Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG formelle, aber auch nur-materielle Gesetze (BVerwGE 72, 183 [186]) die nicht eine (bestimmte) Meinung (wegen ihrer geistigen Zielrichtung) verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten (sog. Sonderrechtslehre), sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu gewährleistenden Rechtsguts dienen, das ggü. der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat (sog. Abwägungslehre) BVerfG: Kombination (BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 97, 125 [146]; 111, 147 [155], insb. BVerfG, NJW 2010, 47 [49 ff.]) Knüpft die Norm an Meinungsinhalte an? Nein Allgemeinheit (+), z.b. Bauordnungsrecht u.v.a. Ja Dient die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts und sichert sie die rechtsstaatliche Distanz und Meinungsneutralität des Staates (vgl. Diskriminierungsverbot, Art. 3 III F. 9 GG)? Bsp.: 185 StGB (Ehre), 90a StGB (Staatssymbole), 33 II BeamtStG u.dgl. (polit. Mäßigungspflicht); falls ja: Allgemeinheit (+), sonst ( ) auch Gesetze zum Jugend- und Ehrenschutz müssen allgemein im o.g. Sinne sein; diese Schranken sind nur klarstellender Natur = Rechtgüter, die Vorrang vor der Meinungsfreiheit haben können. PRR08/1
2 2 3. Immanente Schranken Schrankenschranken Wechselwirkungslehre (BVerfGE 7, 198 [208 f.] st. Rspr.) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz = Ausnahme zum Sonderrechtsverbot: 130 IV StGB angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, den die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, NJW 2010, 47 [51]) Formulierung: Die gegenseitige Beziehung zwischen den Grundrechten aus Art. 5 I GG und den allgemeinen Gesetzen ist nicht als einseitige Beschränkung der Grundrechte aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Grundrechte ausgelegt und angewendet und so in ihrer grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. findet in der Wechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck 1. Bestimmung eines legitimen Zwecks: Schutzrichtung darf nicht rein geistig bleibende Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen treffen Vor.: erkennbare Gefährdung von Rechtgütern Einzelner oder der Allgemeinheit durch Meinungsäußerungen 2. Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit i.e.s. PRR08/2
3 Prüfungsschema zum allgemeinen Gesetz i.s.v. Art. 5 II GG 1. Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Gesetzes a) formell (Zuständigkeit Verfahren Form) b) materiell: allgemeines Gesetz i.s.v. Art. 5 II GG (BVerfGE 7, 198 [209 ff.]), s.o. 2. Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Einzelaktes = verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des beschränkenden Gesetzes unter Beachtung der Wechselwirkungslehre a) Sinnebene: Ermittlung des Inhalts der Aussage durch Deutung nach dem (obj.) Verständnis eines unvereingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (BVerfGE 82, 43 [52]; 85, 1 [19]; 93, 266 [295]) P.: Mehrdeutigkeit: straf- und zivilrechtliche Sanktionierung verfassungswidrig, wenn eine Deutung in Betracht kommt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt anders bei Unterlassung künftiger Äußerungen (BVerfGE 114, 339 [348 ff.]): maßgeblich alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten b) Normauslegungsebene = Auslegung des beschränkenden Gesetzes: regelbezogene (d.h. abstrakt-generelle, vom Einzelfall noch losgelöste) Aufbereitung der Norm unter Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern; dabei insb. Berücksichtigung der Interessen von 193 StGB Hat der von der Beleidigung Betroffene selbst Anlass zu der Äußerung gegeben? Setzt sich der Betroffene gegen persönliche Angriffe zur Wehr? Beteiligt sich der Betroffene an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen? 3 PRR08/3
4 0,1 Gröpl Presse- und Rundfunkrecht c) Normanwendungsebene = fallbezogene (konkrete) Abwägung mit den jeweils kollidierenden Rechtspositionen (= hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter, BVerfGE 102, 347 [363]) aa) ausnahmslos Zurücktreten der Meinungsfreiheit, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen aus Art. 1 I GG antastet; Vor.: sorgfältige Begründung, dass die Meinungsäußerung auf die unantastbare Menschenwürde eines anderen durchschlägt; bb) in der Regel Zurücktreten der Meinungsfreiheit, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt; aber: enge Definition des Begriffs der Schmähkritik = überzogene oder gar ausfällige Kritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; cc) falls aa und bb ( ): Abwägung anhand der Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter: bei Werturteilen darf, anders als bei Tatsachenbehauptungen, die Richtigkeit ( Wahrheit ) der Äußerung keine Rolle spielen, Differenzierung zwischen privaten Auseinandersetzungen zur Verfolgung von Einzelinteressen oder Äußerungen im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage: letzterenfalls Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (arg.: Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, s. BVerfGE 42, 163 [170]; 93, 266 [294]) 4 PRR08/4
5 Keine Schranke der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG Systematik: Schranken-Schranke zu Art. 5 II GG gemeint: Vor-/Präventivzensur, z.b. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, nicht: Nachzensur (Kontroll- und Repressivmaßnahmen), Selbstzensur, z.b. freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft materielle (faktische) Zensur, z.b. durch steuerrechtliche Regelungen (str.) Drittwirkung, z.b. einstweilige Verfügung gem. 935 ff. ZPO 5 Besondere Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG Art. 17a I GG: Beschränkungen im Wehr- und Ersatzdienst Art. 9 II GG: Verbot von verfassungsfeindlichen Vereinigungen Art. 18: Verwirkung von Grundrechten Art. 21 II GG: Verbot von verfassungsfeindlichen politischen Parteien PRR08/5
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