OBERLANDESGERICHT KOBLENZ. Im Namen des Volkes U R T E I L

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1 Geschäftsnummer: 5 U 331/04 10 O 216/03 Landgericht Koblenz Verkündet am 24. Juni 2004 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit B. B., Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n Dr. med. F.. O M, Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte w e g e n Arzthaftung

2 2 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Februar 2004 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erheben. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

3 3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klägerin macht gegen den beklagten Arzt wegen einer am 1. März 2001 durchgeführten Bandscheibenoperation ein Schmerzensgeld nebst Zinsen geltend (Antrag 1). Daneben begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Eingriff zu ersetzen (Antrag 2). Widerklagend begehrt der Beklagte die Kosten eines von ihm beauftragten Detektivs, der die Klägerin als Simulantin entlarvt haben soll. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die erforderliche Aufklärung versäumt, die Operation sei misslungen. Beides hat der Beklagte bestritten. Die Operation sei regelgerecht erfolgt. Der heutige Befund stehe nicht in Zusammenhang mit der Operation. Im Übrigen würden die von der Klägerin behaupteten Ausfälle und Beschwerden bestritten. Das Landgericht hat die Parteien angehört und hiernach beide Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der beweispflichtige Beklagte habe den Nachweis vollständiger und sachgemäßer Aufklärung nicht geführt. Der Eingriff sei daher rechtswidrig erfolgt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt, die Klägerin umfassend unsachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. II. Die zulässige Berufung hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur beantragten Zurückverweisung an das Landgericht ( 538 Abs. 2 Nr. 4 und 7 ZPO). Dessen Verfahren leidet an Mängeln, die es dem Senat

4 4 nicht ermöglichen, eine Prüfung der materiellen Anspruchsberechtigung der Klägerin vorzunehmen. Die Voraussetzungen für ein Grundurteil ( 304 ZPO) waren aus mehreren Gründen nicht gegeben: 1. Mit dem Klageantrag 2 begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für Zukunftsschäden. Der damit geltend gemachte Anspruch ist nicht nach Grund und Betrag streitig i.s.v. 304 Abs. 1 ZPO. Daher ist anerkannt, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden darf (vgl. BGH NJW 1953, 184 und BGH VersR 1975, 253, 254). Es kann auch nicht angenommen werden ( 133, 157 BGB), das Landgericht habe dem Feststellungsbegehren umfassend stattgeben und demnach insoweit ein Teilendurteil erlassen. Dem stehen die eindeutige Bezeichnung der Entscheidung als Grundurteil und die Erwägung der Entscheidungsgründe entgegen, der Umfang der Haftung des Beklagten hänge von den zwischen den Parteien umstrittenen gesundheitlichen Folgen des Eingriffs ab. Der Sache nach handelt es sich bei dem Grundurteil zum Feststellungsantrag um ein Teilurteil, das lediglich ein Element des geltend gemachten einheitlichen Anspruchs erfasst und damit unzulässig ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schlussentscheidung über den gesamten Anspruch dem Teilurteil widerspricht, wenn sich herausstellt, dass die von der Klägerin beanstandete Operation keinerlei nachteilige Folgen hatte. 2. Ein Grundurteil war auch hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrages unzulässig. Der Beklagte hat bestritten, dass die Operation vom 1. März 2001 Ursache der bei der Klägerin heute bestehenden Beschwerden ist. Dem musste das Landgericht nachgehen und war sich dessen auch bewusst, wie der Inhalt des zugleich verkündeten Beweisbeschlusses belegt. Danach soll sachverständig geklärt werden, ob und gegebenenfalls welche nachteiligen Folgen die Operation hatte. Sofern diese Beweiserhebung das Vorbringen der Klägerin nicht bestätigt, ist die Klage abzuweisen. Daraus folgt zwingend, dass der Anspruchsgrund anders als von 304 ZPO vorausgesetzt insgesamt nicht entscheidungsreif ist.

5 5 An der somit gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil eine Entscheidung nach 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im allgemeinen voraussetzt, dass das Berufungsgericht mit dem Erstrichter oder gegen ihn den Grund des Anspruchs bejaht (vgl. Zöller Gummer, ZPO 24. Auflage, Rdn. 43 zu 538 ZPO), dieser hier jedoch völlig offen ist. Nur wenn das Berufungsgericht die Klageabweisung der ersten Instanz missbilligt, hat es den Grund voll zu erledigen, bevor es zurückverweist (vgl. BGH VersR 1962, 252, 253/254). Hier hat das Landgericht jedoch den Grund bejaht, obwohl die Sache ausweislich der - auch den Anspruchsgrund betreffenden - Beweisanordnung insoweit nicht entscheidungsreif war und ist. Hielte man in einem derartigen Fall das Berufungsgericht für verpflichtet, den gesamten Anspruchsgrund zu erledigen, hätte der Verfahrensfehler des Gerichts erster Instanz zur Folge, dass der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz verlagert und die angefochtene Entscheidung damit der Sache nach wie ein Schlussurteil behandelt würde. Um den Anspruchsgrund erschöpfend zu klären, müsste der Senat eine Beweisanordnung zu den gesundheitlichen Folgen der Operation treffen. Parallel und zeitgleich könnte ein beim Landgericht gestellter Antrag auf Verhandlung über den Betrag ( 304 Abs. 2 ZPO) dazu führen, dass aufgrund des dort bereits verkündeten Beweisbeschlusses dieselben medizinischen Fachfragen durch einen anderen Sachverständigen mit gegenläufigem Ergebnis geklärt würden. Eine derartige Verfahrensaufspaltung ist nicht mit der Rechtsnatur eines Grundurteils und dem Wesen des Instanzenzuges zu vereinbaren. Der Senat hält daher eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch dann für statthaft, wenn das Berufungsgericht den vom Erstrichter bejahten Anspruchsgrund für ungeklärt und offen hält. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: Das Landgericht hat ausgeführt, das Aufklärungsversäumnis des Beklagten mache den operativen Eingriff rechtswidrig. Das ist richtig, greift jedoch zu kurz. Die unterlassene Aufklärung bildet nicht selbst eine Anspruchsgrundlage. Sie kann bei Fehlen einer hypothetischen Einwilligung dazu führen, dass der Arzt für die schädlichen Folgen eines Eingriffs haftet. Solange derartige Folgen nicht feststehen, fehlt eine tragfähige Grundlage für die Haftung des Arztes.

6 6 Sollte dem angefochtenen Urteil die Vorstellung zugrunde liegen, der als erwiesen angesehene Aufklärungsmangel rechtfertige allein wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin ein Schmerzensgeld, wäre auch das kaum tragfähig. Zum einen wäre der Rechtsstreit unter diesem Aspekt entscheidungsreif, wenn man der Würdigung folgt, die das bisherige Beweisergebnis durch das Landgericht erfahren hat. Zum anderen hat die Klägerin sich für ihr Zahlungsbegehren nicht auf eine derartige Verletzung des Selbstbestimmungsrechts gestützt, sondern nur die behaupteten schädlichen Operationsfolgen zur Grundlage ihrer Klageanträge gemacht. Der Senat hat zu der Frage, welche Folgen ein bloßes Aufklärungsversäumnis hat, in seinem Urteil vom 1. April 2004 (5 U 844/ 03) folgendes ausgeführt: Das Oberlandesgericht Jena hat einer Patientin, die über die speziellen Risiken eines Eingriffs nicht aufgeklärt wurde, trotz fehlender Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Einwilligung in die Operation ein Schmerzensgeld zuerkannt. Zur Begründung ist ausgeführt, der im Aufklärungsversäumnis liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergebe einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (OLGR Jena 1998, = MDR 1998, ). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Aufklärungsmangel stellt sich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar. Dieser Eingriff hat jedoch isoliert betrachtet kein Gewicht, das die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt. Ein umfassend aufgeklärter Patient wird bereits vor der Operation durch das Wissen um deren Risiken erheblich belastet. Dass der nicht sachgemäß aufgeklärte Patient bei Verwirklichung des Risikos stärker belastet ist als der ordnungsgemäß aufgeklärte, lässt sich nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund ist der in dem Aufklärungsversäumnis liegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten nicht derart bedeutsam, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes gerechtfertigt erscheint (ebenso OLG Dresden in NJW 2004, ). Letztlich weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Betrag, der Gegenstand der Widerklage ist, um Prozesskosten handeln dürfte. Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, die Detektivkosten einzuklagen, statt sie im Kostenfestsetzungsverfahren anzumelden.

7 7 Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beruht auf 8 GKG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 543 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: Kaltenbach Dr. Menzel Weller

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