Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse im WS 2011/12

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1 Prof. Dr. J. Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse im WS 2011/12 Giselle (G) hatte von Händler Hamann (H) im September 2011 ein Neufahrzeug der Marke "Slim Q" des Herstellers S für Euro erworben. Im Kaufvertrag hieß es, dass das Fahrzeug einen Front-Airbag auf der Fahrerseite (im Lenkrad montiert) besitze. Am 1. Februar 2012 erleidet G einen Auffahrunfall, weil sie aus Unachtsamkeit den vorgeschriebenen Mindestabstand zu dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten hat. Bei dieser Gelegenheit öffnet sich der Front-Airbag nicht. Da der Sitzgurt unter der aufprallbedingten Belastung reißt, schlägt G mit ihrem Gesicht auf dem Lenkrad auf. Die eilig zu Hilfe gerufenen Sanitäter Meier und Meyer (M&M) wollen G daraufhin auf eine Trage betten und zum Krankenwagen tragen. Aufgrund einer Ungeschicklichkeit kippt die Trage mit der darauf liegenden G jedoch um, so dass G mit dem Gesicht voran zu Boden fällt und sich dabei im Gesichsbereich ein weiteres Mal verletzt. Die Nase der G ist mehrfach gebrochen und muss durch drei aufeinanderfolgende Operationen gerichtet werden. Wann die Brüche jeweils genau entstanden sind, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Die entstandenen Heilbehandlungskosten verlangt G nun von S. S ist allerdings der Auffassung, G trage wegen ihres verkehrswidrigen Verhaltens selbst die Verantwortung für den Vorgang. Später stellt sich heraus, dass der Airbag im Fahrzeug der G durch einen Haltebolzen arretiert war, wie er typischerweise während der Fabrikfertigung aus Sicherheitsgründen benutzt wird, um ungewollte Aktivierungen zu unterbinden. Üblicherweise wird dieser Bolzen im Rahmen der Endmontage des Fahrzeugs entfernt. Zu ihrer Verteidigung führt S aus, dass sie vor der Auslieferung stichprobenweise bei einzelnen Fahrzeugen kontrolliere, ob die Haltebolzen entfernt seien oder nicht. Beim Fahrzeug der G handele es sich wohl um einen "Ausreißer". Kann G von S wegen der Heilbehandlungskosten Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB verlangen? Hinweis: Prüfen Sie bitte nur diese Anspruchsgrundlage! Ich wünsche allen Bearbeitern viel Erfolg!

2 Hinweise für die Korrekturassistenten Der Fall hat zwei Problemschwerpunkte. a) die Begründung der Kausalität nach 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hier sollte im Zweifel großzügig bewertet werden, weil den Studierenden noch kein ausformulierter Fall zu Verfügung stand, sondern nur zwei Folien zu den Voraussetzungen der Norm und bekannten Anwendungsproblemen (darunter der Krankenwagentransportfall, dazu noch unten). b) die Verletzung einer Fabrikationspflicht und der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsverletzung. Die zugrunde liegenden Rechtsprinzipien waren mit den Teilnehmern (auch an Fällen) geübt worden. Hier sind die Maßstäbe bei der Korrektur tendenziell strenger. c) Ferner können Bonuspunkte (zum Ausgleich) vergeben werden, wenn der Bearbeiter ein mögliches Mitverschulden der G nach 254 Abs. 1 BGB erkennt. Vorausgesetzt wird dieses, da keine systematische Unterweisung im Schadensrecht geleistet wurde, nicht. Für das Bestehen sollte ein Bearbeiter erkennen, dass hier die Verletzung einer Fabrikationspflicht in Betracht kam. Er sollte deren systematischen Standort objektive Zurechnung der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts kennen (nicht etwa i.r.d. Verschuldens usw.). Aber auch hier gilt: Fehlleistungen in diesem Bereich können im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch Teilleistungen etwa zu 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeglichen werdne. Eine Prädikatsnote kommt auch in Betracht, wenn nicht alle Fallprobleme gesehen werden. Eine ansprechende Abhandlung der Zurechnungsfragen kann daher im Einzelfall eine Prädikatsnote rechtfertigen, auch wenn 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nur erkannt, aber nicht ordentlich geprüft wird. Für eine Prädikatsnote sollte die Prüfung der Verletzung einer Fabrikationspflicht aber ordentlich erfolgen. Lösungsvorschlag In Betracht kommt ein Anspruch der G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts 2

3 G hat durch den Nasenbruch eine Körperverletzung und eine Gesundheitsbeschädigung i.s.d. 823 Abs. 1 BGB erlitten. Hinweis: Honorieren Sie es, wenn der Bearbeiter diesen Punkt ähnlich knapp feststellen. Die Studierenden wurden ausdrücklich dazu angehalten, Unproblematisches knapp abzuhandeln und klare Schwerpunkte zu setzen. 2. Kausalität und Zurechnung Fraglich ist, ob S diese zurechenbar verursacht hat. a) Kausalität Problematisch ist zunächst, ob S den Nasenbruch verursacht hat. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Ursachensetzung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Ein Problem könnte sich vorliegend aus dem Umstand ergeben, dass der SV offen lässt, ob S oder M&M diese Verletzung unmittelbar verursacht haben. Fraglich ist daher, ob 830 Abs. 1 Satz 2 anwendbar ist. (1) Die Norm setzt zunächst voraus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander jeweils eine für den Geschädigten gefährliche Handlung begangen haben. Dies kommt vorliegend in Betracht: Sowohl der funktionsunfähige Airbag, als auch die Ungeschicklichkeit der Sanitäter sind Handlungen, die die Gesundheit der G gefährdeten. (2) Ferner muss eine dieser Handlungen die Schädigung verursacht haben: Die Brüche entstanden entweder infolge des sich nicht öffnenden Airbags beim Unfall oder durch das ungeschickte Fallelassen durch M&M. (3) Ferner setzt die Norm voraus, dass der wirkliche Urheber des Schadens nicht zu ermitteln ist. Daran fehlt es jedoch hier. Denn fest steht, dass sich das Verhalten des S nicht hinwegdenken lässt, ohne dass der Erfolg (Verletzung des G) entfällt. Denn ohne die Fehlleistung des S hätte G auch nicht durch M&M transportiert werden müssen. S ist also in jedem Fall für den Nasenbruch kausal geworden. Hinweis: Der vorliegende Fall ist der berühmten Entscheidung BGHZ 55, 86 (Verletzung des Opfers bei Verkehrsunfall und bei anschließendem Krankentransport) nachgebildet, wo der BGH 830 I 2 BGB angewendet hat. Dies geschah dort aber, um die Ursachenbeiträge der Krankentransporteure zu erfassen und nicht die des Ersttäters. In späteren Entscheidungen ist diese Rechtsprechung eingeschränkt worden; sie gilt aber auch heute weiter fort, wenn das Wirken des Zweittäters als völlig neue Ursachensetzung angesehen wird. Wann eine neue 3

4 Ursachensetzung vorliegt und wann nur die Fortsetzung der alten Kette ist indes unklar (dazu Medicus/Petersen Rn. 792a). Im Folgenden dürfen die Studierenden auch eine andere Auffassung vertreten und 830 I 2 BGB anwenden. Aus ihrer Sicht stellt sich dann noch folgendes Problem; Ausführungen hierzu sind voll zu werten: (4) Fraglich ist, ob die Norm weiterhin verlangt, dass die Nebentäter innerhalb eines räumlich und zeitlich einheitlichen Tathergangs zusammengewirkt haben. Der Zweck des 830 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt bei historischer Betrachtungsweise darin, das Opfer einer Wirtshausschlägerei vor der Verlegenheit zu schützen, über die Tatbeiträge der einzelnen, an der Schlägerei Beteiligten Beweis führen zu müssen, bzw. aus einer Beweisnot heraus keine Ansprüche geltend machen zu können. Ausgehend von diesem Zweck setzt 830 Abs. 1 Satz 2 BGB typischerweise eine Beweisnot voraus, wie sie durch die Begehung von Nebentätern anlässlich einer räumlich und zeitlich einheitlichen Tat entstehen kann. Doch dürfen die Anforderungen daran nicht überspannt werden. Die Rechtsprechung geht etwa davon aus, dass ein Straßenverkehrsunfall und ein anschließender Krankenhaustransport noch eine einheitliche Tat darstellen, da hier vor allem aufgrund der engen zeitlichen Nähe der Ereignisse (das Opfer konnte nach dem Unfall noch nicht untersucht werden) ähnliche Beweisprobleme für den Geschädigten entstehen können (BGHZ 55, 96 ff.; Medicus/Petersen, BGB, 23. Aufl. 2011, Rn. 790). Dies gilt erst recht für den vorliegenden Fall: Der Auffahrunfall und der Abtransport der G stehen in einem so engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass gerade jene Art von Beweisschwierigkeiten entstehen können, vor denen 830 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruchssteller schützen will. Zwischenergebnis: Das Verhalten der S wurde daher nach 830 I 2 BGB kausal. b) Zurechnung Fraglich ist nur, ob der S die Verletzung der G auch zurechenbar ist. Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursachensetzung zurechenbar, wenn die Ursachensetzung den Eintritt der Folge hinreichend wahrscheinlich gemacht hat. Darin liegt ein vglw. grober Maßstab, der hier eine erste Einordnung der Verletzung der S als zurechenbar erlaubt. Hinweis: In der Vorlesung wurde die Adäquanztheorie nur kurz angesprochen und statt dessen die Zurechnung nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm in den Vordergrund gestellt: Danach ist eine Ursachensetzung zurechenbar, wenn sie gegen eine Rechtsnorm 4

5 (Verkehrssicherungspflicht) verstößt und diese Norm den Anspruchssteller persönlich und sachlich vor den eingetretenen Schäden schützt. Da S allenfalls eine mittelbare Verletzungshandlung vorwerfbar ist, stellt sich nach der herrschenden Lehre vom Schutzzweck die Frage, ob diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Hinweis: Der Bearbeiter kann hier auch von einem Fall der Herausforderung der Körperverletzung der G ausgehen. Er prüft dann: (1) Rechtswidrige Provokation, wobei die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung einer VSP resultiert (s. unten). (2) Herausforderung der G aus billigenswerten Gründen: Hier stellt sich die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang abbricht, weil G sich straßenverkehrswidrig verhalten hat. (3) Risikoerhöhung durch die Provokation, die sich gerade in der Verletzung des Opfers auswirkt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit ein wirkungsloses Produkt die Verletzungsgefahr erhöht. (1) Risikoerhöhung Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm setzt das Entstehen einer VSP zunächst voraus, dass der Täter das Verletzungsrisiko des Opfers gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöht. Vorliegend kommt eine einschlägige Risikoerhöhung durch den Montagevorgang in Betracht, bei dem der Airbag zunächst arretiert wird. Gerade weil der spätere Kfz-Benutzer eine aufrechterhaltene Arretierung nicht erkennen kann, erhöht sich für ihn das Risiko einer erheblichen Verletzung im Falle eines Straßenverkehrsunfalls. (2) Verletzung einer Fabrikationspflicht Wegen der Erhöhung dieses Risikos könnte vorliegend eine Fabrikationspflicht entstanden sein, die S verletzt hat. Da die Montage des Airbags erhöhte Gefahren mit sich bringt, muss der Hersteller den Fertigungsvorgang so ausgestalten, dass spätere Rechtsgutsverletzungen unterbleiben. Allerdings setzt 823 Abs. 1 BGB voraus, dass der verantwortliche Produzent den Herstellungsvorgang auch tatsächlich steuern kann. Denn nur dann beruht seine Haftung auf dem Vorwurf einer unerlaubten Handlung. Dieser Vorwurf kann nicht im Falle sog. Ausreißer erhoben werden. Dabei handelt es sich um Fabrikationsfehler, die auch bei Aufwendung der höchstmöglichen Sorgfalt beim Produktionsvorgang nicht zu vermeiden sind. Die höchstmögliche Sorgfalt hat S hier jedoch nicht walten lassen, wenn sie die Kfz nur stichprobenweise auf Funktionsfähigkeit der Airbags kontrollierte. Angesichts des hohen 5

6 Verletzungsrisikos, das mit einer Funktionsstörung des Airbags einhergeht, darf sich S nicht auf Stichproben beschränken. Denn eine Kontrolle jedes Fahrzeugs mag wirtschaftlich aufwendiger sein. Technisch möglich ist sie jedoch allemal. Die beim Kfz der G aufgetretene Funktionsstörung beruhte daher nicht auf einem Ausreißer, sondern war Gegenstand einer Fabrikationspflicht. Diese hat S verletzt. (3) Persönlicher und sachlicher Schutzbereich In den Schutzbereich der Fabrikationspflicht für Airbags fallen persönlich gerade Produktnutzer wie G. Sie sollen auch sachlich vor Körperverletzungen der vorliegenden Art geschützt werden. Hinweis: Seien Sie großzügig, wenn hier ausführlichere Ausführungen trotz der Abwesenheit von Problemen gemacht werden. Die Studierenden wurden besonders eindringlich in die Lehre vom Schutzzweck der Norm eingewiesen. (4) Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang, innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Fabrikationspflicht und dem eingetretenen Schaden Eine Zurechnung gegenüber S ist nur möglich, wenn sich im eingetretenen Schaden gerade das erhöhte Lebensrisiko realisiert, dessen Eintritt S durch die Fabrikationspflicht verhindern sollte. Die Verletzung der Fabrikationspflicht führte zu einer spezifischen Gefahrenerhöhung für G: Diese war durch die Wirkungslosigkeit des Airbags bei einem Unfall nicht ausreichend geschützt. Fraglich ist nur, ob sich in der Verletzung gerade diese spezifische Gefahrenerhöhung verwirklicht hat oder ob hier der Zurechnungszusammenhang durch ein Verschulden der G unterbrochen wurde. Denn G hat den Unfall ihrerseits fahrlässig, nämlich unter Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften, verursacht, die als Sorgfaltsmaßstäbe im Verkehr nach 276 Abs. 2 BGB maßgeblich sind. Geht man vom Schutzzweck der Fabrikationspflicht aus, den Benutzer des Kfz vor Unfallschäden zu schützen, kann aber kaum jedes einfache Verschulden des Kfz-Benutzers die Verantwortung des Kfz-Produzenten beenden. Denn zumindest leichtes Fehlverhalten ist im Straßenverkehr nicht so fernliegend, dass der Hersteller damit nicht rechnen müsste: Denn zu Straßenverkehrsunfällen kommt es häufig ja gerade dann, wenn ein Fehlverhalten involviert ist. Auch soll der Airbag die körperliche Unversehrtheit des Fahrzeugbenutzers unabhängig von dessen Fehlverhalten schützen. Möglicherweise besteht hier eine Grenze bei vorsätzlicher Vorgehensweise, wenn dieser das Kfz wie eine Waffe zielgerichtet einsetzt. Im 6

7 Falle einfacher fahrlässiger Begehungsweise liegt aber eine Schadensaufteilung zwischen Produzent und Kfz-Nutzer nach 254 Abs. 1 BGB bzw. 9 StVG viel näher als eine Allesoder-Nichts-Entscheidung, wie sie vorliegend als Folge der Verneinung der Zurechnung in Betracht käme. Hinweis: Nicht allen Bearbeiter liegt der Text des 9 StVG vor. Diese Überlegungen sprechen für eine Bejahung des Zurechnungszusammenhangs. Hinweis: Hier ist auch eine andere Betrachtungsweise vertretbar. 3. Rechtswidrigkeit In der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Fabrikationspflicht) liegt auch ein Rechtsverstoß, der die Rechtswidrigkeit begründet (Lehre vom Handlungsunrecht). 4. Verschulden Die Verkehrssicherungspflicht zählt zu den nach 276 Abs. 2 BGB zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstäben. Sie hat S vorliegend unterlaufen und damit fahrlässig gehandelt. 5. Schaden Durch die Heilbehandlungskosten ist G ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist jedoch wegen eines Mitverschuldens der G nach 254 Abs. 1 Satz 1 BGB zu kürzen. Dies gilt einerseits, weil G den Unfall selbst aufgrund eines Fehlverhaltens verschuldet hat, aber auch deshalb, weil sie als Halterin im Straßenverkehr die Betriebsgefahr nach 7 Abs. 1 StVG trägt, die hier ebenfalls zu ihren Lasten ins Gewicht fällt. Hinweis: 254 I 1 BGB wird hier nicht vorausgesetzt, sondern sollte lediglich bei Erwähnung zugunsten des Bearbeiters berücksichtigt werden. Das Verschulden von M&M kann indes nicht zugunsten der S berücksichtigt werden, da S und M&M als Gesamtschuldner haften. Hinweis: Kenntnisse des 840 BGB werden von den Bearbeitern nicht erwartet. Die Passage soll nur mögliche Zweifel klären. 6. Ergebnis Der Anspruch besteht, wobei eine Kürzung nach 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen ist. 7

8 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Lösungsübersicht zur Abschlussklausur "Gesetzliche Schuldverhältnisse" WS 2011/2012 Anspruch G gegen S aus 823 I BGB gerichtet auf Schadensersatz 1. Absolut geschütztes Rechtsgut: Körperverletzung. 2a) Kausalität: 830 I 2 BGB. Die allgemeinen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Problem: Setzt die Norm auch einen räumlich und zeitlich einheitlichen Tathergang voraus. Ausschlaggebend ist der Normzweck: Beweisnöte bei Nebentäterschaft. Diese setzen einen zusammenhängenden Tathergang voraus (Krankenhausfahrten). Liegt aber hier noch vor, da gerade die in 830 I 2 BGB vorausgesetzten Beweisschwierigkeiten auftreten. 2b) Zurechnung aa) Adäquanztheorie erlaubt nur grobe Einschätzung. bb) Lehre vom Schutzzweck der Norm: (1) Gefährlichkeit des Montatevorangs -> Fabrikationspflicht (2) Problem: Liegt hier die Verletzung einer Fabrikationspflicht vor oder ein Ausreißer? Ausreißer lassen sich bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt nicht vermeiden. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Möglich und angesichts der Größe der Schäden erforderlich war die Kontrolle jedes einzelnen Fahrzeugs. (3) Schaden fällt in den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der Fabrikationspflicht. (4) Problem: Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang durch Verschulden der G unterbrochen? Ausschlaggebend: Schutzzweck der Fabrikationspflicht. Diese soll G auch vor den Folgen eines leichten Fehlverhaltens im Straßenverkehr schützen. Der Tatbeitrag der G wird daher eher nach 254 I BGB berücksichtigt und nicht im Rahmen einer Alles-oder- Nichts-Entscheidung über die Zurechnung. 3. Die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung einer VSP (Handlungunrecht). 4. Das Verschulden aus 276 II BGB folgt ebenfalls aus der Verletzung der VSP. 5. Schaden: Hier kommt ein Mitverschulden der G nach 254 I BGB in Betracht. 8

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

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