng JuS 2002, 455; Lange/Trost JuS 2003, 961 ff.). Eigentumsübergang am Benzin: erst mit Bezahlen an der Kasse entweder aufgrund Eigentumsvorbehaltes oder dingliche Einigung nach 929 S. 2 BGB erst an der Kasse. Strafbarkeit allenfalls nach 263, 263, 22 f. bzw. 246 (str.). KK 125

11 4. Die Begründung neuen Gewahrsams auf der Täterseite Neuer Gewahrsam, der nicht unbedingt der des Täters zu sein braucht, ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen (BGH GA 1966, 78). hm (Apprehensionstheorie): zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen der Sache. Bei schwer beweglichen Gegenständen sowie bei Sachen, die wegen ihrer Vielzahl auffälligen Abtransports bedürfen, ist Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem fremden Machtbereich herausgeschafft hat (BGH NStZ 1981, 435) oder wenn er sie aus ihm ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann (BGHSt 16, 271, 276). Bei unauffälligen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen wie Geldscheinen, Münzen oder Schmuckstücken genügt ein Ergreifen und Festhalten sowie das Einstecken in die eigene Kleidung, eine Hand- oder Aktentasche für die Vollendung der Wegnahme (BGHSt 23, 254; 26, 24). KK 126

12 Diebstahl ist kein heimliches Delikt (BGH NStZ 1987, 71) - zufällige oder planmäßige Beobachtung des Geschehens hindert die Vollendung der Wegnahme nicht. Zwar befindet sich die weggenommene Sache bei einer Festnahme des Täters am Tatort noch im bisherigen Herrschaftsbereich. Die rasche Entdeckung der Tat und die etwaige Bereitschaft des Täters zur Rückgabe schaffen aber lediglich die Möglichkeit, den schon erfolgten Gewahrsamswechsel rückgängig zu machen. Kann der eingriffsbereite Dritte indes noch auf die Sache zugreifen, ohne in die höchstpersönliche Sphäre des Täters eindringen zu müssen, so ist noch kein neuer Gewahrsam begründet worden (OLG Düsseldorf NJW 1986, 2266). Diebesfalle: Dieb erlangt Gewahrsam, da ein unmittelbarer Zugriff seitens der Kontrollorgane meistens nicht mehr möglich ist. Wenn jedoch der Gewahrsamsinhaber mit der Ansichnahme durch den Dieb einverstanden ist, kommt schon mangels Gewahrsamsbruchs nur versuchter Diebstahl - u.u. in Tateinheit mit Unterschlagung - in Betracht (Hefendehl NStZ 1992, 544). KK 127

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich

Mehr

Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung* *Neue Fassung: 11.6.2014, neu Folien 26, 27; 16.6.2014, neu Folien 1, 24

Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung* *Neue Fassung: 11.6.2014, neu Folien 26, 27; 16.6.2014, neu Folien 1, 24 Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung Teil 8: Diebstahl und Unterschlagung* *Neue Fassung: 11.6.2014, neu Folien 26, 27; 16.6.2014, neu Folien 1, 24 A. Diebstahl ( 242 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche

Mehr

10: Betrug. III. Vermögensverfügung

10: Betrug. III. Vermögensverfügung III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs

Mehr

Der Tatbestand des Diebstahls Teil 1

Der Tatbestand des Diebstahls Teil 1 Der Tatbestand des Diebstahls Teil 1 Von Prof. Dr. Jan Zopfs, Mainz * I. Vorbemerkung Die Kenntnis der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls zählt zum Kernbestand des strafrechtlichen

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 1 Lösung: Endlich Freizeit Klausurtaktische Überlegungen - Legende [ZP!] = Zusatzpunkt = Hauptproblem, Entdeckung wird erwartet [P Neben!] = Nebenproblem, Kenntnis

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002

Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Abgrenzung zwischen Betrug und Trickdiebstahl Für die Abgrenzung

Mehr

Zusammenstellung der Prüfungsansätze

Zusammenstellung der Prüfungsansätze Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 2. Juli 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004 PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume

Mehr

DIEBSTAHL. A. Einführung. 244 a. 243 244 Nr. 1 und Nr. 3 244 Nr. 2

DIEBSTAHL. A. Einführung. 244 a. 243 244 Nr. 1 und Nr. 3 244 Nr. 2 1 DIEBSTAHL A. Einführung Der Diebstahl (geregelt in 242 StGB) ist das bedeutendste Delikt gegen das Eigentum. Geschützt wird das Eigentum gegen Angriffe durch Wegnahme. 242 StGB ist der Grundtatbestand

Mehr

Die 44 wichtigsten Fälle Strafrecht BT I

Die 44 wichtigsten Fälle Strafrecht BT I Die wichtigsten Fälle - Hemmer Die 44 wichtigsten Fälle Strafrecht BT I Vermögensdelikte Bearbeitet von Dr. Bernd Berberich, Achim Wüst, Karl Edmund Hemmer überarbeitet 2010. Taschenbuch. IV, 191 S. Paperback

Mehr

1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung

1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung 2 1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung 2 Diebstahl ( 242) 1 2 3 4 A. I. Allgemeines Der Diebstahl im Zusammenhang der Eigentumsdelikte 1. Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und gehört damit zu denjenigen

Mehr

B. Diebstahl ( 242), seine Regelbeispiele ( 243) und seine Qualifikationen ( 244, 244 a)

B. Diebstahl ( 242), seine Regelbeispiele ( 243) und seine Qualifikationen ( 244, 244 a) go-jura BT I: Eigentums- und Vermögensdelikte: Diebstahl 242 ff./unterschlagung 246/Sachbeschädigung 303/Betrug 263/Computerbetrug 263 a /Untreue 266/Codekartenmißbrauch 266 b/hehlerei 259/Begünstigung

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

44: Begünstigung ( 257)

44: Begünstigung ( 257) 44: Begünstigung ( 257) I. Allgemeines 257 schützt nach h.m. die staatliche Rechtspflege (Verfolgungsinteresse als Allgemeininteresse) und das Restitutionsinteresse des durch die Vortat Verletzten (als

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung

1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung 2 1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung 2 Diebstahl ( 242) A. Allgemeines 1 2 3 4 5 I. Der Diebstahl im Zusammenhang der Eigentumsdelikte 1. Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und gehört damit zu denjenigen

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

Grundkurs Strafrecht IV(5)

Grundkurs Strafrecht IV(5) Grundkurs Strafrecht IV(5) Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Besonders schwere Fälle des Diebstahls, 243 243 Allgemeine Gesichtspunkte I. Zur systematischen Einordnung:

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Strafrecht. Prüfungsorientierte Darstellung zur Vorbereitung von Scheinerwerb und Examina. Delikte gegen das. Eigentum. Delikte gegen das Vermögen

Strafrecht. Prüfungsorientierte Darstellung zur Vorbereitung von Scheinerwerb und Examina. Delikte gegen das. Eigentum. Delikte gegen das Vermögen Strafrecht Prüfungsorientierte Darstellung zur Vorbereitung von Scheinerwerb und Examina Delikte gegen das Eigentum Delikte gegen das Vermögen Skriptauszug: Abgrenzung Diebstahl / Betrug Bearbeiter: Rechtsanwalt

Mehr

Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz:

Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00

Mehr

Diebstahl - Unterschlagung

Diebstahl - Unterschlagung Fall 2: Verflixte Dessous Die finanzielle Situation von Karlo Kleptomoney hat sich nicht gebessert. Seine Liebe zu Fräulein Schön ist demgegenüber noch intensiver geworden. Er möchte sie nach wie vor erobern.

Mehr

Fall 1: Fußball und Wodka 14

Fall 1: Fußball und Wodka 14 8 1. Abschnitt Diebstahl, Unterschlagung und angrenzende Tatbestände 242 248b StGB Fall 1: Fußball und Wodka 14 Grundfall des Diebstahls nach 242 Abs. 1 StGB; Wegnahme / Gewahrsamsbegriff; Begriff der

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Raub; Räuberischer Diebstahl - Fall 11 Ausgangsfall A und B beschließen ihr karges Einkommen dadurch aufzubessern, dass sie die Grillstube

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

Klausur im Strafrecht für Examinanden

Klausur im Strafrecht für Examinanden Seite 1 von 8 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Examinanden Lösungsskizze 1. Teil: Der Reparaturauftrag Strafbarkeit des R I. 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Diebstahl; Mittäterschaft; Teilnahme - Fall 9 A ist überschuldeter Eigentümer eines Imbisswagens. Um diesen renovieren und an die Wünsche

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Vorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 286

Vorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 286 Bsp. 7: Ebenso sind sog. Ping-Anrufe zu beurteilen. Dabei legt der Täter nach einmaligem Klingeln auf, um das Opfer zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu verleiten. Die für die Betrugsstrafbarkeit entscheidende

Mehr

Hemmer / Wüst / Berberich. Strafrecht BT I. Das Prüfungswissen. für Studium. und Examen. 11. Auflage. klausurtypisch. anwendungsorientiert.

Hemmer / Wüst / Berberich. Strafrecht BT I. Das Prüfungswissen. für Studium. und Examen. 11. Auflage. klausurtypisch. anwendungsorientiert. Hemmer / Wüst / Berberich Strafrecht BT I Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 11. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung... 1 2 Straftaten gegen

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

10: Erpressung ( 253, 255)

10: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines Geschützte Rechtsgüter: Die persönliche Freiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, die Nötigungsmittel entsprechen 240. 255 ist die Qualifikation zu 253, falls die Nötigungsmittel

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Fall 2 Lösung: Nachbarn Tatkomplex 1 Im Garten Strafbarkeit des D I. Strafbarkeit D (nach 123 StGB Betreten des Grundstücks in Abwesenheit des M) a) Befriedetes

Mehr

Fall 1. Fall 2. Fall 3

Fall 1. Fall 2. Fall 3 Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die

Mehr

7 Der Raub gemäß 249

7 Der Raub gemäß 249 7 Der Raub gemäß 249 Vorbemerkung Der Raub ist ein aus dem Diebstahl gemäß 242 und der Nötigung gemäß 240 zusammengesetztes Delikt, wobei der Täter ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzt, um dem Opfer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Strafrecht Besonderer Teil I: Strafrecht BT I

Strafrecht Besonderer Teil I: Strafrecht BT I Grundrisse des Rechts Strafrecht Besonderer Teil I: Strafrecht BT I Vermögensdelikte von Prof. Dr. Rudolf Rengier 17. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 7. Raub 139 Hierzu BGHSt 41, 123, 124; BGH NStZ-RR

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB

I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB Vertiefung Strafrecht Lösung 10. Fall: Übungsfall Originalklausur 1. Handlungsabschnitt: Im Haus des N Strafbarkeit des T I. DIEBSTAHL, 242 (243) STGB Indem T die beiden Geldscheine und die Uhr aus dem

Mehr

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Lösungshinweise

Mehr

Die Revisionsentscheidung 5 RVs 56/13 OLG Hamm betrifft die Abgrenzung von Diebstahl zum Computerbetrug bei der Entwendung von Ware

Die Revisionsentscheidung 5 RVs 56/13 OLG Hamm betrifft die Abgrenzung von Diebstahl zum Computerbetrug bei der Entwendung von Ware OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2013 - III-5 RVs 71/13 Leitsatz: Die Revisionsentscheidung 5 RVs 56/13 OLG Hamm betrifft die Abgrenzung von Diebstahl zum Computerbetrug bei der Entwendung von Ware (hier:

Mehr

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Überblick über das materielle Strafrecht

Überblick über das materielle Strafrecht Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt

Mehr

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H) Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

1 Diebstahlsdelikte. 1. Teil Delikte gegen das Vermögen

1 Diebstahlsdelikte. 1. Teil Delikte gegen das Vermögen 1 Diebstahlsdelikte 1 Aufsatz-Literatur: Rönnau JuS 2009, 1088 (Grundwissen Strafrecht: Gewahrsam); Schramm JuS 2008, 678 und 773 (Grundfälle zum Diebstahl); Fehling/Faust/Rönnau JuS 2006, 18 (Durchblick:

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Strafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht

Strafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht Strafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht in nach außen rechtlich wirksamer Weise über das Vermögen

Mehr

Pfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um notwendige Hilfsmittel zur Fortführung eines Erwerbsgeschäfts

Pfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um notwendige Hilfsmittel zur Fortführung eines Erwerbsgeschäfts 85 L 811a, 811b Pfändbar, sofern es sich bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um notwendige Hilfsmittel zur Fortführung eines Erwerbsgeschäfts handelt, bei dem die persönliche Arbeitsleistung

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Vermögensdelikte 20.11.2012

Vermögensdelikte 20.11.2012 Vermögensdelikte 20.11.2012 Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert.

Mehr

Untreue 266. Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!!

Untreue 266. Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!! Untreue 266 Der Vorsitzende der C-Partei Hessens verbrachte Parteivermögen in Höhe von 10 Mio. Euro auf Bankkonten in Liechtenstein. Weder die Aufsichtgremien der Partei noch des Parlaments wurden von

Mehr

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust 1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit

Mehr

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen

Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf

Mehr

Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11:

Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11: Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11: ÜBERSICHT FALL 11 1. TK: Die Vorgänge im Supermarkt I. Hausfriedensbruch, 123 I (-), TB-ausschl. Einverständnis II. Diebstahl der Pralinen durch Einstecken,

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: Quelle:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: Quelle: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BGH 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 24.06.1987 Aktenzeichen: VIII ZR 379/86 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 854 Abs 1 BGB, 965 BGB Leitsatz

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

1) fremde, bewegliche Sache (+) Die Wertgegenstände, die zur O gehörten, und vom T weggenommen worden sind.

1) fremde, bewegliche Sache (+) Die Wertgegenstände, die zur O gehörten, und vom T weggenommen worden sind. T klingelt bei Frau O. Als sie die Tür öffnet, behauptet T, er komme im Auftrag der Stadtwerke Augsburg, um den Stromzähler zu überprüfen. Dadurch verschafft er sich Zutritt zur Wohnung. Während O nach

Mehr

erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich

erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 8: Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Vermögensschaden bei Rückgabe

Mehr

Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005

Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 Prof. Dr. Hans Kudlich WS 2004/2005 Examensklausurenkurs * Strafrechtsklausur am 04.02.2005 1. TEIL: STRAFBARKEIT DES A I. 242, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 durch Entwenden des Porsche TB: Porsche ist

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

www.jurarat.de Delal Askin Übung im Strafrecht bei PD Dr. Erik Kraatz Sommersemester 2011 1. Hausarbeit

www.jurarat.de Delal Askin Übung im Strafrecht bei PD Dr. Erik Kraatz Sommersemester 2011 1. Hausarbeit Delal Askin www.jurarat.de Übung im Strafrecht bei PD Dr. Erik Kraatz Sommersemester 2011 1. Hausarbeit I Sachverhalt www.jurarat.de Gut gesichert?! A wollte einen Supermarkt überfallen. Hierfür benötigte

Mehr

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB

Die Spritztour. A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB Dr. Tillmann Bartsch Examensklausurenkurs (Klausur im Strafrecht) Die Spritztour 1. Tatkomplex: Das Geschehen an der Ampel A Strafbarkeit des F wegen Raubes gemäß 249 Abs. 1 StGB a) fremde bewegliche Sache

Mehr

Sommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung

Sommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016 Der falsche Schnee Lösung A. Strafbarkeit des P I. Diebstahl,

Mehr

Im Folgenden wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte mit Anspruch auf Vollständigkeit dargelegt.

Im Folgenden wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte mit Anspruch auf Vollständigkeit dargelegt. Anlage A. Zusammenfassung Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte weißt soweit ersichtlich keinen einzigen Fall auf, indem die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem

Mehr

V. Subjektiver Tatbestand

V. Subjektiver Tatbestand 7. Raub 139 meinung die 249, 250 I Nr. 1 b (Fesseln) anwenden würde. Daneben sind in Tatmehrheit 239 I und 240 I (Duldung der Flucht) zu bejahen, die ihrerseits in Tateinheit stehen (Rengier, BT II, 22

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!

Mehr

SR 85 Lösungshinweise Überarbeitet von OStA Raupach. Hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Albert Bergmann (B)

SR 85 Lösungshinweise Überarbeitet von OStA Raupach. Hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Albert Bergmann (B) Lösungshinweise Überarbeitet von OStA Raupach A. Materiellrechtliches Gutachten: Hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Albert Bergmann (B) 1. Tatkomplex: Der Tankvorgang am 21.06.2013 1. Diebstahl

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung) Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung

Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16. Vorlesung 9. Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Prof. Dr. Frank Saliger Grundkurs Strafrecht I WS 2015/16 Vorlesung 9 Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung Einwilligung 1. Grundgedanke: - Zustimmung zur Rechtsgutsbeeinträchtigung

Mehr

Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten

Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Sittenwidrigkeitsprüfung von Kettenkrediten Nach der Rechtsprechung kann ein Kreditvertrag auch dann sittenwidrig sein, wenn er auf einem unangemessenen Umschuldungsverlangen der Bank beruht, weil die

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Schuldrecht AT, 13.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, 13.05.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 13.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) II. Die Aufrechnung ( 387ff BGB) 1. Die Grundidee Beispiel: A und B stehen in einer Geschäftsbeziehung, in der B den A laufend mit Waren

Mehr

Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Handy und Bier

Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: Handy und Bier Von Prof. Dr. Robert Esser, Wiss. Mitarbeiter Johannes Rochner, Passau* Die Klausur wurde im Wintersemester 2011/2012 als Teil der Juristischen Zwischenprüfung gestellt (120 Minuten, mittlerer Schwierigkeitsgrad).

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit

Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit 22, 25, 240, 249, 250 StGB Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nur dann, wenn das Opfer es bemerkt; Raub und Raubversuch in Tateinheit BGH, Beschl. v. 08.11.2011 3 StR 316/11 Leitsätze Das Verwenden

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

Computerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj

Computerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Subj Dadurch: Beeinflussung des

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Seminar Konzerninsolvenzen

Seminar Konzerninsolvenzen Seminar Konzerninsolvenzen Haftung des herrschenden Unternehmens in der Insolvenz der abhängigen GmbH (Vertrags- und faktischer Konzern) 3 Februar 2012 Selin Özdamar Übersicht 1. GmbH als Baustein der

Mehr

Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11:

Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11: Strafrecht Fall 11 - Lösung - Seite 1 Lösung Fall 11: ÜBERSICHT FALL 11 1. TK: Die Vorgänge im Supermarkt Strafbarkeit des M I. Hausfriedensbruch, 123 I (-), tb-ausschl. Einverständnis II. Diebstahl der

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010

Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Vertiefungsfall 5. Die Erinnerung der Gläubigerin hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Vertiefungsfall 5. Die Erinnerung der Gläubigerin hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Zwangsvollstreckungsrecht Vertiefungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby Die Gläubigerin erwirkte als Vermieterin gegen die Schuldnerin einen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Gerichtsvollzieherin

Mehr

Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB)

Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Der Grundtatbestand des Diebstahls ( 242 StGB) Lösungshinweise Fall 4 Strafbarkeit des E gem. 242 I am Sparbuch I. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (+) II. Vorsatz insoweit (+) III. Absicht rechtswidriger

Mehr

BGB AT - Fall 7 - Lösung

BGB AT - Fall 7 - Lösung BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen

Mehr