Formen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
|
|
- Maximilian Graf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Formen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Die Strafbarkeit eines Alleintäters zu prüfen stellt in aller Regel keine Probleme dar. Nicht unerheblich komplizierter wird es jedoch, wenn mehrere Personen an der Tat beteiligt sind. Dazu hat das Strafrecht in den StGB (2. Abschnitt, 3. Titel Täterschaft und Teilnahme ) rechtliche Regelungen aufgeführt. Im deutschen Strafrecht wird bei der durch Beteiligung mehrerer Personen vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftat zwischen der Teilnahme und der Täterschaft unterschieden. Im Folgenden sollen beide Formen näher ausgeführt werden. Aufgrund der Tatsache, dass eine Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer nicht immer ganz einfach fällt, soll im Anschluss eine Abgrenzung beider Formen vorgenommen werden. A] Formen der Täterschaft Um die Beteiligungsformen der Täterschaft verständlich zu erläutern muss zunächst der Täterbegriff an sich näher ausdifferenziert werden. Das deutsche Strafrecht beinhaltet auf der einen Seite ein dualistisches Beteiligungssystem, welches bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat zwischen der Täterschaft (siehe A) und der Teilnahme (siehe B) unterscheidet. Täter ist, wer eine mit Strafe bedrohte Tat selbst oder durch einen anderen begeht ( 25 Abs. 1 StGB). Lediglich Beteiligte einer Straftat wie beispielsweise Anstifter und Gehilfen sind keine Täter im strafrechtlichen Sinne. Das Gesetz hat sich für diese Unterteilung entschieden um jeden Beteiligten präziser nach seiner individuellen Schuld zu bestrafen. So ist es ein Unterschied ob jemand einem anderen bei dessen vorsätzlicher Straftat hilft oder aber selbst eine vorsätzliche Straftat begeht. Dieser Unterschied muss sich im Strafmaß wiederfinden, was wiederum einer gesetzlichen Regelung bedarf ( 25-27
2 StGB).Demgegenüber steht das Prinzip der Einheitstäterschaft, welches besagt, dass jeder der einen kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet ein Täter ist. Die genaue Bestimmung des Umfang eines Tatbeitrages wird erst für die Strafzumessung relevant. Der Einheitstäterbegriff beherrscht insbesondere das Ordnungswidrigkeitenrecht, welches nur den Einheitstäter kennt. Jeder der sich an der Tat beteiligt hat wird unabhängig von dem Umfang der Beteiligung wie ein Täter behandelt (vgl. 14 OwiG). Außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechtes spielt der Einheitstäter-Begriff vor allem eine Rolle für fahrlässig begangene Delikte, hier greift das Täterschaft-Teilnahme- Modell nicht mehr und es gilt der Begriff der Einheitstäterschaft. Das Gesetz hat sich mit den Regelungen zum dualistischen Beteiligungssystem deutlich für die Einteilung in Täterschaft und Teilnahme entschieden. Dieses Modell ist bei vorsätzlich begangenen Delikten daher regelmäßig heranzuziehen, währenddessen die Einheitstäterschaft nur für Fahrlässigkeitstaten und Taten aus dem Ordnungswirdrigkeitsrecht relevant wird. 1.) Die Alleintäterschaft Die Alleintäterschaft ist die vom Gesetz als Normalform angenommene Täterschaftsform. Der Täter begeht die Straftat in eigener Person oder durch einen anderen. Hierbei findet eine Differenzierung zwischen unmittelbarer- und mittelbarer Täterschaft statt.. Bei der unmittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) begeht der Täter die Tat selbst, es sind keine weiteren Personen an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt. Beispiel: A arbeitet für ein namhaftes Abrissunternehmen. Als er sich eines Tages mit seiner bildhübschen Frau B über alle Maßen hinaus streitet, entscheidet er sich kurzerhand ihr Haus gegen ihren Willen abzureißen. Dazu verwendet er die Maschinen, die ihm zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt wurden. Auf diese Weise möge sich die ungehorsame Frau künftig besser in Erinnerung rufen wer am längeren
3 Hebel sitzt. Das Beispiel zeigt sehr gut die unmittelbare Täterschaft des A. Er handelte selbst und bewirkte eigenständig die Tatbestandsverwirklichung in Form der widerrechtlichen Zerstörung eines Bauwerkes im Sinne des 305 Abs. 1 StGB. Es gibt keine weiteren Beteiligten, so wurde die Tat nicht von dessen Chef bewilligt oder gefordert. Bei der mittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) begeht der Täter die Tat durch einen anderen. Dieser andere wird zum Werkzeug des Hintermannes er ist dem Hintermann in tatsächlicher und rechtlicher Stellung unterlegen. Diese unterlegene Stellung ist in aller Regel für die mittelbare Täterschaft erforderlich, man spricht auch von einem Strafbarkeitsdefizit. Dem Werkzeug darf daher kein strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden können er handelt daher tatbestandslos, rechtmäßig oder schuldlos. Beispiel: A und B haben sich zwischenzeitlich wieder versöhnt, die Liebe hat über den Hass gesiegt. Auch sein Chef (C) hat A verziehen, sodass er weiter in seinem Beruf arbeiten darf. Prompt kommt der nächste Auftrag. Das Stadttheater soll abgerissen werden, angeblich weil es einsturzgefährdet sei. Tatsächlich ist das Theater in einem guten Zustand und C möchte es nur loswerden, weil er Theater für eine überholte Unterhaltungsform hält. Der Inhaber des Theaters hat zu keinem Zeitpunkt eingewilligt das Gebäude abreißen zu lassen. A erfährt von C als Grund für den Abriss nur den schlechten Zustand des Gebäudes und macht sich rasch ans Werk. Das Theater wurde restlos vernichtet. Ausnahmsweise ist A nicht der Bösewicht. Auch hier ist der Tatbestand wieder die Zerstörung eines Bauwerkes nach 205 Abs. 1 StGB. C hat als mittelbarer Täter den A instrumentalisiert um die von ihm geplante Straftat zu verwirklichen, oder im Wortlaut des Gesetzes er hat die Straftat durch einen anderen verwirklicht. Die Strafbarkeit
4 des Werkzeuges (A) wird nach dem Schema des Allgemeintäters geprüft. 2. Die Mittäterschaft Begehen mehrere Personen eine Tat gemeinschaftlich, so wird jede Person als Mittäter bestraft (Legaldefinition aus 25 Abs. 2 StGB). Jeder dieser Mittäter muss einen ihm zurechenbaren Teilbetrag zur objektiven Tatbestandsverwirklichung geleistet haben. Zudem müssen sie sich auf subjektiver Tatbestandsebene einen gemeinsamen Tatentschluss / Tatplan teilen. Liegen erforderliche besondere Merkmale vor, zum Beispiel die Zueignungsabsicht beim Diebstahl ( 242 StGB), so müssen diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale bei jedem Mittäter vorliegen. Diese drei Eigenschaften sollten idealerweise bei einer Mittäterschaft vorliegen, wobei deren genauer Inhalt umstritten ist. Beispiel: A, B und C besuchen zusammen eine Gesamtschule. Sie ärgern sich sehr über den Lehrer D, da er in der Öffentlichkeit und im Unterricht sehr egoistisch und hochnäsig erscheint. Auch unter seinen Kollegen genießt er keinen guten Ruf. Sie wollen dem ungeliebten Lehrer eine Auszeit verpassen. Um zu seiner Klasse zu gelangen, muss D zunächst eine zwanzigstufige steile Treppe hinabsteigen. Als A, B und C dicht hinter D stehen, sprechen sie sich noch einmal kurz ab. D soll mindestens vier Wochen im Krankenhaus liegen. Sodann stülpt A dem D einen Sack über den Kopf und stößt ihn die Treppe hinunter. D steckt den Sturz erstaunlich gut weg, sodass B und C den D anschließend mit selbstgebastelten Knüppeln traktieren. D muss ins künstliche Koma versetzt werden und verbringt mehrere Jahre im Krankenhaus bis er wieder vollständig genesen ist. Im konkreten Fall handeln A, B und C in Mittäterschaft. Sie haben einen gemeinsamen Plan ausarbeitet und teilen sich somit einen gemeinsamen Tatentschluss. Darüber hinaus war jede Person an der Tatbestandsverwirklichung gemäß 224 Abs. 1 Var. 2,3,4 StGB beteiligt. Sie alle haben auf die Gesundheit
5 und körperliche Unversehrtheit des D massiv eingewirkt. A durch den Stoß von der Treppe und B und C durch die anschließenden Schläge mit einem Knüppel. 3) Die Nebentäterschaft Die Nebentäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Sie besagt, dass mehrere Personen parallel den Tatbestand verwirklichen allerdings unabhängig voneinander und ohne gemeinsamen Tatentschluss (Abgrenzung zur Mittäterschaft!). Jeder Täter ist für sich zu prüfen. Beispiel: A ist sechsfacher Bowlingweltmeister. Das schmeckt der Konkurrenz so gar nicht. Unabhängig voneinander wollen zwei seiner Konkurrenten (B & C) den A vergiften. Sie mischen beide ohne vom jeweils anderen zu wissen Gift in den Tee des A. Dieser verstirbt. Hier herrscht die Nebentäterschaft vor. B und C müssen sich gesondert der gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung von Gift nach 224 Abs. 1 Var. 1 StGB verantworten. B] Teilnahme Der Strafgrund für die Beteiligung einer Straftat liegt schlichtweg darin, dass auch die Erweckung eines Tatvorsatzes oder die Unterstützung eines Täters durch Tat und Rat eine schuldhafte Handlung ist. Währenddessen die Täterschaft immer die Teilnahme an einer eigenen Tat darstellt, ist die Beteiligung immer die Beteiligung an einer fremden Tat. Es gibt zwei Erscheinungsformen der Beteiligung, einmal die Anstiftung und einmal die Beihilfe. 1.) Die Anstiftung Anstifter gemäß 26 StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Daraus ergeben sich bereits die Voraussetzungen an den Anstifter. Zunächst muss der Anstifter in dem Täter mittels Willensbeeinflussung einen Tatentschluss / Tatvorsatz hervorrufen. Diese Bestimmungshandlung muss dazu führen, dass
6 der Täter letztlich die Straftat begeht. Weiterhin muss die begangene Straftat (auch Haupttat ) vorsätzlich und rechtswidrig sein. Der Anstifter selbst muss sowohl Vorsatz hinsichtlich der Haupttat besitzen als auch zur Anstiftungshandlung an sich. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft. Beispiel: A sitzt wegen eines unverschuldeten Autounfalles im Rollstuhl. Ein betrunkener Autofahrer (C) hatte ihm damals die Vorfahrt genommen und sein Schicksal besiegelt. Er möchte Rache nehmen, er sieht sich jedoch selbst durch die körperliche Behinderung nicht in der Lage Rache auszuüben. Sein Freund B wollte schon immer mal wissen wie es sich anfühlt ein Autounfall zu haben, erst durch mehrfache Bitten des A lässt er sich jedoch überzeugen. Er willigt ein, den C vorsätzlich in einen lebensbedrohenden Unfall zu verwickeln. Als B das Auto des C ausmacht, steuert er mit hoher Geschwindigkeit und sehr gezielt auf den Wagen des C zu. Der gewünschte Unfall tritt ein. B und C überleben beide schwer verletzt. A ist zufrieden mit der Entwicklung der Ereignisse. Bei der Prüfung eines solchen Falles ist stets der Täter vor dem Beteiligten zu prüfen. Daher ist zunächst das Verhalten des B zu prüfen. B könnte sich der gefährlichen Körperverletzung nach 224 StGB strafbar gemacht haben, die Tat war vorsätzlich und rechtswidrig. A ist Anstifter dieser vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat. Er hat den Willen des B maßgeblich beeinflusst. Ohne diese Beeinflussung wäre B nicht auf die Idee gekommen, den C in einen Autounfall zu verwickeln. Zudem hatte A sowohl Vorsatz den C zu verletzen als auch den Vorsatz den B anzustiften. 2.) Die Beihilfe Für die Beihilfe ( 27 Abs. 1 StGB) muss zunächst wieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Denjenigen der dem Täter bei dieser Tat Hilfe leistet ist der Gehilfe. Dieser muss wieder einen doppelten Vorsatz besitzen. Einerseits den Vorsatz bezüglich der Haupttat und andererseits
7 den Vorsatz bezüglich der Hilfsleistung (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Unter Hilfe leisten versteht man die Förderung der Haupttat durch physische und psychische Unterstützung. Das Strafmaß des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung für den Haupttäter (vgl. 27 Abs. 2 I StGB), eine Strafmilderung nach den 27 II 2, 49 I StGB ist jedoch möglich. Beispiel: A möchte eine Bank ausrauben. Er möchte die Tat möglichst alleine verwirklichen, das vermeide unnötige Risiken. Schnell bemerkt er jedoch, dass es nahezu unmöglich ist ohne Hilfe auszukommen. Er ruft seinen Freund B an und bittet ihn bei angemessener Beteiligung sein Fahrer zu werden, sodass er bei einer möglichen hektischen Flucht schnell fliehen könne. Der Raub geschah problemlos, doch einer der Bankangestellten hat den Alarm ausgelöst. B steht bereit und bringt sich und den A in Sicherheit. Hier liegt eine durch A verwirklichte vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor. B hat dem A als Gehilfe bei seiner Tat unterstützt, indem er den Abtransport der Beute und die Flucht vor der Polizei bewerkstelligt hat. Er wollte einerseits die Haupttat verwirklicht sehen um seinen Anteil zu bekommen und andererseits hat er auch die Fluchthandlung an sich bewusst herbeigeführt. Wichtiger Hinweis: Es ist immer zunächst die Täterschaft zu prüfen. In einem Fall in dem es sowohl Täter als auch Beteiligte gibt, sind zuerst die Täter und anschließend die Beteiligten zu prüfen! C] Abgrenzung Nachstehend sind einige Theorien aufgelistet, welche eine Abgrenzung zwischen Täter und Beteiligten erleichtern. 1.) Die formal-objektive Theorie Diese bereits ältere Theorie besagt, dass derjenige Täter ist,
8 der die tatbestandliche Handlung (ganz oder teilweise) selbst verwirklicht hat. Im Fokus liegt hierbei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, aber auch die vorsätzlich begangene versuchte Tatbestandsverwirklichung fällt unter diese Theorie. Dagegen ist Teilnehmer, wer zur Tatbestandsverwirklichung lediglich beigetragen hat, etwa durch Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, die selbstständige Erfüllung oder zumindest ein bewusstes Ansetzen fehlt ganz oder wenigstens teilweise. Bis einschließlich 1930 wurde die formal-objektive von der Rechtsprechung vertreten. Mittlerweile wird sie als zu eng angesehen, denn sie erfasst weder die mittelbare Täterschaft nach 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, noch die Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB). 2.) Die subjektive Theorie Hierbei wird die innere subjektive Einstellung der Beteiligten herangezogen. Der subjektiven Theorie entsprechend ist Täter, wer mit Täterwillen (lat. animus auctoris ) handelt und die Tat als eigene Straftat hervorrufen will. Teilnehmer ist wiederum, wer mit bloßem Teilnehmerwillen (lat. animus socii ) handelt und die Tat als fremde Straftat betrachtet und fördert, ohne sie als eigene Straftat wahrzunehmen. 3.) Die Lehre von der Tatherrschaft Die herrschende Meinung vertritt diesen Abgrenzungsansatz, er wird vom Bundesgerichtshof (BGH) und der Lehre vertreten. Anders als die zuvor aufgeführten Theorien umfasst die Lehre von der Tatherrschaft sowohl objektive als auch subjektive Kriterien und ermöglicht eine wesentlich differenziertere Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Definiert wird die Tatherrschaft als das vom Vorsatz (= subjektives Element) umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes (= objektives Element). Täter ist also wer die Tat beherrscht. Aus diesem Grund ist für die Täterschaft von entscheidender Bedeutung, in welchem Maße ein Beteiligter nach seinen objektiven Tathandlungen und nach seiner subjektiven Willensbeteiligung die Tatbestandsverwirklichung
9 dominiert die Tatherrschaft ist demgemäß auf die (objektivsubjektiv) kausalen Anteile hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung abzustellen. Der tatbestandliche Erfolg steht kausal zu einem zielstrebigen und den tatbestandlichen Erfolg in seiner konkreten Form mitgestaltenden Willens. Die Tatherrschaftsformen lassen sich in allen Varianten der Täterschaft wiederfinden. Handlungsherrschaft: Wer bei der unmittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Willens- und Wissensherrschaft: Wer bei der mittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) die Tat durch einen anderen begeht Funktionelle Tatherrschaft: Wer bei der Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) die Straftat gemeinschaftlich begeht. Teilnehmer ist nach der Lehre von der Tatherrschaft derjenige, der ohne eigene Tatherrschaft (s.o.) die Straftat veranlasst oder fördert. Der offensichtlichste Vorteil dieser Theorie liegt in der Vereinigung objektiver und subjektiver Kriterien, was eine differenzierte und sachgerechte Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ermöglicht. Sie ist damit zu recht die vorherrschende Abgrenzungstheorie.
Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau
Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive
MehrFahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte
Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrJura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte
Strafrecht Allgemeiner Teil II Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte Verlags-UG & Co. KG Verlags-UG & Co. KG Inhaltsübersicht Die Karteikarten im Kursteil Strafrecht
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrSR Webinar Täterschaft und Teilnahme
Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft
MehrBeteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2
Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrFall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert
Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine
MehrZwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht AT Zwölfte Stunde am 22. Januar 2018 Terminplan Termin: Ort: 08.01.2018 Stunde 10 15.01.2018 Stunde 11 Freitag, 19.01.2018 22.01.2018 Stunde 12 29.01.2018 Stunde 13 05.02.2018
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrTutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 5 «Täterschaft und Teilnahme»
Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 5 «Täterschaft und Teilnahme» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: Übersicht über die Tutorate 2014 Lektion 1 12./13./14.November 2014
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrTäterschaft und Teilnahme
Einleitung. A A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff, vgl. 28 II StGB.
MehrTÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
A. Einleitung 1 TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME A. Einleitung Das StGB kennt zwei unterschiedliche Arten der Tatbeteiligung: Die Täterschaft und die Teilnahme. Der Begriff der Beteiligung ist insoweit der Oberbegriff,
MehrLösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e
Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 1. Tatkomplex: Der Einbruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000
MehrFall Tatkomplex: Der Bruch
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Der Bruch A. Strafbarkeit der A wegen Einbruchsdiebstahls gem. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB durch Eindrücken des Fensters und Ansichnehmen der 1.000 Euro
MehrBesprechungsfall 3 Lösungshinweise. E könnte sich durch das Setzen der Injektion des Mordes an M gem. 212, 211 StGB strafbar gemacht haben.
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Mitarbeiter/innen
MehrVorlesung Täterlehren
Prof. Dr. Bernhard Hardtung Vorlesung Täterlehren im Rahmen der Vorlesung Strafrecht AT WS 2006/2007 A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat Beteiligte 28 II Täter 25 Teilnehmer 28 II
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrTäterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) =
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
Mehr27: Die Beteiligungsformen
27: Die Beteiligungsformen Täterschaft Täter ist, wer die Straftat selbst, durch einen oder neben anderen oder gemeinschaftlich begeht. Begehung einer eigenen Straftat - Alleintäterschaft, 25 I Alt. 1
Mehr27: Die Beteiligungsformen
27: Die Beteiligungsformen Täterschaft Täter ist, wer die Straftat selbst, durch einen oder neben anderen oder gemeinschaftlich begeht. Begehung einer eigenen Straftat - Alleintäterschaft, 25 I Alt. 1
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrTäterschaft und Teilnahme im französischen Strafrecht
Täterschaft und Teilnahme im französischen Strafrecht Eine rechtsvergleichende Untersuchung Von Anna-Katharina Czepluch Duncker & Humblot Berlin INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 19 Erster Teil Bestrafung
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrJura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung
Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem
Mehr31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB)
I. Grundsatz 31: Der Versuch der Beteiligung ( 30 StGB) Grundsätzlich stellt das Strafrecht die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell beginnt das
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen der Täterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme: allgemeine
Mehr242 I, 243 I 2 1, 25 II
Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 10/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrI. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.
Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches
MehrÜbung zur Vorlesung im Strafrecht für Anfänger
Lösung Fall 8 A) Strafbarkeit des C gem. 242, 244 I Nr. 1 a, 2 StGB: (Mitnahme der Geldscheine) I. TB des 242: - fremde bewegliche Sache - Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrBGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela
BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 Gisela Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16- jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit dieser Beziehung
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Probeklausur A ist im Kollegenkreis gefürchtet, weil er Mobbing betreibt. B möchte ihm dafür einen Denkzettel verpassen. Regelmäßig liefern
MehrSkript zur Vorlesung Strafrecht AT. a) Der Oberbegriff von Täterschaft und Teilnahme ist die Beteiligung. Beteiligung
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht AT 38: Beteiligung (Grundlagen) I. Allgemeines 1. Begriffsbestimmung: a) Der Oberbegriff von Täterschaft und Teilnahme ist die Beteiligung.
MehrStrafrecht Täterschaft & Teilnahme
Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht Täterschaft und Teilnahme Fahrlässigkeits delikt StGB Täterschaft StGB StGB StGB Vorsatzdelikt StGB Teilnahme StGB StGB Strafrecht Täterschaft & Teilnahme Übersicht
MehrStrafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 17. Mittäterschaft - Anstiftung
Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 17. Mittäterschaft - Anstiftung 1 Täterschaft und Teilnahme Beteiligung Täterschaft Teilnahme Allein-/ Nebentäterschaft Mittäterschaft Mittelbare Täterschaft Anstiftung
MehrDas versuchte Erfolgsdelikt 1
Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.
MehrKlausurenkurs. Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht. SoSe Ingo Albert
Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht SoSe 2015 Klausurenkurs Ablauf der Klausur (120 min) I. Sachverhalt mindestens zweimal durchlesen (15 min) 1. Gesamthandlung erfassen 2. Wichtige Stellen markieren (Gesetz
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
MehrVertiefung zu Täterschaft und Teilnahme
Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme I. Teilnahme ( 26, 27 StGB) Ist ein Tatbeteiligter kein Täter i. S.d. 25 StGB, so ist zu prüfen, ob er Teilnehmer an der Tat ist. Teilnahme kann in Form der Anstiftung
Mehr10: Körperverletzung ( 223 StGB)
10: Körperverletzung ( 223 StGB) I. Einführung in die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) II. Geschütztes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen
Mehr13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Problemkonstellationen: Mittelbare und Mittäterschaft Themenüberblick Täterschaft und Teilnahme:
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrKonsequenzen illegalen Sprayens
Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrErfahrungen mit dem StRÄG 2015
Erste Erfahrungen mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 OLG Linz, 22.11.2017 Erfahrungen mit dem StRÄG 2015 o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller Erfahrungen mit dem StRÄG 2015 2 1. Objektive und subjektive
MehrI. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.
Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht
MehrFälle zum Strafrecht für Anfänger
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
Mehr