Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?

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1 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin und Brandenburg 1996 äußert der Berliner Abgeordnete X über den damaligen Ministerpräsidenten des Landes S das Folgende: "Die Tatsache, dass Herr S, IM-Sekretär, nach über 20 Jahren im Dienste des Staatssicherheitsdienstes die Chance erhält, 1999 hier in Berlin Ministerpräsident zu werden, bereitet mir erhebliche Kopfschmerzen." Tatsächlich wurde S in der Kartei des Staatssicherheitsdienstes der DDR als IM-Sekretär geführt. Nachweisbar ist allerdings nur, dass S als Konsistorialrat der evangelischen Kirche zu Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes langjährige Kontakte pflegte und mit der Verdienstmedaille der DDR ausgezeichnet wurde. Ob und in welchem Umfang er aktiv für den Staatssicherheitsdienst tätig wurde, lässt sich hingegen nicht beweisen. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen? Auszug aus dem Strafgesetzbuch: 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

2 Hinweis: Es handelt sich um eine Zwischenprüfungsklausur. Zur Bewertung: Die Entscheidung ist BGH NJW 1998, 3047 IM-Sekretär nachgebildet und wurde in der Vorlesung angesprochen, aber nicht als Fall gelöst. Die Bearbeiter bringen aus der Vorlesung folgende Kenntnisse mit: - beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht muss im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs zwischen Intim-, Privat- und Individualsphäre unterschieden werden; - das apr ist ein Rahmenrecht, bei dem die Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Grundrechte festgestellt werden muss; - der Unterlassungsanspruch resultiert aus 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog (genannt: quasinegatorischer Anspruch); - in einem Fall wie IM-Sekretär spielt die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach 193 StGB eine Rolle. Für eine ordentliche bis gute Arbeit wird die Beherrschung dieses Wissens vorausgesetzt; ansonsten entscheidet die Qualität der gegeneinander abgewogenen Argumente. Lösungsskizze I. In Betracht kommt ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch des S gegen X nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.v.m. 823 Abs. 1 BGB. 1. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Der Anspruch setzt die rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts im Sinne des 823 Abs. 1 BGB voraus. In Betracht kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die gegen S gerichtete Äußerung berührt zunächst seine Persönlichkeitsbelange, weil es um die soziale Achtung von S in der Öffentlichkeit geht. Fraglich ist, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S vorliegt. 2

3 Dies hängt zunächst davon ab, in welchen Bereich der Persönlichkeit die Äußerung eingreift (1) und ob eine Abwägung der kollidierenden Güter und Interessen des Beteiligten den Schluss auf eine rechtswidrige Beeinträchtigung zulässt (2). (1) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Intimsphäre, die die innersten Geheimnisse der Persönlichkeit umfasst, der Individualsphäre dem Wirkungskreis des Individuums in der Öffentlichkeit und der zwischen beiden liegenden Privatsphäre, dem sozialen Umgang eines Menschen mit den Menschen, denen er persönlich verbunden ist. Vorliegend kommt ein Eingriff die Individualsphäre des S in Betracht, weil die Äußerung sein Wirken als Individuum in der Öffentlichkeit und insbesondere das politische Engagement in der DDR betrifft. Dieser Eingriff erfolgt vorliegend auch durch eine Tatsachenbehauptung. Dabei handelt es sich um die Behauptung eines Sachverhaltes aus Gegenwart oder Vergangenheit, der dem Beweis zugänglich ist (BVerfG) bzw. um eine Behauptung, in der ein objektiver Bezug zur Wirklichkeit aufgestellt wird (BGH). Probleme bereitet jedoch, dass die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung nicht erweislich nicht. (2) Fraglich ist dennoch, ob die Beeinträchtigung des S durch die Äußerung des X rechtswidrig ist. Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein Rahmenrecht, das nicht über einen so fest gefügten Tatbestand verfügt, dass die Rechtswidrigkeit aus seiner Verwirklichung indiziert würde. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit positiv im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller beteiligten Interessen positiv festgestellt werden. Dabei gilt bei einem Eingriff in die Individualsphäre der Grundsatz, dass das öffentliche Informationsinteresse umso größer ist, je weiter sich das Individuum in den Kreis der Öffentlichkeit begibt. Umgekehrt muss der Einzelne umso mehr an Beeinträchtigungen hinnehmen, je intensiver er in der Öffentlichkeit wirkt. Für die Rechtswidrigkeit könnte vorliegend die Nichterweislichkeit der Tatsache sprechen. Auch wenn S in der Individualsphäre nur einen abgeschwächten Schutz genießt, braucht er grundsätzlich eine falsche Berichterstattung über seine Person nicht hinzunehmen. Das Problem des Falles liegt jedoch darin, dass die Nichterweislichkeit vorliegend nicht auf journalistischen Recherchefehlern beruht, sondern auf den historischen Besonderheiten des Sachverhalts, der tragfähige Beweise praktisch unmöglich macht. Deshalb kann zu Lasten des S möglicherweise der Rechtsgedanke des 193 StGB einschlägig sein. Dann müsste die Äußerung des X zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen worden sein. 3

4 Ein berechtigtes Interesse könnte hier in der Meinungsäußerungsfreiheit des X nach Art. 5 Abs. 1 GG liegen. Fraglich ist jedoch, ob X überhaupt eine Meinung äußert. Vorliegend hat er wie bereits ausgeführt vor allem eine Behauptung über Tatsachen aufgestellt, die die politische Vergangenheit des S betreffen. Fraglich ist, ob Art. 5 Abs. 1 GG deshalb anwendbar ist, weil diese Tatsachenbehauptung, die Meinung des X über S stützen soll. Eine solche, zur Absicherung einer Meinung dienende Tatsache ist jedoch ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Hinweis: Diesen Schritt muss auch ein sehr guter Kandidat nicht nachvollziehen. Entscheidend kommt es aber darauf an, dass X eine Tatsachenbehauptung über einen Spitzenpolitiker aufstellt, der Verantwortung in höchsten Ämtern wahrnimmt. Die Behauptung erfolgt nicht aus eigennützigen Motiven, sondern im politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Ferner hat S durch seine offiziellen Kontakte zur Staatssicherheit selbst Anlass dazu gegeben, dass man seinem Eintrag in der Kartei des Sicherheitsdienstes größeres Gewicht beimisst als in sonstigen Fällen. Diese Umstände sprechen zumindest nach der Auffassung des BGH dafür, dass X seine Tatsachenbehauptung aufrechterhalten darf (BGH NJW 1998, 3047, 3049 rechte Spalte). Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber jedoch eine zentrale Einschränkung vorgenommen (BVerfGE 114, 339 ff. = NJW 2006, 207; dazu Teubel AfP 2005, 544): Eine auf unsicherer Tatsachengrundlage geäußerte Behauptung darf nur aufgestellt werden, wenn anlässlich der Äußerung auf die unsichere Tatsachenlage ausdrücklich hingewiesen wird. Dies überzeugt deshalb, weil einerseits dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung getragen wird, andererseits aber auch dem Schutz der möglicherweise zu Unrecht belasteten Persönlichkeit. Ein solcher Hinweis ist hier gerade nicht erfolgt. Deshalb liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. 2. Wiederholungsgefahr Fraglich ist, ob Wiederholungsgefahr besteht. Dabei handelt es sich nach 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB um die Gefahr, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dagegen könnte sprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die politische Auseinandersetzung längst abgeschlossen ist. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass ein Politiker wie X in anderem Zusammenhang und bei einer Auseinandersetzung auf anderem Gebiet diese Äußerung wiederholen wird. Wiederholungsgefahr besteht danach. 4

5 3. Ergebnis Der Anspruch ist begründet. Hinweis für die Korrektoren: 1. Achten Sie bitte darauf, dass die Kandidaten kein Verschulden im Rahmen des 1004 BGB prüfen. 2. In Betracht kommt auch ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.v.m. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 186 StGB. Diesen kennen die Bearbeiter aber aufgrund ihres strafrechtlichen Ausbildungsstandes noch nicht. Er wird hier nicht vorausgesetzt. 3. Ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB ist auf Schadensersatz nach 249 BGB gerichtet. Dabei soll eine Vermögenseinbuße in der Vergangenheit ausgeglichen werden. Es ist durchaus vertretbar unter 249 BGB auch ein Unterlassen in der Zukunft zu subsumieren, dennoch bedeutet es einen deutlichen Fehler, wenn ein Kandidat nur diese Anspruchsgrundlage anspricht; wegen des Verschuldenserfordernisses ist diese nämlich gegenüber 1004 BGB praktisch nicht relevant und tritt hinter den spezielleren negatorischen Ansprüchen zurück. 5

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