Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches

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1 Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches Tatbestand Verantwortlichkeit Rechtswidrigkeit Schaden Ausnahme: Gefährdungshaftung

2 Schaden Materieller Schaden Immaterieller Schaden Erfüllungsschaden Vertrauensschaden Unmittelbarer Schaden Mittelbarer Schaden

3 Geschädigter Unmittelbar Geschädigter Mittelbar Geschädigter Drittschadensliquidation Fallgruppen: Obligatorische Gefahrentlassung Mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen Treuhandverhältnisse z.b. Versendungskauf 447 BGB Beachte aber 421 I 2 HGB!

4 Drittschadensliquidation Voraussetzungen 1. Anspruchsteller verfügt über einen Schadensersatzanspruch, hat aber keinen eigenen Schaden: Anspruch, aber kein Schaden Rechtsfolgen 1. Anspruchsteller kann den Schaden des Dritten geltend machen (liqudieren): Der Schaden wird zum Anspruch gezogen. 2. Dritter hat Schaden, verfügt aber nicht über eigenen Schadensersatzanspruch: Schaden, aber kein Anspruch. 3. Das Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch ist aus Sicht des Schädigers zufällig (atypische Schadensverlagerung). 2. Der Dritte kann von dem Anspruchsteller Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Anspruchsgrundlage ist in der Regel 285 BGB. Sonst 242 BGB als Nebenpflicht des Schuldverhältnisses.

5 Drittschadensliquidation Anspruch, aber keinen Schaden! Zufällige Schadensverlagerung A Schadensersatzanspruch Schadensliquidation Der Schaden wird zum Anspruch gezogen S Schädiger D Schaden Schaden, aber kein Anspruch!

6 Verursachung des Schadens Haftungsbegründende Kausalität Kausalzusammenhang zwischen der menschlichen Handlung und der Rechtsgutsverletzung Haftungsausfüllende Kausalität Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden

7 Zurechnung des Schadens Äquivalenztheorie Adäquanztheorie Schutzzweck der Norm/ Obj. Zurechnung Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Jede Bedingung, die im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. (RGZ 133, 126) Die Gefahr muss sich im Schaden realisiert haben, die der Schädiger geschaffen hat und die nach dem Schutzzweck der Norm vermieden werden sollte (P) : - Herausforderungsfälle - eigenverantwortliches Handeln Dritter - Rechtmäßiges Alternativverhalten - Hypothetische Kausalität

8 Hypothetische Kausalität Unbeachtlich: Wenn Schadensersatzanspruch gegenüber Dritten entstanden wäre. Unbeachtlich: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Objektschäden (unmittelbarer Schaden). Beachtlich: Bei mittelbaren Schaden (Vermögensfolgeschaden).

9 Berücksichtigung von Vorteilen bei der Schadensberechnung Äquivalenz: Vorteil ist äquivalent kausal auf Schadensersatzereignis zurückzuführen. Adäquanz: Vorteil ist adäquat kausal auf Schadensersatzereignis zurückzuführen. Normative Betrachtung: Soll Vorteil dem Geschädigten billigerweise zugute kommen?

10 Ausschluss der Vorteilsanrechnung aus Wertungsgesichtspunkten Stammwert der Erbschaft (Geschädigter hätte ihn ohnehin erhalten, BGHZ 8, 325 ff.) Geschädigter hat Leistung selbst erkauft. (Zahlung von Versicherungen) Freiwillige Zuwendungen Dritter (anders: Fall des 267 BGB, BGHZ 49, 56 ff.) Eigene überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten, die über die Schadensminderungspflicht des 254 II 1 BGB hinausgehen. (BGH NJW 1974, 602 ff.)

11 Malerarbeiten Der Buchhändler B beauftragt Maler M, bei ihm Malerarbeiten vorzunehmen. Aus Unachtsamkeit zerstört M beim Malen das Fenster im Laden des B. Eine Stunde später kommt es bei einer unsachgemäßen Wartung der Gasleitungen durch die Stadtwerke AG zu einer Gasverpuffung. Infolgedessen zerspringen alle Fensterscheiben in der Straße des B. B verlangt von M die Kosten für eine neue Scheibe sowie den Verdienstausfall für zwei Tage, weil er das Geschäft solange schließen muss. M hingegen wendet ein, dass die Scheibe sowieso später durch die Gasverpuffung zerstört worden wäre.

12 A. B kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Ersatzscheibe sowie des entgangenen Gewinns gemäß 280 I BGB haben. I. Werkvertrag gemäß 631 BGB (+) II. Pflichtverletzung gemäß 280 I 1 BGB (+): M hat die Fensterscheibe des B zerstört und somit seine Schutzpflicht gegenüber den Rechtsgüt ern des B verletzt, 241 II BGB. III. Vertreten müssen gemäß 280 I 2 BGB (+) IV. Schaden 1. B ist eine Fensterscheibe zerstört worden. a) Dieser Schaden könnte nach 249 II BGB ersatzfähig sein. Der Sc haden beruht äquivalent und adäquat kausal auf der Unachtsamkeit des M. b) Fraglich ist aber, ob er M unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm objektiv zuzurechnen ist. Problem: die Fensterscheibe wäre wenig später durch die Gasverpu ffung auch ohne das Handeln des M zerstört worden. Fraglich ist, ob diese Reserveursache zu beachten ist.

13 Dagegen spricht, dass B ansonsten einen Schadensersatzanspruch gegen die Stadtwerke AG hätte geltend machen können. Dieser ist ihm aufgrund der zeitlich früheren Zerstörung der Fensterscheibe durch M entgange n. Eine Berücksichtigung der Reserveursache scheidet damit aus. Der Scha den ist M objektiv zuzurechnen. 2. Weiterhin ist B für die Schließung des Geschäfts ein Gewinnausfa ll entstanden. Gemäß 252 BGB umfasst der Schadensersatzanspruch den entgangenen Gewinn. Auch bei dem entgangenen Gewinn kann die Reserveursache nicht berücksichtigt werden, wenn dadurch eine Ersatzpflicht entstande n wäre. B hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Ersatzscheibe sowie des entgangenen Gewinns gemäß 280 I, 249 II, 252 BGB. Merke: Eine Reserveursache ist immer unbeachtlich, wenn sie selb st einen Ersatzanspruch ausgelöst hätte. B. B könnte zudem ein Anspruch gemäß 823 I BGB auf Zahlung der Ersatzscheibe sowie des entgangenen Gewinns zustehen. I. M hat rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum des B zerstört.

14 II. Er ist daher gemäß 249 ff. BGB zum Ersatz aller daraus result ierender Schäden verpflichtet. Der Schaden umfasst sowohl die Wiederherstellungskosten selbst a ls auch den entgangenen Gewinn, 249 II, 252 BGB. Die Reserveursache bleibt unberücksichtigt (vgl. oben). B steht demnach ein Anspruch gemäß 823 I BGB zu. Abwandlung: Anders als im Ausgangsfall beruht die Gasverpuffung nicht auf unsachgemäßen Wartungsarbeiten der Stadtwerke AG. Vielmehr hat e in Erdbeben die Gasleitungen beschädigt. Kann B auch in diesem Fall Ersatz der Kosten für eine neue Scheibe und des entgangenen Gewinns verlang en? A. B kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Ersatzscheibe sowie den entgangenen Gewinn gemäß 280 I BGB hab en. I. Werkvertrag gemäß 631 BGB (+) II. Pflichtverletzung gemäß 280 I 1 BGB (+) III. Vertreten müssen gemäß 280 I 2 BGB (+)

15 IV. Schaden 1. Der Schaden könnte gemäß 249 II BGB ersatzfähig sein. a) Die Zerstörung der Fensterscheibe beruht äquivalent und adäquat kausal auf der Unachtsamkeit des M. b) Er müsste aber auch objektiv zurechenbar sein. Problem: der Schaden wäre wenig später durch das Erdbeben eingetreten. Allerdings ist dies ein Fall höherer Gewalt, so dass B kein Ersatzanspruch zugestanden hätte. In diesen Fällen ist nach der h.m. zu differenzieren (Vgl. Palandt/Heinrichs, Vorb. 249, Rn. 102 f.; Medicus, BR, Rn. 851). Bei dem Schaden an der Fensterscheibe handelt es sich um einen sog. Objektschaden. Dieser Schaden ist sofort eingetreten und soll ni cht nachträglich wieder untergehen. Der Geschädigte trägt infolge des Schadensfalls das Forderungsrisiko. Es wäre unbillig, ihn zusätzlich auch noch mit der Sachgefahr zu belasten. Der Schaden an der Fensterscheibe ist somit objektiv zurechenbar.

16 2. Der entgangene Gewinn ist grundsätzlich gemäß 252 BGB zu erset zen. a) Der Schaden wurde auch äquivalent und adäquat kausal von M verur sacht. b) Er müsste ihm zudem objektiv zuzurechnen sein. Dieser Schadenspo sten könnte anders als der Schaden am Fenster zu beurteilen sein. Bei dem entgangenen Gewinn handelt es sich um einen sog. Vermögensfolgeschaden. Diese Schäden entwickeln sich im Lauf der Zeit. Der Inhalt kann daher erst später unter Berücksichtigung der eingetretenen Umstände ermitte lt werden. Davon erfasst werden auch Umstände, die für den Geschädigten gün stig sind (z.b. außerordentlich gute Gewinnmöglichkeiten). Insofern müssen auch für den Geschädigten ungünstige Umstände (hypothetische Ursachen, di e den Gewinn schmälern) berücksichtigt werden. Aufgrund des Erdbebens hätte B kein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Vermögensfolgeschaden (auch sog. mittelbarer Schaden) ist daher unter Berücksichtigung dieser Tatsache nicht ersatzfähig (vgl. Medicus, BR, Rn. 851). B kann von M daher nur den Schaden für das zerstörte Fenster gemäß 280 I BGB verlangen. B. Aus 823 I BGB steht ihm ebenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen M für das zerstörte Fenster zu.

17 Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er keine Lust hat. Er ruft V daher an und teilt ihm mit, er denke nicht daran, die Wohnung instand zu setzen. M 2 sucht dringend eine Wohnung. Als er von dem Problem des V mit M 1 erfährt, verspricht er V, die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, er wolle dafür auch nichts haben. V willigt ein und vermietet daher die Wohnung weiter an M 2, der die Arbeiten vornimmt. V verlangt dennoch von M 1 die Kosten für die Schönheitsreparaturen. M 1 wendet ein, V solle sich nicht so anstellen, schließlich habe M 2 ja die Arbeiten kostenlos vorgenommen. Ein Schaden läge daher nicht vor.

Ärger mit dem Mieter

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