Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

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1 Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes Nationale Grundrechte Insb.: Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Gesundheit) Art. 14 GG (Eigentum) Art. 3 Abs. 1 GG (allg. Gleichheit) Begrenzung des Umweltschutzes Nationale Grundrechte Insb. sog. wirtschaftliche Grundrechte: Art. 12 GG (Beruf) Art. 14 GG (Eigentum) Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) Art. 3 Abs. 1 GG (allg. Gleichheit) Abwehr Schutz Abwehr Schutz gegen: Eingriff durch positives Tun vor: Eingriff durch Unterlassen gegen: Eingriff durch positives Tun vor: Eingriff durch Unterlassen Abwehr einer Genehmigung Erzwingen einer Auflage, schärferer Vorschriften Abwehr einer Unterschutzstellung Erzwingen längerer Laufzeiten, Übergangsfristen

2 Grundrechtsprüfung in der Abwehrkonstellation 1. Schutzbereich Sachlich, persönlich Staatliches Handeln, rechtlich/tatsächlich 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranken des Grundrechts aa) bb) Gesetzesvorbehalt: durch oder aufgrund eines Gesetzes Verfassungsimmanente Schranken Grundrecht(e) Dritter und andere Werte von Verfassungsrang c) Schranken-Schranke insb. Verhältnismäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes - Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall Abweichungen bei Schutzkonstellation 1. Schutzbereich s. o. 2. Beeinträchtigung Unterlassen, zu wenig Tun Begründen, dass auch Unterlassen eine Beeinträchtigung sein kann, weil Staat Schutz- und Handlungspflichten hat, z. B. aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 3. Verdichtung zu einem Eingriff/Rechtfertigung Staat (Gesetzgeber, Verordnungsgeber) hat weiten Spielraum. Unterlassen ist nur dann verfassungswidrig, wenn a) gänzliches Untätigbleiben oder b) evident unzureichende Maßnahmen wobei Nachprüfungs- und ggf. Nachbesserungspflicht des Rechtsetzens, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist ( insoweit eingeschränkte gerichtliche Prüfungsbefugnis)

3 Fall 10 Dem Unternehmer U wird eine Schadstoff ausstoßende Metallverarbeitungsanlage genehmigt, obwohl die Voraussetzungen des BImSchG nicht erfüllt sind. Nachbar N klagt dagegen erfolglos bis zur letzten Instanz. Daraufhin zieht N vor das Bundesverfassungsgericht und macht, was nachweislich wahr ist, eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Lösung zu Fall Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit) Laut Sachverhalt nicht bloße Belästigung, sondern Gesundheit des N betroffen => Schutzbereich (+) Genehmigung der Anlage, dadurch (mittelbare, faktische) Beeinträchtigung des N. (P) Bei einer Gesundheitsbelastung ist die mittelbare Beeinträchtigung immer hinreichend gewichtig. => Beeinträchtigung (+) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schranken: Gesetzesvorbehalt, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG Hier: BImSchG BImSchG als solches verfassungsgemäß. Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall? Voraussetzungen des BImSchG sind nicht eingehalten. => nicht gerechtfertigte Grundrechtsbeeinträchtigung. Genehmigung muss entzogen werden oder eine nachträgliche Anordnung erlassen werden. Eine andere Frage ist, ob U auf die Genehmigung vertrauen durfte und deshalb Ausgleichszahlungen verlangen kann. Ihm stehen auch Grundrechte zur Seite: Art. 12 und 14 G.

4 Fall 11 A wohnt in der Nähe einer Mobilfunkanlage, die die geltenden Grenzwerte für Hochfrequenz-Anlagen (vorgesehen in 26. BImSchV) einhält. Der Verordnungsgeber hatte weitergehende Schutzmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, es fehlten verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse über die Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder. A gehen die Vorgaben nicht weit genug. Er klagt erfolglos durch alle Instanzen mit der Begründung, die elektromagnetischen Felder, die die Anlage verursachen, schädigten seine Gesundheit. Es greife daher wegen der staatlichen Schutzpflicht die Pflicht, die Grenzwerte zu verschärfen. Zu Recht? Lösung zu Fall Schutzbereich Gesundheit, Art. 1 II 1 GG 2. Beeinträchtigung Möglicherweise zu wenig getan staatliche schutz- und Handlungspflicht 3. Verdichtung zu einem Eingriff/Rechtfertigung Weiter Spielraum des Gesetzgebers. Keine evident unzureichende Maßnahme: Es fehlen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse. Sollte sich das ändern: Nachprüfungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers.

5 Fall 12 Eine Straße soll in nur wenigen Metern Abstand von einem Wohnhaus gebaut werden. Dadurch sind Umweltbelastungen wie Verkehrslärm, Abgase und Erschütterungen zu erwarten. Verletzung oder Eigentumsgarantie? Lösung zu Fall Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (+) Staat ist Baulastträger für öffentliche Straßen und setzt die Ursache für den Verkehr; deshalb jedenfalls Beeinträchtigung, wenn Auswirkungen von erheblichem Gewicht unterstellt (+) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) (P) Qualität des Eingriffs bestimmt Rechtfertigung: Inhalts- und Schrankenbestimmung i.s.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, Enteignung i.s.v. Art. 14 Abs. 3 GG oder Beeinträchtigung dritter Art? unterstellt: Konkretisierung/Umsetzung verfassungsgemäßer Inhalts- und Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG b) Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (-), wenn (1.) Grundstückssituation nachhaltig verändert wird (kann auch schon bei Beeinträchtigung geprüft werden) und (2.) schwerer und unerträglicher Eingriff hier Abwägung je nach Straßengröße, Verkehrsaufkommen, Nähe, Lage u. Ä. (+)/(-) (ggf. prüfen: Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften, finanzieller Ausgleich)

6 Fall 13 E betreibt ein Energieversorgungsunternehmen und wendet sich gegen die sich aus 2 EEG ergebende Pflicht, den Strom des W aus dessen fünf Windkraftanlagen abzunehmen und zu vergüten. Er macht eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG geltend. Lösung zu Fall Schutzbereich der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG (+) Berufsausübungsregelung (+) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (VHMK) Geeignet und erforderlich zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der in Art. 20a GG zum Staatsziel erhoben wurde Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Die mit der Abnahme- und Vergütungspflicht verbundenen Belastungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verhältnismäßig, weil zwischen ihnen und den ihnen übertragenen Versorgungsaufgaben eine besondere Verantwortungsbeziehung besteht, die die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben rechtfertigt. Auch die Höhe der Vergütung ist zumutbar. Zudem gibt es eine bundesweite Ausgleichsregelung in 14 EEG, die eine ungleichmäßige Belastung aufgrund regionaler Unterschiede insbesondere bei der Einspeisung von Windenergie beseitigt. Hinweis: Aus den vorgenannten Gründen auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG

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