DieFinanzbeziehungenvonBundundLändernbedürfenderModernisierung. BundestagundBundesrathabendeshalbam15.Dezember2006beschlossen,eine

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) A. Problem und Ziel DieFinanzbeziehungenvonBundundLändernbedürfenderModernisierung. BundestagundBundesrathabendeshalbam15.Dezember2006beschlossen,eine gemeinsamekommissionzurmodernisierungderbund-länder-finanzbeziehungeneinzusetzen.diepräsidentenvonbundestagundbundesrathabendiekommissionam8.märz2007konstituiert.diekommissionhattedenauftrag,vorschlägezurmodernisierungderbund-länder-finanzbeziehungenzuerarbeiten, umdiesedenverändertenrahmenbedingungeninnerhalbundaußerhalbdeutschlandsfürdiewachstums-undbeschäftigungspolitikanzupassen.iminteresse einerbesserenaufgabenerfüllungsolltenauchvorschlägefüreineeffizienzsteigerung und Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. DiebislanggeltendenverfassungsrechtlichenRegelungenzurBegrenzungder Kreditaufnahmehabennichtverhindernkönnen,dassdieSchuldenlastvon BundundLänderninderVergangenheitstarkangestiegenist.ZielderGrundgesetzänderungenimBereichderFinanzverfassungistes,imEinklangmitden VorgabendesreformierteneuropäischenStabilitäts-undWachstumspaktesdie institutionellenvoraussetzungenfürdiesicherungeinerlangfristigentragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern zu verbessern. B. Lösung DenVorschlägenderKommissionvonBundestagundBundesratzurModernisierungderBund-Länder-Finanzbeziehungenentsprechendwerdenvonden FraktionenderCDU/CSUundSPDderEntwurfeinesGesetzeszurÄnderung desgrundgesetzesundderentwurfeinesbegleitgesetzesmitdennotwendigen Folgeregelungen auf einfach-rechtlicher Ebene eingebracht. InArtikel109wirdfürdieHaushaltevonBundundLändernderGrundsatz einesohneeinnahmenauskreditenausgeglichenenhaushaltsfestgeschrieben. FürdenBundistdiesemGrundsatzRechnunggetragen,wenndasstrukturelle Defizit0,35vomHundertdesBruttoinlandsproduktesnichtüberschreitet.Für dieländeristkeinestrukturelleverschuldungzulässig.abweichungenvondiesemgrundsatzsindmöglich,umzurstabilisierungderkonjunkturentwicklung dieauswirkungenderkonjunkturellenentwicklungaufdieeinnahmenund Ausgabensymmetrisch,d.h.imAuf-undAbschwunggleichartig,zuberücksichtigen.DarüberhinausisteineAusnahmeregelungvorgesehen,diedieHandlungsfähigkeitdesStaatesimFallvonNaturkatastrophenoderaußergewöhnlichenNotsituationen,diesichderKontrolledesStaatesentziehenunddie

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode staatlichefinanzlageerheblichbeeinträchtigen,gewährleistet.fürdieaufdieser Grundlage aufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen. DieVorgabendesArtikels109werdenfürdenBunddurcheineentsprechende NeufassungdesArtikels115umgesetztundkonkretisiert.DienähereAusgestaltung in den Ländern erfolgt im Rahmen des Landesrechts. DieNeuregelungenzurBegrenzungderKreditaufnahmesollenerstmalsmit WirkungfürdasHaushaltsjahr2011Anwendungfinden.Dadievollständige EinhaltungderneuenGrenzen,insbesondereangesichtsdernotwendigenAusweitungderStaatsverschuldungimRahmenderBewältigungderaktuellenFinanz-undWirtschaftskriseimJahr2011nochnichtmöglichist,siehtArtikel 143dzeitlichbefristeteAbweichungsrechtevor.DerBundwirdhierdurch ermächtigtvondenvorgabenzurstrukturellenverschuldungskomponente abzuweichen.dieländerdürfenvondengesamtenvorgabendesneuenartikels109iiiabweichen.dieneuenschuldenregelungenmüssenvombundab demjahr2016undvondenländernabdemjahr2020vollständigeingehalten werden. InArtikel143dwirddieMöglichkeiteröffnet,denLändernBerlin,Bremen, Saarland,Sachsen-AnhaltundSchleswig-HolsteinfürdenZeitraum2011bis 2019angesichtsihrerbesondersschwierigenHaushaltssituationKonsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft zu gewähren. Artikel91cschaffteineGrundlagefüreineBund-Länder-Zusammenarbeitim Bereich der Informationstechnik. MitArtikel91dsolleineverfassungsrechtlicheGrundlagefürdasZusammenwirkenvonBundundLändernbeiLeistungsvergleicheninderöffentlichenVerwaltung geschaffen werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden DieNeufassungderverfassungsrechtlichenKreditbegrenzungsregelngewährleistetdielangfristigeTragfähigkeitderöffentlichenHaushalteundsichertdamit diefinanziellenhandlungsspielräumezurerfüllungderstaatlichenaufgaben. Artikel143dermöglichtdieGewährungvonKonsolidierungshilfenandieLänderBerlin,Bremen,Saarland,Sachsen-AnhaltundSchleswig-Holsteinfürden Zeitraum2011bis2019inHöhevoninsgesamt800Mio.Eurojährlich.Davon entfallenaufbremen300mio.euro,aufdassaarland260mio.euroundaufdie LänderBerlin,Sachsen-AnhaltundSchleswig-Holsteinjeweils80Mio.Euro jährlich.dielastenwerdenhälftigvombundunddenländerngetragen.der Anteil der Länder wird aus dem Umsatzsteueranteil aller Länder aufgebracht. E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeinekosten.auswirkungenaufdieeinzelpreise,dasallgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenkeineInformationspflichteneingeführtoderabgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12410 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79absatz2des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes DasGrundgesetzfürdieBundesrepublikDeutschlandin derimbundesgesetzblattiii,gliederungsnummer100-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch dasgesetzvom (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.DieÜberschriftvonAbschnittVIIIa.wirdwiefolgtgefasst: VIIIa.Gemeinschaftsaufgaben,Verwaltungszusammenarbeit. 2.NachArtikel91bwerdenfolgendeArtikel91cund91d eingefügt: Artikel 91c (1)BundundLänderkönnenbeiderPlanung,derErrichtungunddemBetriebderfürihreAufgabenerfüllung benötigteninformationstechnischensystemezusammenwirken. (2)BundundLänderkönnenaufgrundvonVereinbarungendiefürdieKommunikationzwischenihreninformationstechnischenSystemennotwendigenStandards undsicherheitsanforderungenfestlegen.vereinbarungen überdiegrundlagenderzusammenarbeitnachsatz1 könnenfüreinzelnenachinhaltundausmaßbestimmte Aufgabenvorsehen,dassnähereRegelungenbeiZustimmungeinerinderVereinbarungzubestimmendenqualifiziertenMehrheitfürBundundLänderinKrafttreten. SiebedürfenderZustimmungdesBundestagesundder VolksvertretungenderbeteiligtenLänder;dasRechtzur KündigungdieserVereinbarungenkannnichtausgeschlossenwerden.DieVereinbarungenregelnauchdie Kostentragung. (3)DieLänderkönnendarüberhinausdengemeinschaftlichenBetriebinformationstechnischerSysteme sowiedieerrichtungvondazubestimmteneinrichtungen vereinbaren. (4)DerBunderrichtetzurVerbindungderinformationstechnischenNetzedesBundesundderLänderein Verbindungsnetz.DasNäherezurErrichtungundzum BetriebdesVerbindungsnetzesregelteinBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Artikel 91d BundundLänderkönnenzurFeststellungundFörderungderLeistungsfähigkeitihrerVerwaltungenVergleichsstudiendurchführenunddieErgebnisseveröffentlichen. 3. Artikel 104b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonSatz1kannderBundimFallvonNaturkatastrophenoderaußergewöhnlichenNotsituationen, diesichderkontrolledesstaatesentziehenunddiestaatlichefinanzlageerheblichbeeinträchtigen,auchohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. 4. Artikel 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BundundLändererfüllengemeinsamdieVerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandaus RechtsaktenderEuropäischenGemeinschaftauf GrunddesArtikels104desVertragszurGründung dereuropäischengemeinschaftzureinhaltungder HaushaltsdisziplinundtragenindiesemRahmenden ErfordernissendesgesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnung. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)DieHaushaltevonBundundLändernsind grundsätzlichohneeinnahmenauskreditenauszugleichen.bundundländerkönnenregelungenzur imauf-undabschwungsymmetrischenberücksichtigungderauswirkungeneinervondernormallage abweichendenkonjunkturellenentwicklungsowie eineausnahmeregelungfürnaturkatastrophenoder außergewöhnlichenotsituationen,diesichderkontrolledesstaatesentziehenunddiestaatlichefinanzlageerheblichbeeinträchtigen,vorsehen.fürdieausnahmeregelungisteineentsprechendetilgungsregelungvorzusehen.dienähereausgestaltungregeltfür denhaushaltdesbundesartikel115mitdermaßgabe,dasssatz1entsprochenist,wenndieeinnahmenauskrediten0,35vomhundertimverhältnis zumnominalenbruttoinlandsproduktnichtüberschreiten.dienähereausgestaltungfürdiehaushalte derländerregelndieseimrahmenihrerverfassungsrechtlichenkompetenzenmitdermaßgabe,dass Satz1nurdannentsprochenist,wennkeineEinnahmen aus Krediten zugelassen werden. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SanktionsmaßnahmenderEuropäischenGemeinschaftimZusammenhangmitdenBestimmungenin Artikel104desVertragszurGründungderEuropäischenGemeinschaftzurEinhaltungderHaushaltsdisziplintragenBundundLänderimVerhältnis65zu35. 5.NachArtikel109wirdfolgenderArtikel109aeingefügt: Artikel 109a ZurVermeidungvonHaushaltsnotlagenregelteinBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.diefortlaufendeÜberwachungderHaushaltswirtschaftvonBundundLänderndurcheingemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), 2.dieVoraussetzungenunddasVerfahrenzurFeststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, 3.dieGrundsätzezurAufstellungundDurchführung vonsanierungsprogrammenzurvermeidungvon Haushaltsnotlagen. DieBeschlüssedesStabilitätsratsunddiezugrundeliegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen. 6. Artikel 115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinnahmenundAusgabensindgrundsätzlich ohneeinnahmenauskreditenauszugleichen.diesem Grundsatzistentsprochen,wenndieEinnahmenaus Krediten0,35vomHundertimVerhältniszumnominalenBruttoinlandsproduktnichtüberschreiten.ZusätzlichsindbeieinervonderNormallageabweichendenkonjunkturellenEntwicklungdieAuswirkungen aufdenhaushaltimauf-undabschwungsymmetrisch zuberücksichtigen.abweichungendertatsächlichen KreditaufnahmevondernachdenSätzen1bis3zulässigenKreditobergrenzewerdenaufeinemKontrollkontoerfasst;Belastungen,diedenSchwellenwertvon 1,5vomHundertimVerhältniszumnominalenBruttoinlandsproduktüberschreiten,sindkonjunkturgerecht zurückzuführen.näheres,insbesonderediebereinigungdereinnahmenundausgabenumfinanzielle TransaktionenunddasVerfahrenzurBerechnungder ObergrenzederjährlichenNettokreditaufnahmeunter BerücksichtigungderkonjunkturellenEntwicklungauf dergrundlageeineskonjunkturbereinigungsverfahrenssowiediekontrolleunddenausgleichvonabweichungendertatsächlichenkreditaufnahmevonder Regelgrenze,regelteinBundesgesetz.ImFallevonNaturkatastrophenoderaußergewöhnlichenNotsituationen,diesichderKontrolledesStaatesentziehenunddie staatlichefinanzlageerheblichbeeinträchtigen,könnendiesekreditobergrenzenaufgrundeinesbeschlussesdermehrheitdermitgliederdesbundestagesüberschrittenwerden.derbeschlussistmiteinemtilgungsplanzuverbinden.dierückführungdernachsatz6 aufgenommenenkreditehatbinneneinesangemessenenzeitraumeszuerfolgen. 7.NachArtikel143cwirdfolgenderArtikel143deingefügt: Artikel 143d (1)DieArtikel109und115inderbiszum [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttreten]geltenden FassungsindletztmalsaufdasHaushaltsjahr2010anzuwenden.DieArtikel109und115inderabdem [einsetzen:datumdestagesdesinkrafttretens]geltenden FassungsinderstmalsfürdasHaushaltsjahr2011anzuwenden;am31.Dezember2010bestehendeKreditermächtigungenfürbereitseingerichteteSondervermögen bleibenunberührt.dieländerdürfenimzeitraumvom 1.Januar2011biszum31.Dezember2019nachMaßgabedergeltendenlandesrechtlichenRegelungenvon denvorgabendesartikels109absatz3abweichen.die HaushaltederLändersindsoaufzustellen,dassimHaushaltsjahr2020dieVorgabeausArtikel109Absatz3 Satz5erfülltwird.DerBundkannimZeitraumvom 1.Januar2011biszum31.Dezember2015vonderVorgabedesArtikels115Absatz2Satz2abweichen.Mit demabbaudesbestehendendefizitssollimhaushaltsjahr2011begonnenwerden.diejährlichenhaushalte sindsoaufzustellen,dassimhaushaltsjahr2016die VorgabeausArtikel115Absatz2Satz2erfülltwird;das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2)AlsHilfezurEinhaltungderVorgabendesArtikels 109Absatz3abdem1.Januar2020könnendenLändern Berlin,Bremen,Saarland,Sachsen-AnhaltundSchleswig-HolsteinfürdenZeitraum2011bis2019KonsolidierungshilfenausdemHaushaltdesBundesinHöhevon insgesamt800mio.eurojährlichgewährtwerden. DavonentfallenaufBremen300Mio.Euro,aufdas Saarland260Mio.EuroundaufBerlin,Sachsen-Anhalt undschleswig-holsteinjeweils80mio.euro.diehilfen werdenaufdergrundlageeinerverwaltungsvereinbarungnachmaßgabeeinesbundesgesetzesmitzustimmungdesbundesratesgeleistet.diegewährungder HilfensetzteinenvollständigenAbbauderFinanzierungsdefizitebiszumJahresende2020voraus.Das Nähere,insbesonderediejährlichenAbbauschritteder Finanzierungsdefizite,dieÜberwachungdesAbbausder FinanzierungsdefizitedurchdenStabilitätsratsowiedie KonsequenzenimFallederNichteinhaltungderAbbauschritte,wirddurchBundesgesetzmitZustimmungdes BundesratesunddurchVerwaltungsvereinbarunggeregelt.DiegleichzeitigeGewährungderKonsolidierungshilfenundSanierungshilfenaufgrundeinerextremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen. (3)DiesichausderGewährungderKonsolidierungshilfenergebendeFinanzierungslastwirdhälftigvon BundundLändern,vonletzterenausihremUmsatzsteueranteil,getragen.DasNäherewirddurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 24. März 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12410 Begründung A. Allgemeiner Teil DasGesetzdientderUmsetzungderBeschlüssedergemeinsamenKommissionvonBundestagundBundesratzur ModernisierungderBund-Länder-Finanzbeziehungen (kurz: FöderalismuskommissionII).DamitwirddieimKoalitionsvertragvereinbartezweiteStufederFöderalismusreform umgesetzt. BundestagundBundesrathabenam15.Dezember2006 beschlossen,einegemeinsamekommissionzurmodernisierungderbund-länder-finanzbeziehungeneinzusetzen. DiePräsidentenvonBundestagundBundesrathabendie Kommissionam8.März2007konstituiert.DievomVorsitzendenderFraktionderSPD,Dr.PeterStruck,unddem baden-württembergischenministerpräsidenten,günther H.Oettinger,geleiteteKommissionhattedenAuftrag,VorschlägezurModernisierungderBund-Länder-Finanzbeziehungenzuerarbeiten,umdiesedenverändertenRahmenbedingungeninnerhalbundaußerhalbDeutschlandsfürdie Wachstums-undBeschäftigungspolitikanzupassen.ImInteresseeinerbesserenAufgabenerfüllungsolltenauchVorschlägefüreineEffizienzsteigerungundZusammenarbeit deröffentlichenverwaltunggemachtwerden.diekommissionhatihrearbeitenam5.märz2009mitdervorlagevon Reformvorschlägen abgeschlossen. ReformdernationalenVerschuldungsregeln (Artikel109, 115 und 143d) HintergrundundZielederÄnderungderArtikel109und115 HöheundEntwicklungdesindenvergangenenJahrzehnten aufgelaufenenschuldenstandesindeutschlandzeigen,dass diebislanggeltendenfiskalregelndieneuverschuldung nichtnachhaltigeindämmenunddamitauchdenanstiegder Schuldenstandsquote (SchuldenstandimVerhältniszum nominalenbruttoinlandsprodukt)nichtverhindernkonnten. SeitEinführungderfürdenBundbislanggeltendenRegel desartikels115imzugederfinanzverfassungsreform 1967/1969istdieSchuldenstandsquotederöffentlichen Haushaltevondamalsrund20vomHundertaufheuteknapp 70vom Hundert gestiegen. MitursächlichfürdieseEntwicklungsindökonomischeund politischefehlanreize,diedurchdiebislanggeltenden FiskalregelndesBundesundderLändergesetztwurden.Die fürdenbundbislanggeltende goldeneregel desartikels115,dieinähnlicherformauchbestandteilvielerlandesverfassungenist,ermöglichteinenettokreditaufnahme biszurhöhederimhaushaltsplanveranschlagteninvestitionen.nebendemimhinblickaufdenvolkswirtschaftlichen Wertzuwachsungeeigneten (Brutto-)InvestitionsbegriffliegendieSchwächenderbisherigenRegelunginsbesonderein einerzuweitgefasstenausnahmeregelungbeikonjunkturellenstörungen,einerfehlendenverknüpfungzwischender RegeleinhaltungbeiHaushaltsaufstellungundHaushaltsvollzugsowiedemFehleneinerausdrücklichenVerpflichtung,dieinZeiteneineswirtschaftlichenAbschwungsunter InanspruchnahmederAusnahmeregelungeiner (drohenden) StörungdesgesamtwirtschaftlichenGleichgewichts verursachtenzusätzlichendefizitedurchbildungvonüber- schüsseninzeiteneinesaufschwungswiederauszuglei- chen. ZudemhabensichseitderFinanzverfassungsreform1967/ 1969diewirtschaftlichenundinstitutionellenRahmenbedingungen erheblich geändert: DerdemographischeWandelunddiedamitverbundenen AufwendungenfürdiesozialeSicherungbedeutenein hohesmaßanzusätzlichenimplizitenschuldenfürden StaatundverlangeneineNeujustierungderintergenerativen Lastenverteilung. DieFolgenhoherSchuldenschlagensichdauerhaftinder VerengungstaatlicherHandlungsmöglichkeitensowiein Wachstums- und Beschäftigungsverlusten nieder. DieintensivereVerflechtungDeutschlandsmitder WeltwirtschaftimZugederGlobalisierungschränktdie Wirksamkeiteiner Globalsteuerung mittelsfiskalpolitik ein. NebendenRegelungendesGrundgesetzesmüssendie zwischenzeitlichhinzugekommenenquantitativenund qualitativenvorgabendespräventivenunddeskorrektivenarmsdeseuropäischenstabilitäts-und Wachstumspakteseingehaltenwerden.WeitereAnforderungenandienachhaltigeundzukunftsorientierteGestaltungdesöffentlichenSektorsergebensichauchausder Lissabon-Strategie. VordiesemHintergrundwerdeninArtikel109neue,für BundundLändergemeinsamgeltendeGrundzügefürdie verfassungsrechtlichebegrenzungdernettokreditaufnahme festgelegt,dieinsbesondereinübereinstimmungmitder PhilosophiedespräventivenArmsdesreformierteneuropäischenStabilitäts-undWachstumspaktsdielangfristige TragfähigkeitderHaushaltevonBundundLändernsicherstellenundnachdieserMaßgabeeinekonjunkturgerechte undzukunftsorientiertegestaltendefinanzpolitikermöglichensollen.inartikel115werden inkonkretisierungder inartikel109formuliertengrundsätze dieverfassungsrechtlichengrundzügederdafürnotwendigenneuenverschuldungsregel für den Bund festgelegt. Änderung des Artikels 109 ZurUmsetzungdieserZielewirdandiebereitsbislang inartikel109verankertefestlegungangeknüpft,wonach BundundLändergemeinsamdieVerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandausRechtsaktenderEuropäischen GemeinschaftaufGrunddesArtikels104desEG-Vertrags erfüllen.diehaushaltevonbundundländernmüssen danachihrehaushaltegrundsätzlichohneeinnahmenaus Kreditenausgleichen.AbweichungenvondiesemGrundsatz sindinsbesonderemöglich,umzurstabilisierungderkonjunkturellenentwicklungdiemitkonjunkturellenschwankungengewissermaßenautomatischeinhergehendeneffekte aufdieöffentlichenhaushaltesymmetrisch alsoimaufund Abschwung gleichartig zuzulassen. ImRahmendesGrundsatzesausgeglichenerHaushalte erhältderbundzusätzlicheinensehrengbegrenztenstrukturellen,alsounabhängigvonderkonjunkturellenlage

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bestehenden,verschuldungsspielraum.hiermitsollmit BlickaufdieintergenerativeGerechtigkeitdereinnahmenbzw.ausgabeseitigeSpielraumdesBundesgesetzgebersfür qualitativhochwertigemaßnahmengeschaffenwerden,d.h. fürsolchemaßnahmen,dienichtnurderdauerhaftenstärkungvonwachstumundnachhaltigerentwicklungdienen, sonderninsbesonderekünftigengenerationenzugutekommen,ohnedassdadurcheinelangfristignichttragfähigeentwicklungderöffentlichenfinanzenverursachtwird.fürdie LändersiehtderneueArtikel109keinensolchenstrukturellen Neuverschuldungsspielraum vor. DiestrukturellenVerschuldungsspielräumefürBundund LänderstehenimEinklangmitdenVorgabendespräventivenArmsdeseuropäischenStabilitäts-undWachstumspakts,derdieMitgliederderEurozoneunddesWechselkursmechanismusIIzurEinhaltungdesPrinzips annähernd ausgeglichenerodereinenüberschussaufweisenderhaushalte aufdiefestlegungundeinhaltungmittelfristiger Haushaltsziele verpflichtet. DieBedeutungdespräventivenArmsdesStabilitäts-und Wachstumspakts,derdensanktionsbewehrtenkorrektiven ArmdesPaktsergänzt,wurdemitderReformdesPaktsim Jahr2005deutlichgestärkt.DieindiesemRahmenverfolgtenMittelfristzielederHaushaltspolitikdienennachder durchdieverordnung (EG)Nr.1055/2005geänderte Verordnung (EG)Nr.1466/97dreierleiZwecken:Nebender GewährleistungeinerSicherheitsmargebeimMaastricht- Defizit-Kriteriumvon3vomHundertimVerhältniszum nominalenbruttoinlandsproduktsollenhierdurchrasche Fortschrittehinzulangfristigtragfähigenöffentlichen FinanzengewährleistetundindiesemRahmenhaushaltspolitischerGestaltungsspielraumfürqualitativhochwertige Maßnahmen,z.B.auchvolkswirtschaftlichsinnvolleöffentliche (Netto-)Investitionen gewährleistet werden. DieimeuropäischenStabilitäts-undWachstumspaktbezüglichderMittelfristzielevorgesehenenSpannbreitengeben einenrahmen,jedochkeinequantitativeindeutigevorgabe fürdiebegrenzungdernettokreditaufnahme.dieinartikel 109fürdieLänderformulierteVorgabe,dieHaushaltein konjunkturellernormallageohnejeglichenstrukturellen Verschuldungsspielraumauszugleichen,undderdemBund eingeräumte,engbegrenztestrukturellespielraumsindvon dahergleichermaßenausderphilosophiedesstabilitäts-und Wachstumspakts ableitbar. DieTatsache,dassderGrundsatzdesohneEinnahmenaus KreditenausgeglichenenHaushaltsfürBundundLänderin leichtunterschiedlicherweiseausgestaltetwird,wurdein denberatungenderföderalismuskommissioniivonallen Seiten anerkannt und als sachgerecht dargestellt. DiegrundgesetzlichenVorgabendesAbsatzes3zurBegrenzungderKreditaufnahmeindenLänderhaushaltenverletzen nichtdenwesensgehaltderdurchartikel79absatz3 geschütztenländerstaatlichkeitundlassenauchdenkerngehaltderdurchabsatz1geschütztenhaushaltswirtschaftlichenautonomiederländerunberührt.dasgrundgesetz gewährleistetdieautonomiederhaushaltswirtschaftnicht uneingeschränkt.dasergibtsichbereitsdaraus,dassdas FinanzwesenimBundesstaateinGesamtgefügedarstelltund diehaushaltsautonomiedengrundgesetzlichenbestimmungenüberdiesteuerzuteilungunddenfinanzausgleichnachgeordnetist (vgl.bverfge101,158 [220]).Unmittelbare EinschränkungenergebensichzudembereitsdurchdiebestehendeBindungderHaushaltswirtschaftenvonBundund LändernandieErfordernissedesgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.DerbisherigeAbsatz4ließinsoweitauch weitreichendeeinflussmöglichkeitendesbundesgesetzgeberszurabwehreinerstörungdesgesamtwirtschaftlichen GleichgewichtsinFormvonVorgabenfürHöchstbeträge, BedingungenundZeitfolgederKreditaufnahmebeziehungsweisezurBildungvonKonjunkturausgleichsrücklagenzu.DiekreditbezogenenVorgabendesAbsatzes3 gebendenländernfürdiesenteilausschnittderhaushaltswirtschaftlediglicheinenrahmenvor,innerhalbdessensie ihrehaushalteselbständigundunabhängiggestaltenkönnen.absatz3beinhaltetkeinabsolutesverbotderkreditaufnahme,sondernlediglichdengrundsatzeinesstrukturell ausgeglichenenhaushalts.kreditaufnahmenauskonjunkturellengründenoderinaußergewöhnlichennotsituationen bleiben weiterhin zulässig. Änderung des Artikels 115 Artikel115konkretisiertdieinArtikel109festgelegten GrundsätzefürdenBund.MitderNeuregelungwerdendie konstruktionsbedingtenschwächendesbisherigenartikels115imhinblickaufdienachhaltigeeindämmungder Neuverschuldungbeseitigtunddieverfassungsrechtliche VerschuldungsregeldesBundesandieseitEinführungder bisherigenregelgeändertenrahmenbedingungendurch folgende Neuerungen angepasst: DieangesichtsdesAusmaßesderexplizitenundimplizitenStaatsverschuldungnotwendiggewordeneNeujustierungderintergenerativenLastenverteilungerfolgtdurch dasneueprinzipdesimgrundsatzausgeglichenenhaushalts.diebisherigeregelung,dieeinekreditfinanzierung von (Brutto-)Investitionen vorsah, wird abgelöst. MitBlickaufdieGenerationengerechtigkeitsollimRahmendesneuenGrundsatzesstrukturelleVerschuldungin sehrbegrenztemumfangmöglichsein.dergestaltungsspielraumdeshaushaltsgesetzgeberswirdinsbesondere fürsolchemaßnahmenerweitert,dieübereinedauerhaftestärkungvonwachstumundnachhaltigerentwicklungauchundinsbesonderekünftigengenerationenzugutekommen.mitdereinräumungeinesengbegrenzten strukturellenverschuldungsspielraumsistkeineswegs einautomatismusbeabsichtigt,diesenstetsinderlaufenden Haushaltsplanung auszunutzen. DurchdieEntkoppelungderzulässigenKreditaufnahme vonderfestlegungaufdenindieserhinsichtunzulänglichenhaushaltsrechtlicheninvestitionsbegriffverleiht dieneueregelungdembundesgesetzgebermehrinhaltlicheflexibilitätbeiderausgestaltungeinerander dauerhaftenstärkungvonwachstumundnachhaltiger EntwicklungorientiertenPolitik,z.B.inHumanvermögen.AuchhiermitgreiftdieneueRegeleinenwesentlichenAspektdesreformiertenStabilitäts-undWachstumspaktsundderLissabon-Strategieauf,dieindiesem ZusammenhangaufdasKonzeptder Qualitätderöffentlichen Finanzen abstellen. DerkünftigzulässigeVerschuldungsspielraumverringert imvergleichzurbisherigenregeldieverschuldungsmöglichkeitendeutlichundwirdzueinerspürbarenund

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12410 nachhaltigensenkungderschuldenstandsquoteund damit der relativen Zinsbelastung führen. DieStabilisierungderkonjunkturellenEntwicklung erfolgtdurchdaswirkenlassenderautomatischenstabilisatorenübereineinfachgesetzlichnäherzubestimmendeskonjunkturbereinigungsverfahrenunddamit andersalsinderbisherigenregel zwingendgleichartig inauf-undabschwüngen.damitwirdlangfristiggesichert,dasssichkonjunkturelledefiziteundkonjunkturelleüberschüsseinetwaausgleichen,insbesondere, dassdiekonjunkturellbedingtekreditaufnahmeimaufschwungwiedergetilgtwird.soverhindertman,dassin konjunkturellgutenzeitenvorübergehendekonjunkturelleüberschüssefürmaßnahmeneingesetztwerden,die längerfristigbzw.dauerhaftdasstrukturelledefiziterhöhen. ÜbereinKontrollkontomitAusgleichspflichtwirdder AnreizzurEinhaltungderVerschuldungsregelimHaushaltsvollzugdeutlicherhöht.StrukturelleFehlerwerden festgestelltundüberdiezeitgespeichert.siesindbei ÜberschreiteneinesSchwellenwertskonjunkturgerecht zukorrigieren.sowirddemerneutenaufwuchsstruktureller Defizite vorgebeugt. DieAusnahmeregelwirddeutlichengergefasst.Zudem mussdergesetzgebermitinanspruchnahmederausnahmeregeleinentilgungsplanbeschließen,derdierückführungderoberhalbderregelgrenzenliegendenkreditaufnahmeinnerhalbeinesangemessenenzeitraums regeltundsomiteinweiteresanwachsenderstaatsschuldenverhindernsoll;dierückführungkanndamit konjunkturgerecht ausgestaltet werden. ZugleicherhöhtdieStreichungdesbisherigenArtikels115Absatz2dieWirksamkeitderSchuldenregel. AndersalsbislangkönnendieRegelgrenzendesArtikels115künftignichtmehrdurchdieEinrichtungvon SondervermögenmiteigenerKreditermächtigungüberschritten werden. MitdereinfachgesetzlichzuregelndenBereinigungvon EinnahmenundAusgabenumfinanzielleTransaktionen,der inauf-undabschwüngengleichartigenberücksichtigung derkonjunkturübereinkonjunkturbereinigungsverfahren unddersicherstellungdereinhaltungderregelauchim HaushaltsvollzugfolgtdieKonkretisierungderSchuldenregelfürdenBundinArtikel115denVorgabendeseuropäischenStabilitäts-undWachstumspaktsüberdieallgemeinen Vorgaben des Artikels 109 hinaus. Übergangsregelung DieNeuregelungenzurBegrenzungderKreditaufnahme sollenerstmalsmitwirkungfürdashaushaltsjahr2011anwendungfinden.dadievollständigeeinhaltungderneuen Grenzen,insbesondereauchangesichtsdernotwendigen AusweitungderStaatsverschuldungimRahmenderBewältigungderaktuellenFinanz-undWirtschaftskrise,imJahr 2011nochnichtmöglichist,werdenBundundLänderdurch Artikel143dermächtigt,befristetvondenVorgabenabzuweichen.DieVorgabenmüssenvomBundabdemJahr2016 undvondenländernabdemjahr2020eingehaltenwerden. DieLänderkönneninderÜbergangsphasenachMaßgabe desbishergeltendenrechtsvondenvorgabendesartikels109abweichen.siemüssenihrehaushalteindiesem Zeitraumsoaufstellen,dassdieVorgabestrukturellausgeglichenerHaushalteimJahr2020erfülltwird.FürdenBund wirdinderübergangsphaseeineüberschreitungdesstrukturellenverschuldungspielraumsnachartikel115absatz2 Satz2 (0,35vomHundertinRelationzumnominalen Bruttoinlandsprodukt)zugelassenmitderMaßgabe,dassim Haushaltsjahr2011mitdemschrittweisenAbbauüberschießenderstrukturellerVerschuldungbegonnenwerdensollund die Vorgabe des Artikels 115 im Jahr 2016 erfüllt wird. Konsolidierungshilfen (Artikel 143d) Artikel143dräumtdieMöglichkeitein,denLändernBerlin, Bremen,Saarland,Sachsen-AnhaltundSchleswig-Holstein fürdenzeitraum2011bis2019angesichtsihrerbesonders schwierigenhaushaltssituationkonsolidierungshilfender bundesstaatlichengemeinschaftzugewähren.voraussetzunghierfüristdieeinhaltungeineskonsolidierungspfades, derdiebetreffendenländerindielageversetzt,ihrehaushaltebisspätestens2020auszugleichenundsomitderneuen Schuldenregelung eigenständig Rechnung zu tragen. VerfahrenzurVermeidungvonHaushaltsnotlagen (Artikel 109a) Artikel109aregeltdieEinrichtungeinesSystemsregelmäßigerHaushaltsüberwachungdurcheinenneuzugründendenStabilitätsrat.DadurchsolldasRisikoeinerHaushaltsnotlagesofrühzeitigerkanntwerden,dassdiesenochzu verhindernist.imfalleeinerdrohendenhaushaltsnotlage sollenimstabilitätsratsanierungsprogrammevereinbart werden.durchveröffentlichungderberatungsergebnisse undderzugrundeliegendenunterlagensollöffentlicher Druck aufgebaut werden. Gewährung von Finanzhilfen (Artikel 104b) Artikel104bindergeltendenFassungbeschränktdieMöglichkeitzurGewährungvonFinanzhilfendesBundesauf Bereiche,indenendemBundGesetzgebungsbefugnissezustehen.DurchdieErweiterungkannderBundimFallvon NaturkatastrophenoderaußergewöhnlichenNotsituationen, diesichderkontrolledesstaatesentziehenunddiestaatlichefinanzlageerheblichbeeinträchtigen,auchohnegesetzgebungsbefugnissefinanzhilfengewähren.damitsoll sichergestelltwerden,dasszurbewältigungsolchernotsituationenerforderlicheprogrammezurbelebungderinvestitionstätigkeitderöffentlichenhandmitunterstützung desbundesinalleninvestitionsbereichendurchgeführtwerden können. IT-Zusammenarbeit (Artikel 91c) ZentralesAnliegenderNeuregelungistdieVerbesserungder ZusammenarbeitvonBundundLändernsowieunterden LändernimBereichderNutzungderinformationstechnischenSystemesowiebeimDatenaustauschzwischenBund und Ländern. DieVerwaltungenvonBundundLändernnutzenzurErfüllungderihnenzugewiesenenAufgabenzunehmendleistungsfähigeSystemederInformationstechnik.Esistdavon auszugehen,dasssichdiebedeutungderinformationstechnik für die öffentliche Verwaltung zukünftig noch erhöht.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieInformationstechnikhatdarüberhinausindenletzten JahrenwesentlichzurModernisierungderöffentlichenVerwaltungbeigetragen.DieReduzierungvonBürokratiekosten unddieverbesserungderserviceleistungderbehördensind wesentlichdurcherrichtungodererweiterungvoninformationstechnischen Systemen erreicht worden. DieineigenerVerantwortungderjeweiligenTrägerderVerwaltungzubeschaffendenundauszugestaltendeninformationstechnischenSystemedesBundesundderLänderkönnenihrenvollenNutzenfürdieöffentlicheVerwaltunglangfristignurentfalten,wennundsoweitsiealsInfrastrukturen begriffenundausgestaltetwerden,dieaufderbasisvon vereinbarteninteroperabilitäts-undsicherheitsstandards dendatenaustauschzwischendensystemendesbundesund derländergewährleisten.dasmachtesnotwendig,ein ZusammenwirkenvonBundundLändernhinsichtlichihrer informationstechnischen Systeme zu ermöglichen. DieBehandlungderinformationstechnischenSystemedes BundesundderLänderalsjeweilseigenständigeabernotwendigerweiseverbundeneInfrastrukturenunabhängigvon denkonkretenfachaufgabenderjeweiligenverwaltungen trägtdertatsacherechnung,dassdieartdeseinsatzesder InformationstechniksichinWirtschaftundVerwaltungerheblichgeänderthat.WarenlangeZeitinformationstechnischeSystemeausschließlichdurchdiejeweiligeFachaufgabegeprägtundalleinfüreineeinzelneFachaufgabe errichtet,istmittlerweileeinevielzahlvonbasissystemen entstanden,diefürunterschiedlichefachaufgabengenutzt werden.dazugehörenbeispielsweisenetzeundsicherheitssysteme.beiderunterstützungvonfachaufgabenwird aufdieseinformationstechnischensystemeundhäufigauch aufdienstleistungenvonfachübergreifendeninformationstechnik-dienstleisternderöffentlichenverwaltungzurückgegriffen.diesederöffentlichenverwaltunginsgesamt zurverfügungstehendeit-infrastruktursolldurchbundund LänderindemerforderlichenUmfangauchunabhängigvon einzelnenfachaufgabengemeinsamweiterentwickeltwerden. MitArtikel91cwirddieGrundlagefüreineBund-Länder- ZusammenarbeitimBereichderInformationstechnikgeschaffen.DamiterhaltenBundundLänderdieMöglichkeit, diemechanismenderit-steuerung soweitnötig zuinstitutionalisieren.siekönnenihrebislangnurinteilbereichen stattfindendefreiwilligezusammenarbeitzueinemdauerhaftenplanvollenzusammenwirkenbeiderausgestaltung deröffentlichenitweiterentwickeln.diedamiteinhergehendenverbesserungenderöffentlicheninformationstechnikwerdendazubeitragen,dassdieöffentlicheverwaltung inzukunftnochschneller,effizienterundkostengünstiger arbeiten kann. DervorgeseheneRegelfallderArtundWeisederZusammenarbeitdurchVereinbarungenundgemeinsameAbstimmungderIT-SteuerungineinemGremiumvonBundund LändernträgtderVerteilungderVerwaltungskompetenzen zwischenbundundländernrechnung.diezuweisungder GesetzgebungskompetenzfürdieErrichtungunddenBetriebeinesVerbindungsnetzeszurKoppelungderinformationstechnischenNetzevonBundundLändernsowieder VerwaltungskompetenzfürdieErrichtungdesVerbindungsnetzesnimmtdenGrundgedankenauf,dassderBundauch fürandereländerübergreifendeinfrastrukturenwiefernstra- ßenundWasserwegeeineZuständigkeithat,währendan- sonstendiegrundsätzlicheverwaltungskompetenzbeiden Ländern liegt. Leistungsvergleiche (Artikel 91d) Leistungsvergleiche alssogenanntesbenchmarkingfester BestandteilangelsächsischerVerwaltungskultur haben sichinternationalalswirksamesinstrumentzurverbesserungdereffektivitätundeffizienzstaatlichenhandelns erwiesen.dennsiemachenleistungen,qualitätundkosten derverwaltungtransparent,setzendamiteinenwettbewerb uminnovativelösungeningangundsorgenfüreinenkontinuierlichenverbesserungsprozessinderverwaltung.leistungsvergleichebringendievorzügedesföderativenwettbewerbszurgeltungundstärkenfaktischdieparlamentarische Kontrollfunktion. DerdeutschenVerwaltungstraditionfremd,habenLeistungsvergleicheinweitenBereichenderdeutschenVerwaltunggegenwärtignochkeinenfestenPlatz.DerBeschluss derministerpräsidentenkonferenzvomdezember2004zur verstärktenanwendungvonleistungsvergleicheninden LandesverwaltungenhatzwarpositiveWirkungengezeigt. Auchkannzwischenzeitlichaufzahlreicheerfolgreiche BeispieleimBereichderStadtstaaten,derKommunen,des GesundheitswesensundderFinanzämterverwiesenwerden. GleichwohlbestehenbeiBundundLändernerheblicheAusbaumöglichkeiten. DiegemeinsameKommissionvonBundestagundBundesrat zurmodernisierungderbund-länder-finanz-beziehungen hältleistungsvergleichefüreinhilfreichesinstrumentder Verwaltungsmodernisierungundhatsichdaherfüreinen verstärkteneinsatzausgesprochen.leistungsvergleiche kommenzwischenlandesverwaltungen,innerhalbderbundesverwaltungsowiezwischenbundes-undlandesbehördeninbetracht.mitdemartikel91dsolleineverfassungsrechtlichegrundlagefürdaszusammenwirkenvonbund undländernbeileistungsvergleicheninderverwaltung geschaffenunddiebereitschaftzuleistungsvergleichenin Deutschland nachhaltig gefördert werden. DasPrinzipderFreiwilligkeitbeachtetdabeidieGleichrangigkeitderTeilnehmeranLeistungsvergleichen,insbesonderedieEigenstaatlichkeitundpolitischenGestaltungsräume von Bund und Ländern. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 DieVorschriftergänztdieÜberschriftdesAbschnittsVIIIa. desgrundgesetzesimhinblickaufdieneueingefügten Artikel91cund91dumdenBegriff Verwaltungszusammenarbeit. Zu Nummer 2 (Artikel 91c und 91d) Zu Artikel 91c InformationstechnischeSystemeumfassendietechnischen MittelzurVerarbeitungundÜbertragungvonInformationen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12410 Absatz1schaffteineGrundlagefürBundundLänder,bei derinformationstechnikzusammenzuwirken.dievorschrift istangesichtsdesständigenfortschrittsderinformationstechnikundihrerwachsendenbedeutungfürdieöffentlicheverwaltungweitgefasst.bundundländersollenindie Lageversetztwerden,aufdiemannigfaltigenHerausforderungenundChancenderInformationstechnik,auchsoweit sieheutenochunbekanntsind,angemessenundzeitnahzu reagieren.dieweitefassungdernormermöglichtzudem dieeinheitlicheumsetzungderimit-bereichzunehmenden EU-Vorgaben. DasZusammenwirkenvonBundundLändernnachAbsatz1 umfasstdastatsächlicheunddasrechtlichezusammenwirken.diegestaltunginformationstechnischersystemeistregelmäßiglangfristigangelegtundinanschaffungundbetriebkostenintensiv.esbestehtdahereinbedürfnisnach rechtlicherplanungssicherheitundeininteresseandauerhaftensowieflexiblenlösungen.diebund-länder-zusammenarbeitkanndurchvereinbarungen,indenendieartund WeisederZusammenarbeitnäherausgestaltetwird,geregelt werden.fürihrezusammenarbeitkönnenbundundländer insbesonderedienotwendigegremienstruktur (IT-Planungsrat)schaffenunddiehierfürerforderlichenVereinbarungen treffen,umdiebisherigengremien (insbesonderearbeitskreisderstaatssekretärefüre-governmentinbundundländern,vorhabenausdemprojekt Deutschland-Online,KooperationsausschussvonBundundLändernfürautomatisierteDatenverarbeitung)mitallenUntergremienabzulösen. DieMöglichkeit,Vereinbarungenzutreffen,stellteingeeignetesInstrumentdar,umdieInteressenallerBeteiligtenzu wahren. WenngleicheineZusammenarbeitzwischenBundundLändernregelmäßigdiesinnvollsteAlternativedarstellendürfte unddahergrundsätzlichwünschenswerterscheint,bietet Absatz1aucheineGrundlagefürKooperationenzwischen dembundundeinzelnenbzw.mehrerenländernundfürdie Kooperationzwischenallenbzw.mehrerenLändern.Soweit dieverwaltungsautonomiederländerreicht,sinddiesefrei, injeweilseigenerverantwortungdarüberzubestimmen,ob undinwieweitsiemitdembundundanderenländerninit- Fragenzusammenarbeitenmöchten.Entscheidetsichein LandjedochgegeneineZusammenarbeit,darfdiesandere kooperationswilligeländerunddenbundnichtblockieren. AuchkönnenKonstellationenauftreten,indeneneinZusammenwirkenvonBundundlediglicheinemTeilderLänder vonvornhereindiesinnvollstealternativezurbestenwahrnehmung von Aufgaben bildet. Absatz2Satz1konkretisiertdasZusammenwirkennach Absatz1.ZweckdieserZusammenarbeitistdieSicherstellungeineseffizienten,sicherenundschnellenDatenaustauschs.DurchdieEinigungdesBundesundderLänderauf einheitlichanzuwendendestandardssolldieinteroperabilitätdesdatenaustauschesdesbundesundderländeraufeinfache,nachvollziehbareundwirtschaftlicheartundweise sichergestelltwerden.zudemsollsichergestelltwerden,dass DateninSystemeandererVerwaltungenohneMedienbrüche übernommenwerdenkönnen.dazukönnenbundundländergemeinsamvereinbarungentreffen,welchedasziel haben,diefürdiebinnen-undaußenkommunikationder informationstechnischensystemedesbundesundderländererforderlichenstandardsineinemzubeschreibenden, beschleunigtenverfahrenrechtsverbindlichundunabhängig davon,obbundes-oderlandesgesetzeausgeführtwerden, festzulegen.gleichzeitigbleibtesinderentscheidungjedes Verwaltungsträgers,welchetechnischenMittelerfürdievon ihmgewählteformderaufgabenwahrnehmungeinsetzt. DieInteroperabilitätsstandardsbetreffeninersterLinieDatenformate.ZudiesenInteroperabilitätsstandardsgehören auch Standards für Verfahren zur Datenübertragung. Absatz2Satz2beinhaltetdieverfassungsrechtlicheMöglichkeit,inVerträgenzwischenBundundLändernüberdie GrundlagenderZusammenarbeiteineAbweichungvom Einstimmigkeitsprinzipvorzusehen.BislangwarenEinigungen,soweitessieimBereichinformationstechnischer Systemeüberhauptgab,dadurchgeprägt,dasseineVielzahl vongremieneinstimmigentscheidenmusste.damitwardie Standardsetzunghäufigzulangsamundzuschwerfällig. ZudembeschränktensichdieEinigungeninderRegelauf unverbindliche,nichtdurchsetzbareempfehlungen.mitder ErmöglichungvonMehrheitsentscheidungensolldieDauer derentscheidungsfindungdeutlichverkürztwerden,um sicherzustellen,dasspraxisgerechteundproblemadäquate LösungenineinerderEntwicklungsgeschwindigkeitderInformationstechnikadäquatenZeitspannegefundenwerden können.zudemsolleinehöhereverbindlichkeitfürdieetablierungderbeschlossenenstandardserreichtwerden,und zwarauchdann,wenneinzelnebeteiligteihrezustimmung verweigern. DieinAbsatz2Satz3angeordneteUnabdingbarkeitdes KündigungsrechtsträgtderTatsacheRechnung,dassunter BerücksichtigungderHoheitsrechtederBeteiligtenimAnwendungsbereichderNormkünftigbindendeMehrheitsentscheidungen getroffen werden können. Absatz2Satz4stelltklar,dasskostenrelevanteVereinbarungenimSinnedesAbsatzes2stetsaucheinerRegelungder Kostentragungspflicht bedürfen. Absatz3stelltklar,dassdieLänderinsbesondereimIT-BereichzurAufgabenerfüllungüberdieinAbsatz2bestimmtenFällehinausundunabhängigvomBund (Absatz1)zusammenwirkenkönnen.DurchVereinbarungistesallenoder mehrerenländernunbeschadetihrersonstigenzuständigkeitenmöglich,informationstechnischesystemegemeinsam zubetreibenundhierfürauchgemeinsameinstitutionenzu errichten.dieseinstitutionenkönnenauchalsorganisationsformendesöffentlichenrechtsohnegebietshoheitgegründetwerden.soweitesinsbesonderelandesverfassungsrechtlicheaufgabenzuweisungenzulassen,könnendieländerauchaufgabenoderaufgabenteiledieseninstitutionen zuweisen. DieMöglichkeitderLänder,imRahmenihrerAufgaben auchinanderenbereichenzusammenzuwirken,bleibtunberührt. Absatz4weistdieKompetenzfürdieErrichtungundden BetriebeinesVerbindungsnetzeszwischendeninformationstechnischenNetzendesBundesundderLänderdem Bundzu.DamiterhältderBunddieAufgabe,mitdemVerbindungsnetzeinesicherePlattformfürdenbund-/länderübergreifendenDatenaustauschzuerrichten,dieauchvon denländernfürdenländerübergreifendendatenaustausch genutztwerdenkann.zielistes,dauerhaftundsicherdiegegenseitigeerreichbarkeitallereinrichtungenderöffentli-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode chenverwaltungunmittelbarodermittelbarüberdasverbindungsnetzunddiedaranangeschlossenennetzevonbund undländernzuermöglichen.gleichzeitigverbleibendie KompetenzenfürdieandasVerbindungsnetzangeschlossenenBundes-undLandesnetzebeimBundbzw.demjeweiligenLand.DasVerbindungsnetzsollzudemdieVerbindung derdeutschenverwaltungsnetzemitdennetzendereu sicherstellen. DemBundwirddieausschließlicheGesetzgebungskompetenzfürdienäherenRegelungenhinsichtlichErrichtungund BetriebeinessolchenNetzeszugewiesen.DiedaraufaufbauendenRegelungenzurErrichtungundzumBetrieb bedürfenderzustimmungdesbundesrates,umdieberücksichtigungderländerinteressenundderenverwaltungskompetenzenhinsichtlichihrerlandesnetzesicherzustellen.diekostenfürerrichtungundbetriebdesnetzes trägtderbundgemäßderfinanzverfassungsrechtlichenkostentragungspflichtdesartikels104aabsatz1.dieanschlusskostenwerdenjeweilsvondemfürdasangeschlossene Netz Zuständigen getragen. Zu Artikel 91d DieRegelungschaffteineGrundlagefürdasfreiwilligeZusammenwirkenvonBundundLändernbeiVergleichstudien zurfeststellungundförderungderleistungsfähigkeitihrer Verwaltungen und bei der Veröffentlichung der Ergebnisse. ÜberdieEinzelheitenderDurchführungvonLeistungsvergleichenkönnenBundundLänderVereinbarungenschließen. GegenstandsolcherVereinbarungenkönneninsbesondere diegenerelleodereinzelfallbezogenebeauftragungeiner durchkompetenzundunabhängigkeitausgewieseneneinrichtungmitderdurchführungvonleistungsvergleichen, diebestimmungdesgegenstandsunddermethodender Vergleichstudien,dieteilnehmendenVerwaltungen,dieArt undweisederveröffentlichungderergebnisseunddiekostentragung sein. Zu Nummer 3 (Artikel 104b Absatz 1) Artikel104bindergeltendenFassungbeschränktdieMöglichkeitzurGewährungvonFinanzhilfendesBundesaufBereiche,indenendemBundGesetzgebungsbefugnissezustehen.DurchdenneuenSatz2wirddieseBeschränkungfür densonderfalleinernaturkatastropheoderaußergewöhnlichennotsituationimsinnedesartikels109absatz3satz2 unddesartikels115absatz2satz6aufgehoben.damitsoll sichergestelltwerden,dasszurbewältigungsolchernotsituationenerforderlicheprogrammezurbelebungderinvestitionstätigkeitderöffentlichenhandmitunterstützungdes BundesinallenInvestitionsbereichendurchgeführtwerden können.einebeschränkungaufbestimmteinvestitionsbereicheisthiermitblickaufdaszielderkrisenbewältigung nichtsinnvoll. InsbesonderestelltauchdiegegenwärtigeFinanz-undWirtschaftskriseeineaußergewöhnlicheNotsituationimSinne desneuensatzes2dar;deshalbsollennachdenerörterungeninderkommissionzurmodernisierungderbund-/länder-finanzbeziehungendiemaßnahmenaufdergrundlage desgesetzeszurumsetzungvonzukunftsinvestitionender KommunenundLändergrundsätzlichauchinsoweitzuläs- sigsein,alsdembundkeinegesetzgebungsbefugniszu- steht.dasbereitsverabschiedetezukunftsinvestitionsgesetz (Artikel7desGesetzeszurSicherungvonBeschäftigung undstabilitätindeutschlandvom2.märz2009)wirddeshalbimlichtederverfassungsrechtlichenneuregelungauszulegen sein. Zu Nummer 4 (Artikel 109) Zu Buchstabe a (Absatz 2) DieÄnderunginAbsatz2stelltdiebisherinArtikel109 Absatz5Satz1enthalteneBestimmung,nachderBundund LänderdieeuroparechtlichenVerpflichtungenzurHaushaltsdisziplingemeinsamerfüllen,indenunmittelbaren KontextderinAbsatz2geregeltenBindungderHaushaltswirtschaftvonBundundLändernandieErfordernissedes gesamtwirtschaftlichengleichgewichts.dieverpflichtungenderbundesrepublikdeutschlandaufgrunddesreformierteneuropäischenstabilitäts-undwachstumspaktes,bestehendausderverordnung (EG)Nr.1466/97desRatesüber denausbauderhaushaltspolitischenüberwachungundder ÜberwachungundKoordinierungderWirtschaftspolitiken undderverordnung (EG)Nr.1467/97überdieBeschleunigungundKlärungdesVerfahrensbeieinemübermäßigen DefizitbildenmitdemMittelfristzieldesstrukturellnahezu ausgeglichenenhaushaltsodereineshaushaltsüberschusses denrahmenfürdiehaushaltswirtschaftvonbundundländern.zieldeseuropäischenstabilitäts-undwachstumspaktesistlautdenerwägungenzudenvorgenanntenverordnungeneinegesundeöffentlichefinanzlagealsmittelzurverbesserungderpreisstabilitätundeinstarkes,nachhaltiges Wachstum,dasderSchaffungvonArbeitsplätzenförderlich ist.dieformulierungvonmittelfristigenhaushaltszielen dientnachder imzugederreformdeseuropäischenstabilitäts-undwachstumspaktsgeänderten Verordnung (EG) 1466/97dreiZwecken:NebenderGewährleistungeiner SicherheitsmargebeimMaastricht-Defizit-Kriteriumvon 3vomHundertdesBruttoinlandsproduktessollenhierdurch raschefortschritteinrichtungauflangfristigtragfähige öffentlichefinanzenundindiesemrahmenhaushaltspolitischerspielrauminsbesonderefürdieerforderlichenöffentlicheninvestitionengewährleistetwerden.dieeuroparechtlichenverpflichtungengeltenfürdenöffentlichengesamthaushalt.derbundträgtindiesemzusammenhangdie VerantwortungfüretwaigeDefizitederSozialversicherungen,währenddieLänderinsoweitfüretwaigeHaushaltsdefizite der Gemeinden und Gemeindeverbände einstehen. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Absatz3bestimmtinAnknüpfungandieRegelunginAbsatz2diefürdieHaushaltevonBundundLänderngeltenden GrundsätzefürdieHaushaltswirtschaftunddieZulässigkeit einernettokreditaufnahme.diegrundsätzeorientierensich andenvorgabendeseuropäischenstabilitäts-undwachstumspaktes. Satz1beinhaltetdenGrundsatzeinesohneKreditaufnahme ausgeglichenenhaushaltsinbundundländern.dieserbeziehtsichaufdenhaushaltdesbundesunddiejeweiligen HaushaltederLänder;eineEinbeziehungetwaigerDefizite vonsozialversicherungenundgemeindenbeiderhaushaltsaufstellungindieregelungwürdesowohlinhaltlichals auchinderzeitlichenabfolgeunerfüllbareinformationsan-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12410 forderungenandieaufstellungderhaushaltevonbundund Ländernstellen.DieVerantwortungdesBundesfürDefizite dersozialversicherungenbzw.derländerfürdefiziteder HaushaltederGemeindenundGemeindeverbändemitBlick aufdiegesamtstaatlichenvorgabendeseuropäischenstabilitäts- und Wachstumspaktes bleibt davon unberührt. Satz2legtabschließendfest,inwieweitBundundLänderin ihrenbundes-bzw.landesrechtlichenregelungenzurkreditaufnahmeabweichungenvomgrundsatzdessatzes1 vorsehen können. DerersteHalbsatzenthältdieBefugnis,Regelungenzutreffen,diebeiderBestimmungderzulässigenKreditaufnahme dieberücksichtigungderauswirkungenderkonjunkturellen EntwicklungaufdenHaushalt (EinnahmenundAusgaben) gewährleisten.dabeiwirdverbindlichvorgegeben,dassentsprechenderegelungeneineimauf-undabschwungsymmetrischeberücksichtigungsicherstellenmüssen.dasheißt, einerzulassungzusätzlicherkonjunkturbedingterdefizite imabschwungmusseineentsprechendeverpflichtungzur EinbeziehungkonjunkturbedingterÜberschüsseimAufschwunggegenüberstehen,sodassmittel-bislangfristig gewährleistetseinsollte,dasskreditaufnahmenimabschwungdurchüberschüsseimaufschwungausgeglichen werden.dieausgestaltungeinersolchensymmetrischen KonjunkturkomponentederSchuldenbegrenzungsregelung erfolgtdurchbundundländerjeweilsineigenerverantwortung. ImzweitenHalbsatzwirddarüberhinausdieMöglichkeit eröffnet,eineausnahmeregelungfürnaturkatastrophen oderandereaußergewöhnlichenotsituationenvorzusehen. DadurchsolldieHandlungsfähigkeitdesStaateszurKrisenbewältigunggewährleistetwerden.Daeineabschließende enumerativeverfassungsrechtlichebenennungmöglicher NotsituationenwegenderVielzahlundUnterschiedlichkeit denkbareranwendungsfällenichtmöglichist,erfolgteine EingrenzungdurchdreiKriterien,diegleichzeitigerfüllt sein müssen: Die Notsituation muss außergewöhnlich sein, ihreintrittmusssichderkontrolledesstaatesentziehen und sie muss den Haushalt erheblich beeinträchtigen. NaturkatastrophensindinOrientierungandieRechtslage beideramtshilfenachartikel35absatz2satz2undabsatz3unmittelbardrohendegefahrenzuständeoderschädigungenvonerheblichemausmaß,diedurchnaturereignisseausgelöstwerden (z.b.erdbeben,hochwasser,unwetter,dürre,massenerkrankungen).andereaußergewöhnlichenotsituationen,diesichderstaatlichenkontrolle entziehen,mithinaufäußereneinflüssenberuhen,dienicht oderimwesentlichennichtderstaatlichenkontrolleunterliegen, können beispielsweise sein: BesondersschwereUnglücksfälleimSinnedesArtikels35 Absatz2Satz2undAbsatz3,d.h.Schadensereignisse vongroßemausmaßundvonbedeutungfürdieöffentlichkeit,diedurchunfälle,technischesodermenschlichesversagenausgelöstodervondrittenabsichtlich herbeigeführtwerden; eineplötzlichebeeinträchtigungderwirtschaftsabläufe ineinemextremenausmaßaufgrundeinesexogenen Schocks,wiebeispielsweisederaktuellenFinanzkrise, dieausgründendesgemeinwohlsaktivestützungsmaßnahmendesstaateszuraufrechterhaltungundstabilisierung der Wirtschaftsabläufe gebietet. AucheinEreignisvonpositiverhistorischerTragweite,wie diedeutschewiedervereinigung,daseinenerheblichen Finanzbedarfauslöst,kanneinenAnwendungsfallderKlausel bilden. ZyklischeKonjunkturverläufeimSinnevonAuf-und Abschwungsinddemgegenüberkeineaußergewöhnlichen Ereignisse.DiesenistimRahmenderSchuldenregelallein durchdieimerstenhalbsatzermöglichtekonjunkturkomponente Rechnung zu tragen. DasErfordernisdererheblichenBeeinträchtigungder FinanzlagebeziehtsichaufdenFinanzbedarfzurBeseitigungderauseinerNaturkatastropheresultierendenSchädenundetwaigenvorbeugendenMaßnahmen.Gleichesgilt zurbewältigungundüberwindungeineraußergewöhnlichen Notsituation. Satz3verpflichtetBundundLänder,indenaufderGrundlagevonSatz2zweiterHalbsatzgestütztenbundes-bzw. landesrechtlichenausnahmeregelungenfürnaturkatastrophenundaußergewöhnlichenotsituationendemgesetzgeberaufzugeben,diebeschlussfassungübereineerhöhtenettokreditaufnahmemiteinemtilgungsplanzuversehen,der dierückführungderoberhalbderregelgrenzenliegenden Kreditaufnahme verbindlich regelt. DieSätze4und5beinhaltenunterschiedlicheVorgabenfür denbundeinerseits (Satz4)unddieeinzelnenLänderandererseits (Satz5)bezüglichderkonkretisierendenAusgestaltungdesGrundsatzesnachSatz1fürdenBundeshaushalt bzw.dieländerhaushalte.diestrukturellenverschuldungsspielräumefürbundundländerstehenimeinklangmitden VorgabendespräventivenArmsdesreformierteneuropäischenStabilitäts-undWachstumspakts,derdieMitglieder dereurozoneunddeswechselkursmechanismusiizureinhaltungdesprinzips annäherndausgeglichenerodereinen ÜberschussaufweisenderHaushalte aufdiefestlegungund Einhaltung mittelfristiger Haushaltsziele verpflichtet. NachSatz4giltfürdenBundderGrundsatzdesausgeglichenenHaushaltsnachSatz1alsnocherfüllt,wenndie EinnahmenausKrediteninderkonjunkturellenNormallage 0,35vomHundertdesBruttoinlandsproduktesnichtüberschreiten.DieseObergrenzebegrenztdiestrukturelleVerschuldungdesBundesaufeinlangfristigtragfähigesMaß undgibtdembundesgesetzgeberimunterschiedzurbisherigenandenumfangderveranschlagteninvestitionen gebundenenkreditobergrenzezugleichmehrinhaltliche FlexibilitätbeiderAusgestaltungeineranderdauerhaften StärkungvonWachstumundnachhaltigerEntwicklung orientiertenpolitik.letzteresistbedingtdurchdieentkoppelungderkreditaufnahmevonderfestlegungaufdenin dieserhinsichtunzulänglichenhaushaltsrechtlicheninvestitionsbegriff. Satz5gibtdenLändernfürdieAusgestaltungderlandesrechtlichenKreditbegrenzungsregelninihrereigenen Verantwortungdemgegenübervor,dassdemGrundsatznach Satz1nurRechnunggetragenist,wennderHaushaltohne BerücksichtigungderAuswirkungeneinervonderNormallageabweichendenkonjunkturellenEntwicklungohne

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