Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB
|
|
- Harald Kuntz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft 2. RW 3. Schuld
2 Zweiter Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2. Var StGB 1. TB obj:! Verhalten des Tatmittlers! Zurechnung des Verhaltens des Vordermanns nach 25 I 2. Var StGB als eigene Tatbegehung des mittelbaren Täters und dadurch Erfüllung des objektiven Tatbestandes Voraussetzung, dass der mittelbare Täters durch den Tatmittler gehandelt hat subj:! Vorsatz bez. sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft 2. RW 3. Schuld
3 Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft! tatbestandslos handelndes Werkzeug! vorsatzlos handelndes Werkzeug! gerechtfertigt handelndes Werkzeug! schuldlos handelndes Werkzeug
4 Überblick Mittelbare Täterschaft! in drei-personen-verhältnissen kraft Irrtumsherrschaft kraft Nötigungsherrschaft bei Benutzung von Strafunmündigen bzw. Schuldunfähigen kraft Organisationsherrschaft durch Benutzung eines absichtslos dolosen Werkzeugs durch Benutzung eines qualifikationslos dolosen Werkzeugs! in zwei-personen-verhältnissen
5 Mittelbare Täterschaft kraft Irrtumsherrschaft! vorsatzausschließende Irrtum! Erlaubnistatbestandsirrtum! Irrtum über den konkreten Handlungssinn! Irrtum über ein Verbot oder eine Erlaubnis! Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes
6 Mittelbare Täterschaft bei Irrtümern über den konkreten Handlungssinn! Täuschung über die Unrechtshöhe! Täuschung über qualifikationsbegründende Umstände! Auslösung eines error in persona
7 Mittelbare Täterschaft aufgrund eines vermeidbaren Verbots-, Gebots- oder Erlaubnisirrtums:! Erste Ansicht: Rechtsprechung: offenes Wertungsproblem; Unvermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium, da auch dem in einem vermeidbaren Irrtum handelnden Täter zur Tatzeit die Unrechtskenntnis fehlt; Kriterium der objektiven Tatherrschaft; Erforderlichkeit einer Wertung aufgrund der konkreten Fallgetaltung; Kriterien: Art und Tragweite des Irrtums sowie Intensität der Einwirkung des Hintermannes (BGHSt 35, S. 347, 354)! Zweite Ansicht: genereller Ausschluss der mittelbaren Täterschaft (Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, 12 Rn. 55; Bloy, Die Beteiliungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, S. 349)! Dritte Ansicht generelle Bejahung mittelbarer Täterschaft (F.C. Schroeder, Täter hinter dem Täter, S. 127; Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht, S. 78 f.; Cramer/Heine, in: Sch/Sch, 25 Rn. 38)
8 Mittelbare Täterschaft kraft Nötigungsherrschaft! ganz herrschende Ansicht: mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der Genötigte nach 35 StGB entschuldigt ist; Rekurs auf das Verantwortungsprinzip (Roxin, Strafrecht AT, Bd. 2, 25, Rn. 48)! zweite Ansicht: mittelbare Täterschaft schon dann gegeben, wenn der Hintermann den Vordermann im Sinne des 240 StGB nötigt (so im Ergebnis wohl Hoyer, in: SK, 25, Rn. 101; Haas, Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 111)
9 Mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate! Voraussetzungen: Existenz eines Machtapparates zur Durchführung von Straftaten Organisation, die einen vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängigen Bestand hat, also nicht auf den individuellen Beziehungen der Beteiligten untereinander beruht, so dass die Struktur des Apparates den Vollzug des Befehls unabhängig von der Individualität des unmittelbar Handelnden garantiert Fungibilität des unmittelbaren Täters, die dem Hintermann als Schreibtischtäter die Tatherrschaft verleiht: falls Weigerung eines Vordermanns, dann Ausführung des Befehls durch einen beliebigen anderen Rechtsgelöstheit der Organisation (strittig)
10 Rechtliche Beurteilung der Abgrenzung zwischen der freiverantwortlichen Selbstschädigung und der Fremdschädigung in mittelbare Täterschaft! Erste Ansicht: Abgrenzung von Teilnahme an freiverantwortlicher Selbsttötung und mittelbarer Täterschaft nach Exkulpationsregeln gemäß den 19, 20, 35 StGB, 3 JGG; hypothetische Prüfung, ob dem Betroffenen der Vorwurf schuldhaften Verhaltens erspart geblieben wäre, wenn er nicht sich selbst, sondern einen anderen verletzt hätte (Roxin, in: LK Rn. 106; Küper, Strafrecht BT I, S. 3 f.; Bottke, GA 1983, S. 22 ff.)! Zweite Ansicht Anwendung der Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung (Kühl, StGB, Vor 211 Rn. 13a; Otto, Wolff-FS, S. 395, 401; Mitsch, JuS 1995, S. 787, 891; Frisch, NStZ 1992, S. 64)
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrSkript zur Vorlesung Strafrecht AT ***
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 39: Alleintäterschaft Skript zur Vorlesung Strafrecht AT I. Unmittelbare Täterschaft/Nebentäterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB): Unmittelbarer Täter ist diejenige
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 2 In den Suizid gemobbt Massives Mobbing treibt Céline (13) in den Suizid. Quelle: https://www.blick.ch/news/schweiz/daran-zerbrachdie-13-jaehrige-celine-wurde-pausenlos-mit-hassbombardiert-id7461671.html
MehrAllgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2
46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,
MehrTäter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.
Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrTäterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau
Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) =
MehrDas vorsätzliche unechte Unterlassungs- und Erfolgsdelikt
Das vorsätzliche unechte Unterlassungs- und Erfolgsdelikt 1. TB obj: Erfolg Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv erforderlichen Handlung trotz physisch realer Erfolgsabwendungsmöglichkeit hypothetische
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrTutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs
Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vvb - Die Irrtümer Übersicht über alle Irrtümer Tatbestandsirrtum, 16 I Irrtum über privilegierende Tatumstände, 16 II Irrtum über normatibe TBM Irrtum über descriptive
MehrLösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte
Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall I. Strafbarkeit der N 1. 212 I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte 2. Ergebnis N hat sich nicht strafbar gemacht. II. Strafbarkeit der S
MehrDeliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:
Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit
Mehr! Lehre von der goldenen Brücke: ! Gnadentheorie: ! Strafzwecktheorie: Rechtsgrund des Rücktritts
Rechtsgrund des Rücktritts! Lehre von der goldenen Brücke: Dem Täter wird aus kriminalpolitischen Gründen des Opferschutzes durch Zusicherung von Straffreiheit ein Anreiz gegeben, in die Legalität zurückzukehren
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten 1 Fehlvorstellung
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrSR Webinar Täterschaft und Teilnahme
Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 10/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrStrafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Aussagedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage, 153 Meineid, 154 I Falsche Versicherung an Eides statt, 156 2 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage,
MehrHauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1
12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich
MehrBeteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen
MehrFreiheitsberaubung Fall 1 Selbstjustiz auf dem Supermarktparkplatz Seite 1
Freiheitsberaubung Fall 1 Selbstjustiz auf dem Supermarktparkplatz Seite 1 A. Strafbarkeit Manfreds wegen Freiheitsberaubung, 239 I Manfred könnte G, einen fortbewegungsfähigen Menschen, eingesperrt haben.
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen der Täterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme: allgemeine
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 12/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrDogmatik der Organisationsdelikte
Dogmatik der Organisationsdelikte Eine kritische Darstellung der täterschaftlichen Zurechnungslehre in legalen und illegalen Organisationsstrukturen aus strafrechtsdogmatischer und rechtstheoretischer
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrStrafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Aussagedelikte, Strafvereitelung Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Ablauf der Vorlesung 18. 1. Aussagedelikte, Teil 2, Strafvereitelung 25. 1. Vortäuschen von Straftaten, Falsche
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Abschlussklausur Thema: Täterschaft und Teilnahme, Tatbestände: 211, 212 StGB Termin: 13. 7. 18, 13-16 Uhr (2 Zeitstunden
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Rücktritt Nachtrag 2 Prüfschema Rücktritt V. Rücktritt 1. Versuch begonnen, aber nicht vollendet 2. Aufgabe Tatentschluss 3. Freiwilligkeit 4. Rücktrittsleistung
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Hinweise Heute: Verkauf des Lehrbuchs Strafrecht AT durch Verlag Zum Vertiefen:
MehrJura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung
Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des D A. Strafbarkeit gem. 211, 22, 23 I StGB durch die Messerstiche D könnte sich gem. 211, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes
MehrExamensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom
Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs
MehrProf. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze
Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester 2017 Klausur Strafrecht II Lösungsskizze Aufgabe 1: Vorbemerkung: In dem ersten Tatkomplex geht es schwerpunktmäßig um den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft.
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Tatbestandslehre Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Tatbestandslehre Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 77-93,
MehrWirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht einschl. Grundzüge der Wirtschaftskriminologie WS 2006/07 Roland Hefendehl Vorlesung Nr. 3 a vom 23.1.2007 WS 2006/07 Auch Betrüger handeln manchmal mehr subtil Foto: hef 6: Schutz
MehrB. Alleintäterschaft. Mittelbare Täterschaft ( 25 Abs Alt. StGB)
B. Alleintäterschaft II. Mittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1 1. Alt. StGB) 4. Fallgruppen der Werkzeugeigenschaft Mittelbare Täterschaft ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Hintermann sich zur Begehung
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Urkundsdelikte, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Urkundsdelikte, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen zu 268, 271, 274, 348, 281 StGB: Klesczewski,
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Teilnahme Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 662-755 Abschlussklausur: Zeit und Ort:
MehrSoziale Tatherrschaft
Soziale Tatherrschaft Ein Beitrag zur Frage der Taterschaft in organisatorischen Machtapparaten Von Jan Schlosser Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 21 TeilA Die Fragestellung der Arbeit
MehrStrafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrugs- u. untreueähnliche Delikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Zum Nachlesen: -Strafrecht, Besonderer Teil, Teil 2, S. 114 ff. -Zu Fall 1: BGH, NStZ 2012, 322 2 Computerbetrug, 263a
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrKeine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung durch P. [+] Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch L. [+]
Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie SCHRIFTLICHE FACHPRÜFUNG EINFÜHRUNGSSTUDIUM STRAFRECHT (10. JUNI 2016) KORREKTURHINWEISE Erster Sachverhaltsabschnitt Vorsätzliche
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
MehrVertiefung zu Täterschaft und Teilnahme
Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung
MehrFall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert
Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht EMRK Prof. Dr. D. Klesczewski Europäisches Strafrecht EMRK Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nacharbeiten Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
MehrStrafrecht V. Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Straftaten gegen Kollektivrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Material online https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Nacharbeiten Allgemein: Klesczewski, Strafrecht
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,
MehrZJS 2/ Entscheidungsbesprechung
Entscheidungsbesprechung Bestimmen eines Anderen zur Selbstbezichtigung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit
MehrTeil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB
Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit
MehrZwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018
Mehr3. Teil: Schutz eines Individualrechtsguts. 7: Schutz des geistigen Eigentums
I. Allgemeines 3. Teil: Schutz eines Individualrechtsguts 7: Schutz des geistigen Eigentums Zwar ist anerkannt, dass geistige Leistungen als immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich ebenso schutzwürdig sind
Mehr7: Schutz des geistigen Eigentums
7: Schutz des geistigen Eigentums I. Allgemeines Zwar ist anerkannt, dass geistige Leistungen als immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich ebenso schutzwürdig sind wie das dingliche Eigentum an Sachen. Die
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
Mehr242 I, 243 I 2 1, 25 II
Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
Mehr1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter
hier: Lösungsskizze betr. Examensklausur im Strafrecht vom 12.06.2 Examensklausurenkurs im Strafrecht Lösungsskizze zur Examensklausur vom 12.06.2 1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter A. Versuchter Mord
Mehr15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)
15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Lernkontrolle online: Auflösung am 10. 1. 18 Zum Vertiefen:
MehrBesprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck,
MehrHier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255
Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
Mehr13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrLösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223,
MehrExamensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic 1 Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb
MehrSchuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium. Strafrecht AT.
Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic Hier scheinen ein Erlaubnistatumstandsirrtum und ein Erlaubnisirrtum zusammen zu fallen, aber: Ersterer ist zu verneinen, da die
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Sommersemester 2018 Übung im Strafrecht für Anfänger 2. Klausur Lösungshinweise Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrÄrztliche Heilbehandlung
Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung
Mehr