Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Ml Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 542/11 verkündet am : Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau KfetMtstraße Beriin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte traßef, Klägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dflfcll Rechtsanwälte, Frankfurt am Main,- Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Beriin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, Beriin, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht MJMfc und die Richter am Landgericht Dr. HlWMt und Dr. Hs für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Zusammenhang mit

2 der Frage nach einer Beziehung zwischen H4M% Prinz von HU0MBund der Klägerin zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Natürlich hat er keine Beziehung mit ihr. (...) Frau N &inszeniert das alles doch bloß.", wenn dies geschieht wie in dem Beitrag 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung von Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I.Tatbestand Die Klägerin bezeichnet sich als Entertainerin. Sie hat einen gemeinsamen, 14 Jahre alten Sohn mit dem Ehemann der Beklagten, H M H P m ^ B H f. Im April 2011 stellte P ^ m HqB0fc in Potsdam ein von ihm verfasstes Buch der Öffentlichkeit vor. Bei dieser Veranstaltung waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagte anwesend. Die Zeitschrift Buflfc" berichtete über die Veranstaltung und das Zusammentreffen der Parteien in einem Artikel vom Darin wird die Beklagte auf die Frage, ob sie ihren Mann gefragt habe, ob er eine Beziehung mit der Klägerin habe, wie folgt zitiert: Natürlich hat er keine Beziehung mit ihr". Auf die Frage, ob sie eifersüchtig auf die Klägerin sei, wird als Antwort wiedergegeben: Um Gottes Willen, nein! Worauf soll ich denn eifersüchtig sein, bitte schön. Frau NU inszeniert das doch alles bloß." Für die weiteren Einzelheiten des Artikels wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom (Anlage K 2) und (Anlage K 4) vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Sie behauptet, zwischen ihr und dem Ehemann der Beklagten habe es von Oktober 2006 bis zur Buchpräsentation im April 2011 eine intensive Liebesbeziehung mit bis zu 35 Treffen pro Jahr gegeben, wie sich zum Beispiel aus der des Ehemanns der Beklagten am 13. April 2010 (Anlage K 5) ergebe. Das letzte Rendezvous habe noch am stattgefunden. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten verletzten ihr Persönlichkeitsrecht, da sie zu Unrecht als Lügnerin dargestellt werde, die ihre Beziehung zu dem Ehemann der Beklagten nur inszeniere. Es komme nicht darauf an, dass es derzeit keine Beziehung und keinen Kontakt mehr gebe, sondern die Äußerungen bezögen sich auf die Zeit vor der Buchpräsentation im April In dem gesamten Artikel gehe es um das Gerücht einer Beziehung, so dass sich auch darauf der Vorwurf der Inszenierung beziehe, nicht bloß auf ihr Verhalten auf der Veranstaltung in Potsdam.

3 Die Klägerin beantragt: Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach einer Beziehung zwischen HflMMl PJBl ^ ^ P B u n d d e r Klägerin zu äußern und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Natürlich hat er keine Beziehung mit ihr. (...) Frau Nu inszeniert das alles doch bloß.", wenn dies geschieht wie in dem Beitrag Starker Auftritt gegen ein Gerücht..." in Nr. 19 vom 2. Mai Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Anlage K 5 stamme nicht von ihrem Ehemann. Es gebe keine Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Dass er eine Beziehung mit ihr hatte, aus der das gemeinsame Kind stammt, sei dagegen unstreitig, so dass der Vortrag der Klägerin an der Sache vorbei gehe. Die Bezeichnung des Verhaltens der Klägerin als inszeniert habe sich auf die Veranstaltung in Potsdam bezogen. Es seiauch eine zulässige Meinungsäußerung, selbst wenn man die Äußerung auf die in der Vergangenheit liegende Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann beziehe. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen. II. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus 823 Abs. 1,1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.v.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag Starker Auftritt gegen ein Gerücht..." in Bunte Nr. 19 vom 2. Mai Die Äußerungen verletzen die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

4 allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten offenen oder Rahmentatbestand, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht. Erforderlich ist eine Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall (BGH v , X ZR 15/04, juris Rn. 32 m.w.n.). Bei personenbezogenen Wortberichten bietet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfG v , 1 BvR 6/09 juris Rn. 52 ff.). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH v , VI ZR 7/07, juris Rn. 9 ff. m.w.n.). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH v , VI ZR 298/03, juris Rn. 24 m.w.n.). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem

5 Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH v , VIZR 219/06, juris Rn. 14 m.w.n.). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist und die Äußerung deshalb gegenüber einem kollidierenden Schutzgut, hier dem Ruf der Klägerin, zurücktreten zu lassen (BVerfG v ,1 BvS 1172/99, juris Rn. 26). 2. Nach diesen Maßstäben stellt die Beklagte hier unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin auf, die ehrenrührig sind und die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeit verletzen. Dem detaillierten Vortrag der Klägerin, dass sie seit Herbst 2006 bis zu dem öffentlichen Auftritt im April 2011 wieder eine intensive Liebesbeziehung mit dem Ehemann der Beklagten geführt hat, ist diese nicht entgegengetreten, so dass dieser Vortrag als zugestanden gilt, 138 Abs. 3 ZPO. Das gilt angesichts der umfangreichen Vortage von s und Fotos durch die Klägerin auch dann, wenn die als Anlage K 5 vorgelegte nicht von dem Ehemann der Beklagten stammen sollte, wobei die Beklagte für ihre entsprechende Behauptung aber keinerlei Gründe anführt. Im Zeitpunkt der von der B^W zitierten Äußerungen der Beklagten bei der Buchvorstellung im April 2011 gab es damit noch eine Beziehung zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten; die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es noch Ende März 2011 ein Treffen gegeben hat. Dass der Ehemann der Beklagten noch vor der Buchvorstellung im April 2011 die Beziehung beendet hat, behauptet die Beklagte nicht. Unerheblich ist, dass nach der Veranstaltung die Beziehung nicht fortgesetzt wurde und derzeit nicht mehr besteht. Die Fragen der Bf0M" an die Beklagte bezogen sich auf den Zeitpunkt der Veranstaltung in Potsdam und unmittelbar davor. Das hat die Beklagte auch so verstanden, denn laut der von der B^PBf zitierten ersten Äußerung spricht sie selbst das bei einer Hochzeit aufgekommene Gerücht an, ihr Mann habe eine Beziehung mit der Klägerin, womit nur gemeint sein kann, ihr Mann habe derzeit eine Beziehung. Auf dieses aktuelle Gerücht reagiert die Beklagte mit der Aussage, mit dem Auftritt habe sie bewusst Flagge zeigen" wollen, dass sie die Frau an seiner Seite sei. Die folgende Antwort, dass die Klägerin keine Beziehung mit ihrem Mann habe, war zum damaligen Zeitpunkt somit falsch, auch wenn verständlich ist, dass sich die Beklagte als Ehefrau entsprechend äußert. Jedenfalls im Zusammenspiel mit der folgenden Äußerung, die Klägerin inszeniere das" doch alles bloß, führt dies aber zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin, da dieser zu Unrecht unterstellt wird, sie inszeniere bloß eine Beziehung zu dem Ehemann der Beklagten, obwohl es tatsächlich keine gebe. Damit wird der Klägerin vorgeworfen, die Öffentlichkeit bewusst zu täuschen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf der Inszenierung enthält zwar auch eine Wertung, doch liegt dieser ein unwahrer Tatsachenkern zu Grunde, nämlich dass die Klägerin keine Beziehung mit dem Ehemann der Beklagten hat. Entgegen der Darstellung der Beklagten kann die Äußerung nicht so ZP 550

6 verstanden werden, dass sich der Vorwurf der Inszenierung auf den Auftritt der Klägerin bei der Veranstaltung in Potsdam bezieht. Es handelt sich um eine Antwort auf die Frage, ob die Beklagte eifersüchtig sei. Die Frage der Eifersucht hat mit dem Geschehen auf der Veranstaltung nichts zu tun, sondern bezieht sich auf ein Verhältnis des Ehemanns der Beklagten mit der Klägerin, wie auch schon ihre eigene Antwort auf die vorherige Frage. Auch nach ihrer eigenen Auskunft bezog sich der Auftritt der Beklagten ja gerade darauf, diesem ihr bekannten Gerücht entgegenzutreten, so dass sie wusste, worum es bei der Frage ging. Dass sie selbst im Zeitpunkt ihrer Äußerung keine Kenntnis von der Beziehung ihres Mannes zu der Klägerin hatte, trägt sie nicht vor; zudem wäre sie vor der Äußerung, die Klägerin inszeniere die Beziehung bloß, zumindest zu einer sorgfältigen Prüfung verpflichtet gewesen, für die hier nichts dargelegt ist. 3. Da die Äußerungen der Beklagten rechtswidrig waren, wird die Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vermutet (BGH v , VI ZR 286/93, juris Rn. 27). Das bloße Ende der Beziehung zwischen Klägerin und dem Ehemann der Beklagten führt hier nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bezüglich der Äußerungen gegenüber der Bq0fc". Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ist die Klägerin nicht davor geschützt, dass die Beklagte erneut behauptet, im April 2011 und unmittelbar davor habe es keine Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann gegeben; die Klägerin habe eine solche nur inszeniert. Da es unstreitig aber derzeit keine Beziehung mehr zwischen Klägerin und dem Ehemann der Beklagten gibt, war der Tenor entsprechend dem ursprünglichen Hilfsantrag zur Klarstellung ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform und damit den zeitlichen Bezug der Aussage zu begrenzen. Der Beklagten steht es selbstverständlich frei zu äußern, dass es derzeit keine Beziehung zwischen ihrem Mann und der Klägerin gibt. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 709 S. 1, S. 2. ZPO. Die konkludente Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrages wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da der zuletzt gestellte ursprüngliche Hilfsantrag lediglich die konkrete Verletzungsform benennt und der ursprüngliche Hauptantrag darüber nicht hinaus geht. Dr. HiftMr Dr. H

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