Master-Modul HS 2012 Nebenstrafrecht

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1 Master-Modul HS 2012 Nebenstrafrecht Punkteschema/Musterlösung 1. AUFGABE 1. Übertretungen: Für die Regelung der Verjährung ist Art. 11 VStrR anwendbar. In Art. 11 Abs. 2 VStrR existiert bezüglich der Verjährung von Übertretungen eine Sonderregelung. Diese besagt, dass bei einer Hinterziehung von Abgaben die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt. Diese Frist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Da es sich bei der fraglichen Tat um eine Hinterziehung von Abgaben handelte, beträgt die maximale Verjährungsfrist bei Übertretungen 7.5 Jahre (5 Jahre zuzüglich maximal 2.5 Jahre Hinausschiebung). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auch Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB zur Anwendung gelangt. Art. 11 Abs. 2 VStrR, welcher die Verjährung der hier zu beurteilenden Übertretungen regelt, ist noch nicht ans neurechtliche Verjährungssystem angepasst worden, welches keine Unterbrechung mehr kennt. Bis dies erfolgt ist, gilt, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden (Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB). Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt hier mehr als ein Jahr (nämlich 5 Jahre), weshalb Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB zur Anwendung gelangt. Die Verjährungsfrist bei Übertretungen beträgt somit maximal 10 Jahre. 4 P. 2. Vergehen: Für Vergehen wird im VStrR keine Sonderregelung aufgestellt. Aus Art. 2 VStrR sowie aus Art. 333 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in einem solchen Fall subsidiär der allgemeine Teil des StGB zur Anwendung kommt. Die ordentliche Verfolgungsverjährung beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 7 Jahre, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und/oder mit einer anderen Strafe bedroht ist. 2 P. 3. Anpassung durch das Bundesgericht Es erscheint nun aber fraglich, ob eine längere Verjährungsfrist für Übertretungen im Vergleich zu den Vergehens-Tatbeständen wirklich vom Gesetzgeber so gewollt war. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass die maximale Verjährungsfrist für Übertretungen nicht höher sein kann als diejenige für Vergehen, weshalb es in seiner Rechtsprechung für beide Delikte eine gleich lange Verjährungsfrist von sieben Jahren angenommen hat (BGE 134 IV 328). 1 ZP. Maximal mögliche Punktzahl für Aufgabe 1: 6 P. + 1 ZP. 1

2 2. AUFGABE: A. Strafbarkeit des B gemäss Art. 90 Ziff. 2 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV (grobe Verkehrsregelverletzung) B könnte sich aufgrund des Abschneidens des Weges der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV strafbar gemacht haben. 1 P. 1. Objektiver Tatbestand a. Ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Der Täter muss mit seinem Verhalten neben der Verletzung einer objektiv wichtigen Verkehrsvorschrift kumulativ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen (vgl. dazu BGE 106 IV 48). Dabei genügt gemäss ständiger Rechtsprechung die Hervorrufung einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Das Verhalten des Täters muss also nach der allgemeinen Erfahrung geeignet sein, Leib und Leben einer anderen Person in Gefahr zu bringen. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. In einem Parkhaus sind sämtliche Fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit unterwegs und die Beläge trocken, sodass man bei Nichtgewähren des Vortritts bei derart geringer Geschwindigkeit nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgehen kann. Eine konkrete Gefahr ist auch nicht ersichtlich, da der andere Fahrzeuglenker ja ohne Probleme anhalten konnte. B hat sich nicht der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. 3 P. B. Strafbarkeit des B gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV (einfache Verkehrsregelverletzung) B könnte sich aufgrund des Abschneidens des Weges der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV strafbar gemacht haben. 1 P. 1. Objektiver Tatbestand a. Persönlicher Geltungsbereich Der Täter muss ein Motorfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse führen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Nicht öffentlich sind Verkehrsflächen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen sowie Verkehrsflächen, deren Benutzung auf einer besonderen Berechtigung beruht und die von der öffentlichen Strasse deutlich getrennt sind (Benutzungsverbot, Schranken etc.). Auch Parkplätze stellen solange sie öffentlich sind und nicht ausschliesslich dem 2 P. 2

3 privaten Gebrauch dienen öffentliche Verkehrsflächen dar. Die Parkgarage des Einkaufszentrums stellt einen öffentlichen Parkplatz und folglich auch eine öffentliche Verkehrsfläche dar. Daran ändert auch nichts, dass Parkgaragen von Einkaufszentren lediglich für Personen bestimmt sind, welche sich in die Einkaufszentren begeben wollen (BGE 106 IV 405). 1 ZP. b. Verkehrsregelverletzung: Der Täter muss mit seinem Verhalten Verkehrsregeln verletzt haben. B könnte gegen Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen haben. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG haben auf Strassenverzweigungen die von rechts kommenden Fahrzeuge Vortritt. Nach Art. 14 Abs. 1 VRV darf sodann, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Der nicht vortrittsberechtigte Lenker hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und vor Beginn der Verzweigung zu halten. B hat dem von rechts herannahenden und somit vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker den Weg abgeschnitten und diesen dadurch zum Anhalten gezwungen. B hat den Fahrzeuglenker folglich in seiner Fahrt behindert und so gegen Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen und den objektiven Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) erfüllt. Gemäss älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung musste im Parkhaus unterschieden werden zwischen den Fahrstreifen, die zu den PP führen, und den diesen gegenüber vortrittsberechtigten Verkehrswegen, welche keine direkte Zufahrt zu den PP bieten. In BGE 135 IV 32 hat das BGer seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass grundsätzlich Rechtsvortritt gilt, wenn auf PP und in Parkhäusern nichts anderes signalisiert oder markiert ist,. Lediglich beim Verlassen des Parkfelds muss auch dem von links kommenden Verkehr der Vortritt gewährt werden. 2.5 P. 2. Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld: Der Täter muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist aber auch die fahrlässige Begehung strafbar, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Es ist davon auszugehen, dass B den herannahenden Fahrzeuglenker gesehen hat, und dennoch vor ihm in die Strasse einbiegen wollte (um vielleicht einen Parkplatz zu ergattern). Er wusste also von der Gefährlichkeit seiner Handlung und handelte mindestens mit Eventualvorsatz. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben. 2.5 P. 3. Fazit: B hat sich gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.v.m. Art. 36 Abs. 2 SVG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. Maximal mögliche Punktzahl für Aufgabe 2: 12 P +1 ZP. 3

4 Aufgabe 3: A. Strafbarkeit des E gemäss Art. 92 Abs. 1 i.v.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) E könnte sich nach Art. 92 Abs. 1 i.v.m. Art. 51 Abs. 3 SVG strafbar gemacht haben, indem er nach dem Unfall ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen, den Unfallort verlassen hat. 1 P. 1. Objektiver Tatbestand a. Persönlicher Geltungsbereich: Täter nach Art. 92 Abs. 1 SVG kann nur sein, wer an einem Unfall mit mindestens einem Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt gewesen ist. E hat mit seinem Wagen einen Selbstunfall verursacht und war somit Beteiligter an einem Unfall. 1.5 P. b. Verhalten bei einem Unfall: Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG muss der Schädiger, falls Sachschaden bei einem Dritten entstanden ist, sofort den Geschädigten benachrichtigen und Namen und Adresse angeben. Falls dies nicht möglich ist oder nicht vorgenommen wird, muss er unverzüglich die Polizei verständigen. E hat einen Selbstunfall verursacht. Dadurch wurde ein Gartenzaun beschädigt. Aufgrund dessen wäre E gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen, den Eigentümer dieses Gartenzauns umgehend zu benachrichtigen bzw. wenn dies nicht möglich gewesen wäre die Polizei zu benachrichtigen. Es fragt sich nun, ob das Telefonat am nächsten Morgen mit der Erklärung, dass E den Gartenzaun beschädigt habe und für den Schaden aufkommen werde, i.s.v. Art. 51 Abs. 3 SVG ausreichend war. Gemäss Rechtsprechung kann das nachträgliche Telefonat die Pflicht zur sofortigen und umgehenden Benachrichtigung des Geschädigten nicht ersetzen. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. E wäre sogar bestraft worden, wenn er die Visitenkarte hinterlegt hätte (BGer vom , 6S.281/2004). 2.5 P. 2. Subjektiver Tatbestand / Rechtswidrigkeit / Schuld: Der Täter muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben. E wusste um seine Pflicht, den Eigentümer des Zauns sofort zu verständigen (Kenntnis von Art. 51 SVG wird bei bestandener Führerprüfung vorausgesetzt, vgl. dazu BGer vom 15. Februar 2008, 6B_479/2007) und wollte diese Benachrichtigung auch unterlassen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben. 1 P. 4

5 3. Verstoss gegen das Nemo Tenetur - Prinzip Es fragt sich aber, ob die Anzeigepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwanges (nemo tenetur), welches sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ergibt, verstosse. Der Nemo-tenetur-Grundsatz gilt grundsätzlich nur gegenüber dem Staat. Soweit Verhaltenspflichten eines Fahrzeuglenkers bei Unfall lediglich gegenüber den übrigen Unfallbeteiligten und den Geschädigten bestehen, verstossen sie und die Bestrafung wegen ihrer Missachtung nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs. Ein Konflikt mit diesem Grundsatz kann bestehen, wenn die Erfüllung der Verhaltenspflichten bei Unfall direkt oder indirekt zu einem Kontakt mit der Polizei führt und sich der Fahrzeuglenker dadurch dem Risiko aussetzt, dass gegen ihn aufgrund seiner Fahrweise oder aufgrund seines Zustands ein Strafverfahren etwa wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, fahrlässiger Körperverletzung etc. eingeleitet wird. Solche Verhaltenspflichten, welche direkt oder indirekt zu einem Kontakt mit der Polizei führen, sind insbesondere in Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG und in Art. 56 Abs. 2 VRV festgelegt (BGE 131 IV 36). Weiter wird aber festgehalten, dass bei Unfällen im Strassenverkehr sich einerseits ein zuverlässiges Bild über die Ursachen und den Hergang des Unfalls oft nur durch möglichst rasche Abklärungen am Unfallort selbst gewinnen lässt. In Anbetracht dieser Besonderheiten ist es sachlich gerechtfertigt, den Fahrzeuglenker bei einem Unfall mit Drittschaden unter Strafandrohung zu verpflichten, anzuhalten, dem Geschädigten beziehungsweise dem Unfallbeteiligten Namen und Adresse anzugeben und die Abklärung des Sachverhalts durch die - fakultativ oder obligatorisch beigezogene - Polizei zu dulden. Diese Pflichten sind mit dem nemo-tenetur-prinzip vereinbar, auch wenn sie zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Fahrzeuglenker wegen dieser oder jener strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Unfall führen können. Der Fahrzeuglenker hat im Rahmen seiner Feststellungsduldungspflicht auch die Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung mittels Abnahme einer Blutprobe zu dulden (BGE 131 IV 36). 1 ZP. 4. Fazit: Folgt man diesem Urteil des BGer, hätte E den Eigentümer des Zaunes benachrichtigen, respektive wenn dies nicht möglich gewesen wäre die Polizei verständigen müssen. Da er dies vorsätzlich unterlassen hat, verletzte er Art. 92 Abs. 1 i.v.m. SVG i.v.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 5

6 B. Strafbarkeit des E gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) E könnte sich nach Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar gemacht haben, indem er sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernte und so eine Massnahme zur Feststellung der Führungsfähigkeit vereitelte. 1 P. 1. Objektiver Tatbestand: a. Persönlicher Geltungsbereich: Täter kann nur sein, wer mit einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung rechnen muss. Gemäss Art. 55 Abs. 1 und/oder Abs. 3 SVG können Fahrzeugführer einer solchen Probe unterzogen werden. Da E mit seinem Wagen auf einer öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 2 SVG) fuhr und dabei einen Selbstunfall verursachte, musste er mit einer Blutprobe bzw. mit einer Atemalkoholprobe rechnen und kommt als Täter in Betracht. 1.5 P. b. Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit: Der Täter muss sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit widersetzen, entziehen oder den Zweck einer solchen Massnahme vereiteln. Der Täter entzieht sich einer solchen Massnahme, wenn er ihr in dem Sinne ausweicht, dass er z.b. von der Unfallstelle flieht. E verlässt nach dem Unfall sofort die Unfallstelle zu Fuss. Dadurch vereitelt bzw. entzieht er sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit muss dabei aber entweder zu rechnen sein oder eine solche muss bereits angeordnet worden sein. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet war und zudem bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände die Polizei bei Erreichen der Unfallstelle sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte (BGer vom 15. Februar 2008, 6B_479/2007). Ob eine solche Massnahme aufgrund der Umstände durchgeführt wird, hängt von Art, Schwere und Hergang des Unfalls sowie dem Zustand und Verhalten des Fahrzeuglenkers während und nach dem Unfall ab. Im vorliegenden Fall war die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich und E hätte mindestens mit einer solchen Anordnung rechnen müssen. 3.5 P. 2. Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben. Fahrlässigkeit genügt nicht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben. 0 P. 6

7 3. Vertoss gegen das Nemo Tenetur -Prinzip Auch hier fragt es sich, ob die Pflicht des Täters die Polizei zu verständigen, um damit überhaupt eine Situation zu schaffen, in der die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ergreifen kann, nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst. Das BGer beurteilt die Strafbarkeit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.s.v. Art. 91a SVG nicht als Verstoss gegen dieses Prinzip (BGE 131 IV 36, BGer vom , 6B_716/2008). 0.5 ZP. 4. Fazit: E hat sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit des E nach Art. 90 Ziff.1 und/oder Ziff. 2 SVG kommt hier nicht in Betracht, da sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wie es zum Unfall gekommen ist (nicht betriebssicheres Fahrzeug etc.). Maximal mögliche Punktzahl für Aufgabe 3: 12 P ZP. 7

8 MC-Fragen (20 Punkte) 1. richtig falsch 2. richtig falsch 3. richtig falsch 4. richtig falsch D) X D ) X D) X D) X E) X E) X X E) X E) X 5. richtig falsch 6. richtig falsch 7. richtig falsch 8. richtig falsch D) X D) X D) X D) X E) X E) X E) X E) X 9. richtig falsch 10. richtig falsch 11. richtig falsch 12. richtig falsch D) X D) X D) X D) X E) X E) X E) X E) X 8

9 13. richtig falsch 14. richtig falsch 15. richtig falsch 16. richtig falsch D) X D) X D) X D) X E) X E) X E) X E) X 17. richtig falsch 18. richtig falsch 19. richtig falsch 20. richtig falsch D) X D) X D) X D) X E) X E) X E) X E) X 9

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