Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen
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- Felix Kranz
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1 Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs und Teilhaberechte Objektive Werteordnung
2 Verletzung eines Grundrechts mit Gesetzesvorbehalt (1): 1. Eröffnung des Schutzbereichs Persönlicher Schutzbereich ( Bürgerrechte) Sachlicher Schutzbereich 2. Eingriff Jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht 3. Schranken (Rechtfertigung des Eingriffs) Gesetzesvorbehalt (einfach oder qualifiziert) Formelle Verfassungsmäßigkeit Materielle Verfassungsmäßigkeit
3 Verletzung eines Grundrechts mit Gesetzesvorbehalt (2): 4. Schranken Schranken: (= Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er dem Grundrechtsgebrauch Schranken zieht) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck (der Einschränkung) Geeignetheit (des gewählten Mittels, um den Zweck zu erreichen) Erforderlichkeit (es ist kein milderes Mittel denkbar, das den gleichen Erfolg erzielt) Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) Abwägung der im Streit stehenden Positionen: Angestrebtes Ziel Belastung des Bürgers Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
4 Grundrechtsfunktionen und Grundrechtsgehalte Klassische Funktionen: Abwehrrechte Teilhaberechte Leistungsrechte Verfahrensrechte Einrichtungsgarantien Objektiv rechtliche Funktionen: Begrenzung des Handlungsspielraums des Staats Grundrechte als objektive Wertentscheidung (Prinzipien im Wertsystem des Gemeinwesens) Schutzfunktion: Grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Rechts, insb. bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen Schutz durch Teilhabe (Chancengleichheit bei der Zuteilung von Ansprüchen) Schutz vor Gefahren (z.b. kontrollierende Begleitung von Seiten des Staates, wo die technische Entwicklung neue Gefahren schafft)
5 Persönlicher und sachlicher Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: Es sind nur die Personen erfasst, die Träger des Grundrechts sein können (bei Zulässigkeitsprüfung: Erörterung im Rahmen der Antragsberechtigung) Sachlicher Schutzbereich: Geschützt sind die im Grundrecht genannten Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Rechtsgüter. Bei mehreren möglichen Auslegungen ist nach Ansicht des BVerfG diejenige zu wählen, die die Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet.
6 Grundrechtsberechtigung Jedermannsrechte : Jeder hat das Recht (z.b. Art. 2, 5 I GG) Deutschenrechte/Bürgerrechte: Alle Deutschen (z.b. Art. 8 I, 9 I, 12 I GG) Schutz von Nichtdeutschen? Art. 2 I GG wird als Auffanggrundrecht verstanden, d.h. sein Schutzbereich ist eröffnet, wenn die speziellen Freiheitsgrundrechte nicht einschlägig sind. Nach h.m. gilt Art. 2 I GG für Nichtdeutsche in den Bereichen, in denen Deutsche sich auf Spezialgrundrechte berufen können. Unionsbürger: Art. 12 EG Vertrag: Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit > Gleichstellung von EU Bürgern mit Deutschen > Gleichwertiger Grundrechtsschutz von EU Ausländern und Deutschen (über Art. 2 I GG oder durch Öffnung der Deutschengrundrechte für Unionsbüger)
7 Grundrechtsberechtigung Nicht geborener Mensch (nasciturus) nach h.m. jedenfalls hinsichtlich Art. 1 I, 2 II 1, 14 I GG grundrechtsfähig (vgl II BGB) Nach BVerfG erlischt das Persönlichkeitsrecht mit dem Tode, die Menschenwürde aus Art. 1 I GG wirkt jedoch fort. Grundrechtsmündigkeit: Minderjährige können ihre Rechte vor dem BVerfG nur geltend machen, wenn sie prozessfähig sind. Dazu müssen sie grundrechtsmündig sein. Gleitende Altersgrenze nach individueller Einsichtsfähigkeit oder Starre Altersgrenze in vom Gesetzgeber festgelegten Fällen: Für Art. 12 I, 14 I GG Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit; für Art. 4 GG Wertung aus dem RelKErzG
8 Grundrechtsberechtigung: Personenmehrheiten und Organisationen Art. 19 III GG: Juristische Person: weiter zu verstehen als der einfach rechtliche Begriff der juristischen Person Personenmehrheit mit gewisser innerorganisatorischer Struktur Inländisch: zu beurteilen nach dem tatsächlichen Aktionszentrum oder nach dem Sitz der Hauptverwaltung (jedoch sind juristische Personen aus EU Staaten wegen Art. 12 EG grundrechtsfähig) Wesensmäßige Anwendbarkeit: keine Anknüpfung an natürliche Qualitäten des Menschen, die juristischen Personen fehlen Juristische Personen des öffentlichen Rechts Können sich grds. nicht auf Grundrechte berufen Da sie Teil der Staatsverwaltung sind, können sie keine Abwehrrechte gegen den Staat geltend machen. Ausnahmen bei Tätigkeit im unmittelbar durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich: Universitäten (Art. 5 III 1 GG) Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG) Öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten (Art. 5 I GG)
9 Grundrechtsbindung und Grundrechtsadressaten Art. 1 III GG: Die Grundrechte binden: Gesetzgebung vollziehende Gewalt Rechtsprechung Auch Beliehene (Private, die mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind) unterliegen der Grundrechtsbindung. Es kommt nicht auf die Organisationsform an. Grundrechtsbindung auch bei: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben (z.b. Daseinsvorsorge, Subventionen) in privatrechtlicher Form (Verwaltungsprivatrecht), Hilfsgeschäften der Verwaltung (z.b. Beschaffung von Sachgütern), erwerbswirtschaftlicher Betätigung der Verwaltung Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte: Gelten Grundrechte auch im Privatrecht? nicht unmittelbar. Das Wertsystem der Grundrechte beeinflusst aber auch das bürgerliche Recht. Die Grundrechte entfalten Ausstrahlungswirkung, v.a. durch Generalklauseln. Freiheit und Gleichheit sollen auch bei der Ausübung privater wirtschaftlicher und sozialer Macht gewährt sein.
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