Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall

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1 Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze 1.Tatkomplex: Im Paketverteilzentrum A. Das Verladen der Pakete Diebstahl 242 I StGB Scheidet mangels Wegnahme aus, weil der Post weiterhin den Gewahrsam an den immer noch offen zugänglichen Paketen innerhalb des Postverteilungszentrums hat. B. Das Erlangen der Pakete I. Betrug, 263 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen In dem Vorlegen der Lieferpapiere lag die konkludente Erklärung, zum Ausfahren der Pakete berechtigt zu sein. T täuschte somit P über Tatsachen. b) Täuschungsbedingter Irrtum P unterlag infolge der Täuschung einem Irrtum über die Berechtigung des T. c) Vermögensverfügung Diese Vermögensverfügung könnte darin bestehen, dass P durch das Öffnen der Schranken und Passierenlassen den Gewahrsam an den Paketen auf T übertragen hat. Hier ist P zwar der Verfügende, aber nicht der Geschädigte. Dreiecksbetrug Beim 263 I handelt es sich um ein Selbstschädigungsdelikt, der Betrugstatbestand ist daher nur erfüllt, wenn der Geschädigte sich den Nachteil selbst zufügt. Damit stellt sich die Frage, ob die Verfügung des P rechtlich als Verfügung der B gelten, d. h. dieser zugerechnet werden kann. Voraussetzung für eine solche Zurechnung ist ein Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigten, die Details sind umstritten (Nachw.*). Theorie von der rechtlichen Befugnis (Ermächtigungstheorie): Zurechnung (+), wenn der Verfügende grundsätzlich rechtlich zur Disposition befugt war und er davon ausgeht, auch im konkreten Fall hierzu berechtigt zu sein. Für eine rechtliche Befugnis spricht, dass er im Dienste der Post zur Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen Post und dem Versandhaus B entsprechend seiner Aufgaben die 1

2 vorgelegten Papieren prüfte und T erst danach passieren ließ. P handelte folglich als Gehilfe der Post, die ihre Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Versandhauses aus den vertraglichen Beziehungen mit diesem ableiten konnte. Somit war P mittelbar auch die Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des B eingeräumt. Er ging auch davon aus, sich innerhalb des von V gegenüber der Post (und damit ggü. P als Gehilfe der Post) gesteckten Handlungsrahmens zu halten. Hiernach würde also eine Nähebeziehung zu bejahen sein. Theorie von der faktischen Befugnis (Lagertheorie): Hiernach genügt eine rein tatsächliche Möglichkeit des Dritten zur Verfügung über das Vermögen des Geschädigten, sofern der Verfügende nur im Lager des Geschädigten steht. Folgt man dieser Auffassung, sind bereits solche normativen Näheverhältnisse ausreichend, in denen der Verfügende bloß untergeordneten Mitgewahrsam, Dienstbotenstellungen oder sonstige Gewahrsamshüterpositionen innehat. Diese Beziehung muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der Verfügung bestanden haben. P war hier als Bediensteter der Post und diese wiederum als Erfüllungsgehilfin für B tätig. P arbeitete damit für das Versandhaus, das diese Abläufe zumindest im Grundsatz kannte und billigte. Damit stand P im Lager des Versandhauses. Theorie des faktischen Näheverhältnisses (Rechtsprechung) Zurechnung (+), wenn Verfügender die tatsächliche Möglichkeit hat, auf die Sache zuzugreifen. P kann die Schlüssel austeilen, die Schranke öffnen und dadurch die Ware sowie das Fahrzeug freigeben. Demzufolge wäre auch hiernach eine Nähebeziehung anzunehmen und die Zurechnung zu bejahen. Der Streit muss nicht entschieden werden. Die Verfügung des P wird der V als eigene zugerechnet. Fraglich ist aber, ob sich das Tun des P überhaupt als Vermögensverfügung isd 263 I StGB interpretieren lässt. Unmittelbare Vermögensminderung? Normalerweise behält die Post (Mit)Gewahrsam an den Fahrzeugen inkl. der eingeladenen Paketen auch dann, wenn die Fahrzeuge unterwegs sind (Lokalisierung der auffälligen Fahrzeuge ist ohne weiteres möglich, schon äußerliche Gestaltung 2

3 lässt keinen Zweifel am Verfügungsberechtigten offen). Das könnte gegen eine unmittelbare Vermögensminderung durch das Öffnen der Schranke sprechen. T fährt aber nicht für die Post, hat nicht den Willen, die Pakete als Gewahrsamsdiener der Post auszuliefern. Damit erlangt er mit dem Verlassen des Geländes Alleingewahrsam, die Post verliert diesen. Ihr Vermögen wird unmittelbar gemindert. Somit liegt eine Vermögensverfügung im Sinne einer Gewahrsamsübertragung vor. d) Verfügungsbewusstsein P müsste sich bewusst gewesen sein, zu Gunsten des T den bis dahin bestehenden Gewahrsam der Post aufzugeben. Das Verfügungsbewusstsein ist (ebenso wie die Frage der Unmittelbarkeit) entscheidend für die Abgrenzung zwischen dem Selbstschädigungsdelikt des Betrugs und dem Fremdschädigungsdelikt des Diebstahls. P nahm jedenfalls bei der Gestattung des Verlassens des Postgeländes durch das Öffnen der Schranke an, dass T ein Mitarbeiter der Post bei der Verrichtung seiner Arbeit sei. Es kommt also darauf an, wie die Gewahrsamsverhältnisse im Normalfall, bei echten Auslieferern, zu beurteilen sind. Fraglich ist, ob diese alleinigen Gewahrsam erlangen. Nach der Verkehrsauffassung wird der Post der Gewahrsam an den Paketen bei regelmäßigen Ausfahrten innerhalb einer Stadt für gewöhnlich zugewiesen (s.o.). Damit verbliebe der Gewahrsam bei der Post, wenn ein echter Auslieferer das Paketzentrum verließe. Infolgedessen hatte P keine Kenntnis von einem vollständigen Gewahrsamswechsel auf T im Zeitpunkt des Verlassens des Postgeländes. P handelte also ohne Verfügungsbewusstsein. Ergebnis: Es lag somit kein Betrug gem. 263 I StGB vor. II. Diebstahl 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme aa) Bruch des Gewahrsams = Gegen oder ohne den Willen des Berechtigten? P könnte als Vertreter des Berechtigten für den Leiter des Postverteilzentrums das Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel erklärt haben. P ging jedoch gerade nicht davon 3

4 aus, dass ein vollständiger Gewahrsamswechsel stattfinden würde. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist somit nicht gegeben. Damit erfolgte der Gewahrsamswechsel ohne den Willen des Berechtigten. bb) Begründung neuen Gewahrsams (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Zueignungsabsicht (+) c) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit (+) Ergebnis: T hat sich wegen Diebstahls der Pakete dem. 242 I StGB strafbar gemacht C. Das Erlangen des Autos I. Betrug 263 I StGB Scheitert wie oben an mangelndem Verfügungsbewusstsein des P. II. Diebstahl 242 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme Innerhalb des Verteilerzentrums hatte nach der Verkehrsauffassung noch der Zentrumsleiter Gewahrsam am Auto, mit Passieren der Schranke erlangte dagegen R Alleingewahrsam. Dies geschah gegen den Willen des Berechtigten, insbesondere erklärte P kein tatbestandsausschließendes Einverständnis (s. o.). (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Zueignungsabsicht aa) Aneignungsabsicht (+) = wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen, dolus directus 1. Grades erforderlich. R kam es darauf an, das Auto zum Abtransport der Pakete zu nutzen, für diese Zeit wollte er sich als Eigentümer aufspielen. bb) Enteignungsvorsatz (-) = dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position, dolus eventualis ausreichend 4

5 T hatte von Anfang an geplant, das Auto zurückzubringen bzw. nach dem Gebrauch auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe des Verteilerzentrums abzustellen. Das spricht für einen Rückführungswillen seinerseits: Auf besagtem Parkplatz ist auch aus Sicht des R die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Wagen gefunden und wg seines eindeutigen Aussehens der Post zugeordnet wird. Ihm fehlte es also am Enteignungsvorsatz. Ergebnis: T hat sich keines Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht. D. Das Ausliefern der Pakete Betrug, 263 I StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen (+) Durch das Vorfahren mit dem Postwagen, das Tragen der dementsprechenden Kleidung und das Abgeben des Paketes machte T der R vor, das Paket beinhalte die von R bei B bestellte Ware. 2. Täuschungsbedingter Irrtum (+) 3. Vermögensverfügung Aufgrund des Irrtums über den Inhalt des Pakets verfügte R mit der Zahlung von 60 über ihr Vermögen, denn sie verlor ihren Besitz am Geld. 4. Vermögensschaden a) in Bezug auf die 55 : Für die 55 hat R jedenfalls keinen Ausgleich erhalten. Im Paket befand sich nur wertloser Müll. b) Wegen des Trinkgeldes i.h.v. 5 : Hier zahlte R den Betrag, obwohl sie wusste, dass sie für diese Leistung keinen Gegenwert erhalten würde. Ob trotz bewusster Selbstschädigung ein betrugsrelevanter Schaden vorliegt, ist umstritten. (Diese Problematik kann ebenso gut auch im Rahmen der Vermögensverfügung diskutiert werden). 5

6 1. Auffassung hiernach sei ein Vermögensschaden auch bei einer bewussten Selbstschädigung gegeben, sofern der Geschädigte die Leistung nur aufgrund einer Täuschung erbracht hat. R hätte ohne die Verkleidung des T nichts bezahlt, danach wäre ein Schaden zu bejahen. 2. Auffassung Diese Auffassung nimmt an, dass wegen des Charakters des 263 als Selbstschädigungsdelikt stets eine unbewusste Selbstschädigung erforderlich sei. (Es fehle schon an der funktionalen Beziehung zwischen Irrtum und Vermögenseinbuße dem Getäuschten bleibe die vermögensschädigende Wirkung seines Tuns nicht verborgen) Allerdings sei der unbewussten Selbstschädigung der Fall gleichgestellt, in dem infolge der Täuschung der mit der Zuwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt werde (sog. Zweckverfehlungslehre) Nötig sei, dass es sich um einen sozial gebilligten Zweck handle. Das Motiv der R war aber nicht sozialer oder wirtschaftlicher Art. Sie gab das Trinkgeld nur, weil sie über die rechtzeitige Zustellung des Pakets glücklich war. Ein zukunftsgerichtetes Ziel steckte nicht dahinter. Hier hätte R also keinen Vermögensschaden erlitten. Nach der erstgenannten Auffassung würde ein bloßer Angriff auf die Dispositionsfreiheit der R sanktioniert. Sie war sich darüber, dass sie für das Trinkgeld keinerlei Gegenleistung (dh noch nicht einmal die Erreichung eines sozialen Zwecks) erhalten würde, völlig im Klaren. Von einem Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands kann deswegen nicht ausgegangen werden. Ansonsten wäre jede irgendwie geartete Beeinflussung einer vermögensrelevanten Entscheidung konsequenterweise nach 263 I StGB zu bestrafen. Bereits das Zivilrecht kennt jedoch nur einen unvollständigen Schutz gegen Irrtümer. Diesen Schutz kann das Strafrecht, das ultima ratio bleiben soll, nicht ausdehnen. Die Dispositionsfreiheit zu schützen kann und soll der Betrugstatbestand aus dogmatischer ebenso wenig wie aus kriminalpolitischer Sicht leisten. R ist also nur ein Schaden in Höhe von 55 entstanden. II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) 2. Bereicherungsabsicht (+) 3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 6

7 Ergebnis: T hat sich wegen Betruges nach 263 I StGB gegenüber R strafbar gemacht. E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen Der Diebstahl an den Paketen und der am Benzin stellen eine natürliche Handlungseinheit und damit im Endeffekt nur eine Tat gem. 242 I StGB dar. Zu dieser steht der Betrug zu Lasten des E im Verhältnis der Tatmehrheit gem. 53 I StGB (Realkonkurrenz). 7

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