Nebenstrafrecht

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1 Prof. A. Donatsch HS 2012/13 Nebenstrafrecht Dauer: 120 Min. Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 9 Seiten, 3 Textaufgaben und 20 Multiple-Choice- Aufgaben. Hinweise zur Aufgabenlösung Zu prüfen sind nur Tatbestände des Nebenstrafrechts gemäss Modulbeschreibung. Die allfällige Anwendung anderer Strafbestimmungen wird nicht bewertet. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Für die Erteilung der Note 6 muss nicht die maximale Punktezahl erreicht werden. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Aufgabe 1 Aufgabe 2 Aufgabe 3 Multiple-Choice 12 % des Totals 24 % des Totals 24 % des Totals 40 % des Totals Total 100% Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Bei jeder der 20 Multiple-Choice-Aufgaben folgen auf die jeweilige Frage oder unvollständige Aussage jeweils fünf Antworten oder Ergänzungen. Beurteilen Sie bei jeder Antwort/Ergänzung, ob sie richtig oder falsch ist. Die korrekte Beurteilung aller 5 Antworten oder Ergänzungen innerhalb jeder Frage wird mit einem ganzen Punkt honoriert, 4 richtige Beurteilungen mit einem halben Punkt. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen (s.u.). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Weitergehende Ausführungen oder Bemerkungen zu den Antworten werden nicht bewertet. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

2 Textaufgaben (ca. 60 % der Gesamtprüfung) Aufgabe 1 (ca. 12 % der Gesamtprüfung) Alfred wird wegen Übertretungen und Vergehen gegen das Mehrwertsteuerrecht (MWSTG) bestraft. Es geht dabei um eine Hinterziehung von Abgaben. Art. 103 Abs. 1 MWSTG lautet im für die Prüfung relevanten Zusammenhang: 1 Auf die Strafverfolgung ist ( ) das VStrR anwendbar. Weder die Mehrwertsteuerverordnung noch das MWSTG kannten bzw. kennen spezialgesetzliche Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung. Hingegen findet sich in Art. 11 VStrR die folgende Norm: 1 Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren. 2 Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. 3 Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. 4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. Wie wird die maximal denkbare Verjährungsfrist für die betreffenden Vergehen und Übertretungen berechnet und wie lange ist diese? Aufgabe 2 (ca. 24 % der Gesamtprüfung) Bertrand (B) schneidet dem von rechts (nicht direkt von einem Parkfeld) kommenden Fahrzeuglenker in der Parkgarage eines Einkaufszentrums den Weg ab, so dass dieser anhalten muss. Wie ist die Rechtslage? Aufgabe 3 (ca. 24 % der Gesamtprüfung) Emil (E) fuhr nach einer Weihnachtsfeier mit seinen Berufskollegen auf dem Nachhauseweg auf einer abschüssigen Strasse bei einer Rechtskurve geradeaus und prallte in einen Gartenzaun. Dieser und das Fahrzeug wurden beschädigt. E liess das Auto stehen und begab sich zu Fuss nach Hause. Am nächsten Morgen telefonierte er dem Eigentümer des Gartenzauns und sicherte diesem zu, für den verursachten Schaden aufzukommen. Wie ist die Rechtslage? 1

3 Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung) 1. Die Kantone sind zur Strafgesetzgebung A) generell befugt. B) u.a. befugt, wenn der betreffende Bereich im Bundesgesetz nicht abschliessend geregelt ist. C) u.a. befugt, sofern es um Widerhandlungen gegen kantonale Verwaltungsvorschriften geht. D) in keinem Fall befugt, weil die Kompetenz zur Strafgesetzgebung gemäss Verfassung dem Bund zusteht. E) nicht befugt, weil ansonsten der AT StGB nicht anwendbar wäre. 2. Das Verhältnis zwischen dem SVG und dem StGB ist durch folgende Gesichtspunkte charakterisiert: A) Der AT StGB ist immer anwendbar. B) Wie in Art. 47 StGB sind auch bei Bussen nach OBG das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. C) Im Verhältnis zwischen den Straftatbeständen des SVG und jenen des StGB ist echte Konkurrenz möglich. D) Einzelne Bestimmungen des SVG schliessen Bestimmungen des StGB explizit aus. E) Werden neben der vorsätzlich gefährdeten Person noch weitere Personen grobfahrlässig gefährdet, besteht zwischen Art. 237 Ziff. 1 StGB und Art. 90 Ziff. 2 SVG echte Konkurrenz. 3. Die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist ausschliesslich möglich, wenn A) der Lenker vorsätzlich gehandelt hat. B) der Lenker fahrlässig gehandelt hat. C) der Lenker vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. D) der Lenker das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. E) es sich beim betreffenden Fahrzeug um ein Motorfahrzeug handelt. 2

4 4. Fritz (F) folgt mit seinem Personenwagen innerorts (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) dem Personenwagen seines Kollegen mit einem Abstand von maximal sechs Metern. A) Die Frage, mit welchem Abstand Personenwagen einander folgen dürfen, ist im SVG überhaupt nicht geregelt. B) Bei der Frage nach dem zulässigen Minimalabstand ist allein die gefahrene Geschwindigkeit massgebend. C) Massgebend für den zulässigen Minimalabstand sind als Faustregeln der «halbe Tacho» und die «Zweisekundenregel». D) Massgebend ist, ob der hinterherfahrende Lenker des Personenwagens im Falle eines (nicht schikanösen) plötzlichen Anhaltens des vorausfahrenden Lenkers seinerseits rechtzeitig anhalten kann. E) Das Unterschreiten des minimalen Abstands zum vorausfahrenden Lenker kann als einfache oder als schwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. 5. Von einer schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist auszugehen, wenn A) der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. B) der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. C) der Täter in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz handelt. D) der Täter in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz oder aber grobfahrlässig handelt. E) eine konkrete Gefährdung vorliegt (eine abstrakte Gefährdung genügt nicht). 6. Der Begriff der Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG A) umfasst ausschliesslich die durch Alkoholeinfluss und Betäubungsmittelkonsum bewirkte Fahrunfähigkeit. B) umfasst jede Art von Fahrunfähigkeit. C) umfasst u.a. auch die Übermüdung. D) bezieht sich ausschliesslich auf Lenker von Motorfahrzeugen. E) besteht gemäss Praxis bei Alkoholeinwirkung bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromillen (dieser Wert findet sich nicht in einem Gesetz [im formellen oder materiellen Sinn]). 3

5 7. Der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe A) setzt voraus, dass vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist. B) ist im Falle eines Unfalls immer erfüllt, wenn der angetrunkene Lenker sich von der Unfallstelle entfernt, nachdem er sich mit dem Geschädigten geeinigt hat und niemand verletzt worden ist. C) ist erfüllt, wenn der Täter den Zweck einer Blutprobe vorsätzlich vereitelt. D) ist in Anwendung von Art. 333 Abs. 7 StGB auch bei Fahrlässigkeit erfüllt. E) ist auch erfüllt, wenn der Lenker angesichts der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Blutprobe rechnen muss. 8. Gubert (G) und Herbert (H) steigen in das Auto des Ignaz (I) ein, um damit zum Pub zu fahren, welches sich in einer Entfernung von rund einem Kilometer befindet. Danach wollen sie das Fahrzeug einfach stehen lassen. Als Lenker stellt sich Gubert zur Verfügung. A) Da das Auto nicht abgeschlossen war, ist das Verhalten des G nicht strafbar. B) Gubert ist wegen Entwendung zum Gebrauch strafbar. C) Um ins Auto einsteigen zu können, mussten G und H den I durch Drohung mit einem Messer zwingen, ihnen das Fahrzeug mit Schlüssel zu überlassen. G und H machten sich deshalb der Entwendung zum Gebrauch in Mittäterschaft strafbar. D) Das Fahrzeug wurde wie G und H wussten, zuvor von einem Dritten zum Gebrauch entwendet und stand bereits seit Wochen verlassen am betreffenden Ort. G macht sich bei dieser Sachlage nicht der Entwendung zum Gebrauch strafbar. E) G ist Eigentümer des Fahrzeuges, hat dieses aber bis auf Weiteres an I vermietet. G macht sich bei dieser Sachlage trotzdem der Entwendung zum Gebrauch strafbar. 9. Kurt (K) wird von einem Verkehrspolizisten angehalten. Dieser teilt dem K mit, er... A) fahre ohne Kontrollschilder. Da K frühmorgens aus dem Haus musste, hat er nicht daran gedacht, die Wechselschilder anzubringen. Entsprechend geht er mangels Vorsatz straffrei aus. B) fahre ohne Haftpflichtversicherung. Der Halter des Fahrzeugs (sein Vater) hatte tatsächlich die Versicherung ruhen lassen, es aber versäumt, die Kontrollschilder abzugeben. Der Vater macht sich strafbar. C) müsste eigentlich eine Busse bezahlen, weil er die erforderlichen Ausweise nicht mit sich führe, jedoch nehme er angesichts der besonderen Umstände von einer Bestrafung Umgang. Dies ist mit dem Gesetz vereinbar. 4

6 D) missachte mit seiner Fahrt die mit dem Fahrzeugausweis verbundene Beschränkung, da das Gesamtgewicht mit der Ladung zu hoch sei. Deshalb mache er sich strafbar. E) habe vor einer Woche ein Signal beschädigt. Dies sei mit einer fest installierten Kamera gefilmt worden. Auch wenn er die Beschädigung ohne Absicht bewirkt habe, habe er sich strafbar gemacht, und zwar deshalb, weil er die Beschädigung nicht der Polizei gemeldet habe. 10. Bei einem Unfall A) entsprechen die zu beachtenden Pflichten denjenigen, welche in Art. 51 SVG enthalten sind. B) gilt als Beteiligter, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldet oder verursacht hat. C) muss der mögliche fehlbare Lenker in keinem Fall die Polizei oder den Geschädigten benachrichtigen, weil eine entsprechende Pflicht gegen das Prinzip «nemo tenetur se ipsum accusare» verstossen würde. D) ist die Bestimmung nach Art. 92 Abs. 2 SVG nur in Fällen anwendbar, in welchen der Fahrzeugführer den betreffenden Menschen schuldhaft getötet oder verletzt hat. E) gilt als Flucht, wenn der Fahrzeugführer die Unfallstelle sofort oder später ohne Erlaubnis der Polizei verlässt. Ob er sich dabei schnell oder langsam entfernt, spielt keine Rolle. 11. Was das Verhältnis zwischen dem BetmG und dem StGB betrifft, so A) handelt es sich bei Art. 19 Abs. 4 BetmG um eine Spezialvorschrift zu Art. 6 StGB. B) stellt Art. 27 BetmG klar, dass die besonderen Bestimmungen des StGB den Strafbestimmungen des BetmG unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz immer vorgehen. C) macht sich wegen Diebstahls strafbar, wer Drogen, deren Besitz verboten ist, dem Besitzenden wegnimmt, in der Absicht, diese selbst zu konsumieren. D) macht sich wegen Betrugs strafbar, wer überdurchschnittlich gestreckte Drogen zum Preis durchschnittlich gestreckter Ware verkauft, sofern der Käufer die Drogen in Kenntnis ihrer wahren Beschaffenheit nicht bzw. nicht zum verlangten Preis erworben hätte. E) ist Hehlerei an Betäubungsmitteln generell möglich. 5

7 12. Das Viersäulenprinzip im Betäubungsmittelbereich bezieht sich auf A) Prävention, Prävention und nochmals Prävention sowie Repression. B) Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Gesundheitsfürsorge. C) Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression. D) Polizei, Staatsanwaltschaft, erstinstanzliches Gericht und Rechtsmittelinstanz. E) Definition der Betäubungsmittel, Verhinderung des Konsums von Betäubungsmitteln, Abgrenzung der Betäubungsmittel von Heilmitteln sowie Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. 13. Als Betäubungsmittel gelten A) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. B) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. C) ausschliesslich die in einem Verzeichnis der Betäubungsmittel aufgeführten Stoffe. D) Stoffe, welche nicht als Heilmittel verwendet werden können. E) alle Stoffe, welche geeignet sind, den Konsumenten zu betäuben. 14. Beim Tatbestand von Art. 19 BetmG A) ist bezüglich des Merkmals des Einführens erforderlich, dass der Täter Betäubungsmittel selbst aus dem Ausland in die Schweiz transportiert. B) ist als Gehilfe zu erachten, wer einem anderen seine Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt. C) besteht das Ziel der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG darin, solche Händler bzw. Banden mit einer höheren Strafe zu sanktionieren, welche bzw. deren Mitglieder selbst nicht drogenabhängig sind und ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Abnehmer Profit generieren. D) fällt u.a. auch unter Art. 19 Abs. 2 BetmG, wer eine grosse Menge von Betäubungsmitteln ausschliesslich erwirbt oder solche nur besitzt. E) gilt mit Blick auf das Merkmal der «Bande» die Definition zu den einschlägigen Tatbeständen des StGB. 6

8 15. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist A) strafbar, wenn der Täter grundlos konsumiert. B) strafbar, es sei denn, der Täter konsumiere solche aufgrund der medizinisch indizierten Anweisung eines Arztes. C) strafbar, nicht aber deren Besitz. D) für diejenige Person nicht strafbar, welche durch finanzielle Unterstützung den Erwerb von Betäubungsmitteln durch eine andere Person für deren eigenen Bedarf erleichtert. E) ist strafbar, sofern der Täter die Betäubungsmittel konsumiert, d.h. isst oder trinkt. 16. Das Ausländergesetz beruht auf A) dem Viersäulenprinzip. B) einem dualen Zulassungssystem. C) der Regelung, wonach eine Aufenthaltsbewilligung in erster Linie Angehörigen der EU und der EFTA erteilt wird. D) dem Prinzip, dass Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, welche weder zur EU noch zur EFTA gehören, nur erteilt werden, wenn keine geeigneten Arbeitnehmende aus den zuletzt erwähnten Staaten gefunden werden. E) dem Prinzip, wonach einmal erteilte Aufenthaltsbewilligungen unter keinen Umständen wieder entzogen werden können. 17. Ausländer A lebt mit seiner Ehefrau B (Schweizerin) in der Schweiz. Er verfügt über eine Aufenthalts- nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung und möchte seine beiden Kinder aus erster Ehe (nicht die Kinder von B) nachziehen (diese sind nicht im Besitze einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde). A kann sich für den Nachzug seiner Kinder A) auf Art. 42 Abs. 1 AuG stützen. B) auf Art. 42 Abs. 2 AuG stützen. C) auf Art. 44 AuG stützen, welcher ihm aber kein Nachzugsrecht einräumt. D) auf Art. 13 Abs. 1 BV sowie auf Art. 8 EMRK berufen. E) auf Art. 8 EMRK berufen und daraus ein absolutes Recht ableiten. 7

9 18. Ausländische Personen A) halten sich in der Regel illegal in der Schweiz auf, wenn sie im Anschluss an eine rechtswidrige Einreise in der Schweiz verbleiben. B) halten sich in der Schweiz in der Regel nur dann legal auf, wenn sie rechtmässig einreisen und eine Anwesenheitsbewilligung haben oder von Gesetzes wegen keine solche benötigen. C) halten sich rechtmässig in der Schweiz auf, obschon sie rechtswidrig eingereist sind, wenn die Rückreise in den Heimatstaat aus objektiven Gründen unmöglich ist. D) verüben ein Dauerdelikt, wenn sie sich andauernd und ununterbrochen rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. E) machen sich strafbar, wenn sie nur über eine Aufenthalts- nicht aber eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz verfügen und trotzdem eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. 19. Jedermann macht sich nach dem AuG strafbar, der A) einem Ausländer eine Erwerbstätigkeit ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. B) als Geschäftsführer eines Massagesalons Prostituierte beschäftigt, ihnen die Infrastruktur zur Verfügung stellt, für sie Werbung macht und von ihnen Abgaben nach Massgabe des Umsatzes verlangt, auch wenn die Prostituierten weisungsunabhängig sind und auf eigene Rechnung arbeiten. C) als Schweizer eine Ehe mit einer Ausländerin lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingeht. D) als Ausländer eine Ehe mit einer Ausländerin lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingeht. E) die zuständigen Behörden durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht, wobei Arglist vorliegen muss. 20. Weitere Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht: A) Der Asylsuchende macht sich strafbar, wenn er sich durch unwahre Angaben der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG entzieht (nach Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Kosten für Sozialhilfe sowie die Ausreise- und Vollzugskosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückerstatten). B) Nach dem Gentechnikgesetz macht sich jedermann strafbar, welcher gentechnisch veränderte Organismen freisetzt. C) Nach dem Gentechnikgesetz sind sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässige Tatbegehungen strafbar. 8

10 D) Bei Verstössen gegen Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes kann man sich eines Verbrechens strafbar machen. E) Im Bereich des StSG sind verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände anwendbar. 9

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