6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum"

Transkript

1 6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen # natürliche Personen # juristische Personen des Privatrechts (Art. 12 GG als Schutz der Unternehmerfreiheit ) Sachlicher Schutzbereich: Beruf # Beruf als Grundlage der persönlichen und finanziellen Lebensgestaltung ( Arbeit ); Beruf und Berufsbild # Begriffsmerkmale des Berufs : 1. erlaubte Tätigkeit (herkömmlich verboten = strafrechtlich verfolgt? / sozial verträglich?) 2. zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage 3. auf (gewisse) Dauer berechnet 4. Einschränkungen und Einzelfragen: selbständiger Beruf oder (nur) Teil eines anderen, umfassenderen Berufs(bildes)? Zweit- und Nebenberuf? staatliche und staatlich eingebundene Berufe? # Schutz der freien Arbeitsplatzwahl # Schutz der freien Wahl der Ausbildungsstätte

2 2 III. Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit Abwehrrecht gegen alle staatlichen Maßnahmen, die die Berufsfreiheit beeinträchtigen: # gezielte rechtliche Beeinträchtigung (Gebot, Verbot) # gezielte faktische Beeinträchtigung? Voraussetzung: berufsregelnde Tendenz unterschiedliche Eingriffsintensität # Eingriff in die Berufswahlentscheidung = Beschränkung des Ob Objektive Zulassungsvoraussetzungen (Bedürfnisprüfung, Quoten, staatliches Monopol) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Altersgrenze, Ausbildungs- und Leistungsnachweise, persönliche Qualifikation) # Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung = Beschränkung des Wie Alle Regelungen, die Form, Mittel, Umfang oder Inhalt der Berufstätigkeit reglementieren (Werbeverbote, Ladenschlußzeiten, Polizeistunde, Residenzpflicht) # Problemfelder bei der Abgrenzung von Eingriffen in die berufliche Wahl- oder Ausübungsfreiheit Eigenständigkeit der Tätigkeit Faktisches Unmöglichmachen einer Berufstätigkeit Fixierung von Berufsbildern durch den Gesetzgeber

3 3 # Eingriff in die freie Wahl des Arbeitsplatzes # Eingriff in die freie Wahl des Ausbildungsplatzes Objektive Zulassungsvoraussetzungen Subjektive Zulassungsvoraussetzungen IV. Rechtfertigung von Eingriffen: Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Grundsatz: Regelungsvorbehalt Anforderungen I: Drei-Stufen-Theorie > Schaubild # objektive Zulassungsregelungen: nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut # subjektive Zulassungsregelungen: nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut # Berufsausübungsregelungen: zum Schutz vernünftiger Gründe des Gemeinwohls Inhaltliche Anforderungen II: Verhältnismäßigkeit # Geeignetheit # Erforderlichkeit # Angemessenheit, Zumutbarkeit

4 Die Drei-Stufen-Lehre: der Eingriff und seine Rechtfertigung Regelung der Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen Regelung der Berufsausübung L zur Abwehr von Gefahren für vernünftige Zwecke des Gemeinwohls Regelung der Berufswahl durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen L nur zur Abwehr von Gefahren für wichtige (und im Gesetz definierte) Gemeinschaftsgüter L nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher Gefahren für (im GG anerkannte) überragend wichtige Gemeinschaftsgüter

5 4 V. Nicht-abwehrrechtliche Gewährleistungen in Art. 12 GG Staatliches Leistungsrecht? Staatliches Teilhaberecht? Staatliche Schutzpflicht aus Art. 12 GG Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht Annexrechte auf freiheitschützendes Verfahren (z.b. bei staatlichen Prüfungen # Recht, Einwendungen gegen die Leistungsbewertung vorzubringen # Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten # Anspruch auf objektive und neutrale Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens # Anspruch auf Offenlegen der tragenden Gründe für Bewertung # Anspruch auf Zuerkennung eines angemessenen Antwortspielraums ( Vertretbarkeit )

6 5 B. Der Schutz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) I. Schutzbereich Der persönliche Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht Der sachliche Schutzbereich # Koalition: Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Beteiligung an Arbeitskämpfen Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit Tariffähigkeit und Kampfbereitschaft? # Die doppelte Schutzrichtung als Abwehrrecht: Individuelle Freiheit, Koalition beizutreten, dort mitzuarbeiten und/oder auszutreten Kollektive Freiheit der Koalition selbst = Bestandsund Betätigungsschutz, insb. Wahrnehmung der Tarifautonomie (mit Arbeitskampf) Die Adressaten der Koalitionsfreiheit # öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Verwaltung, Rechtsprechung) # alle im Koalitionswesen tätigen Privaten (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG) > unmittelbare Drittwirkung II. Die gesetzliche Ausgestaltung des Schutzbereichs = normgeprägtes Grundrecht

7 6 III. Eingriffe und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eingriff: Behinderung der Gründung und Betätigung von Koalitionen durch hiergegen gerichtete staatliche oder private Maßnahmen Rechtfertigungsgründe: andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen

8 7 C. Der Schutz des Eigentums und des Erbrechts (Art. 14 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Grundrechtsfunktionen Subjektives Abwehrrecht zur Sicherung von Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich Objektiv-rechtlicher Gehalt: Schutz- und Förderpflichten durch Institutsgarantie; Ausstrahlungswirkung auf einfaches Recht ( Leistungsrecht ) II. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts Persönlicher Schutzbereich: # alle natürlichen Personen # alle privaten inländischen juristischen Personen und nichtrechtsfähige Personengesellschaften # nicht: private ausländische juristische Personen (zw.) # nicht: juristische Personen des öffentlichen Rechts ( Staat ) Sachlicher Schutzbereich: # Eigentum i.s.v. Art. 14 Grundsätzliches Einzelne schutzfähige Rechtspositionen " Privatrechtliche Rechtspositionen: Sacheigentum (unbeweglich und beweglich), private Vermögensrechte

9 8 " Sonderproblem: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb " Sonderproblem: Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (insb. im Sozialrecht) Umfang des jeweiligen Eigentumsschutzes Erbrecht als Schutzgut (Individualrecht und Rechtsinstitut; Testierfreiheit) III. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Überblick Klassifizierung der Eingriffe # Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG # Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG # Sonstige Eingriffe Die besondere Rechtsfolge bei eigentumsrelevanten sonstigen Eingriffen IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen Systematik > Schaubild bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung # Gesetzliche Grundlage # Inhaltliche Anforderungen: Verhältnismäßigkeit Bedeutung der betroffenen Rechtsposition für den Eigentümer

10 9 Eigenart der schutzfähigen Eigentumsposition Soziale Funktion des jeweils betroffenen Eigentums Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung bei der Enteignung > Art. 14 Abs. 3 GG # Gesetzliche Grundlage durch Gesetz = Legalenteignung auf Grund eines Gesetzes = Administrativenteignung # Inhaltliche Anforderungen: schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, auch bei privaten Vorhaben möglich (!) # Formale Voraussetzung (Warnfunktion): Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG > Junktimklausel bei sonstigen Eingriffen: gesetzliche Regelung und Verhältnismäßigkeit Äußerste Grenze bei allen Eingriffen: Institutsgarantie V. Sozialisierung einzelner gesamtgesellschaftlich wichtiger Güter, Art. 15 GG

11 Der Eingriff beim Eigentumsgrundrecht + (Neu-)Gestaltung der Eigentumsordnung, z.b. durch Reformen des Gesetzgebers durch Gesetz = LEGALENTEIGNUNG Art. 14 Abs. 1 Satz 2: Inhalts- und Schrankenbestimmung abstrakt angelegt trifft generell auf Nutzungsbeschränkung gerichtet 8 < Eingriff > 9 Art. 14 Abs. 3: Enteignung konkret angelegt trifft individuell auf (Teil-)Entziehung gerichtet durch Verwaltungsakt = ADMINISTRATIVENTEIGNUNG Sonstige Eingriffe (Realakte) > Entschädigung nach Staatshaftungsrecht

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung

Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung I. Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( nachgebildet dem BVerfGE 103, 172) K ist 64- Jähriger Allgemeinarzt als Kassenarzt der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Zu seinen Patienten zählen aber auch

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht

Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT 2009 1 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.

Mehr

VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte. illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit )

VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte. illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit ) VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit ) Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte Faktische Triebfeder:

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

Erster Teil. Verfassungsrecht der gerechten Wirtschaftsordnung und Unternehmensfreiheit

Erster Teil. Verfassungsrecht der gerechten Wirtschaftsordnung und Unternehmensfreiheit Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XVII Einfuhrung in den Problembereich 1 1. Wirtschaft und Wirtschaftsordnung im Verfassungsgefuge 1 2. Unternehmensfreiheit und gerechte Wirtschaftsordnung im Grundgesetz-

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche

Mehr

II. Einzelne Grundrechte

II. Einzelne Grundrechte II. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Menschenwürde : - Für physische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Existenz des Menschen unabdingbare Rechte - Objektformel (BVerfGE 87, 209 (228) z.b. - Folter,

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes

Mehr

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG. VII. Grundrechte 1. Geschichte Erste Kodifikationen der Grundrechte in der Constitution of Virginia 1776 und der Déclaration des droits de l homme 1789 Im 19. Jahrhundert finden sich Grundrechtskataloge

Mehr

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

DIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe

DIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe DIE GRUNDRECHTE Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von wenigen Ausnahmen abgesehen) eine Meisterprüfung ablegt und in ihr auch betriebswirtschaftliche

Mehr

Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Schutzbereich

Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Schutzbereich Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Schutzbereich Einheitliches Grundrecht mit einheitlichem Gesetzesvorbehalt. Die Berufsfreiheit garantiert die Berufsfreiheit einschließlich ihrer negativen Dimension.

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich

Mehr

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht

Mehr

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? 2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.

Mehr

2: System, Funktionen, Ausgestaltung

2: System, Funktionen, Ausgestaltung 2: System, Funktionen, Ausgestaltung A. Das System der Grundrechte Bedeutung eines Systems für den Grundrechtsschutz # Existenz allgemeiner Lehren für alle Grundrechte # Geschlossenheit des Grundrechtsschutzes

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov. Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen

Mehr

Fall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).

Fall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a). Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien

Mehr

Kernenergieausstieg Udo Di Fabio/Wolfgang Durner/Gerhard Wagner. Die 13. AtG-Novelle aus verfassungsrechtlicher Sicht. Nomos

Kernenergieausstieg Udo Di Fabio/Wolfgang Durner/Gerhard Wagner. Die 13. AtG-Novelle aus verfassungsrechtlicher Sicht. Nomos Udo Di Fabio/Wolfgang Durner/Gerhard Wagner Kernenergieausstieg 2011 Die 13. AtG-Novelle aus verfassungsrechtlicher Sicht Nomos Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, RiBVerfG a.d. Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner,

Mehr

Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Brandenburger Geodätentag 2013 in Kleinzerlang Arbeitsgruppe BDVI (Frau Ebert, Frau Scheu, Herr Peter, Herr Reichert) LGB (Herr

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser 22.09.2016 Seite 1 Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni

Mehr

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit

Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001 Kollektives Arbeitsrecht I Grundrecht der Koalitionsfreiheit I. Grundrecht der Arbeitsverfassung Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar

Mehr

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 20. Mai 2005

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 20. Mai 2005 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 20. Mai 2005 Ab heute stehen die Grundrechte auf dem Programm, welche das Berufsleben und die Wirtschafts- und Sozialordnung

Mehr

Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum

Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester 2017 9 Eigentum Das Eigentumsgrundrecht weist gegenüber anderen Freiheitsgrundrechten eine besondere Tatbestandsstruktur

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Die Bedeutung der Grundrechte im Betriebsverfassungsgesetz

Die Bedeutung der Grundrechte im Betriebsverfassungsgesetz Die Bedeutung der Grundrechte im Betriebsverfassungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes von Anke Clodius Inhalt: Seite 1. Teil Einleitung 1 2. Teil

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsverzeichnis 7. Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13

Vorwort 5. Inhaltsverzeichnis 7. Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13 A. Gang der Untersuchung 15 B. Emissionshandel 19 I. Klimawandel 19 II. Kyoto-Protokoll 20 III. Cap and Trade 21 IV.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24

Inhaltsverzeichnis. A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24 Inhaltsverzeichnis Einführung... 17 A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24 I. Grundsätze der Arzneimittelversorgung... 25 1. Das Sachleistungsprinzip... 25 2. Qualitäts-

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXVII Einleitung 1 1. Kapitel: Bestimmung der Begriffe 5 A. Erzieher/in und öffentlicher Kindergarten 5 I. Der öffentliche Kindergarten

Mehr

Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit

Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von Georg Hermes JMnstiscne üesamtdiwiothek de, Technischen Hochschule Darmstadt C. F. Müller

Mehr

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück STAATSRECHT II Grundrechte Dr. iur. Jörn Ipsen Professor an der Universität Osnabrück 9., überarbeitete Auflage Luchterhand 2006 Vorwort Literatur Abkürzungsverzeichnis VII XIX XXI Einleitung 1 A. Grundlagen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Begriff der Grundrechte

Begriff der Grundrechte Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit

Mehr

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Der Grundsatz der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Grundsatz der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung Der Grundsatz der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung Eine verfassungs- und sozialrechtliche Untersuchung Von Nils Schaks V Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

1. Teil Einleitung 13. A. Problemaufriss 13 B. Untersuchungsgegenstand 20 C. Gang der Untersuchung Teil Vorgaben für den Leistungsumfang

1. Teil Einleitung 13. A. Problemaufriss 13 B. Untersuchungsgegenstand 20 C. Gang der Untersuchung Teil Vorgaben für den Leistungsumfang INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil Einleitung 13 A. Problemaufriss 13 B. Untersuchungsgegenstand 20 C. Gang der Untersuchung 21 2. Teil Vorgaben für den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung 23

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2 Lösung zu Fall 2 Das Gesetz stellt einen unzulässigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit approbierter Apotheker dar, wenn es verfassungswidrig ist. A) Formelle Verfassungsmäßigkeit I. Gesetzgebungskompetenz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel

Mehr

Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Vorlesung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier 12. Januar 2012 Prof. Dr. Arndt Schmehl Programm für die Stunde > und begleitender Fall für

Mehr

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht 1 Gegenstände des Kollektiven Arbeitsrechts I. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Recht der betrieblichen

Mehr

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz

Critical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen

Mehr

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element

Mehr

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:

Art. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element

Mehr

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie

1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Natalya Moshnyagul Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Modellen des Eigentumsschutzes PETER LANG Internationaler Verlag der

Mehr

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

Mehr

Solidarisches Bürgergeld und Grundgesetz

Solidarisches Bürgergeld und Grundgesetz Prof. Dr. Michael Brenner Solidarisches Bürgergeld und Grundgesetz unter Mitarbeit von Dennis Seifarth und Ulrike Hennig Nomos Inhaltsverzeichnis I. Das Solidarische Bürgergeld im Verfassungsstaat (Brenner/Seifarth)

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte -

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte - A. Allgemeines zu den Grundrechten Geschichte der Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 2 (dort v.a. zur Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung) Rechtsquellen

Mehr

Friedhelm Hufen. Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels. Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen. Nomos

Friedhelm Hufen. Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels. Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen. Nomos Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen Nomos Prof. Dr. Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Wirtschaftsverfassungsrecht Wirtschaftsverfassungsrecht Kompetenzen Gesetzgebungskompetenzen Ausschließliche Kompetenz des Bundes (Art. 73, 71 GG) Konkurrierende Kompetenz

Mehr

Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg

Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg und Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg Geodätisches Kolloquium 16. Februar 2017 in Potsdam Dipl.-Ing. Beate Ehlers, Potsdam Referentin im und für Kommunales (MIK) und Der ÖbVI das unbekannte Wesen?

Mehr

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer

Grundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage. Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Allgemeiner Aufopferungsanspruch 253 ff., 262 Anspruchsgegner 266 Anspruchsgrundlage 254, 256 Bedeutung 253 hoheitlicher Eingriff 257 f. Inhalt des Anspruchs 264

Mehr

A. Berufsfreiheit [Art. 12 GG]

A. Berufsfreiheit [Art. 12 GG] A. Berufsfreiheit [Art. 12 GG] Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit, wobei zwischen der Berufs-/Ausbildungswahl und Berufsausübung zu unterscheiden ist. Gemäß Art. 12 I 1 GG ist gewährleistet, dass alle

Mehr