Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 102/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 247/99 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der S... AG i.l. W...,..., vertreten durch die B......gesellschaft mbh B...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e n Herrn... S...,..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Beklagten und Berufungsklägerin, Kläger und Berufungsbeklagten, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2- die Richterin am Oberlandesgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beträgt ,80 DM. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen zu einer zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat zunächst am ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte entsprechend den damals vom Kläger gestellten Anträgen verurteilt worden ist, die Beiträge für die Lebensversicherung der... Lebensversicherung AG zum Versicherungsschein-Nr.... für das Jahr 1997, 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt ,95 DM an die... Lebensversicherungs AG zu zahlen sowie weiter an jedem ersten des Monats Dezember, beginnend mit dem 1. Dezember 2000 einschließlich 1. Dezember 2008, 4.695,65 DM an die... Lebensversicherungs AG zum Versicherungsschein-Nr.... zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die... Lebensversicherungs AG zum Versicherungsschein-Nr ,60 DM zu zahlen und die Beklagte weiterhin verurteilt wird, 4.695,65 DM an jedem 1. des Monats Dezember, beginnend mit dem bis einschließlich , an die... Versicherungs AG zum Versicherungsschein-Nr.... zu zahlen.

3 - 3- Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom entsprechend dem Antrag des Klägers aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils das Versäumnisurteil vom aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen wird von der Abfassung des Tatbestandes gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte, vertreten durch ihre Liquidatoren, gerichtete Klage zutreffend als zulässig erachtet. Die Regelung des 112 AktG, wonach die Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten wird, kommt für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Anwendung. Der Zweck

4 - 4- des 112 AktG besteht darin, eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, die von sachfremden Erwägungen unbeeinflußt ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt (vgl. nur: BGH WM 1990, 630, 631; NJW-RR 1991, 926). Müßte der Vorstand gemäß 78 AktG die Gesellschaft auch in Rechtsstreitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied vertreten, so bestünde aufgrund der typischerweise bestehenden Vergleichbarkeit der Rechtsbeziehungen der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft zumindest abstrakt die Gefahr fehlender Unabhängigkeit der Vertretungsorgane. Eine solche Vergleichbarkeit der Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft besteht jedoch im Rahmen der Liquidation einer Aktiengesellschaft jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Abwicklung nicht gemäß 265 Abs. 1 AktG durch die ehemaligen Vorstandsmitglieder erfolgt, sondern gemäß 265 Abs. 2 AktG Fremdabwickler bestellt sind, nur zwischen den Abwicklern untereinander, nicht jedoch zwischen den Abwicklern und den (ehemaligen) Vorstandsmitgliedern. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß 268 Abs. 2 AktG auch ein Fremdabwickler innerhalb seines Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands hat und wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat unterliegt. Dies bedeutet nämlich nicht, dass der Fremdabwickler auch in seinen persönlichen Belangen einem Vorstandsmitglied gleich steht. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der zwischen der Aktiengesellschaft und einem Fremdabwickler geschlossene Anstellungsvertrag typischerweise allein auf die Aufgaben der Liquidation zugeschnitten ist und sich dessen Rechtsbeziehung zur Gesellschaft deshalb in so erheblichem Maße von derjenigen der ehemaligen Vorstandsmitglieder unterscheidet, daß die Gefahr fehlender Unabhängigkeit in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern nicht besteht. Für den Fremdabwickler bedarf es deshalb der Einschränkung des 112 AktG hinsichtlich seiner Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gemäß 269 AktG auch gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern nicht (ebenso - sogar ohne Beschränkung auf Fremdabwickler - Kraft, Kölner Kommentar zum AktG., 2. Aufl., 269 Rn. 4; wohl auch Geßler/Hefermehl u.a., AktG, 269, Rn. 4; Hüffer, MK-AktG, 2. Aufl., 269 Rn. 9). Die Klage ist gemäß 257 ZPO auch insoweit zulässig, wie der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an die... Lebensversicherungs AG für die Jahre 2002 bis 2008 und damit für die Zukunft begehrt. Die Klage ist auch begründet.

5 - 5- Dem Kläger steht gemäß 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Beiträge zu der am zwischen der Beklagten und der... Lebensversicherungs AG zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung zu. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Beiträge für die Lebensversicherung steht zunächst nicht entgegen, dass in der Regelung des 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages lediglich formuliert ist: Es ist vorgesehen, für das Vorstandsmitglied eine gestaffelte Kapitallebensversicherung entsprechend seiner Dienstjahre abzuschließen." Zwar ist weder dem Anstellungsvertrag noch dem Vortrag der Parteien zu entnehmen, weshalb sie in 7 Ziffer 2 diese vage Formulierung gewählt haben, während in 7 Ziffer 1 formuliert ist: Das Vorstandsmitglied wird auf Kosten der Gesellschaft in einer Gruppenunfallversicherung versichert.... Gleichwohl ist aus dem Umstand, dass die Beklagte unter dem tatsächlich einen 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages entsprechenden Versicherungsvertrag mit der... Lebensversicherungs AG geschlossen und in der Folgezeit bis einschließlich 1996 die jährlichen Beiträge auch gezahlt hat, der Schluss zu ziehen, dass die Parteien - insbesondere auch die Beklagte - die Vereinbarung in dem Anstellungsvertrag als Verpflichtung der Beklagten verstanden haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht die in 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung auch zutreffend dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Beiträge zu dieser Lebensversicherung auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers als Vorstandsmitglied weiter besteht. Weder aus dem Umstand, dass nach der Regelung in 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages die Versicherung für den Kläger entsprechend seiner Dienstjahre abgeschlossen werden sollte, noch daraus, dass sich die Versicherungssumme von ,00 DM für das erste Dienstjahr für jedes weitere aktive Dienstjahr um die Anfangssumme erhöhen sollte, kann der Schluss gezogen werden, dass die Zahlungen der Beklagten mit dem Ausscheiden des Klägers enden sollten. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichtes, dass - im Gegenteil - der Umstand, dass die Regelung zur Erhöhung der Versicherungssumme ausdrücklich an die Ableistung weiterer aktiver Dienstjahre anknüpft, dafür spricht, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung in Höhe der bislang gezahlten Beiträge auch während nicht aktiver Dienstjahre des Klägers weiter

6 - 6- laufen sollte. Nicht aktive Dienstjahre eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft sind - soweit sie vor Eintritt des Ruhestandsalters liegen - typischer Weise solche Dienstjahre, in denen das Vorstandsmitglied, das gemäß 84 AktG höchstens für eine Zeit von 5 Jahren bestellt werden darf, aus dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausgeschieden ist. Daraus, dass die Ablaufleistung aus der Versicherung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in Kraft treten sollte, ergibt sich darüber hinaus, dass die Parteien mit der Vereinbarung in 7 Ziffer 2 des Vertrages eine Absicherung des Klägers für die Zeit seines Altersruhestandes bezweckten. Dieser Zweck konnte jedoch angesichts des Umstandes, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages mit der Beklagten bereits 48 Jahre alt war und aufgrund der Befristung des Anstellungsvertrages auf 3 Jahre - jedenfalls aber wegen 84 AktG mindestens nach Ablauf von 5 Jahren - mit einem Ausscheiden als Vorstandsmitglied der Beklagten rechnen musste, nur dann sinnvoll erfüllt werden, wenn die Beiträge - in der Höhe jeweils begrenzt auf die Versicherungssumme für die aktiven Dienstjahre des Klägers - auch über das Ausscheiden des Klägers an die Versicherung gezahlt werden sollten. Schließlich hat das Landgericht zutreffend als Indiz dafür, dass diese Auslegung dem Willen der Parteien bei Abschluss des Anstellungsvertrages entsprach, das Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten an den Kläger vom herangezogen, aus dem sich ergibt, dass die Regelung des 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages auch aus der Sicht des Aufsichtsratsvorsitzenden und damit zumindest eines Mitgliedes des für die Beklagte handelnden Vertretungsorganes, so zu verstehen sein sollte, dass die Versicherungsprämien auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers weiterhin durch die Beklagte getragen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an einem die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Versicherungsbeiträge tragenden Beschluss des Aufsichtsrates im Sinne des 108 Abs. 1 AktG. Die Beklagte hat - was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom ausdrücklich bestätigt hat - nicht in Abrede gestellt, dass ihr Aufsichtsrat - wie in 1 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages angegeben - mit Beschluss vom dem Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Kläger vom zugestimmt hat. Dieser Beschluss über die Zustimmung (genauer: Genehmigung) des bereits abgeschlossenen und durch den Kläger sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichneten Anstellungsvertrages bezieht sich damit auch auf die in 7 Ziffer 2 getroffene Regelung und

7 - 7- den - im Wege der vorstehenden Auslegung ermittelten - Inhalt dieser Regelung, wonach die Beklagte verpflichtet ist, trotz des Ausscheidens des Klägers als Vorstandsmitglied die Versicherungsbeiträge bis zum Ablauf der Beitragspflicht im Jahre 2008 weiter zu zahlen. Hat aber danach die Beklagte mit dem Beschluss ihres Aufsichtsrates vom die in 7 Ziffer 2 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung genehmigt, so bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten eines gesonderten Beschlusses für die Abgabe der Erklärung vom oder auch für den Abschluss des konkreten Versicherungsvertrages am durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht mehr. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Beiträge zu der Lebensversicherung auch der Höhe nach im Umfang von 4.695,65 DM pro Jahr ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des am fällig werdenden Beitrages zu. Gemäß 7 Ziffer 2 Satz 3 des Anstellungsvertrages in Verbindung mit den nach dem Versicherungsvertrag mit der... Lebensversicherungs AG jeweils zu zahlenden jährlichen Versicherungsbeiträgen hat die Beklagte jährlich denjenigen Beitrag zu zahlen, der auf das letzte aktive Dienstjahr des Klägers entfällt. Dies ist der Beitrag von 4.695,65 DM für das Jahr Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten bis zum gedauert hat und damit der zum erhöhte Beitrag derjenige ist, den die Beklagte auch nach dem Ausscheiden des Klägers weiter zu zahlen hat. Ausweislich der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom ist zwischen den Parteien eine Verlängerung des ursprünglich geschlossenen Anstellungsvertrages zunächst bis zum sowie eine weitere Verlängerung um jeweils 6 Monate vereinbart worden, sofern der Anstellungsvertrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wurde. Es ist unstreitig, dass eine Kündigung vor dem nicht erfolgt ist, so dass danach das Anstellungsverhältnis bis zum fortgedauert hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger vor dem durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist. Die Beklagte

8 - 8- hat dazu nur vorgetragen, das Anstellungsverhältnis sei durch eine Vereinbarung zwischen dem ehemaligen Abwickler der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt G..., und den Kläger im September 1996 zum aufgehoben worden. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat weder die genauen Umstände dieser Aufhebungsvereinbarung mitgeteilt, noch wann oder wo diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Diese Angaben wären aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger mit seinem Schriftsatz vom Unterlagen vorgelegt hat, wonach er noch nach dem für die Beklagte tätig geworden ist. Zwar hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers nicht mehr um Tätigkeiten als Vorstand der Beklagten gehandelt habe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte weiterhin auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom tätig gewesen sein dürfte. Eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied dürfte der Kläger tatsächlich bereits seit dem nicht mehr ausgeübt haben, da die Beklagte sich bereits seit diesem Zeitpunkt in Liquidation befand und damit zuvor dem Vorstand obliegende Tätigkeiten und Entscheidungen gemäß 268 Abs. 2 AktG nur noch durch den gemäß 265 Abs. 2 AktG bestellten Fremdabwickler wahrgenommen werden durften. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der ehemalige Liquidator der... Lebensversicherungs AG mit Schreiben vom mitgeteilt hat, dass der Kläger zum bei der Beklagten ausgeschieden sei. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, auf welcher Grundlage der Abwickler der Beklagten diese Aussage getroffen hat. Gegen eine Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zum spricht - jedenfalls im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der... Lebensversicherungs AG - schließlich auch, dass die Beklagte - unstreitig - noch für das Jahr 1996 den zum erhöhten Beitrag von 4.695,65 DM an die Versicherung gezahlt hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer wird gemäß 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt

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