erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich

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1 erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 8: Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Vermögensschaden bei Rückgabe einer gestohlenen Sache gegen Lösegeld nach OLG Hamburg MDR 1974, 330 und BGHSt 26, 346) T stahl wertvolle Kunstgegenstände und verlangte vom Eigentümer ein hohes Lösegeld für die Rückgabe. Dieser ging darauf ein und erhielt gegen Zahlung des Geldes die Gegenstände auch zurück. Strafbarkeit des T? 253: TB: Drohung mit empfindlichem Übel (+) Vermögensverfügung (+): Zahlung des Lösegeldes Vermögensschaden? OLG Hamburg: ( ) Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Vermögensschaden, da Rückgabeanspruch aus 861, 985 BGB kaum realisierbar Rückgabe kompensiert den Schaden, der durch Zahlung des Lösegeldes entsteht BGH: (+) Schaden durch Zahlung des Lösegeldes Schaden wird nicht durch die Rückgabe kompensiert, da Eigentümer ohnehin Anspruch aus 861, 985 BGB auf unentgeltliche Rückgabe hat Wer nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten müsste, kann sich nicht darauf berufen, eine anrechenbare Gegenleistung erbracht zu haben subj. TB: Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (+) Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 1

2 Fall 2 (Flucht nach räuberischem Diebstahl in Beuteerhaltungsabsicht OLG Köln NStZ 2005, 448) T drang in die Wohnung des O ein, suchte nach Geld, fand den Geldbeutel des O mit 200,- EUR und nahm diesen an sich. Daraufhin hörte er O heimkommen. T entschied sich, den O zu überraschen, indem er mit lautem Geschrei auf ihn zu rennen, ihn ggf. umrennen und durch die Wohnungstür fliehen würde. Genau so ging T vor und rannte O dabei um. Er hätte dabei die Möglichkeit gehabt, den Geldbeutel zuvor wieder zurückzulegen, ohne Überraschungseffekt und Flucht zu gefährden. Strafbarkeit des T? 242, 252: TB: Geldbeutel für T fremde bewegliche Sache: (+) Wegnahme: (+) Auf frischer Tat: Diebstahl vollendet, aber nicht beendet hier: Beute noch nicht aus Herrschaftsbereich des O verbracht Betroffen: Person trifft mit Dieb raumzeitlich eng zusammen unerheblich, ob bewusst oder unbewusst, geplant oder zufällig; nach h.m. jedenfalls ausreichend, wenn Entdeckung Täter unmittelbar bevorstehender Entdeckung zuvorkommen soll (+) Umrennen Gewaltanwendung gegen Person: (+) Vorsatz: (+), insbes. dolus evtl. bzgl. Gewaltanwendung genügt (trotz Notwendigkeit der Beutesicherungsabsicht) Besitzerhaltungsabsicht? SV wenig klar, auch Flucht kommt als Motiv in Betracht und reicht für Beutesicherungsabsicht nicht aus Besitzerhaltung muss nicht einziges Motiv sein, kann neben Fluchtabsicht stehen Mitnahme der Beute auf Flucht allein genügt nicht, um auf Beutesicherungsabsicht zu schließen. Sie genügt a- ber, wenn der Täter sich vorher der Beute hätte entledigen können ohne die Flucht zu gefährden (+) 242, 244 I Nr.3: (+) Konkurrenzen: Tateinheit ( 52) Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 2

3 Fall 3 (Beisichführen von Waffen bei Raub und räuberischem Diebstahl - nach BGHSt 20, 194) T schloß ein älteres Bauernpaar, bei dem er angeblich Kartoffeln kaufen wollte, in den Kartoffelkeller ein, durchsuchte das Schlafzimmer das Paares und steckte mehrere Geldscheine ein. Auf dem Flur begegnete er dann den arglosen alten Leuten, die an ein Mißverständnis glaubten. T ergriff daraufhin einen im Flur liegenden Knüppel, schlug mit diesem das Ehepaar zu Boden und flüchtete. Strafbarkeit der T? A. Das Einsperren und Ansichbringen des Geldes , 250 I Nr. 1a, II Nr. 1: TB: Gewalt gegen eine Person (+): durch Einschließen fremde, bewegliche Sache (+) Wegnahme (+) Beisichführen/Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs gem. 250 I Nr. 1a, II Nr. 1? Hier ist 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 erst nach der Wegnahme erfüllt Entscheidend ist der Zeitpunkt: H.L. und Rspr.: 250 ist erfüllt, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung das Werkzeug bei sich führt a.a.: Beisichführen muss bis zur Vollendung vorgelegen haben. Nachträgliches Aufgreifen einer Waffe genügt nicht Hier ist 250 I Nr. 1a, b erst nach der Wegnahme erfüllt, daher nach (beachtlicher!) M.M. kein qualifizierter Fall des 249; nach BGH dagegen (+) subj. TB Vorsatz Absicht der rechtswidrigen Zueignung (+) (+) B. Das Niederschlagen des Ehepaars ivm. 250 I Nr. 1a, II Nr. 1, 3 TB: Diebstahl (+): Diebstahl im Raub enthalten Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 3

4 auf frischer Tat betroffen (+): raumzeitlicher Zusammenhang zur Vortat erforderlich Gewalt gegen Person (+) Beisichführen + Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs (+) Beibringen erheblicher Körperverletzung subj. TB (+) , 224 I Nr. 2: (+) 3. Konkurrenzen: Grds. verdrängt 249 einen nachfolgenden 250 Hier spricht aber mehr für Konsumtion der 249, 250 durch 252, 250, da die Qualifikation erst nach Vollendung des 249 verwirklicht wurde(allerdings fraglich, ob das auch von Rspr. so gesehen würde) innerhalb des 250 verdrängt Abs. II Nr. 1 den Abs. I Nr. 1a Es bleibt aber jeweils eine Strafbarkeit nach 240 neben 249, 250 bzw. 252, 250 bestehen (str.), da von einer Verurteilung nach 239 oder 252 nicht die doppelte Nötigung erfasst würde Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 4

5 Fall 4 (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Begriff des Kfz- nach BGHSt 39, 249) T beschloss, den O zu berauben. Dazu versteckte er sich hinter einem VW-Bus. Als O mit seinem Mofa den VW-Bus passierte, brachte T den O mit einem Fußtritt zu Fall, entriß dem gestürzten O seine Tasche und floh. Strafbarkeit der T? b I Nr. 3, III: TB: Kein Hindernisbereiten i.s.d. Nr. 2, aber ähnlich gefährlicher, verkehrsfremder Eingriff (+) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (+) Gefährdung von Leib und Leben des O: (+/ ) subj. TB (+) Vorsatz (+) Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (+) : TB: Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme (+) fremde, bewegliche Sache (+): Tasche des O Wegnahme (+) subj. TB: Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Zueignung (+) a: TB: Angriff: Evtl. auf Leib, zumindest aber auf Entschlussfreiheit des O (+) Führen eines Kfz: Mofa als Kfz? Def. des 1 II StVG gilt zwar nicht verbindlich auch für das Strafrecht, ist aber aufgrund Einheit der Rechtsordnung naheliegend Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 5

6 unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisses des Straßenverkehrs (+) Ausnutzung einer Gefahrenlage, die für den (fließenden) Verkehr typisch ist, da insoweit durch verkehrsbedingte Beanspruchung geringere Verteidigungsbereitschaft besteht Gefahr ist auch und gerade bei Zweiradfahrern der Fall, die besonders sorgfältig fahren müssen und Stabilitäts /Balance- Schwierigkeiten haben subj. TB (+), insbes. Absicht, Raub zu begehen : (+/ ) (SV offen) 5. KK: Idealkonkurrenz zwischen 315 b und 316 a Vollendeter Raub tritt dazu nach der Rspr. ebenfalls in Idealkonkurrenz (ebenso 223, falls bejaht) 6. Endergebnis: 315 b I Nr. 3, III, 316 a, 249, (223), 52 Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 6

7 Fall 5 (Einschränkende Auslegung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach BGH NJW 2004, 786) A, B und C stiegen nachts in das Taxi des O. A nannte O als Ziel der Fahrt ein Parkplatz, der nachts sehr einsam war. Auf dem Parkplatz forderte A den O an einer bestimmten Stelle auf, anzuhalten. Unmittelbar bevor O den Motor abgestellt und den Fahrpreis genannt hätte, drückte A den O plötzlich in dessen Sitz und hielt dessen Arme fest. B ergriff den Kopf des O und drückte ihn nach hinten. C nahm die Geldbörse des O an sich und alle drei flüchteten schließlich gemeinsam in den angrenzenden Wald. Genau so war die Tat von vornherein abgesprochen gewesen. Strafbarkeit von A, B und C? 1. A, B und C: 249 I, 25 II: (+) 2. A, B und C: 316a, 25 II durch physisches Einwirken auf O: TB: Angriff auf Leib oder Leben (-), da keinerlei physische Auswirkungen von einiger Dauer (Verletzungsgefahr wäre erforderlich) Angriff auf Entschlussfreiheit (+) Opfer = Führer eines Kraftfahrzeugs? BGH früher: Zusammenhang mit Benutzung eines Kfz genügt BGH heute: Führer eines Kfz ist, wer Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, in Bewegung hält oder sonst mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen (inkl. verkehrsbedingtem Halt wie an Ampel, Schranke oder in Stau) beschäftigt ist. Führer eines Kfz ist insb. nicht, wer sich außerhalb des Kfz aufhält oder den Motor ausstellt (außer letzteres geschieht nur im Rahmen eines verkehrsbedingten Anhaltens). Arg.: Wortlaut, Schutzzweck und systematische Stellung der Norm, Änderung in 6. Strafrechtsreformgesetz (nicht mehr Unternehmensdelikt, sondern Angriffsverübung mit Verkehrsbezug nötig) hier eher (-), da keine Bewältigung von Verkehrsvorgängen mehr; a.a. auch auf Grundlage der neuen Rspr. vertretbar, da Motor noch lief Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 7

8 jedenfalls: Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs: (-) zwar BGH früher: Ausnutzen der Einsamkeit eines mittels Kfz leichter erreichbaren (um mit dem Kfz erreichten) Ortes genügt aber BGH heute: Ausgenutzt werden muss Bezug zu Verkehrsgeschehen, z.b. Richtung der Aufmerksamkeit des Fahrers auf Betrieb des Kfz Arg.: Grund der hohen Strafe ist neben dem Rechtsgutsschutz, der 249 (etc.) zu Grunde liegt, der Schutz des Straßenverkehrs sowie Schutz vor dessen spezifischen Gefahren (-) 3. A, B und C: 316a, 25 II während Fahrt: TB: Angriff durch Aufforderung, an einsamen Ort zu fahren? Angriff setzt objektive Einwirkung auf Entschlussfreiheit in feindlicher Absicht voraus bloße Täuschung oder List (verbergen wahrer Intentionen) genügt nicht auch aus bestehendem Kontrahierungszwang ( 22 PBerfG) ergibt sich jedenfalls nichts anderes, solange Fahrgast sich nicht explizit auf den Kontrahierungszwang beruft (und so auf Entschlussfreiheit des Fahrers erkennbar einwirkt) (-) 4. A, B und C: 316a, 22, 25 II: VP: Strafbarkeit: 23 I 1.Alt i.v.m. 12 I, 316a I TB: Tatentschluss: Nach Tätervorstellung auf O einwirkender Angriff auf Entschlussfreiheit erst nach Anhalten des Fahrzeugs Zu keinem Zeitpunkt Ausnutzen von Besonderheiten des Straßenverkehrs, sondern von Kraft und zahlenmäßigem Vorteil (-) Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 8

9 E. Fälle zur eigenständigen häuslichen Nachbereitung Fall a (Erfordernis einer Vermögensverfügung bei der (räuberischen) Erpressung nach BGHSt 14, 386) T schoss dem Taxifahrer O mit einer Gaspistole zweimal ins Gesicht. Damit zwang er ihn zum Verlassen des Fahrzeugs, setzte sich ans Steuer und fuhr eine Weile mit dem Taxi umher. Anschließend stellte er sich der Polizei und erklärte, er habe nur so gern einmal Auto fahren wollen. Strafbarkeit des T? : TB: fremde, bewegliche Sache (+) qualifizierte Nötigungshandlung (+) Wegnahme (+) subj. TB: Vorsatz (+) Zueignungsabsicht ( ) , 255: TB: Drohung mit einem empfindlichen Übel (+) Vermögensverfügung? Fraglich, ob für 253 Vermögensverfügung erforderlich ist H.L.: 253 erfordert wie 263 eine selbstschädigende Handlung, d.h. Verhalten des Genötigten, das willentlich, wenngleich nicht freiwillig unmittelbar auf sein Vermögen einwirkt Argumente: a.a. zerstört Wertstufenbildung des StGB, da strafloser furtum usus und straflose Sachentziehung sonst bei Gewalteinsatz zu (räuberischer) Erpressung werden. bei a.a. wäre 249 überflüssig bei a.a. stünde Grundtatbestand hinter Spezialtatbestand bei a.a. verwiese Grundtatbestand über 255 für die Rechtsfolgen auf einen Spezialtatbestand hier (-), da O dem T das Auto nicht willentlich, wenngleich unfreiwillig überläßt Rspr.: Nach Wortlaut genügt jedes vermögensschädigende Verhalten des Opfers, d.h. auch Duldung der Wegnahme Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 9

10 a.a. gewährleistet keinen lückenlosen Vermögensschutz Wortlaut des 253 allgemeines Wertstufenverhältnis bei gewaltsamer Gebrauchsentziehung gar nicht betroffen hier (+), ausreichend, dass O die Wegnahme dulden musste 253 (+/ ); falls bejaht, dann: Vermögensschaden (+), Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und Benzinverbrauch subj. TB (+) RW, SCH (+) (+) Hier ist das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Nötigung gem. 240 I denkbar (tritt allerdings hinter 253, 255 zurück, falls mit Rspr. bejaht) b (+) a (-) keine Absicht, Raub oder räuberische Erpressung zu begehen ( anders, wenn Rspr. gefolgt wird, vgl. o.; über Ausnutzung der Verhältnisse des Straßenverkehrs sagt Sachverhalt nichts näheres) , 224 I Nr. 2 (+) (für Nr. 3, 5 keine ausreichenden Anhaltspunkte im Sachverhalt) Konkurrenzen: 248 b steht in Tatmehrheit mit 240, 223, 224, da diese ein anderes Rechtsgut schützen als 248b (körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensbestandteil) Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 10

11 Fall b (Zeitliche Grenzen des räuberischen Diebstahls - nach BGHSt 28, 225) T hatte beobachtet, dass O in einem illegalen Spielclub DM gewonnen hatte. Er bot ihm daher an, ihn im Auto von Stuttgart nach Hamm mitzunehmen. Im Auto zog T dem O dann unbemerkt die Geldscheine aus der Hosentasche. Um den B möglichst schnell loszuwerden, fuhr er nach ca. 70 km Fahrt von der Autobahn ab und in einen einsamen Waldweg ein. Als der arglose O ängstlich wurde und fragte, was T damit bezwecke, bekam T Angst, zur Rede gestellt zu werden, würgte den O heftig und stieß ihn aus dem Wagen. Strafbarkeit des T? durch das Einstecken der Scheine: TB: fremde, bewegliche Sache (+): Geldscheine des O Wegnahme (+): Geldscheine zunächst im Gewahrsam des O (Hosentasche), dann durch T gebrochen und neu begründet (Herausnehmen und bei lebensnaher Auslegung des SV eigenes Einstecken) subj. TB (+) durch das Würgen und Stoßen: TB: Gewalt (+): Stoßen und Wegstoßen Zur Wegnahme: ( ), da diese bereits mit dem Ansichbringen der Geldscheine beendet war durch das Würgen und Stoßen TB: Vortat Diebstahl (+) auf frischer Tat betroffen: Betroffen ( ): O bemerkte den Diebstahl nicht. Bloße Fehlvorstellung des Täters, betroffen zu sein, genügt nicht ( kein Fall, in dem Täter einem bevorstehenden Betroffenwerden durch eine vorbeugende Nötigungshandlung zuvorkommt), a.a. vertretbar, da Differenzierung zu Fällen des tatsächlichen der Entdeckung Zuvorkommens mehr oder weniger willkürlich und vor allem praktisch kaum trennscharf frische Tat ( ): Rspr.: Enger raumzeitlicher Zusammenhang erforderlich, der i.d.r. mit Beendigung des Diebstahls endet a.a.: Beendigung schließt frische Tat generell aus a.a.: Beendigung grds. nicht relevant Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 11

12 hier liegt Beendigung vor, außerdem enger raumzeitlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben (a.a. vertretbar) : (+) TB: Nötigung (+): durch Würgen und Stoßen Nötigungserfolg: (+) subj. TB (+) RW: Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (+) SCH: (+) : (+) a: ( ), da kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zum Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer Erpressung (vgl. o.; evtl. anders, wenn oben 252 bejaht wird) Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 12

13 Fall c (Ausnutzen der besonderen Verhältnisses des Straßenverkehrs bei 316a nach BGH NJW 2005, 2564) T entschied sich im Taxi der O, diese zu überfallen. Als O am Fahrtziel angekommen an einer Straßenecke einer wenig befahrenen Straße anhielt und bei laufendem Motor das Geld verlangte, zückte T sein Messer, richtete es auf die O und sagte Geld her. O antwortete: Dat isch jetz nich Dein Ernst., woraufhin T das Messer langsam in ihre Richtung bewegte bis sie 100 EUR unter ihrem Sitz hervorkramte und ihm gab. Strafbarkeit von T? I, 255, 250 II Nr.1 2.Alt.: (+) a: TB Angriff auf Leib oder Leben (-), da bloße Drohung Angriff auf Entschlussfreiheit (+) O Führer eines Kraftfahrzeugs? (nach neuer Rspr.) Führer eines Kfz ist, wer Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, in Bewegung hält oder sonst mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen, nicht aber, wer sich außerhalb des Kfz aufhält oder bei einem nicht verkehrsbedingten Halt den Motor ausstellt Laufender Motor ist (widerlegliches!) Indiz für Fortbestehen der Fahrereigenschaft hier eher (+); a.a. auch auf Grundlage der neuen Rspr. vertretbar, da O primär Fahrpreis kassieren wollte Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs? (nach neuer Rspr.) (objektive Seite:) Führer des Kfz während Angriff noch mit Beherrschung des Kfz/ Verkehrsgeschehen beschäftigt und daher leichteres Angriffsobjekt eines Überfalls? Fallgruppen: verkehrsbedingter Halt: Vermutung für Ausnutzung der bes. Verh. d. Str.verk. unabhängig davon, ob Motor weiterläuft nicht verkehrsbedingter Halt: Positive Begründung des Ausnutzens d. bes. Verh. d. Str.verk. nötig: Indizien für Ausnutzen d. bes. Verh. d. Str.verk.: Angriff unmittelbar im Zusammenhang mit Anhaltevorgang, Füße noch auf Pedalen, Anhalten auf schmaler Fahrbahn, Fahrzeugbewegungen während Handgemenge Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 13

14 Ausstellen des Motors wichtiges Gegenindiz gegen Ausnutzen d. bes. Verh. d. Str.verk. Indizien gegen Ausnutzen d. bes. Verh. d. Str.verk. bei laufendem Motor: Halt in Parkbucht/ Einfahrt, kein Gang eingelegt und Handbremse angezogen, Verkehrsfremde Aktivität wie Kassieren eines Fahrpreises hier keine ausreichenden Angaben im SV für positive Begründung des Ausnutzens d. bes. Verh. d. Str.verk. -) Anmerkung: subjektive Voraussetzungen des Ausnutzens (subj.tb): Täter muss sich bewusst sein, dass die straßenverkehrsbedingten besonderen Verhältnisse der Situation seinen Überfall erleichtern. nicht erforderlich: gerade diese Verhältnisse ausnutzen zu wollen oder den Überfall vom Vorliegen dieser besonderen Verhältnisse abhängig zu machen Examenskurs Strafrecht BTRaub, räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl II Zusatzfälle, S. 14

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