Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
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- Gerrit Böhm
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1 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen nicht in der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr und an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht nach 17 Uhr beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen sind für einzelne Berufszweige- etwa Pflegedienste vorgesehen. Die Arbeitnehmerin A hält die Regelung für gleichheitswidrig, da sie sich um die Möglichkeiten gebracht sieht, durch Nachtarbeit ein höheres Einkommen zu erzielen, was ihren männlichen Kollegen ohne weiteres möglich ist. Trifft die Auffassung von Frau A zu? Prüfung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG 1. Gibt es eine faktische Ungleichbehandlung? ja, Frauen als Arbeitnehmerinnen auf der eine Seite und Männer als Arbeitnehmer auf der anderen Seite Es liegt eine faktische Ungleichbehandlung vor. 2. Auch wenn eine faktische Ungleichbehandlung vorliegt, muß es nicht bedeuten, daß es auch eine gesetzliche (rechtliche) Ungleichbehandlung vorliegt. a) Voraussetzungen für rechtliche Ungleichbehandlung: 1) gleiche Stelle muß zuständig sein 2) nur derjenige dar sich darauf berufen, der sich als benachteiligt fühlt 3) Vergleichspaare müssen aus gleichen rechtlichen Gesellschaft kommen Bsp. Nicht mit Äpfel mir Birnen vergleichen Gesetzliche Grundlage für die Prüfung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG muß nicht unbedingt vorliegen. Hier ist aber eine da die Arbeitszeitverordnung b) Liegen personenbezogene oder sachbezogene Merkmale/Eigenschaften vor? Winterreifen für LKW sachbezogene Eigenschaft, denn es hängt von dem zulässigen Gesamtgewicht des LKW ab. Geschlecht personenbezogene Eigenschaft aus dem Art. 3 Abs. 3. Satz 1 Art. 3 Abs. 3 Satz 1 ist eine zusätzliche Schranke c) die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht, wenn aus der Natur der Sache geboten vorliegt Beachte: Art. 3 Abs. 2 GG will im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- und Nachteile an Geschlechtsmerkmalen anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzten.
2 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Die Forschungsfreiheit Fall 14 Seite 11: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach die verbrauchende Forschung an Embryonen unzulässig ist. Der Wissenschaftler W sieht darin einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG Trifft die Auffassung von W zu? Bei Art. 5 GG muß man immer genau differenzieren, welcher Absatz sowie Satz vorliegt, weil der Art. 5 GG viele verschiedene Eigenschaften beinhaltet. Wissenschaft Oberbegriff Forschung Lehre Ein Teil der Wissenschaft A 1. Hier könnte der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen sein. Also die Wissenschaft Diese beinhaltet Forschung und Lehre. Hier speziell der Eingriff in die Forschung. 2. Erklärung des Begriffs Forschung: Forschung: Es ist nicht bekannt, was am ende raus kommt. Lehre: Methodik zur Forschung wird vermittelt. B Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage? Liegt vor, Art. 5 Abs. 3 materielle Rechtfertigung: Welche Schranken liegen vor? Art. 5 Abs. 3 Satz 2 ist keine Schranken höchstens für die Lehre Prüfung, ob der Schutz des Embryonen mindestens gleichwertig ist, wie die Forschungsfreiheit Bei Gleichwertigkeit, dann weitere Prüfung: a) legitimes Zweck? (+) ist gegeben, weil die Embryonen sich nicht wehren können b) geeignetes Mittel? (+) ist gegeben, weil es keine andere Möglichkeit die Embryonen zu schützen c) erforderliches Mittel? ca) milderes Mittel? cb) gleich effektiv? (+) ist gegeben, z.b. Ehrenkodex der Wissenschaftler (-) nicht gegeben, da sich nicht alle Wissenschaftler daran halten würden d) Angemessenheit (+) ist gegeben, denn der Gesetzgeber hat mehr Möglichkeit die Wissenschaftler zu bestrafen bei der Forschung an Embryonen Welchem Recht ist der Vorrang einzuräumen? Schutz auf Leben ist vorrangig.
3 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Buch ab Seite 411 bis 415 Die Vereinigungsfreiheit Art. 9 Abs. 1 GG Fall 15 Seite 11: Der Steuerzahler S plant die Gründung eines bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins. Zweck des Vereins ist es, die Bürger bei der Abfassung von Steuererklärungen zu unterstützen, ihnen insbesondere Tips zum Steuersparen zu geben. Das für die Eintragung des Vereins zuständige Amtsgericht hat wegen der Zielsetzung des Vereins Bedenken an dessen Rechtmäßigkeit und verweigert daher unter Berufung darauf eine entsprechende gesetzliche Regelung die Eintragung ins Vereinsregister. S sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit. Steuerzahler S Gericht abgelehnt Antrag auf Lohnsteuerhilfeverein Die Ablehnung muß also auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. GG vereinbar? (ist die gesetzliche Grundlage mit dem GG vereinbar?) GG Bundesgesetze Rechtsverordnungen Landesverordnungen Gesetze I Schutzbereich 1. persönlicher Schutzbereich: Wen schütz das GG? Deutschengrundrecht oder Jedermannsgrundrecht Art. 9 Abs. 1 gilt für alle Deutschen S ist ein Deutscher (+) ist gegeben 2. sachlicher Schutzbereich Vereinigungen Oberbegriff Verein (auch für wirtschaftsrechtliche Vereine) Gesellschaften (Form der Unternehmen frei zu entscheiden)
4 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Unterscheidung zwischen: individuellen Vereinigungsfreiheit (vorher) garantiert dem Einzelnen die Gründung eines Vereins, die Mitgliedschaft in einem Verein, Beteiligung in einem Verein und Austritt aus einem Verein es sind nur Abwehransprüchen gegen den Staat und nicht gegen den Verein selbst positive individuelle Vereinigungsfreiheit: Eintritt in ein Verein negative individuelle Vereinigungsfreiheit: Austritt aus einem Verein kollektive Vereinigungsfreiheit (nachher) betrifft nach der Gründung des Vereins Satzungszwecke innere Ordnung Organe des Vereins betrifft den Verein selbst Vertretungsbefugnisse Betätigung des Vereins Es handelt sich hier um individuelle Vereinigungsfreiheit. Gründung soll erst stattfinden Verhinderung durch das zuständige Amtsgericht (+) ist gegeben, Eingriff in die positive individuelle Vereinigungsfreiheit. Es liegt also ein Eingriff vor, dies bedeutet aber noch nicht, daß eine Verletzungshandlung vorliegt. Wenn der Staat nur den geordneten Ablauf der Gründung des Vereins verfolgt (z.b. Bestimmungen zu Gründung), stellt dies kein Eingriff dar. Ein Eingriff wäre nur dann, wenn der Staat diesen Verein grundsätzlich verbieten will. Hier liegt ein Eingriff vor, stellt jedoch noch keine Verletzungshandlung dar. II Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. gesetzliche Grundlage: (+) ist gegeben, Art. 9 GG 2. materielle Seite: Liegen Einschränkungen im Art. 9 GG vor? Ja im Art 9 Abs. 2 GG: Verstoß gegen Strafgesetze Verstoß gegen verfassungsmäßie Ordnung Verstoß gegen völkerrechtliche Verständigung Hier: Lohnsteuerhilfeverein: illegalle Steuertips Ist die normale Betätigung dieses Vereins Hilfen zu Steuer sparen zu geben. Wenn diese nicht gegen die Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG verstoßen, stellt dies hier ein Grundrecht ohne Schrankenvorbehalt. Art. 9 Abs. 2 (-) ist nicht gegeben ohne Schrankenvorbehalt Hier: Vereinsgründung und Schutz der Steuereinnahmen Prüfung von legitimen Ziel Staatsfinanzierung Vereinigungsfreiheit Hier: Wen die beiden Zeile nicht auf der gleichen Stufe stehen, ist der Verbot nicht gerechtfertigt. Eingriff ist unzulässig
5 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Negative Vereinigungsfreiheit: Zwangsmitgliedschaft bei IHK, Handwerkskammer, Ärztekammer Ist dies zulässig? Klage gegen IHK-Mitgliedschaft (Pflichtmitgliedschaft) Klage Gericht gesetzlichen Grundlage Bundesverfassungsgericht I Schutzbereich 1. persönlicher Schutzbereich: Wen schütz das GG? Deutschengrundrecht oder Jedermannsgrundrecht Art. 9 Abs. 1 gilt für alle Deutschen 2. sachlicher Schutzbereich Klage gegen Zwangsmitgliedschaft bei der IHK usw. wird nicht im Art. 9 GG gegriffen. BVerfG hat entscheiden, daß Art. 9 GG nur die Rechte bei privat autonomen Gruppenbildung schützt, nicht bei öffentlich rechtlichen Gruppen. Die Gründung von öffentlich rechtlichen Gruppen fällt unter den Art. 9 GG nicht. Diese können sich höchstens unter die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG fallen. II Verfassungsmäßige Ordnung verfassungsgemäße Gesetze IHK a) formelle b) materielle echtstaatprinzip: Verhältnismäßigkeit Rückwirkungsverbot Bestimmtheit a) formelle verfassungsgemäßheit Zuständigkeit Land / Bund? Art. 30 GG Ein Staat wird ausgemacht durch: ein Staatsvolk ein Staatsgebiet die Staatsgewalt Die Länder über in Regelfall die Staatsbefugnisse aus, außer daß es eine Regelung für Bund gibt.
6 Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben Art. 70 GG Länder besondere Bund Befugnisse = Kompetenztitel Art. 70 GG Art. 71 GG Art. 73 GG Art. 71 Abs. 1 GG Art. 74 Abs1 Satz 11 GG Art. 72 Abs. 2 GG Art. 75 GG Kompetenztitel aus der konkurrierenden Gesetzgebung Bund hat somit das Recht in die Gesetzgebung einzugreifen, doch man muß Art 72 Abs. 2 prüfen.
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