Vorlage zur Kenntnisnahme

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme gem. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 VvB Entwurf eines Bund-Länder-Staatsvertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin RBm-Skzl I A RR Telefon 9(0) SenInnSport ZS C 1 Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über den Entwurf eines Bund-Länder-Staatsvertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG Der Senat legt gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: 1. Hintergrund Die Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) hat unter den von ihr erörterten Verwaltungsthemen an erster Stelle eine Kooperation von Bund und Ländern bei der öffentlichen Informationstechnologie (IT) beraten. Die Ergebnisse dieser Beratungen waren bereits Gegenstand der Vorlage des Senats zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Rahmen der Föderalismusreform II vorläufiger Abschlussbericht, Drs. 16/2235, dort Ziff. 2.6 mit Anlagen. Die Neuordnung der Bund-Länder-IT-Zusammenarbeit ist - anders als andere Teile der jüngsten Föderalismusreform - in der Sache unstreitig. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an modernes Verwaltungshandeln und wachsender Bedrohungen im Bereich der IT-Netze ist die Gewährleistung eines sicheren öffentlichen Datenverkehrs von zentraler Bedeutung. Eine sichere, effektive und kostengünstige IT-Infrastruktur ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung der Informationstechnik für die öffentliche Verwaltung zukünftig noch weiter erhöht.

3 2 Die in eigener Verantwortung der jeweiligen Träger der Verwaltung in Bund und Ländern zu beschaffenden und auszugestaltenden informationstechnischen Systeme können ihren vollen Nutzen für die öffentliche Verwaltung langfristig nur entfalten, wenn und soweit sie als gemeinsame Infrastruktur begriffen und ausgestaltet werden, die auf der Basis von vereinbarten Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards den Datenaustausch zwischen den Systemen zwischen dem Bund und den Ländern gewährleisten. Das macht es notwendig, ein Zusammenwirken von Bund und Ländern hinsichtlich ihrer informationstechnischen Systeme zu ermöglichen und zu gestalten. Derzeit verantwortet der Deutschland Online Infrastruktur (DOI)-Netz e.v., dem die Länder und der Bund als Mitglieder angehören, die Planung, Vergabe und Betriebsführung eines Kommunikationsnetzes, das die deutschen Verwaltungsnetze von Bund, Ländern und Kommunen flächendeckend miteinander verbindet. Hierbei handelt es sich um ein Provisorium, welches den komplizierten Prozess der Vereinbarung und Implementierung gemeinsamer Standards nur teilweise erfolgreich zu gestalten in der Lage ist. Daher haben Bund und Länder beschlossen, die beiderseitige Kooperation im IT-Bereich neu zu ordnen. Zentrales Anliegen ist die Verbesserung der Bund- Länder-Zusammenarbeit im Bereich der Nutzung der informationstechnischen Systeme sowie beim Datenaustausch zwischen Bund und Ländern. 2. Rechtlicher Rahmen Die rechtlichen Grundlagen für das neue System der IT-Kooperation sollen drei Ebenen umfassen: 2.1. Die verfassungsrechtliche Basis für die angestrebte Kooperation wird durch die im Rahmen der Föderalismuskommission II erarbeitete Grundgesetz-Änderung gelegt - Text siehe Anlage 1 (Auszug aus dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. Juli 2009 BGBl. I S. 2248). Durch das Einfügen des Artikels 91c Abs. 1 GG können Bund und Länder künftig bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen informationstechnischen Systeme zusammenarbeiten. In Art. 91c Abs. 2 GG erhalten Bund und Länder dabei die Möglichkeit, die Mechanismen der IT- Steuerung soweit nötig zu institutionalisieren. Sie können ihre bislang nur in Teilbereichen stattfindende freiwillige Zusammenarbeit nunmehr zu einem dauerhaften planvollen Zusammenwirken bei der Ausgestaltung der öffentlichen IT weiter entwickeln. Vorgesehen ist die Möglichkeit von Kooperationsvereinbarungen zur Festlegung von Standards und Sicherheitsanforderungen unter Anwendung auch des Prinzips qualifizierter Mehrheitsentscheidungen. Vereinbarungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Parlamente der beteiligten Länder Gemäß des neuen Art 91c Abs. 4 GG errichtet der Bund zur Verbindung der informatorischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Alles Nähere (Begriffsbestimmungen, Anforderungen an und Bedingungen für das Netz sowie Vergabe, Betriebs- und Kostenbestimmungen) regelt das Gesetz über die Verbindungen der informationstechnischen Netze des Bundes und der

4 3 Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 GG (Art. 4 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 10. August 2009, BGBl. I, S [S. 2706]). Weiter enthält das als Anlage 2 beigefügte Gesetz Ausführungen zur konkreten Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in einem Koordinierungsgremium. Es ist vorgesehen, dass die Vergabe von Aufträgen durch den Bund im Benehmen mit den Ländern erfolgen muss. Beschlüsse über das Verbindungsnetz bedürfen einer Mehrheit von mindestens 11 Ländern, die zudem zwei Drittel der Finanzierungsanteile nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel repräsentieren müssen Zur inhaltlichen Umsetzung und Ausgestaltung der neuen Kooperationsmöglichkeiten gemäß Art. 91c GG hatten sich Bund und Länder im Rahmen der Föderalismuskommission II bereits über den Entwurf eines Staatsvertrags verständigt (Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG, siehe Anlage 3), der dem Parlament mit dieser Vorlage zur Unterrichtung vorgelegt wird. 3. Wesentlicher Inhalt des Staatsvertrages Kernpunkt des Staatsvertrages ist die Einrichtung des Planungsrates für die IT- Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT- Planungsrat) sowie die Festlegung seiner Aufgaben und der Voraussetzungen für die Beschlussfassung. Aufgaben des IT-Planungsrates sind gemäß 1 Abs. 1 des Staatsvertrages: 1. Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik; 2. Beschlüsse über fachunabhängige und fachübergreifende IT- Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards; 3. Steuerung der dem IT-Planungsrat zugewiesenen Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte); 4. Übernahme der Aufgaben des Koordinierungsgremiums für das gemeinsame Verbindungsnetz gemäß 4 IT-NetzG. Über die Regelungen des Staatsvertrages sollen die Voraussetzungen für ein völlig neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung und -Kooperation geschaffen werden, das auf einem zuvor formulierten Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung beruht (Anlage 3 Anhang). Vorgesehen ist, Beschlüsse des IT-Planungsrates mit einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel repräsentieren, zu fassen. Beschlüsse über Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards sollen dabei Bindungswirkung entfalten und vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt werden.

5 4 Die Gründung des IT-Planungsrates als neues zentrales Steuerungsgremium zielt im Ergebnis darauf ab, die Handlungsfähigkeit des Gesamtstaates zu stärken, eine auf Dauer sichere elektronische Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten, eine bessere Erreichbarkeit der Verwaltung für Bürger und Wirtschaft zu erreichen und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken. 4. Zeitplan und Ratifizierungsverfahren Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 4. Juni 2009 verabredet, den Staatsvertrag schnellstmöglich zu unterzeichnen. Die Länder wollen die Unterzeichnung voraussichtlich bei der Jahreskonferenz der Regierungschefs der Länder im Oktober 2009 vornehmen. Ziel ist das Inkrafttreten des Vertrages zum 1. April Die Ratifizierungs-Gesetz-Vorlage wird dem Abgeordnetenhaus nach Unterzeichnung des Vertrages vom Senat unterbreitet werden. 5. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Kosten für Privathaushalte und/oder Wirtschaftunternehmen werden durch die Umsetzung der Inhalte des Staatsvertrages nicht erwartet. 6. Gesamtkosten Die im Staatsvertrag geregelte Geschäftsstelle des IT-Planungsrates soll beim Bundesministerium des Innern eingerichtet und je zur Hälfte von Bund und Ländern (nach dem Königsteiner Schlüssel) finanziert werden. Die derzeit bereits vom Bund und Ländern finanzierte Deutschland Online Geschäftsstelle wird aufgelöst, so dass in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind. 7. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Land Brandenburg ist ebenfalls Vertragspartner. Die gemeinsame Arbeit im IT-Planungsrat wird so auch zu einer Intensivierung und Verbesserung der Kooperation dieser beiden Länder im Bereich der Informationstechnologie der öffentlichen Verwaltung führen. 8. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen: keine Auswirkungen Ausgaben: Im Haushaltsplanentwurf 2010/11 sind im Kapitel Titel für verschiedene Funktionen und Maßnahmen Mittel in Höhe von insgesamt veranschlagt, die zur Zahlung an den bisherigen Funktionsträger "Deutschland Online (DOL)" bzw. "Deutschland-Online Infrastruktur (DOI-Netz e.v.)" vorgesehen sind. Diese Funktionen gehen nach seiner Gründung im Wesentlichen auf den "IT-Planungsrat" über, so dass nach derzeitigem Kenntnisstand insoweit im Ergebnis hinsichtlich der Auswirkungen Kostenneutralität erwartet werden kann. Die Ausgaben sind in der Finanzplanung für die Jahre 2012 und 2013 fortgeschrieben.

6 5 Nicht auszuschließen sind möglicherweise zunächst erforderliche Mehrausgaben, die nach Aufnahme der Arbeit des IT-Planungsrates im Zuge der angestrebten bundesweiten Standardisierungsmaßnahmen entstehen könnten, allerdings gegenwärtig nicht quantifizierbar sind. Diese möglichen Mehrausgaben sind im Rahmen der Haushaltswirtschaft bzw. der Haushaltsplanaufstellung zu bewerten. Von der durch die Arbeit des IT- Planungsrates zu erwartenden effektiveren Kooperation von Bund und Ländern, weiteren Standardisierungen und verbesserten Netzverbindungen können allerdings als mittel- bis langfristiges Gesamtergebnis Minderausgaben - in derzeit jedoch auch noch nicht bestimmbarer Höhe - erwartet werden. b Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 29. September 2009 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Reg. Bürgermeister Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport

7 6 Anlage 1 Auszug aus dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S Artikel 91c (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung. (3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren. (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

8 7 Anlage 2 Auszug aus dem Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 10. August 2009, BGBl. S (S. 2706) Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes (IT-NetzG) 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium (1) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Bund und Länder wirken hierfür nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; insbesondere treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz. (2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungsgremium). Dem Koordinierungsgremium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik als Vertreter des Bundes, 2. die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder. (3) Besteht auf Grund einer für den Bund und alle Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT- Planungsrat), übernimmt dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenommen sind Telemedien, Rund- funk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze. (2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart. 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.

9 8 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz (1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen: 1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen, 2. die anzubietenden Anschlussklassen, 3. das Minimum anzubietender Dienste, 4. die Anschlussbedingungen, 5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung, 6. das Verfahren bei Eilentscheidungen. (2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden. 5 Vergabe (1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung eine vom Bundesministerium des Innern zu bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen. (2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetzten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig. Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 6 Betrieb (1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach 4 Absatz 1 um. (2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.

10 9 7 Kosten (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes. (2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz. (3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen. 8 Übergangsregelung Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V. (DOI- Netz e. V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest. Auszug aus der Begründung (BT-Drs. 16/12400, S. 15 ff.) A. Allgemeiner Teil Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder) Artikel 91c Absatz 4 GG erteilt dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines Ausführungsgesetzes über die Errichtung und den Betrieb eines Netzes zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder. Die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist zunehmend von der Informationstechnik (IT) abhängig. Schon heute zeigt sich, dass es mit Hilfe der öffentlichen IT möglich ist, die Bürokratiekosten der Verwaltung zu reduzieren und die Serviceleistungen der Behörden zu verbessern. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung der IT für die öffentliche Verwaltung zukünftig noch erhöht. Um ihren Nutzen für die öffentliche Verwaltung entfalten zu können, müssen die in eigener Verantwortung der jeweiligen Träger betriebenen informationstechnischen Systeme des Bundes und der Länder als eine verbundene Infrastruktur begriffen und ausgestaltet werden. Insbesondere muss ein Datenaustausch über Verwaltungsebenen hinweg gewährleistet sein. Gegenwärtig entwickelt und betreibt die öffentliche Verwaltung ihre IT-Netze weitestgehend eigenständig. Ein Verbund dieser Netze besteht derzeit über das Koppelnetz TESTA-D. Wie eine im Jahr 2006 durchgeführte Bestandserhebung ergeben hat, ist die bundesweite elektronische Erreichbarkeit aller Behörden über Verwaltungsnetze nicht in allen Fällen sicher gewährleistet.

11 10 Die gemeinsame Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung hat die Notwendigkeit und den Nutzen einer sicheren elektronischen Kommunikation innerhalb der öffentlichen Verwaltung erkannt und eine Änderung des Grundgesetzes empfohlen. Mit Artikel 91c Absatz 4 wird die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund ein Verbindungsnetz errichten und betreiben kann, mit dem das informationstechnische Netz des Bundes mit denen der Länder verbunden wird. Das Gesetz setzt den in Artikel 91c Absatz 4 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag um, die Einzelheiten zu Errichtung und Betrieb des Verbindungsnetzes mit Zustimmung des Bundesrates in einem Bundesgesetz zu regeln. B. Besonderer Teil Zu Artikel 4 (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder) Zu 1 (Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium) Absatz 1 Satz 1 greift den Auftrag des Artikels 91c Absatz 4 GG auf, wonach der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet. Satz 2 begründet die Pflicht, dass der Bund und die Länder in Fragen des Verbindungsnetzes zusammenwirken. Insbesondere treffen der Bund und die Länder die in 4 aufgelisteten gemeinsamen Festlegungen. Satz 2 stellt klar, dass die Zusammenarbeit entsprechend der in Artikel 91c Absatz 4 GG vorgesehenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt. Die Anwendbarkeit spezialgesetzlicher Regelungen zu informationstechnischen Netzen, etwa solchen des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz), bleibt unberührt. Absatz 2 regelt die Gremienorganisation der Zusammenarbeit von Bund und Ländern für das Verbindungsnetz. Die Funktion der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (BfIT) hat das Kabinett durch den Beschluss IT- Steuerung Bund vom 5. Dezember 2007 geschaffen; sie wird derzeit von dem für Informationstechnik (IT) zuständigen beamteten Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen. Die oder der BfIT ist für die strategischen Fragen des IT-Einsatzes in der Bundesverwaltung zuständig, baut die ressortübergreifende IT-Koordinierung zu einer ressortübergreifenden IT-Steuerung aus und ist Vorsitzende oder Vorsitzender sowohl des Rats der IT-Beauftragten der Ressorts als auch der IT-Steuerungsgruppe des Bundes. Teil ihrer oder seiner Aufgaben ist auch die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Länderseite wird die Zusammenarbeit von den zuständigen Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen. Damit sind die für die informationstechnischen Netze zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder gemeint. Das Gremium kann sowohl politisch wie auch fachlich besetzt sein. Die Möglichkeit, die Bund-Länder-Zusammenarbeit durch geeignete Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen wahrzunehmen, bleibt unberührt.

12 11 Absatz 3 bildet die Schnittstelle zu Vereinbarungen nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG. Die Vorschrift trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass durch einen Staatsvertrag der IT-Planungsrat als ein zentrales, hochrangig besetztes Gremium zur IT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern geschaffen werden soll. Es wäre ineffizient, wenn in diesem Gremium nicht auch die Zusammenarbeit im Bereich des Verbindungsnetzes stattfände. Durch die Errichtung eines weiteren, ausschließlich für Fragen des Verbindungsnetzes zuständigen Gremiums würde ein zentrales Anliegen der Föderalismuskommission II, die Eindämmung der Gremienvielfalt im Bereich der Informationstechnik, konterkariert. Andererseits berücksichtigt Absatz 3, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern hinsichtlich des Verbindungsnetzes auch gewährleistet sein muss, falls die Vereinbarung verzögert oder gar nicht in Kraft tritt, außer Kraft tritt, sowie falls nicht alle Länder der Vereinbarung beitreten oder falls einzelne Länder die Vereinbarung kündigen. Sowohl bei der Errichtung als auch bei dem Betrieb des Verbindungsnetzes bedarf es in hohem Maße der Planungssicherheit und Beständigkeit, die nur ein Gesetz garantieren kann. Deshalb ist es notwendig sicherzustellen, dass alle Länder die Möglichkeit haben, sich an der diesbezüglichen Zusammenarbeit zu beteiligen. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses sieht Satz 1 vor, dass im Falle einer für den Bund und die Länder wirksamen Vereinbarung über ein Gremium, welches entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2 mit hochrangigen Vertretern des Bundes und der Länder besetzt ist, dieses Gremium auch die Bund-Länder- Zusammenarbeit zum Verbindungsnetz nach den Maßgaben dieses Gesetzes übernimmt. Der Wortlaut verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn die Vereinbarung zwar in Kraft ist, aber nicht gegenüber allen Ländern und dem Bund Wirksamkeit entfaltet. Es ist notwendig, dass die Vereinbarung zunächst von allen ratifiziert und im Anschluss daran von niemandem gekündigt wird. Fehlt es hingegen an einer solchen vollumfänglichen Ratifizierung oder kündigen einer oder mehrere der Vertragspartner, ist bzw. wird das in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz zuständig. Satz 2 ordnet die ergänzende Geltung der in der Vereinbarung über den IT- Planungsrat getroffenen Regelungen an. Diese Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen. Zur Anwendung gelangen können aber solche Regelungen der Vereinbarung, die zum Beispiel das Verfahren im Allgemeinen (Vorsitz, Antrag auf Tagung des Gremiums etc.) oder die Errichtung einer Geschäftsstelle betreffen. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) 2 definiert die wesentlichen technischen Begriffe des Gesetzes. Die in Absatz 1 enthaltene Definition der informationstechnischen Netze ist angelehnt an den Begriff des Telekommunikationsnetzes im Sinne von 3 Nummer 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der Begriff ist angesichts des ständigen technischen Fortschritts weit gefasst, damit Technologien, die für die Übertragung von Signalen in informationstechnischen Netzen der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können. Erfasst werden Dienstleistungen der Telekommunikation, nicht aber Dienstleistungen durch Telekommunikation. Letzteres stellt der Wortlaut des Gesetzes mit Blick auf die ausgenommenen Sprechfunk- und Telefonnetze, Telemediendienste und Rundfunk ausdrücklich klar.

13 12 Absatz 2 definiert den Begriff Verbindungsnetz für dieses Gesetz und nimmt dazu auf die in Absatz 1 enthaltene Definition der informationstechnischen Netze Bezug. Die notwendige eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung an den Übergabepunkten zwischen den Verantwortungsbereichen des Verbindungsnetzbetreibers einerseits und denen der jeweils angeschlossenen Netze andererseits hat nach Satz 2 gemeinsam zu erfolgen. Dies umfasst auch die Verantwortung für die am Übergabepunkt eingesetzten Komponenten und er- möglicht es, die am konkreten Übergabepunkt bestehenden örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zu 3 (Datenaustausch über das Verbindungsnetz) Nach 3 hat der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern über das Verbindungsnetz zu erfolgen. Die Gewährleistung des Zugangs der Kommunen zum Verbindungsnetz klären die Länder in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen in eigener Verantwortung. Ziel ist es, dauerhaft und sicher die gegenseitige Erreichbarkeit aller Einrichtun- gen der öffentlichen Verwaltung unmittelbar oder mittelbar über das Verbindungsnetz und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern zu ermöglichen. Gleichzeitig verbleiben die Kompetenzen für die an das Verbindungsnetz angeschlossenen Bundes- und Landesnetze beim Bund bzw. dem jeweiligen Land. Das Verbindungsnetz soll zudem die Verbindung der deutschen Verwaltungsnetze mit den Netzen der EU sicherstellen. Zu 4 (Beschlüsse über das Verbindungsnetz) 4 regelt die Gegenstände und das Zustandekommen der Beschlüsse von Bund und Ländern für das Verbindungsnetz. Die Vorschrift ist Bestandteil des in den 4 bis 6 angelegten Systems, welches zwischen den gemeinsam zu fassenden Beschlüssen über für das Verbindungsnetz notwendige Festlegungen auf der einen Seite und Vergabe und Betrieb durch den Bund auf der anderen Seite unterscheidet. Absatz 1 nennt die notwendigen gemeinsamen Festlegungen i. S. v. 1 Absatz 1 Satz 2, die Bund und Länder gemeinsam beschließen. Dazu gehören Festlegungen zum Leistungsumfang wie die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen (Nummer 1), die anzubietenden Anschlussklassen (Nummer 2) und das Minimum anzubietender Dienste (Nummer 3). Daneben sind die Anschlussbedingungen (Nummer 4) zu beschließen, die sowohl betriebliche, wirtschaftliche als auch Sicherheitserfordernisse beinhalten. In Nummer 5 wird schließlich auf eine gesetzliche Festlegung hinsichtlich der Höhe der Anschlusskosten verzichtet, weil diese ganz wesentlich von den Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Stattdessen bleibt es Bund und Ländern überlassen, in ihren Beschlüssen die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung selbst zu regeln und sich dabei insbesondere an marktüblichen Preisen zu orientieren. Das nach Nummer 6 zu regelnde Verfahren bei Eilentscheidungen betrifft insbesondere betrieblich notwendige Eilentscheidungen. Absatz 2 regelt das Antragsrecht auf einen Beschluss nach Absatz 1. Nach Absatz 3 bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Zustimmung des Bundes und eines doppelten Quorums von mindestens elf Ländern, sofern diese Länderstimmen zwei Drittel der nach dem Königsteiner Schlüssel vorgesehenen Finanzverteilung gemeinsamer Kosten unter den Ländern entsprechen. Der Königsteiner Schlüssel wird von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für

14 13 Bildungsplanung und Forschungsförderung entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Maßgeblich ist der im Kalenderjahr vor der Beschlussfassung veröffentlichte Schlüssel. Zu 5 (Vergabe) Nach Absatz 1 Satz 1 tritt eine vom Bundesministerium des Innern zu bestimmende Bundesbehörde hinsichtlich des Verbindungsnetzes als gemeinsame Vergabestelle für Bund und Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung auf. Die Vorschrift ist angelehnt an 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz BDBOSG). Sie trägt eben- so wie 6 dem Umstand Rechnung, dass die Verantwortung für die Vergabe und den Betrieb eines Netzes, welches als übergreifende Basisinfrastruktur dienen soll, beim Bund liegt. Die kraft Gesetzes angeordnete Zuständigkeitsübertragung von Vergabeangelegenheiten an den Bund lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Delegation auf den Bund entfallen. Satz 2 stellt entsprechend der vergleichbaren Vorschrift des 2 Absatz 3 BDBOSG klar, dass der Bund Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen kann. Nach Absatz 2 Satz 1 stellt der Bund die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium ein- zusetzenden Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig. Die in Satz 2 vorgesehene rechtzeitige Bereitstellung der Vergabeunterlagen zur Einsicht dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen; zum anderen wird so der in den Ländern vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen. Die Vergabeunterlagen sind inklusive der Bewertungsmatrix bereitzustellen. Bei der Bereitstellung und Einsichtnahme vertraulicher Dokumente ist zu gewährleisten, dass sie nicht vor ihrer Veröffentlichung bekannt werden; dies würde das Vergabeverfahren gefährden. Es sind daher geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählt beispielsweise die Einrichtung so genannter Leseräume. Zu 6 (Betrieb) Absatz 1 Satz 1 überträgt den Betrieb des Verbindungsnetzes allein dem Bund. Die Interessen der Länder bleiben gewahrt, weil der Bund gemäß Satz 2 die gemeinsam getroffenen Festlegungen für das Verbindungsnetz ( 4 Absatz 1) umsetzt. Auch Absatz 2 dient der Wahrung der Länderinteressen. Die Vorschrift gibt dem Koordinierungsgremium die Möglichkeit, ein von dem Vergabegremium nach 5 Absatz 2 Satz 1 unabhängiges weiteres Arbeitsgremium zu schaffen, das im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicherstellt, insbesondere soweit grundsätzliche Fragen der Netzsteuerung betroffen sind. Operative Fragen, etwa die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse oder die Zubuchung eines optionalen Dienstes, werden hingegen über die dafür geschaffenen Prozesse abgewickelt. Die in den 4 bis 6 angelegte grundsätzliche Trennung zwischen den gemeinsamen Festlegungen einerseits sowie dem in alleiniger Zuständigkeit des Bundes durchzuführenden Be trieb andererseits bleibt davon unberührt.

15 14 Zu 7 (Kosten) Nach Absatz 1 trägt der Bund gemäß den finanzverfassungsrechtlichen Kostentragungspflichten aus Artikel 104a Absatz 1 GG die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes. Nach 7 Absatz 2 sind die Kosten für Anschlüsse an das Verbindungsnetz von der für das jeweils angeschlossene Netz zuständigen Stelle zu tragen. Die Regelung von Einzelheiten bezüglich der Höhe der Anschlusskosten sowie des Verfahrens zu ihrer Ermittlung bleibt Bund und Ländern überlassen ( 4 Absatz 1 Nummer 5). Absatz 3 trifft eine Regelung für den Fall, dass durch Anforderungen des Bundes, die über die nach 4 Absatz 1 gemeinsam beschlossenen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten entstehen. Da es unangemessen ist, derartige Zusatzkosten den Ländern aufzuerlegen, sind sie allein vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der zusätzlichen Anschlusskosten regelt das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. Zu 8 (Übergang) Die Vorschrift trifft eine Regelung zum Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenommenen Tätigkeiten auf den Bund. Die Vorschrift stellt klar, dass dieser Übergang nicht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, sondern von Bund und Ländern im DOI-Netz e. V. gemeinsam festzulegen ist, um bei diesem Übergang insbesondere einen sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können.

16 15 Anlage 3 Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG Präambel Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren der Bund genannt) (im Folgenden "Vertragspartner") sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung die Grundlage für ein neues System der Bund- Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

17 16 zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, folgende Vereinbarung: Abschnitt I Der IT-Planungsrat 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung (1) 1 Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat): 1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik; 2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitätsund IT-Sicherheitsstandards; 3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden; 4. übernimmt die in 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes. 2 Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3 Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT- Steuerung. (2) 1 Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an: 1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, 2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes. 2 Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3 Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen. (3) 1 Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2 Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander. (4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

18 17 (5) 1 Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2 Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3 Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. (6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden. (7) 1 Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2 Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen. (8) 1 Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können. 2 Geschäftsstelle (1) 1 Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2 Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. (2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT- Planungsrats und deren Verbreitung. (3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach 5 des Vertrages an die Vertragspartner. (4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT- Planungsrats übertragen werden. Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch 3 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards (1) 1 Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden. 2 Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen. ( 2) 1 Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur

19 18 Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. 2 Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt. (3) 1 Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2 Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 3 Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden. 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr. 5 Informationsaustausch Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Abschnitt III Schlussbestimmungen 6 Änderung, Kündigung (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner. (2) 1 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäftsstelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären. (3) 1 Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2 Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des 7 Absatz 2 unberührt. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am [1. April 2010] in Kraft. Sind bis zum [31. März 2010] nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos. (2) 1 Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. 2 Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners.

20 19 (3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmechanismen lösen die bisherigen Gremien: 1. Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern (St-Runde Deutschland Online) 2. Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung (KoopA ADV) sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnachfolge ein. (4) 1 Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht berührt. 2 Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar. Geschehen zu [Berlin] am [ ] Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Land Baden-Württemberg Für den Freistaat Bayern Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen Für das Land Nordrhein-Westfalen Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen

21 20 Begründung: A. Allgemeiner Teil: Der Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern setzt die Absätze 1 und 2 des auf Beschluss der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung vom [ ] in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 91c GG um. Bund und Länder können danach bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken und in Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder. B. Besonderer Teil: Präambel: Bund und Länder beziehen sich in der Präambel auf das Gemeinsame Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder- Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung, das die Anlage zum Staatsvertrag bildet. Das Gemeinsame Grundverständnis ist von Bund und Ländern im Rahmen der Diskussionen in der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erarbeitet worden und war die Grundlage des neuen Systems der Bund-Länder-IT- Koordinierung, das in Artikel 91c GG geregelt wurde. Bund und Länder haben durch Artikel 91c GG die Kompetenz zur Schaffung einer neuen dauerhaften Gremienstruktur für die IT-Steuerung erhalten und regeln in Ausübung dieser Kompetenz die Errichtung und die Kompetenzen eines neuen Gremiums, des IT-Planungsrats. Der IT-Planungsrat vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung, wie z.b. den Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern (St-Runde Deutschland Online) sowie den Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung (KoopA ADV) und löst diese für ein dauerhaftes planvolles Zusammenwirken zum Beispiel in Fragen der IT-Standardisierung ab. Daneben steht dem Bund nunmehr eine Gesetzgebungskompetenz über die Errichtung und den Betrieb eines Verbindungsnetzes zu. Die im nach Artikel 91c Absatz 4 GG ergangenen Bundesgesetz vorgesehene Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen des Verbindungsnetzes soll ebenfalls durch den IT-Planungsrat übernommen werden. Als dritten Regelungsgehalt des Staatsvertrages nennt die Präambel die Ausgestaltung des Verfahrens zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen. Abschnitt 1 (Der IT-Planungsrat) Abschnitt 1 regelt die Konstituierung und die Aufgaben des IT-Planungsrats, das Verfahren zur Beschlussfassung in diesem Gremium und Einzelheiten zur Geschäftsstelle des IT-Planungsrats.

22 21 Zu 1 (Errichtung, Aufgaben, Beschlussfassung) Absatz 1 Satz 1 beschreibt die Aufgaben des IT-Planungsrats. Der erste Spiegelstrich konkretisiert Artikel 91c Absatz 1 GG, wonach Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken können. Der zweite Spiegelstrich bezieht sich auf die in Artikel 91 c Absatz 2 GG genannte Festlegung der für die Kommunikation zwischen den informationstechnischen Systemen des Bundes mit den Ländern notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen. Im dritten Spiegelstrich wird dem IT-Planungsrat die Aufgabe der Steuerung von E- Government-Projekten zugewiesen. E-Government-Projekte werden dabei als Projekte definiert, die sich mit Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens beschäftigen. Diese Definition macht deutlich, dass E-Government hier in einem weiten Sinne verstanden wird und sich nicht lediglich auf technische Projekte beziehen soll. Nach dem vierten Spiegelstrich übernimmt der IT-Planungsrat die in 4 des Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz. Danach ist der IT-Planungsrat das Gremium, in dem der Bund und die Länder nach 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder bei der Errichtung des Verbindungsnetzes zusammenwirken und insbesondere die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz treffen. Satz 2 bestimmt, dass das Gremium, dem der IT-Planungsrat berichtet, die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien ist. Satz 3 regelt den Auffangcharakter des IT-Planungsrats für die vor seiner Errichtung bestehenden Gremien der gemeinsamen IT-Steuerung von Bund und Ländern. Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des IT-Planungsrats. Nach Satz 1 sind der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Landes stimmberechtigte Mitglieder. Durch die Verpflichtung an Bund und Länder in Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen, soll gewährleistet werden, dass hochrangige Vertreterinnen oder Vertreter entsandt werden. Satz 3 bestimmt drei von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und auf Antrag den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beratenden Mitgliedern des IT-Planungsrats. Absatz 3 regelt den Vorsitz. Danach gibt es jeweils einen oder eine Vorsitzende. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Bund und Ländern. Die Länder regeln untereinander, welches Land für die Länder den Vorsitz ausübt. Die Geschäftsordnung kann hierzu Regelungen treffen. Denkbar ist etwa, diese Entscheidung im Umlaufverfahren zu treffen.

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