Vortritt. Rechtsgrundlagen. Office des ponts et chaussées du canton de Berne. Tiefbauamt des Kantons Bern. Bau-, Verkehrsund Energiedirektion

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1 Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik Rechtsgrundlagen Vortritt

2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom Art. 6 Einspuren, Vortritt Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom..96 Art. Ausübung des Vortritts Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, dar den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt. in nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, habe die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. Art. Besondere Fälle des Vortritts Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal "Stop" (.0) oder "Kein Vortritt" (.0) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strasse unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- und Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Art. 6 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale. Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 00 m zu wahren. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.. August 00

3 Art. 0 Radwege und Radstreifen Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. Ausserhalb von Verzweigungen, z.b. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren. Art. Fusswege, Trottoirs Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. Art. b Kreisverkehrsplätze Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal.. in Verbindung mit Signal (.0) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Art. Strassenbahnen Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren. Art. 7 Überschreiten der Fahrbahn Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen. Art. 0a Verwendung als Verkehrsmittel Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren. Signalisationsverordnung (SSV) vom Art. b Begegnungszone Das Signal "Begegnungszone" (.9.) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.. August 00

4 Art. c Fussgängerzone "Fussgängerzonen" (.9.) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt. Art. 6 Signale "Stop" und "Kein Vortritt" Das Signal Stop (.0) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Das Signal Kein Vortritt (.0) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt. Müssen die Signale um mehr als 0 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der Distanztafel (.0) vermerkt. Die Signale können von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. Abs. VRV) geboten ist. Das Signal Stop darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des Bundesamtes erforderlich. Die Signale Stop und Kein Vortritt müssen vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter Distanztafel (.0) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 0-0 m, innerorts etwa 0 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt. Art. 7 Hauptstrasse Das Signal Hauptstrasse (.0) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.b. Art. 9 VRV). Das Signal Hauptstrasse steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, ausserorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Verzweigungen fehlen. Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Art. 6 Abs.. Art. 8 Ende der Hauptstrasse Das Signal Ende der Hauptstrasse (.0) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 6 Abs. SVG) gilt. Das Signal Ende der Hauptstrasse steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahnrand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit Distanztafel (.0) aufgestellt, ausserorts 0-0 m, innerorts etwa 0 m vor der Verzweigung. Art. 9 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt Das Signal Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt (.0) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Folgen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel Streckenlänge (.0) angegeben werden. rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z.b. aufgrund der Signale Stop (.0) oder Kein Vortritt (.0), der Haltelinie ( 6.0) oder der Wartelinie ( 6.).. August 00

5 Art. 0 Verzweigung mit Rechtsvortritt Das Signal Verzweigung mit Rechtsvortritt (.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt. Das Signal Verzweigung mit Rechtsvortritt wird nur aufgestellt: a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann; b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt (.0) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt. Art. Vortritt bei Fahrbahnverengungen Das Signal Dem Gegenverkehr Vortritt lassen (.09) verpflichtet den in Richtung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal Vortritt vor dem Gegenverkehr (.0). Das Signal Vortritt vor dem Gegenverkehr (.0) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten. Art. 6 Zusatztafeln zu bestimmten Signalen Die den Signalen Stop (.0) und Kein Vortritt (.0) und Hauptstrasse (.0) beigefügte Zusatztafel Richtung der Hauptstrasse (.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an. In Verbindung mit den Signalen Stop und Kein Vortritt kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgehoben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Hauptstrasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Hauptstrasse dar.. August 00

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