Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

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1 Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und weibliche Arbeitnehmer mit dem Verpacken von Kuchen beschäftigt waren. Da sich unter den Beschäftigten neben männlichen Arbeitnehmern und weiblichen Angestellten auch vier Arbeiterinnen befunden haben, bewirkt der zuständige Beamte Olfert Ordnung (O), dass gegen B wegen Verstoßes gegen die Arbeitszeitordnung (AZO) ein Bußgeld verhängt wird. Aufgabe: Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten die Frage, ob 19 Abs. 1 AZO mit Art. 3 GG vereinbar ist. Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 85, Abs. 1 Arbeitszeitordnung (AZO) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von zwanzig bis sechs Uhr und an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht nach siebzehn Uhr beschäftigt werden. Seite 1

2 Lösung 19 Abs. 1 AZO könnte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dieser verbietet im Ausgangspunkt die unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Gruppen von Normadressaten ohne hinreichenden Grund. Der Aufbau in Schutzbereich - Eingriff - Rechtfertigung bietet sich hier nicht an, die Punkte finden sich jedoch auch im hier vorgesehenen Aufbau wieder. A. Vereinbarkeit des 19 Abs. 1 AZO mit Art. 3 GG bzgl. der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten I. Ungleichbehandlung Dafür müsste hier eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Das ist der Fall, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, also eine Person, Personengruppe oder Situation in bestimmter Weise durch Eingriff oder Leistung rechtlich behandelt wird und eine andere Person, Personengruppe oder Situation in bestimmter anderer Weise behandelt wird, wenn sich die Personen, Personengruppen oder Situationen unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen, also ein Vergleichspaar bilden. Zunächst ist daher ein Oberbegriff zu formen. Diese Ungleichbehandlung gibt es nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch umgekehrt: wesentlich Ungleiches wird gleich behandelt. Ob es sich bei diesen Sachverhalten tatsächlich um den Fall einer (ungerechtfertigten) Ungleichbehandlung handelt oder derartige Fälle nicht umfasst sind, ist umstritten. Hier stellen Arbeitnehmerinnen als Oberbegriff das Vergleichspaar dar. 19 Abs. 1 AZO untersagt die Beschäftigung von Arbeiterinnen in der Nachtzeit, nicht aber eine solche von weiblichen Angestellten. Damit werden die Vergleichsgruppen ungleich behandelt. Allerdings ist der Adressat des 19 Abs. 1 AZO der Arbeitgeber. Indem die Norm die Beschäftigung von Arbeiterinnen zur Nachtzeit verbietet, entfaltet sie jedoch auch diesen gegenüber unmittelbare Wirkung und behandelt diese Gruppe damit in besonderer Weise. Damit liegt eine Ungleichbehandlung vor. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Die Ungleichbehandlung durch 19 Abs. 1 AZO könnte aber gerechtfertigt sein. Dann müsste das Gesetz formell und materiell verfassungsmäßig sein, insbesondere den besonderen An- Seite 2

3 forderungen genügen, die sich aus Art. 3 GG ergeben. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO Das Gesetz müsste zunächst formell verfassungsmäßig sein. a) Kompetenz Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Arbeitsschutz) (+). b) Verfahren Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (+). c) Form Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (+). 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO Das Gesetz müsste auch materiell verfassungsmäßig sein. a) Bestimmtheitsgebot (+) b) Kein Einzelfallgesetz Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (+) c) Wesensgehaltsgarantie Art. 19 Abs. 2 GG (+) d) Besondere Anforderungen aa) Welche Anforderungen gelten? Ausgangspunkt: Die rechtliche Behandlung von Fällen ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers; Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung; erforderlich aber innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Unterschieden und der differenzierenden Regelung. Erforderlich sind also ein verfassungsmäßiges Differenzierungsziel (= legitimes Ziel) und verfassungsmäßiges Differenzierungskriterium (= taugliche Unterscheidung) Prüfungsmaßstab: Bis 1980 verwendete die Rechtsprechung ausschließlich die sog. Willkürformel (einfacher Prüfungsmaßstab): Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Eine gesetzliche Regelung ist unter diesen Voraussetzungen nur gleichheitswidrig, wenn sie sich als evident unsachlich oder evident ungerecht erweist. Seite 3

4 Seit 1980 wird auch die so genannte neue Formel (strenger Prüfungsmaßstab) herangezogen: Danach ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Regelung muss sich damit im Ergebnis als verhältnismäßig erweisen. Verhältnismäßigkeit ist als ursprünglich polizeirechtliches Prinzip auf Freiheitseingriffe zugeschnitten, wie soll dann bei einer Ungleichbehandlung die Verhältnismäßigkeit geprüft werden? Verhältnismäßigkeit ist die Gesamtabwägung zur Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Zielen, Gründen und Wirkungen einer (staatlichen) Maßnahme Abzuwägen sind also die Gründe und Ziele der gesetzlichen Differenzierung mit den Differenzierungswirkungen für die Betroffenen (i. E. Schlechterstellung). Unklar ist, wann welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. Der 1. Senat des BVerfG verwendet beide Formeln nebeneinander, wobei unterschiedliche Kriterien angelegt werden, z. B.: Anwendung der strengen Formel, wenn nicht nur Sachverhalte, sondern Personen ungleich behandelt werden (abgrenzbar?), wenn in den Schutzbereich von Freiheitsgrundrechten eingegriffen wird oder wenn die Betroffenen das Kriterium der Ungleichbehandlung nur schwer beeinflussen können. Der 2. Senat hat die Anwendungsbereiche beider Formeln nie so recht gegeneinander abgegrenzt. bb) Sind diese Anforderungen erfüllt? Vorliegend werden Arbeiterinnen und weibliche Angestellte, somit Personengruppen, von der Regelung betroffen. Zudem wirkt sich die Regelung im Schutzbereich der Berufsfreiheit aus. Daher ist ein strenger Prüfungsmaßstab (Verhältnismäßigkeitsprüfung) anzulegen. (1) Differenzierungsziel Mit dem Gesundheitsschutz liegt ein legitimes Differenzierungsziel vor. (2) Grdsl. unzulässiges Differenzierungskriterium Das zur Differenzierung verwendete Kriterium darf nicht als solches jeglicher Differenzierung abträglich sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien. Vorliegend handelt es sich bei dem Kriterium der Eigenschaft als Arbeiterin oder Angestellte nicht um ein derartiges, von vornherein ausgeschlossenes Kriterium. (3) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Zwischen den Gruppen müssten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. oben). In Betracht käme die Überlegung, Angestellte seien durch Nachtarbeit weniger in ihrer Gesundheit belastet als Arbeiterinnen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen können dies jedoch nicht nachweisen, die Belastungen treffen Seite 4

5 vielmehr beide Gruppen gleichermaßen. Auch sind weibliche Angestellte nicht typischerweise von Nachtarbeit verschont, so dass der Gesetzgeber sie nicht im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigen konnte. Hier wird somit eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. oben). Damit liegt kein legitimes Mittel vor. cc) Zwischenergebnis Die besonderen Anforderungen sind nicht erfüllt. e) Zwischenergebnis 19 Abs. 1 AZO ist materiell verfassungswidrig. 3. Zwischenergebnis Die Differenzierung des 19 Abs. 1 AZO zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten ist nicht gerechtfertigt. III. Ergebnis 19 Abs. 1 AZO ist hinsichtlich der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. B. Vereinbarkeit des 19 Abs. 1 AZO mit Art. 3 GG bzgl. der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 bzw. Abs. 3 GG einschlägig? Art. 3 Abs. 3 GG (nach h. M. = spezieller Gleichheitssatz, subjektives Abwehrrecht); Art. 3 Abs. 2 GG enthält seinerseits keine weitergehenden oder spezielleren Anforderungen hinsichtlich der Frage, ob eine Regelung Frauen wegen ihres Geschlechts zu Unrecht benachteiligt (wohl aber: Handlungsauftrag an den Staat, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) I. Ungleichbehandlung Vgl. bereits oben. Hier wird das Vergleichspaar durch Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG abstrakt bereits vorgegeben (Männer und Frauen). Konkretes Vergleichspaar sind hier Arbeiter und Arbeiterinnen. Festzustellen ist also noch, ob eine unterschiedliche Behandlung vorliegt. Seite 5

6 19 Abs. 1 AZO untersagt Beschäftigung von Arbeiterinnen in der Nachtzeit, nicht aber eine solche von Arbeitern. Damit liegt eine unterschiedliche Behandlung vor. Damit liegt eine Ungleichbehandlung vor. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO Diese liegt vor, siehe oben. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO a) Bestimmtheitsgebot, Einzelfallgesetz, Wesensgehaltsgarantie Diese Anforderungen sind erfüllt, siehe oben. b) Besondere Anforderungen aa) Welche Anforderungen gelten? Siehe hierzu bereits oben. bb) Sind diese Anforderungen erfüllt? (1) Differenzierungsziel Mit dem Gesundheitsschutz liegt ein legitimes Differenzierungsziel vor. (2) Grundsätzlich unzulässiges Differenzierungskriterium Es müsste ein taugliches Differenzierungskriterium vorliegen. Bei Ungleichbehandlung i.s.d. Art. 3 Abs. 2, 3 GG gelten zusätzliche (also unabhängig von der Verhältnismäßigkeitsprüfung) Anforderungen. Es muss nämlich die Notwendigkeit der Ungleichbehandlung begründet werden können, ohne dass an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG als solche angeknüpft wird; gelingt eine derartige Begründung, kann die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein (vgl. Wortlaut des Art. 3 Abs. 3:... wegen... ). Speziell für Geschlechtsdiskriminierungen gilt, dass die Differenzierung nur gerechtfertigt sein kann, soweit sie nicht,... wegen..., sondern... ungeachtet der Merkmale des Geschlechts zur Lösung von Problemen erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Frauen oder bei Männern auftreten können (objektiv-biologische Unterschiede) Seite 6

7 (3) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit Die Differenzierung müsste geeignet und erforderlich sein, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach (objektiv-biologische Unterschiede) nur entweder bei Frauen oder bei Männern auftreten können. Denkbar wäre zunächst eine stärkere Gesundheitsbeeinträchtigung für Frauen wegen deren Konstitution durch Nachtarbeit. Jedoch ist Nachtarbeit grds. für jeden Menschen schädlich; spezifische gesundheitliche Risiken, die auf die weibliche Konstitution zurückgehen, sind nach der Wissenschaft nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar. Weiterhin käme eine stärkere Beeinträchtigung der Frauen durch Nachtarbeit aufgrund einer Doppelbelastung durch Nachtarbeit und Hausarbeit sowie Kinderbetreuung in Betracht. Jedoch handelt es sich dabei um kein geschlechtsspezifisches Merkmal, sondern nur um ein tradiertes Rollenverständnis. Schließlich könnte auf eine besondere Gefährdung von Frauen nachts auf dem Weg zu/von der Arbeit abgestellt werden. Selbst wenn man dies (mit einigem Aufwand) vertreten sollte, wäre jedenfalls auf die Schutzpflicht des Staates abzustellen, derer er sich nicht durch die Ungleichbehandlung der Frauen entziehen darf. Schließlich wäre denkbar, auf eine besondere Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG abzustellen, das eine derartige Regelung zum Ausgleich faktischer Nachteile von Frauen gebieten könnte. Zwar errreicht das Arbeitsverbot den Schutz zahlreicher Frauen, die neben Kinderbetreuung und Hausarbeit beruflich tätig sind, vor gesundheitsschädigender Nachtarbeit; jedoch benachteiligt die Norm Frauen bei der Stellensuche und führt damit zu einem deutlichen Rückgang der Ausbildung und des Einsatzes von Frauen (= Verfestigung der überkommenen Rollenverteilung). cc) Zwischenergebnis Die besonderen Anforderungen sind also nicht erfüllt. c) Zwischenergebnis 19 Abs. 1 AZO ist materiell verfassungswidrig. 3. Zwischenergebnis Die Differenzierung des 19 Abs. 1 AZO zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. III. Ergebnis 19 Abs. 1 AZO ist hinsichtlich der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern nicht mit Art. 3 Abs. 2, 3 GG vereinbar. C. Gesamtergebnis 19 Abs. 1 AZO verstößt gegen Art. 3 GG. Seite 7

8 Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 8

9 Lösungsübersicht A. Vereinbarkeit des 19 Abs. 1 AZO mit Art. 3 GG bzgl. der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten I. Ungleichbehandlung II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO a) Kompetenz b) Verfahren c) Form 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO a) Bestimmtheitsgebot b) Kein Einzelfallgesetz Seite 1

10 c) Wesensgehaltsgarantie d) Besondere Anforderungen aa) Welche Anforderungen gelten? bb) Sind diese Anforderungen erfüllt? (1) Differenzierungsziel (2) Grdsl. unzulässiges Differenzierungskriterium (3) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit cc) Zwischenergebnis e) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis III. Ergebnis Seite 2

11 B. Vereinbarkeit des 19 Abs. 1 AZO mit Art. 3 GG bzgl. der Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern I. Ungleichbehandlung II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 AZO a) Bestimmtheitsgebot, Einzelfallgesetz, Wesensgehaltsgarantie b) Besondere Anforderungen aa) Welche Anforderungen gelten? bb) Sind diese Anforderungen erfüllt? (1) Differenzierungsziel Seite 3

12 (2) Grundsätzlich unzulässiges Differenzierungskriterium (3) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit cc) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Zwischenergebnis III. Ergebnis C. Gesamtergebnis Seite 4

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