Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB

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1 Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft 2. RW 3. Schuld

2 Zweiter Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2. Var StGB 1. TB obj:! Verhalten des Tatmittlers! Zurechnung des Verhaltens des Vordermanns nach 25 I 2. Var StGB als eigene Tatbegehung des mittelbaren Täters und dadurch Erfüllung des objektiven Tatbestandes Voraussetzung, dass der mittelbare Täters durch den Tatmittler gehandelt hat subj:! Vorsatz bez. sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft 2. RW 3. Schuld

3 Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft! tatbestandslos handelndes Werkzeug! vorsatzlos handelndes Werkzeug! gerechtfertigt handelndes Werkzeug! schuldlos handelndes Werkzeug

4 Überblick Mittelbare Täterschaft! in drei-personen-verhältnissen kraft Irrtumsherrschaft kraft Nötigungsherrschaft bei Benutzung von Strafunmündigen bzw. Schuldunfähigen kraft Organisationsherrschaft durch Benutzung eines absichtslos dolosen Werkzeugs durch Benutzung eines qualifikationslos dolosen Werkzeugs! in zwei-personen-verhältnissen

5 Mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft! vorsatzausschließende Irrtum! Erlaubnistatbestandsirrtum! Irrtum über den konkreten Handlungssinn! Irrtum über ein Verbot oder eine Erlaubnis! Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes

6 Mittelbare Täterschaft bei Irrtümern über den konkreten Handlungssinn! Täuschung über die Unrechtshöhe! Täuschung über qualifikationsbegründende Umstände! Auslösung eines error in persona

7 Mittelbare Täterschaft aufgrund eines vermeidbaren Verbots-, Gebots- oder Erlaubnisirrtums:! Erste Ansicht: Rechtsprechung: offenes Wertungsproblem; Unvermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium, da auch dem in einem vermeidbaren Irrtum handelnden Täter zur Tatzeit die Unrechtskenntnis fehlt; Kriterium der objektiven Tatherrschaft; Erforderlichkeit einer Wertung aufgrund der konkreten Fallgetaltung; Kriterien: Art und Tragweite des Irrtums sowie Intensität der Einwirkung des Hintermannes (BGHSt 35, S. 347, 354)! Zweite Ansicht: genereller Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, 12 Rn. 55; Bloy, Die Beteiliungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, S. 349)! Dritte Ansicht generelle Bejahung mittelbarer Täterschaft (F.C. Schroeder, Täter hinter dem Täter, S. 127; Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht, S. 78 f.; Cramer/Heine, in: Sch/Sch, 25 Rn. 38)

8 Mittelbare Täterschaft kraft Nötigungsherrschaft! ganz herrschende Ansicht: mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der Genötigte nach 35 StGB entschuldigt ist; Rekurs auf das Verantwortungsprinzip (Roxin, Strafrecht AT, Bd. 2, 25, Rn. 48)! zweite Ansicht: mittelbare Täterschaft schon dann gegeben, wenn der Hintermann den Vordermann im Sinne des 240 StGB nötigt (so im Ergebnis wohl Hoyer, in: SK, 25, Rn. 101; Haas, Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 111)

9 Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate! Voraussetzungen: Existenz eines Machtapparates zur Durchführung von Straftaten Organisation, die einen vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängigen Bestand hat, also nicht auf den individuellen Beziehungen der Beteiligten untereinander beruht, so dass die Struktur des Apparates den Vollzug des Befehls unabhängig von der Individualität des unmittelbar Handelnden garantiert Fungibilität des unmittelbaren Täters, die dem Hintermann als Schreibtischtäter die Tatherrschaft verleiht: falls Weigerung eines Vordermanns, dann Ausführung des Befehls durch einen beliebigen anderen Rechtsgelöstheit der Organisation (strittig)

10 Rechtliche Beurteilung der Abgrenzung zwischen der freiverantwortlichen Selbstschädigung und der Fremdschädigung in mittelbare Täterschaft! Erste Ansicht: Abgrenzung von Teilnahme an freiverantwortlicher Selbsttötung und mittelbarer Täterschaft nach Exkulpationsregeln gemäß den 19, 20, 35 StGB, 3 JGG; hypothetische Prüfung, ob dem Betroffenen der Vorwurf schuldhaften Verhaltens erspart geblieben wäre, wenn er nicht sich selbst, sondern einen anderen verletzt hätte (Roxin, in: LK Rn. 106; Küper, Strafrecht BT I, S. 3 f.; Bottke, GA 1983, S. 22 ff.)! Zweite Ansicht Anwendung der Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung (Kühl, StGB, Vor 211 Rn. 13a; Otto, Wolff-FS, S. 395, 401; Mitsch, JuS 1995, S. 787, 891; Frisch, NStZ 1992, S. 64)

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