Der IT-Planungsrat zwischen Effizienz und Rücksichtnahme

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1 Der IT-Planungsrat zwischen Effizienz und Rücksichtnahme Prof. Dr. Dirk Heckmann, MdBayVerfGH Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht Prof. Dr. Dirk Heckmann

2 Gliederung I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz II. Konfliktfelder effizienter IT-Steuerung im demokratischen und föderalen Rechtsstaat 1. Konfliktfeld Bundesstaat 2. Konfliktfeld Demokratieprinzip 3. Konfliktfeld Gewaltenteilung 4. Konfliktfeld Datenschutz 5. Konfliktfeld Wettbewerb III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 2/19

3 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 3/19

4 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz... gelebter Föderalismus. Zusammenarbeit heißt hier, von guten Beispielen zu lernen und diese für viele nutzbar zu machen. Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, CIO Bund Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 4/19

5 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Die Arbeit des Planungsrates soll die Verwaltungsabläufe effektiver und für Bürger und Unternehmen transparenter und einfacher machen. DTL-Präsident Landrat Hans Jörg Duppré Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 5/19

6 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Die Effizienzsteigerung in Verwaltung und Wirtschaft hat... eine besondere Priorität. Staatsrat Dr. Robert Heller, CIO Hamburg Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 6/19

7 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz... werde ich darauf achten, dass es keine Alleingänge des Bundes gibt. Staatssekretär Franz Josef Pschierer, CIO Bayern Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 7/19

8 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder... hält es für geboten, auch die Landesdatenschutzbeauftragten einzubeziehen. Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 8/19

9 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 9/19

10 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Unterscheidung von Kooperation und Intervention Art. 91c GG (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 10/19

11 I. IT-Steuerung und Verwaltungseffizienz Unterscheidung von Kooperation und Intervention Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG ( IT-Staatsvertrag ) 1 Abs. 1 Satz 1 Aufgaben Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) 1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik; 2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitätsund IT-Sicherheitsstandards; 3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden; Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 11/19

12 II. Konfliktfelder effizienter IT-Steuerung im demokratischen und föderalen Rechtsstaat Konfliktfeld Bundesstaat Konfliktfeld Demokratieprinzip IT-Steuerung Konfliktfeld Wettbewerb Konfliktfeld Datenschutz Konfliktfeld Gewaltenteilung Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 12/19

13 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat These 1: IT-Steuerung ist kompliziert. Deshalb: Externen Sachverstand nutzen! 3 Abs. 3 StV Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden. Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 13/19

14 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat These 2: IT-Steuerung ist komplex. Deshalb: Verfahren transparent gestalten! Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 14/19

15 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat IT-Steuerung als Normsetzung? Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 15/19

16 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat These 3: IT-Steuerung ist kontrovers. Deshalb: Interessen fair zum Ausgleich bringen! Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 16/19

17 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat These 4: IT-Steuerung ist kritisch. Deshalb Zurückhaltung üben! Der Grundsatz des judicial self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner [...] Kompetenz, sondern den Verzicht "Politik zu treiben", d. h., in den von der Verfassung geschaffen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offen zu halten. BVerfG, Urt. v _ Grundlagenvertrag, BVerfGE 36, 1 (14 f.) Administrative self restraint? Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 17/19

18 III. Das Leitbild des kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates: Aspekte der Akzeptanzstiftung für den IT-Planungsrat Fazit: Der IT-Planungsrat hat eine schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe. Seine rechtlichen Befugnisse sind im Rahmen des Art. 91c GG begrenzt. Sein tatsächlicher Einfluss auf eine erfolgreiche IT-Entwicklung hängt auch davon ab, ob er Akzeptanz stiftet. Kompetenz und Fairness könnten prägende Merkmale seines Leitbildes werden. Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 18/19

19 Prof. Dr. Dirk Heckmann Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Dirk Heckmann Folie 19/19

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