Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme"

Transkript

1 Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung ( 26 StGB) und der Beihilfe ( 27 StGB) vorliegen: Der Grund für die Strafbarkeit der Teilnahme ist die Förderung einer rechtswidrigen Tat (sog. Förderungstheorie ). Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat abhängig (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Hieraus ergeben sich zunächst folgende Grundsätze: 1.) an Handlungen, die keinen Straftatbestand erfüllen oder nicht vorsätzlich begangen worden sind, ist eine Teilnahme nicht möglich ist. 2.) die Teilnahme ist nur strafbar, wenn die Tat vollendet ist oder in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt. Ist die Haupttat nur versucht, so kann auch nur eine Bestrafung wegen Teilnahme an der versuchten Tat in Frage kommen. 3.) eine Teilnahme ist auch möglich, wenn der Haupttäter einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen ist, da hier zwar nach der sog. eingeschränkten Schuldtheorie die Vorsatzschuld ausgeschlossen ist, aber nicht der Vorsatz entfällt. 4.) wenn die Haupttat nicht in der geplanten Weise vollendet wird, liegt nur eine versuchte Teilnahme vorliegt. Hier ist allerdings nur eine versuchte Anstiftung ( 30), nicht jedoch eine versuchte Beihilfe möglich. Eine versuchte Anstiftung kommt nur in Frage, soweit es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt. II. Abgrenzung der Täterschaft zur Teilnahme In vielen Fällen kann zweifelhaft sein, ob die Form der Täterschaft oder Teilnahme vorliegt. Insbesondere umstritten ist die Abgrenzung zwischen mittelbare Täterschaft und Anstiftung sowie zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Grundsätzlich ist keine Teilnahme möglich bei: 1.) eigenhändigen Delikten ( 153, 154, 315c, 316, 323a) 2.) Pflichtdelikten ( 142, 170, 171, 221 Abs.1 Nr.2, 225, 266) 3.) Sonderdelikten ( 203, 331, 332, 336, 344, 348) Abgrenzungsbedürftig sind hingegen die Allgemeindelikte, mithin diejenigen Delikte, die von jedermann begangen werden können (bspw. 212, 223, 242, 303). Zur Abgrenzung werden folgende Theorien angewendet: 1.) formal-objektive Theorie (früher h. M.): Jeder, der die Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt, ist Täter. Jeder, der nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung zur Tatbestandsverwirklichung beiträgt, ist Teilnehmer. 2.) subjektive Theorie (Rspr.): Ausschlaggebend ist die Willensrichtung und die innere Einstellung zur Tat. Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt. Diese Theorie wurde von der Rechtsprechung früher nur selten und dann in einer extrem-subjektiven Theorie praktiziert (vgl. RGSt 74, 84 - Badewannenfall; BGHSt 18, 87 - Staschynskijfall). Heute ist nach Ansicht der Rspr. neben der subjektiven Willensrichtung eine Gesamtbetrachtung der Tat im Hinblick auf das Tatinteresse und die Herrschaft über die Tat erforderlich

2 3.) Lehre von der Tatherrschaft (h.lit.): Unter Tatherrschaft versteht man die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf ( in-den-händen-halten ). Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht hat; mittelbarer Täter ist, wer als Schlüsselfigur des Geschehens den Willen besitzt, die Tatbestandsverwirklichung eintreten zu lassen oder nicht ( Willensherrschaft ); Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft hat. III. Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft Kennzeichnend für die mittelbare Täterschaft sind die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des als Tatmittler eingesetzten menschlichen Werkzeuges und zugleich die beherrschende Rolle des Hintermanns, der die Sachlage kraft seine überlegenen Wissens und planvoll lenkenden Willens in der Hand hat. Die mittelbare Täterschaft ist auf Seiten des Hintermanns regelmäßig an drei wesentliche Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muß eine Kausalität des vom Hintermann erbrachten Tatbeitrages für die Tat vorliegen, d. h. die Handlung, die der Hintermann vornimmt, muß die Tat anstoßen oder in Gang setzen. Des weiteren ist eine Herrschaft des Hintermanns über das als Tatmittler eingesetzte Werkzeug vorliegen, d. h. bei diesem muß ein Strafbarkeitsmangel gegeben sein. Dies bedeutet, daß die unmittelbar handelnde Person grundsätzlich keine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorgenommen haben darf, anderenfalls der Tatmittler bereits selbst strafrechtlich voll verantwortlich wäre. Schließlich ist weiter vorausgesetzt, daß die Herrschaft des Hintermannes über das tatvermittelnde menschliche Werkzeug entweder auf überlegenem Wissen (Wissensherrschaft) beruht oder aufgrund eines überlegenen Willen (Willensherrschaft) gesteuert wird und der Hintermann das Bewußtsein hinsichtlich seiner Tatherrschaft innehat. 1. Fallgruppen des Strafbarkeitsmangels des Tatmittler (sog. Vordermann) a) Strafbarkeitsmängel im objektiven Tatbestand Das Werkzeug handelt nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig. Hierunter fallen die Fälle der durch einen Dritten veranlassten Selbstschädigung. Bsp.: Die JVA-Insassen A, B und C quälen den Mitgefangenen D so lange, bis dieser sich aus Verzweiflung das Leben nimmt. Hier ergeben sich besondere Abgrenzungsprobleme zur mangels Haupttat straflosen Anstiftung. Umstritten ist dabei, wann der Willensentschluss des sich selbst Schädigenden als (noch) freiverantwortlich gelten kann. Maßgeblich können hierbei bspw. die Maßstäbe der Einwilligung insbesondere bei selbstschädigenden Körperverletzungen sein. b) Strafbarkeitsmängel im subjektiven Tatbestand Ein Strafbarkeitsmangel auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes ist gegeben, wenn das Werk zeug ohne den für das jeweilige Delikt erforderlichen Vorsatz handelt. Ob das unvorsätzlich handelnde Werkzeug dabei die wahre Sachlage hätten erkennen können, begründet allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Die Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter des Vorsatzdelikts wird durch die etwaige Strafbarkeit des Werkzeugs aus einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht berührt. Da der unmittelbar Handelnde selbst bei bewusster Fahrlässigkeit die Gefährlichkeit seines Handelns nicht billigend in Kauf nimmt, sondern auf einen guten Ausgang vertraut, ist ihm der Hintermann im voluntativen Element überlegen. Erst der "echte" Vorsatz des unmittelbar Handelnden schließt mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens des Hintermannes aus, da dann auch derjenige, der die Tat eigenhändig ausführt, mit Wissen und Wollen handelt. aa) Tatbestandsirrtum Wer das Werkzeug in einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum ( 16 Abs. I StGB) versetzt oder einen bereits vorhandenen Tatbestandsirrtum ausnutzt, handelt als mittelbarer Täter kraft seines überlegenen Wissens

3 Bsp.: Arzt A veranlaßt die ahnungslose Krankenschwester K, anstatt eines Schlafmittels dem Patienten P eine Überdosis Morphium zu verabreichen. K konnte dies nicht erkennen. bb) Absichtslos- bzw. Qualifikationslos-doloses Werkzeuges cc) Rechtswidrigkeit Häufig sind in diesem Bereich die Fälle, in denen der Hintermann ein an sich, zumeist aufgrund hoheitlicher Befugnisse rechtmäßig handelndes Werkzeug für seine Tatbegehung ausnutzt. Bsp.: 1) A veranlaßt durch eine Falschverdächtigung gemäß 164 StGB die Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten gegen B. Daraufhin wird B aufgrund dieser unwahren Angaben festgenommen. Strafbarkeit des A: Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft. 2) In einem Zivilrechtsstreit zwischen A und B täuscht A durch gefälschte Beweismittel und unwahren Vortrag dem Richter R einen Zahlungsanspruch gegen B vor. R erläßt aufgrund der ihm unterbreiteten Tatsachen gutgläubig und antragsgemäß ein tatsächlich unrichtiges Urteil gegen B und verurteilt diesen zur Zahlung an A. Strafbarkeit des A: Betrug in mittelbarer Täterschaft, sog. Prozeßbetrug. dd) Schuld Die Schuld des Werkzeugs kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Der Vordermann kann bspw. schuldunfähig, aufgrund eines Irrtums schuldlos oder entschuldigt sein. ee) Sonderfälle im Zusammenhang mit Irrtümern des Vordermannes a) Der Vordermann weicht vom Tatplan des Hintermannes ab Der mittelbare Täter haftet grundsätzlich nicht für den Exzess des Werkzeugs, da es insoweit am Vorsatz und der Tatherrschaft fehlt. b) Eingebildete Tatherrschaft wegen vermeintlicher Schuldlosigkeit Bsp.: Hintermann A denkt, das von ihm eingesetzte Werkzeug B handele schuldlos. Tatsächlich ist B jedoch voll verantwortlich und handelt seinerseits schuldhaft. Die wohl h. M. geht in diesen Fällen von einer vollendeten Anstiftung des A aus, während nach anderer Ansicht ein untauglicher Versuch der mittelbaren Täterschaft vorliegen soll. IV. Prüfung von Täterschaft, mittelbarer Täterschaft und Teilnahme in Klausuren 1. Prüfungsschema unmittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1 erste Alternative StGB): - Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Handlung des Beteiligten selbst ( 25 I, 1. Alt. StGB) V. Prüfungsschema mittelbare Täterschaft ( 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) Zu beginnen ist mit der Prüfung des Tatmittlers als Tatnächstem (es sei denn, dieser hat schon bereits keinen objektiven Tatbestand verwirklicht, z.b. bei Selbstverletzungen - Tatmittler und Opfer müssen nicht personenverschieden sein). Muß diese Prüfung abgebrochen werden, weil der Tatmittler vorsatzlos, nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft handelte, so ist die Frage aufzuwerfen, ob für das von ihm verwirklichte Verhalten ein Hintermann (= mittelbarer Täter) verantwortlich sein könnte. Hiernach ist dann entsprechend die Tatherrschaft des potentiellen mittelbaren Täters zu prüfen. Wird die mittelbare Täterschaft bejaht, so können dem Hintermann die Handlungen des Tatmittlers als eigene zugerechnet werden. Danach sind die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen für die Person des mittleren Täters zu prüfen. Ist nach dem Sachverhalt eindeutig, daß ein Tatbeteiligter nur Werkzeug ist, so kann auch gleich mit dem ihn steuernden mittelbaren Täter begonnen und das Werkzeug inzident, d. h. innerhalb dieser Begutachtung, geprüft werden. Kommt der Tatmittler als menschliches Werkzeug in Betracht, weil er schuldunfähig ist oder aus sonstigen Gründen schuldlos/entschuldigt handelte, ist die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung (die eine vorsätzliche, rechtswidrige, nicht aber schuldhafte Haupttat erfordert) notwendig - 3 -

4 Prüfungsreihenfolge: 1. Fehlen einer unmittelbar täterschaftlichen tatbestandsmäßigen Handlung des geprüften Hintermannes (möglichen mittelbaren Täters). 2. Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Handlung des Werkzeugs (möglichen Tatmittlers). 3. Zurechnung der Handlung des Werkzeugs zum Hintermann kraft dessen mittelbarer Täterschaft. Hauptproblem: Abgrenzung zur Anstiftung ( 26 StGB) a) allgemeine Voraussetzung: planvolle Steuerung der Handlung des Werkzeuges nach dem Willen des Hintermannes durch Ausnutzen dessen überlegenen Wissens (sog. Wissensherrschaft ) oder Willens (sog. Willensherrschaft ) oder dessen überlegener Stellung in einer Organisation ( Organisationsherrschaft = Fälle des Bandenchefs und Mafia-Boss). b) Fallgruppen (I): Defektfälle aa) sich selbst verletzendes und daher tatbestandslos handelndes Werkzeug bb) unvorsätzlich handelndes Werkzeug cc) absichts- oder qualifikationslos handelndes Werkzeug dd) rechtmäßig handelndes Werkzeug ee) schuldlos handelndes Werkzeug c) Fallgruppen (II): defektlose Fälle Täter hinter dem Täter aa) über den konkreten Handlungssinn irrendes Werkzeug bb) in vermeidbarem Verbotsirrtum handelndes Werkzeug cc) einer Organisationsherrschaft unterworfenes Werkzeug 4. Vorliegen sonstiger täterschaftsbegründender Merkmale; kein eigenhändiges Delikt VI. Prüfungsschema Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB): 1. Fehlen einer unmittelbar täterschaftlichen tatbestandsmäßigen Handlung des geprüften Beteiligten (oder möglichen Mittäters) 2. Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Handlung eines anderen Beteiligten (möglichen Mittäters) 3. Zurechnung der Handlung des einen Täters zu dem des anderen Täters kraft Mittäterschaft ( gemeinschaftlich ). Hauptproblem: Abgrenzung zur Beihilfe ( 27 StGB) a) allgemeine Voraussetzung: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Täter. b) erste Voraussetzung hierzu: gemeinsamer Tatentschluss oder Tatplan. aa) erfüllter subjektiver Tatbestand bei allen möglichen Mittätern. bb) Zeitpunkt: zu Beginn der Tat i.s.v. 22 StGB; spätestens aber vor Beendigung ( sukzessive Mittäterschaft ). Merke: Vollendung ist nicht gleich Beendigung! cc) Gemeinsamkeit : ausdrückliche oder konkludente wechselseitige Willensübereinstimmung. c) weitere Voraussetzung: Tatbeitrag mit mittäterschaftlichem Gewicht. aa) Meinungsstreit: Ist das Gewicht objektiv durch funktionale Tatherrschaft kraft Arbeitsteiligkeit (h.m. in der Literatur) oder subjektiv durch animus (co-)auctoris kraft Willen, die Tat als eigene zu begehen (Ausgangspunkt der Rechtsprechung) zu bestimmen? Können mithin auch unwesentlich mitgestaltende Tatbeiträge eines am Taterfolg Interessierten (z.b. Belohnten) für eine Mittäterschaft genügen? Können umgekehrt auch wesentlich mitgestaltende Tatbeiträge eines am Taterfolg Uninteressierten (z.b. zur Beteiligung Genötigte, nicht Belohnten) Mittäterschaft ausschließen? bb) Zeitpunkt: frühestens im Vorbereitungsstadium; jedenfalls zu Beginn der Tat (i.s.v. 22 StGB); spätestens vor Beendigung ( sukzessive Mittäterschaft ). 4. Vorliegen sonstiger täterschaftsbegründender Merkmale; kein eigenhändiges Delikt

5 VII. Prüfungsschema Anstiftung ( 26 StGB): Wegen der gesetzlich festgelegten Akzessorietät der Teilnahme dürfen Anstifter und Gehilfen nie geprüft werden, bevor nicht eine andere Person wegen einer tatbestandsmäßigen, vorsätzlichen und rechtswidrige Haupttat mit positivem Ergebnis begutachtet wurde. Es gilt die Regel: Täterschaft vor Teilnahme! Ist hingegen nicht eindeutig ersichtlich, ob ein Tatbeteiligter Täter oder Teilnehmer ist, ist die Prüfung mit dem Tatnächsten zu beginnen, weil er als im Zentrum des Tatgeschehens Agierender voraussichtlich Täter sein wird. Dies gilt selbst in Fällen der mittelbaren Täterschaft, in denen der Agierende letztlich nicht Täter, sondern Werkzeug ist. Im übrigen: Anstiftung und Beihilfe werden strukturell wie ein vorsätzliches Erfolgsdelikt geprüft! 1. objektiver Tatbestand a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat als Erfolg der Anstiftung aa) Die Haupttat muss den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen ( 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB); deshalb muß der Haupttäter auch die ggf. erforderlichen besonderen subjektiven Unrechtsmerkmale (z.b. Bereicherungsabsicht beim Betrug, 263 StGB) aufweisen. bb) Hierbei genügt es, daß die Haupttat nur versucht worden ist. cc) Schuldhaft muß die Haupttat nicht sein (sog. limitierte Akzessorietät, 26, 29 StGB). dd) Im Falle besonderer persönlicher Merkmale können an sich begangene Haupttat und Haupttat, für die der Anstifter verantwortlich ist, auseinanderfallen (sog. gelockerte Akzessorietät, 28 StGB). b) Anstiftung als Handlung aa) Hervorrufen des Tatentschlusses beim Angestifteten bb) durch kommunikative Beeinflussung c) Kausalität und objektive Zurechnung aa) diese fehlt beim bereits Tatentschlossenen ( omnimodo facturus ) bb) sie fehlt bei sog. Abstiftung als einer Risikoverringerung cc) sie streitig für sog. Umstiftung, also die Anstiftung zu einem anderen als dem zunächst avisierten Delikt. 2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes aa) bezüglich einer vorsätzlichen Haupttat (sog. doppelter Anstiftervorsatz) bb) bezüglich einer hinreichend bestimmten Haupttat (sog. Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes) cc) bezüglich einer vollendeten Haupttat (Problem des sog. agent provocateur) b) besondere subjektive Unrechtsmerkmale (z.b. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, 242 StGB) müssen nicht in der Person des Anstifters vorliegen, sondern es genügt, dass sie in der Person des Haupttäters vorliegen und der Anstifter hiervon weiß. 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld VIII. Prüfungsschema Beihilfe ( 27 StGB): 1. objektiver Tatbestand a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat als Erfolg der Beihilfe b) Beihilfe als Handlung aa) Hilfeleistung bb) durch Tat ( physische Beihilfe) oder Rat ( psychische Beihilfe); ggf. auch durch garantenpflichtwidriges Unterlassen (siehe dazu: Unterlassungsdelikte). cc) auch im Vorbereitungs- oder Planungsstadium und auch noch vor Beendigung der Tat ( sukzessive Beihilfe) möglich. Nach Beendigung greifen jedoch eigene Tatbestände, bspw. die Begünstigung, 259 StGB. c) Kausalität und objektive Zurechnung - 5 -

6 aa) Meinungsstreit: Muss der Gehilfenbeitrag den Erfolg der Haupttat (in ihrer konkreten Gestalt) zumindest mitverursacht haben ( Erfolgsverursachungstheorie h.m. in der Literatur) oder genügt jede auch nichtursächliche Förderung der Haupttat ( Förderungstheorie Rechtsprechung)? bb) mindestens ist aber eine tatsächliche Förderung erforderlich cc) risikoverringernde Beiträge genügen hingegen nicht für eine Beihilfe (ähnlich wie bei der Abstiftung) 2. subjektiver Tatbestand hier gilt das Gleiche wie bei der Anstiftung. 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Literaturhinweis: eingehend zu den Irrtümern im Rahmen der mittelbaren Täterschaft: Kudlich, JuS 2003, 755 ff.

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung

Thema: Abgrenzung Tötung in mittelbarer Täterschaft (straflose) Teilnahme an fremder Selbsttötung BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, BGHSt 32, 38 Sirius-Fall Sachverhalt: Anton unterhält eine Beziehung mit der ihm hörigen Berta. Im Mittelpunkt ihrer Beziehung stehen Gespräche über Psychologie und Philosophie.

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht

Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht Die Auswirkungen einer unrichtigen gemeinsamen Steuererklärung im Steuerstrafrecht von stud. iur. Sebastian Meyer, Bielefeld I. Die Steuerhinterziehung gem. 370 AO Wer in seiner Einkommenssteuererklärung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung)

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung) Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b)

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme

Fragen zu Kapitel II: Täterschaft und Teilnahme Fragen zu Kapitel II: 1. Welche Beteiligungsformen gibt es? Beteiligtungsformen sind ( 28 II). Im Rahmen der Täterschaft unterscheidet man zwischen dem Alleintäter nach 25 I 1. Fall, dem mittelbaren Täter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 46 Allgemeiner Teil h.m.: Berücksichtigung nur in der Strafzumessung ( 46 II 1: Umstand, der für den Täter spricht). Zur Vertiefung: Beulke, KK I, Rn. 319 (40. Problem) 18 Ist ein Rücktritt vom e.m.: Ja,

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis

Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Studium der Rechtswissenschaften und juristische Fallpraxis Tim Walter, stud. iur. Ulm, 21. Dezember 2015 Themen Das Studium der Rechtswissenschaften Beispielsfallbesprechung Fragen und Gespräch 2 21.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11

Script zur Vorlesung Strafrecht - Strafverfahrensrecht Katharina Batz Fachanwältin für Strafrecht SS 11 Versuch, Rücktritt vom Versuch, tätige Reue Strafbarkeit des Versuchs: stets bei Verbrechen, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, 23 Was ist Versuch? 22 sagt, den Versuch einer Straftat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr