Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 9. November 2016
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- Jürgen Baumhauer
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1 GER IC H TE K ANTON A ARGA U Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 9. November Januar Januar 2014
2 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau Mitglied Lizenzkommission SFL verheiratet, 3 Kinder 2
3 Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 SVG / Art. 90 Abs. 2 SVG / 90 Abs. 3 SVG 3. Rechtsüberholen 4. Fahrlässige Tötung / Eventualvorsätzliche Tötung 5. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 6. Einzug von Raserautos / Traktoren 7. Diskussion / Fragen 3
4 2. Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 / Abs. 2 / Abs. 3 SVG Art. 90 SVG Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich 4
5 Abgrenzung Art. 90 Abs. 1 / Abs. 2 / Abs. 3 SVG durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. 5
6 Politik und Populismus im Recht am Beispiel des Strassenverkehrsrecht Raser / Verkehrsrowdys Drogen "Via Sicura" das Sicherheitsversprechen Mehr Sicherheit durch härtere Strafen? Drogenpolitik im Strassenverkehr Die Fahrunfähigkeit (Alkohol, Marihuana, Kokain, etc.) Starre Normen / Auslegung 6
7 Jahr Unfalltote schwer Verletzte (Definition) leicht Verletzte '534 15' '823 17' '770 Jahr Strafurteile 90 Ziff ' '887 Führerausweisentzüge 2012: rund 80'000 ca. 55% Geschwindigkeit, Alkohol, Drogen 7
8 Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 / 3 SVG 1. Objektive Voraussetzungen - konkrete Gefährdung - abstrakte Gefährdung (ernsthafte Gefährdung) - hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten od. Toten - Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift - elementare Verkehrsregel 2. Subjektive Voraussetzungen - Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit 8
9 ÄNDERUNG RECHTSSPRECHUNG Abs. 3 / 4 Sommer 2016 Von 1C_397/2014 vom 20. November 2014 zu 6B_700/2015 vom 1. Juni 2016 (französisch) 6B_165/2015 vom 14. September 2016 (französisch) Der Vorsatz wird wieder geprüft! 9
10 Trotzdem: Schema > > 35 km/h auf Autobahn > > 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Strassen > > 25 km/h innerorts (BGE 122 II 230; 123 II109; 123 II 39; 123 IV 92, Bindungsgrundsatz) > Rechtsüberholen auf Autobahn (wohin führt der Weg?) (Urteil BGer 6S.71/2005 vom ; BGE 126 IV 192, BGer 6B_211/2011 vom ) > Ungenügender Abstand, weniger als 0.6 sec. (Urteile BGer 6P.46/2007 und 6S.103/2007 beide vom , BGer 1C_356/2009 vom ) 10 10
11 Konkrete / abstrakte Gefährdung > Konkrete Gefährdung - Bremsen - Ausweichen - Sprung zur Seite > Abstrakte Gefährdung - Intensität der Gefahr / Wertungsfrage - Schema Beispiel Rotlicht (Tag/Nacht) 11
12 Entscheide des Bundesgerichts > Objektive Voraussetzungen Urteil BGer 6B_265/2007 vom BGE 123 II 109; 123 IV 91 > Abstrakte Gefährdung BGE 123 II 109; 123 II 39; 123 IV 91; 122 II 230 Leere Strasse? Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraus. Floskelhafte Beschreibung Langjährige Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auf der Autobahn 12
13 Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift besonders unfallträchtig Jürg Boll, Grobe Verkehrsverletzung, Davos 1999, S.15 BGE 118 IV 290; 106 IV 49 13
14 Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz Fahrlässigkeit (BGE 90 IV 151) - Bewusste Fahrlässigkeit - Unbewusste Fahrlässigkeit BGE 123 IV 93; 118 IV 290; 106 IV 49 14
15 Grobe Fahrlässigkeit - Wie konnte er nur? - Er hätte schon nicht dürfen! 15
16 3. RECHTSÜBERHOLEN ÄNDERUNG "PRÄZISIERUNG" RECHTSSPRECHUNG Frühling 2016 BGE 142 IV 93 vom 3. März 2016 Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten 16
17 4. Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung Konkurrenz zu Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG BGE 106 IV 391, BGE 96 IV 39, BGE 91 IV 211 Mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung wird durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregeln geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der getöteten oder verletzten Personen mit abgegegolten, weshalb dann nur Art. 117 StGB zur Anwendung kommt. Ähnlich FIAZ, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Art. 31 SVG Gewichtsvorschriften, etc. 17
18 Fahrlässige / eventualvorsätzliche Tötung > Art. 111 StGB Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. > Art. 117 StGB Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 18
19 Beispiele > BGE 130 IV 58 (Gelfingen / Seetal) > Lamborghini-Fall, Urteil vom > Urteil BGer 6S.114/2005 vom > BGE 133 IV 1 (Albaner-Club) > Urteil BGer 6S.280/2006 vom (Muri/Wohlen) > Urteil BGer 6B_463/2012 vom (Schönenwerd) 19
20 Beispiele > 6B_411/2012 Urteil vom 8. April 2013 (Fall Baden) > Fall Seon, 2. November 2014 (Urteil im August vom BG Lenzburg), 11 Jahre Freiheitsstrafe 20
21 Kritik + zugleich Prüfungsschema > Selbstüberschätzung > Zielantinomie > Versuchte vorsätzliche Tötung / Mordversuch > Wahrscheinlichkeitstheorie 21
22 Gefährdung des Lebens > Art. 129 StGB Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. BGE 133 IV 1; Urteil BGer 6S.127/2007 vom
23 5. Mitwirkung mehrerer Personen an einer Straftat 1. Anstiftung 2. Gehilfenschaft 3. Mittäterschaft 23
24 Anstiftung (Art. 24 StGB) > Objektiver Tatbestand > Einwirkung auf den nachmaligen Täter > Wecken des Tatentschlusses > Tatsächliche Tatausführung BGE 116 IV 71, Entscheid BG Zürich (NZZ vom ) 24
25 Beihilfe (Art. 25 StGB) > Kausaler Beitrag zur Förderung der Tat BGE 114 IV 114; 113 IV 87 25
26 Mittäterschaft > Gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken BGE 126 IV 84; 125 IV 134; 116 IV 74 26
27 6. Einzug von Raserautos Art. 90a SVG Grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise Mit dem Fahrzeug wurde eine strafbare Handlung / grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise verübt (BGE 124 IV 125; 112 IV 71; 125 IV 188 (zur Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB)); BGer 1B_275/2013 vom
28 Voraussetzungen zur Sicherheitseinziehung BGE 137 IV 249, BGE 139 IV 250; Das Fahrzeug muss in der Hand des Täters die Verkehrssicherheit gefährden und diese Gefährdung kann mit der Einziehung behoben werden. Verhältnismässigkeit (BGE 104 IV149; 81 IV 219; 117 IV 346, 6B_46/2011 vom ) Selbstunfall mit beträchtlichem Sachschaden Kritik: Beschaffung jederzeit wieder möglich / Gewinn? / Scheinargument der Beschaffungsmöglichkeit 28
29 Doppelbestrafung Strafurteil und Administrativmassnahme (v.a. Warnungsentzug) BGE 137 I 363 1C_268/
30 Diskussion / Fragen merci für die Aufmerksamkeit! 30
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