Landgericht Mannheim. Beschluss

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1 . Geschäftsnummer: 4 T 3/13 9 c 370/12 Amtsgericht Mannheim - Ausfertigung März 2013 Landgericht Mannheim 4. Zivilkammer Beschluss In Sachen - Kläger I Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Höfle, Mannheim, Gerichts-Fach 152 (3183/12) gegen - Beklagte I Beschwerdegegnerin - wegen Feststellung; hier: Beschwerde 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Beschluss des Amtsgerichts Mannheim v (9 C 370/12) in seiner Ziff. 1 folgendermaßen abgeändert: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 634, 11 festgesetzt.

2 -2- Gründe: 1. Der Kläger hat von der Beklagten eine Wohnung im Obergeschoss des Anwesens Huin M angemietet. Mit Anwaltsschreiben vom kündigte die Beklagte dem Kläger das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger am Abend des um 20:15 Uhr bei der Beklagter sturmgeklingelt habe. Er habe sie hierbei mit den Erklärungen,,machen Sie mal Ihre Zähne rein", gehen Sie ins Bett" und dann gehen Sie ins Altersheim" beleidigt. Ferner habe der Kläger einen ihm bereits spätestens Ende Juni 2012 bekannten Mangel der Mietsache nicht angezeigt und damit die Pflicht zur Pflege und zum Schutz des Mieteigentums gröblich verletzt. Das Dachflächenfenster im Bereich der Küche der Wohnung sei wohl so schwer beschädigt, dass es sich nicht mehr schließen lasse. Es sei davon auszugehen, dass eine nicht angemessene Krafteinwirkung zum Ausreißen des Fensterrahmens geführt habe. Mit Klageschrift vom beantragte der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht durch Kündigung vom beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortb~steht. Zur Begründung führte er aus, dass die Kündigung unwirksam sei. Die dem Kläger zum Vorwurf gemachten Äußerungen seien so nicht gefallen. Sie rechtfertigten auch keine außerordentliche Kündigung. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine Räumungsklage bislang lediglich angedroht sei und der Kläger eine zeitnahe Rechtssicherheit über den Fortbestand des Mietverhältnisses haben wolle. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mannheim vom wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen legte sie am Einspruch ein und beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Feststellungsklage sei ~chon deshalb unbegründet, da eine Räumungsklage (8 C 390/12) anhängig sei. Mit Schriftsatz vom erklärte der Kläger aufgrund der erhobenen Räumungsklage die Erledigung des Rechtsstreits und beantragte, der Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom schloss sich die Beklagte der Erledigungserklärung an und beantragte, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 .: -3- Mit Beschluss vom , dort Ziff. 1, legte das Amtsgericht der Beklagten die Kosten der Säumnis auf und hob die übrigen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf. Zur Begründung führte es aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen sei. Die Frage, ob der Kläger die Beklagte beleidigt habe und daher die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wirksam sei, könne das Gericht nicht ohne Beweisaufnahme beantworten. Gegen diesen, dem Kläger am zugestellten Beschluss legte er am sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, dass die ausschließlich als außerordentliche Kündigung erklärte Kündigung auch dann unwirksam sei, wenn der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt werde. Insbesondere sei keine vorherige Abmahnung erfolgt, die auch nicht entbehrlich gewesen sei. Hierfür spreche auch die nicht gerade kurze Dauer des Mietverhältnisses sowie der Umstand, dass die bestrittenen Äußerungen keinesfalls so schwer wiegen würden, dass sie eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht hätten. Die Beklagte beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass erst nach einer Beweisaufnahme geklärt werden können, ob das Fehlen einer Abmahnung letztlich zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung führe. II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen. a) Nach 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dies führt zur Auferlegung der Kosten an die Beklagte, da diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

4 -4- b) Die Feststellungsklage war zunächst zulässig erhoben, 256 ZPO. Sie war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch begründet, da die Kündigung danach unwirksam war. aa) Nach 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist nach 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann. der Fall, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Beleidigung ist ein Straftat und kann insoweit ebenfalls ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner, verübt wird. Sie ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung, wobei eine bloße Unhöflichkeit nicht genügt (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, 543 BGB, Rn 187). Vorliegend dürften die vorgeworfenen Äußerungen, wenn sie so gefallen sein sollten, augenscheinlich unter Berücksichtigung des Äußerungskontextes darauf abgezielt haben, die Beklagte in Anspielung auf ihr Alter in ihrer Ehre zu verletzen. Sie wären mehr als eine bloße Unhöflichkeit, auch wenn die Äußerungen im Spektrum der denkbaren Beleidigungen eher weniger schwerwiegend wären. Auch die Nichtanzeige eines Mangels der Mietsache bezüglich eines Dachfensters in der Küche der Wohnung bzw. dessen offenbar unterstellte Beschädigung durch den Kläger könnten relevante Pflichtverletzungen sein. bb) Vorliegend wäre jedoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in diesem Rechtsstreit eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung nach 543 Abs. 3 BGB aber grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

5 -5- BGB. Hierbei ist anerkannt, dass dies bei schweren Beleidigungen regelmäßig gegeben ist. Etwas anderes jedoch im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht haben und sich die Unzumutbarkeit erst aus deren Wiederholung ergibt (Blank a.a.o., Rn 189 m.w.n.). Bis zuletzt war unstreitig, dass das angegriffene Verhalten des Klägers von der Beklagten nicht abgemahnt wurde. Die Abmahnung wäre - das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt - jedoch erforderlich gewesen, da die behaupteten Beleidigungen als einmaliger Vorgang nach Auffassung des Beschwerdegerichts für sich betrachtet nicht das nötige Gewicht haben, um eine sofortige Kündigung zu rechtfertigen. Weshalb die Nichtanzeige eines Schadens oder die Beschädigung des Dachfensters so gravierend gewesen sein sollen, dass der Beklagten eine vorherige Abmahnung nicht zuzumuten wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gründe dafür, weshalb die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine sofortige außerordentliche Kündigung gerechtfertigt erscheint, sind daher nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr nach Nr d. Anl. 1 zum GKG erhoben. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgte nach dem vom Kläger verfolgten Kosteninteresse. Insoweit waren die auferlegten hälftigen Gerichtsgebühren aus einem Streitwert erster Instanz von 3.427,80 in Höhe von 145,50 (3 x 217 I 2) und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Klägerseite von 488,61 zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus dem Streitwert erster Instanz aus 1,3 Gebühren nach Nr und 0,50 Gebühren nach Nr W RVG (= 390,60 )zuzüglich Pauschale nach Nr (= 20 ) und MWSt nach Nr W RVG (=78,01 ). 3. Einen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sieht das Gericht nicht. Dr. Boos Richter

6 -6-

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