Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014
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- Wilhelm Sachs
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1 Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November Januar Januar 2014
2 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit Mitglied Lizenzkommission SFL verheiratet, 2 Kinder 2
3 Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 SVG / Art. 90 Abs. 2 SVG / 90 Abs. 3 SVG 3. Fahrlässige Tötung / Eventualvorsätzliche Tötung 4. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 5. Einzug von Raserautos / Traktoren 6. Diskussion / Fragen 3
4 Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 / Abs. 2 / Abs. 3 SVG Art. 90 SVG Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich 4
5 Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 / Abs. 2 / Abs. 3 SVG durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. 5
6 Politik und Populismus im Recht am Beispiel des Strassenverkehrsrecht Raser / Verkehrsrowdys Drogen "Via Sicura" das Sicherheitsversprechen Mehr Sicherheit durch härtere Strafen? Drogenpolitik im Strassenverkehr Die Fahrunfähigkeit (Alkohol, Marihuana, Kokain, etc.) Starre Normen / Auslegung 6
7 Jahr Unfalltote schwer Verletzte (Definition) leicht Verletzte '534 15' '823 17' '770 Jahr Strafurteile 90 Ziff ' '887 Führerausweisentzüge 2012: rund 80'000 ca. 55% Geschwindigkeit, Alkohol, Drogen 7
8 Art. 6 Abs. 4 OBG Täterschaft und Schuld im Strassenverkehr Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte. Schuldprinzip? Kosten- und Nutzenfrage? 8
9 Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 / 3 SVG 1. Objektive Voraussetzungen - konkrete Gefährdung - abstrakte Gefährdung (ernsthafte Gefährdung) - hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten od. Toten - Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift - elementare Verkehrsregel 2. Subjektive Voraussetzungen - Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit 9
10 Konkrete / abstrakte Gefährdung > Konkrete Gefährdung - Bremsen - Ausweichen - Sprung zur Seite > Abstrakte Gefährdung - Intensität der Gefahr / Wertungsfrage - Schema 10
11 Entscheide des Bundesgerichts > Objektive Voraussetzungen Urteil BGer 6B_265/2007 vom BGE 123 II 109; 123 IV 91 > Abstrakte Gefährdung BGE 123 II 109; 123 II 39; 123 IV 91; 122 II 230 Leere Strasse? Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraus. Floskelhafte Beschreibung 11
12 Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift besonders unfallträchtig Jürg Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S.15 BGE 118 IV 290; 106 IV 49 12
13 Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz Fahrlässigkeit (BGE 90 IV 151) - Bewusste Fahrlässigkeit - Unbewusste Fahrlässigkeit BGE 123 IV 93; 118 IV 290; 106 IV 49 13
14 Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit - Wie konnte er nur? - Er hätte schon nicht dürfen! 14
15 Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung Konkurrenz zu Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG BGE 106 IV 391, BGE 96 IV 39, BGE 91 IV 211 Mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung wird durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregeln geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der getöteten oder verletzten Personen mitabgegeolten, weshalb dann nur Art. 117 StGB zur Anwendung kommt. Ähnlich FIAZ, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Art. 31 SVG 15
16 Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung > Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. > Art. 117 StGB Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 16
17 Beispiele > BGE 130 IV 58 (Gelfingen / Seetal) > Lamborghini-Fall, Urteil vom > Urteil BGer 6S.114/2005 vom > BGE 133 IV 1 (Albaner-Club) > Urteil BGer 6S.280/2006 vom (Muri/Wohlen) > Urteil BGer 6B_463/2012 vom (Schönenwerd) 17
18 Kritik + zugleich Prüfungsschema > Selbstüberschätzung > Zielantinomie > Versuchte vorsätzliche Tötung / Mordversuch > Wahrscheinlichkeitstheorie 18
19 Gefährdung des Lebens > Art. 129 StGB Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. BGE 133 IV 1; Urteil BGer 6S.127/2007 vom
20 Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 1. Anstiftung 2. Gehilfenschaft 3. Mittäterschaft 20
21 Anstiftung (Art. 24 StGB) > Objektiver Tatbestand > Einwirkung auf den nachmaligen Täter > Wecken des Tatentschlusses > Tatsächliche Tatausführung BGE 116 IV 71, Entscheid BG Zürich (NZZ vom ) 21
22 Beihilfe (Art. 25 StGB) > Kausaler Beitrag zur Förderung der Tat BGE 114 IV 114; 113 IV 87 22
23 Mittäterschaft > Gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken BGE 126 IV 84; 125 IV 134; 116 IV 74 23
24 Einzug von Raserautos Art. 90a SVG Grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise Mit dem Fahrzeug wurde eine strafbare Handlung / grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise verübt (BGE 124 IV 125; 112 IV 71; 125 IV 188 (zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB)); BGer 1B_275/2013 vom
25 Voraussetzungen zur Sicherheitseinziehung BGE 137 IV 249, BGE 139 IV 250; Das Fahrzeug muss in der Hand des Täters die Verkehrssicherheit gefährden und diese Gefährdung kann mit der Einziehung behoben werden. Verhältnismässigkeit (BGE 104 IV149; 81 IV 219; 117 IV 346, 6B_46/2011 vom ) Selbstunfall mit beträchtlichem Sachschaden Kritik: Beschaffung jederzeit wieder möglich / Gewinn? / Scheinargument der Beschaffungsmöglichkeit 25
26 Doppelbestrafung Strafurteil und Adminstrativmassnahme (v.a. Warnungsentzug) BGE 137 I 363 1C_268/
27 Diskussion / Fragen merci für die Aufmerksamkeit! 27
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