Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
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- Benjamin Armbruster
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus A. Problem und Ziel DerAssistenzbedarfvonMenschenmitBehinderungenimKrankenhausberührt wegenseinerrechtlichen,medizinischenundfinanziellenrahmenbedingungen verschiedenesozialleistungsbereiche.inderpraxismehrensichhinweise,wonachdiebetroffenenpflegebedürftigenmenschenmitbehinderungen,dieihre PflegedurchvonihnenbeschäftigtebesonderePflegekräfteambulantsicherstellen,beieinerstationärenBehandlungimKrankenhausinderPraxisoftSituationenausgesetztseien,indenensichdieKlärungdernotwendigenAssistenz unddieklärungderfinanzierungdesassistenzbedarfsalsproblematischerwiesenhat.diesepflegebedürftigenmenschenmitbehinderungen,dieihrepflege durchvonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen,habenwährendderdauereineskrankenhausaufenthalteskeinenanspruchgegendiejeweiligenkostenträgeraufmitaufnahmeihrerpflegekräfteindaskrankenhaus undaufweiterzahlungderbisherigenentsprechendenleistungenauchwährend der Dauer der Krankenhausbehandlung. Dies soll künftig geändert werden. EineadäquateVersorgungSchwerstkrankerundSterbenderistAufgabealler ÄrztinnenundÄrzte,AusdruckderFürsorgeundVoraussetzungfüreinewirksameAusübungdesRechtsaufSelbstbestimmunginderletztenLebensphase. FehlendesWissenverursachtvielfachunnötigesLeidendurchwohlgemeinte, aberfachlichnichtindiziertetherapieninderletztenlebensphase.derzeitsammelnärztinnenundärzteallerdingserstepalliativmedizinischeerfahrungen überwiegenderstnachabschlussdesmedizinstudiumsalsassistenzärztinnen und-ärzteodererstnachderniederlassung.dieverstärkungderpalliativmedizinbereitsinderstudentischenausbildungsolldazubeitragen,dieregelversorgungschwerkrankermenschenzuverbessern,indemsiedievermittlungderfür die palliativmedizinische Versorgung erforderlichen Kenntnisse vorverlagert. Dasam1.Januar2009inKraftgetreteneGesetzzurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumenteenthältÄnderungenimBereichdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII),diezweiFolgeänderungenimNeuntenBuch Sozialgesetzbuch (SGBIX)notwendigmachen.Diesezusätzlicherforderlichen Änderungen des SGB IX konnten seinerzeit nicht berücksichtigt werden. B. Lösung ZurSicherungdesAssistenzbedarfsbeistationärerKrankenhausbehandlung vonpflegebedürftigenmenschenmitbehinderungen,dieihrepflegedurchvon ihnenbeschäftigtebesonderepflegekräfteambulantnachdenvorschriftendes
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXII)sicherstellen,sindfolgendeMaßnahmen vorgesehen: MitaufnahmevonPflegekräftenindasKrankenhausfürVersichertemit einembesonderenpflegerischenbedarf,densiedurchvonihnenbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen; WeiterzahlungdesPflegegeldesfürdiegesamteDauervonstationärenKrankenhausaufenthaltenzurAkutbehandlungsowieaufdiegesamteDauervon krankenhausersetzenderhäuslicherkrankenpflegeundfürdiedauereiner stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation; WeiterleistungderHilfezurPflegeauchfürdieDauerdesstationärenKrankenhausaufenthaltsfürpflegebedürftigeMenschenmitBehinderungen,die damitdievonihnenbeschäftigtenbesonderenpflegekräfteauchbeistationärer Krankenhausbehandlung weiter beschäftigen können. AufnahmederPalliativmedizinalsPflichtlehr-undPrüfungsfachimRahmen desstudiumsdermedizinindieapprobationsordnungfürärzte.hierdurch wirdsichergestellt,dassdiestudentinnenundstudentendermedizinimspäterenberufslebendenanforderungenandieversorgungschwerstkrankerund SterbendergewachsensindunddieumfassendeundkompetenteVersorgung dieser Menschen gewährleistet wird. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfenthältÄnderungendesSGBIXimBereichderLeistungen zurteilhabeamarbeitslebenundinbezugaufdieregelungderfahrkostenerstattungimzusammenhangmitderausführungvonleistungenzurmedizinischenrehabilitationoderzurteilhabeamarbeitsleben.imbereichder LeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenwerdendiebislangverwendetenSammelbegriffeandiegeänderteTerminologiedesSGBIIIangepasst,umeineeinheitlicheLeistungserbringungderverschiedenenRehabilitationsträgersicherzustellen.InBezugaufdieÄnderungderFahrkostenerstattungwirdebenfallseine Angleichungandieabdem1.Januar2009geltendeRegelungimSGBIIIvorgenommen. DurchdieNeuregelungzumAssistenzpflegebedarffürbehindertePflegebedürftigeimKrankenhausentstehendersozialenPflegeversicherungjährliche MehrausgabeninderGrößenordnungvonetwa50000EuroinfolgeeinerunbegrenztenWeiterzahlungdesPflegegeldesbeiKrankenhausaufenthalten. MehraufwendungendergesetzlichenKrankenversicherunginfolgederMitaufnahmevonPflegekräftenfürVersichertemiteinembesonderenpflegerischen BedarfindasKrankenhaussindaufgrunddergeringenZahlunddernichtbekannten Verweildauer dieses Personenkreises nicht quantifizierbar. MehrausgabenderLänderundKommunenalsSozialhilfeträgersinddurchdie WeiterleistungderHilfezurPflegeauchwährendderDauerderstationären Krankenhausbehandlungzuerwarten.AussagenzudemUmfangderfinanziellenAuswirkungenaufdieSozialhilfesindaufgrundderzahlreichenunbekanntenFaktoren (ZahlderBetroffenen,VerweildauerdiesesPersonenkreisesim Krankenhaus) nicht quantifizierbar. HöhereKostenaufLänderebenedurchAufnahmederPalliativmedizinals Pflichtlehr-undPrüfungsfachimRahmendesStudiumsderMedizinindie ApprobationsordnungfürÄrztekönnennichtabgeschätztwerden.Beiderver-
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12855 pflichtendeneinführungderpalliativmedizinindiemedizinerausbildungwird keineerhöhungdergesamtstundenzahlfestgeschrieben,sodassinsoweitkeine Mehrkostenentstehendürften.NichtbezifferbareMehrkostenkönntenaber durchdieeinrichtungvonlehrstühlenfürpalliativmedizinund/oderdiebestellung von Lehrbeauftragten entstehen. DarüberhinausentstehenfürBund,LänderundGemeindendurchdiesesGesetz keine Mehrausgaben. E. Sonstige Kosten DiemitdiesemGesetzverbundenenMehrausgabenführenfürdieUnternehmen als Arbeitgeber zu keinen Mehrbelastungen. F. Bürokratiekosten FürdieBürgerinnenundBürgersowiefürUnternehmenentstehenausdiesem Gesetz keine zusätzlichen Informationspflichten.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In 11Absatz3desFünftenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482), daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist, werdenvordempunktamendediewörter oderbeistationärerbehandlungineinemkrankenhausnach 108die MitaufnahmeeinerPflegekraft,soweitVersicherteihre Pflegenach 66Absatz4Satz2desZwölftenBuches durchvonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen angefügt. Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch DasNeunteBuchSozialgesetzbuch Rehabilitationund TeilhabebehinderterMenschen (Artikel1desGesetzesvom 19.Juni2001,BGBl.IS.1046),daszuletztdurchArtikel5 desgesetzesvom22.dezember2008 (BGBl.IS.2959)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.HilfenzurErhaltungoderErlangungeinesArbeitsplatzeseinschließlichvermittlungsunterstützende Leistungen,. b)inabsatz7nummer2werdendiewörter ArbeitskleidungundArbeitsgerät durchdiewörter vermittlungsunterstützende Leistungen ersetzt Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)FahrkostenwerdeninHöhedesBetrageszugrundegelegt,derbeiBenutzungeinesregelmäßigverkehrendenöffentlichenVerkehrsmittelsderniedrigstenKlasse deszweckmäßigstenöffentlichenverkehrsmittelszuzahlenist,beibenutzungsonstigerverkehrsmittelinhöhe derwegstreckenentschädigungnach 5Absatz1des Bundesreisekostengesetzes.Beinichtgeringfügigen FahrpreiserhöhungenhataufAntrageineAnpassungzu erfolgen,wenndiemaßnahmenochmindestenszwei weiteremonateandauert.kostenfürpendelfahrtenkönnennurbiszurhöhedesbetragesübernommenwerden, derbeiunterberücksichtigungvonartundschwereder BehinderungzumutbarerauswärtigerUnterbringungfür Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 34Absatz2Satz2desElftenBuchesSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzesvom 26.Mai1994,BGBl.IS.1014,1015),daszuletztdurch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Pflegegeldnach 37oderanteiligesPflegegeldnach 38 istindenerstenvierwocheneinervollstationärenkrankenhausbehandlung,einerhäuslichenkrankenpflegemitanspruchaufgrundpflegeundhauswirtschaftlicheversorgung odereinerstationärenleistungzurmedizinischenrehabilitationweiterzuzahlen;beipflegebedürftigen,dieihrepflegedurchvonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellenundbeidenen 66Absatz4Satz2desZwölften Buchesanzuwendenist,wirddasPflegegeldnach 37oder anteiligespflegegeldnach 38auchüberdieerstenvierWochen hinaus weiter gezahlt. Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Dem 63desZwölftenBuchesSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003, BGBl.IS.3022,3023),daszuletztdurch (BGBl.IS. ) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: Satz3giltnichtfürvorübergehendeAufenthalteineinem Krankenhausnach 108desFünftenBuches,soweitPflegebedürftigenach 66Absatz4Satz2ihrePflegedurchvon ihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen.die vorrangigenleistungendespflegegeldesfürselbstbeschafftepflegehilfennachden 37und38desElftenBuchessind anzurechnen. 39 des Fünften Buches bleibt unberührt. Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes In 56Absatz1Satz1desBundesversorgungsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom22.januar1982 (BGBl.IS.21),daszuletztdurchArtikel6desGesetzes vom22.dezember2008 (BGBl.IS.2959)geändertworden ist,werdendiewörter ( 31Abs.1und5, 40und46) durchdiewörter ( 31Absatz1und4, 40und46) ersetzt. Artikel 6 Änderung der Bundesärzteordnung 4Absatz2derBundesärzteordnunginderFassungder Bekanntmachungvom16.April1987 (BGBl.IS.1218),die zuletztdurchartikel4desgesetzesvom2.dezember2007
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12855 (BGBl.IS.2686)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DabeisindinsbesondereausreichendeKenntnissein den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. 2.IndemneuenSatz4werdendieWörter Dabeisinddie Vorgaben durch die Wörter DieVorgaben ersetztund vor dem Wort einzuhalten das Wort sind eingefügt. Artikel 7 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte 27Absatz1derApprobationsordnungfürÄrztevom 27.Juni2002 (BGBl.IS.2405),diezuletztdurchArtikel5 desgesetzesvom2.dezember2007 (BGBl.IS.2686)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 5 wird wie folgt geändert: a)innummer12wirdderpunktamendedurchein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: 13. Palliativmedizin. 2. Folgender Satz wird angefügt: DerLeistungsnachweisnachSatz5Nummer13isterstmalszumBeginndesPraktischenJahresimAugust2013 oderbeidermeldungzumzweitenabschnittderärztlichenprüfungfürdenprüfungsterminaboktober2014 vorzulegen. Artikel 8 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 5. Mai 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ausgangslage 1.Assistenzbedarfvonpflegebedürftigenbehinderten Personen im Krankenhaus DerAssistenzbedarfvonMenschenmitBehinderungenim Krankenhausberührtwegenseinerrechtlichen,medizinischenundfinanziellenRahmenbedingungenverschiedene Sozialleistungsbereiche.InderPraxismehrensichHinweise,wonachdiebetroffenenpflegebedürftigenMenschenmit Behinderungen,dieihrePflegedurchvonihnenbeschäftigte besonderepflegekräfteambulantsicherstellen,beieiner akutstationärenbehandlungimkrankenhausinderpraxis oftsituationenausgesetztseien,indenensichdieklärung dernotwendigenassistenzunddieklärungderfinanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat. DieAssistenzvonpflegebedürftigenbehindertenPersonen umfasstdiespeziellwegeneinerbehinderungnotwendige undaufdieseabgestelltebesonderepflegerischeundpersönlichebetreuung/hilfe/assistenz.hiernachistderengbegrenztekreisvonpersonenbetroffen,diewegenihrerbehinderungfürdieverrichtungenimablaufdestäglichen LebensaufDauerderHilfebedürfenunddieaufdiePflege durchvonihnenambulantnachdemzwölftenbuchsozialgesetzbuch (SGBXII)beschäftigtebesonderePflegekräfte auchwährendeinerstationärenkrankenhausbehandlungangewiesensind.diesepflegebedürftigenhabenwährendder DauereinesKrankenhausaufenthaltskeinenAnspruchgegendiejeweiligenKostenträgeraufMitaufnahmeihrerbesonderenPflegekräfteindasKrankenhausundaufWeiterzahlungderbisherigenentsprechendenLeistungenauch währendderdauerderstationärenkrankenhausbehandlung. DerGesetzentwurfsolldieskünftigsicherstellen.Dabeisind dieänderungennachartikel1 ( 11Absatz3SGBV),Artikel3 ( 34SGBXI)undArtikel4 ( 63SGBXII)ineinem Gesamtzusammenhangalsein Maßnahmepaket zusehen. DieseÄnderungensindauchvordemHintergrundderGrenzenstationärerKrankenhausbehandlunggemäß 39SGBV erforderlich.diestationärekrankenhausversorgung (zulastendergesetzlichenkrankenversicherung)umfasstzwar sämtlicheleistungen,dieimeinzelfallnachartundschwere derkrankheitfürdiemedizinischnotwendigeversorgung despatientenerforderlichsind.diesumfasstauchdiezur akutstationärenmedizinischenbehandlungderkrankheiterforderlichekrankenpflegenach 39Absatz1Satz3SGBV. DienotwendigebesonderepflegerischeVersorgunginsbesonderevonSchwerstbehindertenimKrankenhaus,soweit siewegenderbehinderungoderpflegebedürftigkeitdes Patientenerforderlichistundnichtineinemursächlichen ZusammenhangzuderimKrankenhauszubehandelnden Krankheitsteht,gehthingegeninhäufigerenFallkonstellationenhinsichtlichihrerArtundihresUmfangsüberdiefür diestationärebehandlungeinerkrankheiterforderliche Krankenpflege hinaus. 2.Palliativmedizin IndemZwischenberichtderEnquete-KommissionEthikund RechtdermodernenMedizin VerbesserungderVersorgung SchwerstkrankerundSterbenderinDeutschlanddurch PalliativmedizinundHospizarbeit (Bundestagsdrucksache 15/5858),eingesetztdurchBeschlussdesDeutschenBundestagesvom18.Februar2003 (Bundestagsdrucksache 15/464),wirdaufSeite71empfohlen,dieApprobationsordnungfürÄrztesozuverändern,dassdiePalliativmedizinzu einempflichtlehr-undprüfungsfachfürallestudentinnen undstudentendermedizinwird.begründendwirdausgeführt,dassnurdurchdieverpflichtungzurerbringungeines entsprechendenleistungsnachweisesgewährleistetwerden kann,dassallestudentinnenundstudentendermedizindie erforderlichenkenntnisseinpalliativmedizininihrerausbildungerwerben.dievermittlungvonpalliativmedizinin derstudentischenausbildungsolldazubeitragen,dieregelversorgungschwerkrankermenschenzuverbessern.dies sollsowohldurcherweiterungvonfachkenntnissenals auchdurchsensibilisierungfürdieangemessenheitdiagnostischerundtherapeutischermaßnahmenerreichtwerden. WeiterhinwirdindemZwischenberichtdargelegt,dasseine VerankerungderPalliativmedizininderärztlichenAusbildungnurmöglichist,wenndiemedizinischenFakultäten dieserlehrverpflichtungnachkommenkönnenundlehrstühleeinrichten.istdieskurz-undmittelfristignichtmöglich,könnenlehrbeauftragtefürpalliativmedizinbestimmt werden,bisdiestrukturellenrahmenbedingungengeschaffensind,umeinenlehrstuhleinzurichten.langfristigistjedochanzustreben,anallenmedizinischenfakultäteneinen Lehrstuhl für Palliativmedizin einzurichten. 3. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Dasam1.Januar2009inKraftgetreteneGesetzzurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumenteenthältÄnderungenimBereichdesSGBIII,diezweiFolgeänderungen imsgbixnotwendigmachen.diesezusätzlicherforderlichenänderungendessgbixkonntenseinerzeitnichtberücksichtigt werden. 4.Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ImBundesversorgungsgesetzwirdeineredaktionelleÄnderung (BerichtigungeinerVerweisungin 56)vorgenommen. II.Inhalt des Gesetzes DerGesetzentwurfenthältzumAssistenzbedarfvonpflegebedürftigenbehindertenPersonenimKrankenhausfolgende Neuregelungen: DieMitaufnahmevonPflegekräftenfürVersichertemit einembesonderenpflegerischenbedarf,diesiedurch vonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen,wirdbeistationärerkrankenhausbehandlungermöglicht. DieWeiterleistungderHilfezurPflegeauchfürdieDauerdesKrankenhausaufenthaltsfürpflegebedürftigeMenschenmitBehinderungenermöglichtdievonihnenbeschäftigtenbesonderenPflegekräfteauchbeistationärer Krankenhausbehandlung weiter beschäftigen können.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12855 DerZeitraumderWeiterzahlungdesPflegegeldeswird aufdiegesamtedauervonvollstationärenkrankenhausaufenthaltenzurakutbehandlungsowieaufdiegesamte DauervonkrankenhausersetzenderhäuslicherKrankenpflegeundaufdieDauereinerstationärenLeistungzur medizinischen Rehabilitation ausgedehnt. ZurStärkungderPalliativmedizinistvorgesehen,diePalliativmedizinalsPflichtlehr-undPrüfungsfachimRahmendes StudiumsderMedizinindieApprobationsordnungfürÄrzte aufzunehmen.hierdurchwirdsichergestellt,dassdiestudentinnenundstudentendermedizinimspäterenberufslebendenanforderungenandieversorgungschwerstkranker undsterbendergewachsensindunddieumfassendeund kompetente Versorgung dieser Menschen gewährleistet ist. DerGesetzentwurfenthältÄnderungendesSGBIXim BereichderLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenund inbezugaufdieregelungderfahrkostenerstattungim ZusammenhangmitderAusführungvonLeistungenzur medizinischenrehabilitationoderzurteilhabeamarbeitsleben.imbereichderleistungenzurteilhabeamarbeitslebenwerdendiebislangverwendetensammelbegriffeandie geänderteterminologiedessgbiiiangepasst,umeineeinheitlicheleistungserbringungderverschiedenenrehabilitationsträgersicherzustellen.inbezugaufdieänderungder FahrkostenerstattungwirdebenfallseineAngleichungandie abdem1.januar2009geltenderegelungimsgbiiivorgenommen.zumeinensolldadurchsichergestelltwerden,dass dietatsächlichenkosten insbesonderebeinutzungdes öffentlichenpersonennahverkehrs gedecktwerden.zum anderensolldiefahrkostenerstattungderzuständigenrehabilitationsträger nach einheitlichen Regelungen erfolgen. Zudemwirdeinebislangin 56Absatz1desBundesversorgungsgesetzes enthaltene fehlerhafte Verweisung korrigiert. III.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesstütztsichim HinblickaufdieindenArtikeln1und3enthaltenenÄnderungenaufArtikel74Absatz1Nummer12desGrundgesetzes GG (Sozialversicherung),imHinblickaufdieÄnderungenindenArtikeln6und7aufArtikel74Absatz1 Nummer19GG (ZulassungzumärztlichenundanderenHeilberufenundzumHeilgewerbe),aufArtikel73Absatz1Nummer13GG (VersorgungderKriegsbeschädigtenund-hinterbliebenen)fürdieÄnderunginArtikel5sowieaufArtikel74 Absatz1Nummer7 (öffentlichefürsorge)inverbindungmit Artikel72Absatz2GG,wasdieÄnderungenindenArtikeln 2 und 4 angeht. DerBundhatnachArtikel74Absatz1Nummer7inVerbindungmitArtikel72Absatz2GGdieGesetzgebungszuständigkeitfürdieöffentlicheFürsorge,wennundsoweitdie HerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungderRechts-undWirtschaftseinheit imgesamtstaatlicheninteresseeinebundesgesetzlicheregelungerforderlichmacht.diesbetrifftvorliegenddieänderungenimsgbix,insbesondereinbezugaufdieneuregelungderfahrkostenerstattungimzusammenhangmit LeistungenzurTeilhabeamArbeitsleben.Würdediese RegelungdenLändernüberlassen,bestündediekonkrete Gefahr,dassdieimZusammenhangmitLeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenentstehendenFahrkosteninunterschiedlichemUmfanggewährtwürden.Dieskönntedazu führen,dassrehabilitandeninteilendesbundesgebiets LeistungenzurTeilhabeamArbeitslebenmangelskostendeckenderErstattungderFahrkostennichtinAnspruchnehmenkönnen,währendRehabilitandeninanderenTeilendes BundesgebietesaufgrundkostendeckenderFahrkostenerstattungZugangzudiesenLeistungenhaben.Esbesteht dahereingesamtstaatlicheserfordernishinsichtlicheiner einheitlichenausgestaltungderfahrkostenerstattungimzusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. DieRegelunginArtikel4sollgeltendeseinheitlichesBundesrechtändernundeinemöglichsteinheitlicheLeistungserbringungallerTrägerderSozialhilfefürdasgesamte Bundesgebietgewährleisten,umUngleichbehandlungender Betroffenenzuvermeiden.DamitistzurHerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietsowiezur WahrungderRechtseinheiteinebundesgesetzlicheRegelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) DiePraxishatgezeigt,dassdiepflegerischeVersorgung insbesonderevonpflegebedürftigenmenschenmitbehinderungen,dieaufvonihnenbeschäftigtepersönlicheassistenzkraftangewiesensind,währendeineskrankenhausaufenthaltsnichtausreichendsichergestelltist.dienotwendige pflegerischeversorgunginsbesonderevonpflegebedürftigenimkrankenhaus,dieihrepflegeaußerhalbdeskrankenhausesdurchvonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen,istinhäufigerenfallkonstellationen nichtbestandteilderfürdiestationärebehandlungeiner KrankheiterforderlichenKrankenpflege ( 39Absatz1 Satz3).InsoweitbestehtkeineLeistungspflichtdergesetzlichenKrankenversicherungzurÜbernahmederKostender persönlichen Assistenz nach 39 Absatz 1. MitderErgänzungdes 11Absatz3wirddeshalbbeistationärerBehandlungdieMitaufnahmevonPflegekräftenfür VersichertemiteinembesonderenpflegerischenBedarf,die siedurchvonihnenbeschäftigtebesonderepflegekräfte sicherstellen, ermöglicht. DemZiel,dasspflegebedürftigeMenschenmitBehinderungendievonihnenbeschäftigtenbesonderenPflegekräfte auchbeistationärerkrankenhausbehandlungweiterbeschäftigenkönnen,dienenauchdieänderunginartikel4 ( 63desZwölftenBuches),dieeineWeiterleistungderHilfezurPflegeauchfürdieDauerdesKrankenhausaufenthalts ermöglichtsowiedieänderunginartikel3 ( 34desElften Buches),diedenZeitraumderWeiterzahlungdesPflegegeldesaufdiegesamteDauervonvollstationärenKrankenhausaufenthaltenzurAkutbehandlungsowiediegesamteDauer vonkrankenhausersetzenderhäuslicherkrankenpflegeausdehnt. Zu Artikel 2 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Diebislangin 33Absatz3Nummer1SGBIXverwendetenBegriffe LeistungenzurBeratungundVermittlung,
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode TrainingsmaßnahmenundMobilitätshilfen sinddem SGBIIIinderbiszum31.Dezember2008geltendenFassungentnommen ( 45,48und53f.).Dadieverschiedenen Ermessensleistungen,dieimSGBIIIbislangunterden Überschriften UnterstützungderBeratungundVermittlung, VerbesserungderEingliederungsaussichten bzw. FörderungderAufnahmeeinerBeschäftigung verankert waren,nunmitweiterenermessensleistungenindeninstrumenten VermittlungsunterstützendeLeistungen zusammengefasstwerdenunddiebisherverwendetensammelbegriffe UnterstützungderBeratungundVermittlung bzw. Mobilitätshilfen und Trainingsmaßnahmen imsgbiii entfallen,istauchimsgbix stattaufdiebisherigensammelbegriffe auf die neuen Instrumente Bezug zu nehmen. EineeinheitlicheBegrifflichkeitistdeshalbvonBedeutung, dazurbestimmungderimsgbixerwähntenleistungen zurteilhabeamarbeitslebendiedefinitionenundausführungsbestimmungendessgbiiianaloganzuwendensind. DieAnpassungderBegrifflichkeiterleichtertsomiteineeinheitlicheLeistungserbringungderverschiedenenRehabilitationsträger nach 12 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX. AusdenobengenanntenGründenwerdenauchin 33 Absatz7Nummer2SGBIXdiebisherigenLeistungen ArbeitskleidungundArbeitsgerät andiegeändertebegriffsbestimmung angepasst. Zu Nummer 2 BeidergeplantenÄnderungdes 53Absatz4SGBIXhandeltessichumeineFolgeänderungzurNeuregelungder FahrkostenerstattungimRahmenderFörderungderberuflichen Weiterbildung nach 81 Absatz 2 SGB III. DiedurchdasGesetzzurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumentegeschaffeneRechtslageentspricht demursprünglichenregelungsgehaltdes 81Absatz2 SGBIII,dievordem1.Januar2004undbiszum31.Dezember2008galt.EshandeltsichalsoumeineRückkehrzum Status quo ante. DieaktuelleFassungdes 53Absatz4SGBIXistvomRegelungsgehaltherdeckungsgleichmitderbiszum31.Dezember2008geltendenFassungdes 81Absatz2SGBIII. 53Absatz4SGBIXregeltdieFahrkostenerstattungim ZusammenhangmitderAusführungvonLeistungenzur medizinischenrehabilitationoderzurteilhabeamarbeitsleben.durchdendeckungsgleichenregelungsgehaltwurde bishersichergestellt,dassfürdiebetroffenenrehabilitationsträgereineeinheitlicheregelunginbezugaufdiereisekostenerstattung Anwendung findet. DieÄnderungdes 81Absatz2SGBIIIistunteranderem aufgrundeinerempfehlungdespetitionsausschussesdes DeutschenBundestagesvorgenommenworden.Denndie geänderteregelungführteinderpraxisineinigenfällen dazu,dassdietatsächlichenkosten insbesonderebei NutzungdesöffentlichenPersonennahverkehrs durchdie verkehrsmittelunabhängigeentfernungspauschalenichtgedecktwaren.diewiederherstellungdervordem1.januar 2004 geltenden Rechtslage berücksichtigt diese Fälle. AusdengenannteninhaltlichenGründenundumWidersprüchezwischendenRegelungendes 81Absatz2SGBIIIund des 53Absatz4SGBIXzuvermeiden,isteineentsprechende Änderung des 53 Absatz 4 SGB IX vorgesehen. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesElftenBuchesSozialgesetzbuch) DiePraxishatgezeigt,dassdiepflegerischeVersorgung insbesonderevonpflegebedürftigenmenschenmitbehinderungen,dieaufvonihnenbeschäftigtepersönliche Assistenzkraftangewiesensind,währendeinesKrankenhausaufenthaltes nicht ausreichend sichergestellt ist. BeivollstationärenKrankenhausaufenthaltendesPflegebedürftigenzurAkutbehandlung,beikrankenhausersetzender häuslicherkrankenpflege ( 37Absatz1desFünftenBuches)sowiebeistationärenLeistungenzurmedizinischen RehabilitationwirddasPflegegeld (oderdasanteiligepflegegeldnach 38)wiebisherfürvierWochenweitergezahlt. DiezeitlicheBeschränkungderWeiterzahlungdesPflegegeldesentfälltallerdingskünftigbeiPflegebedürftigen,die ihrepflegedurchvonihnenalsarbeitgeberbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellenundbeidenen,weildie KostendessogenanntenArbeitgebermodellsvonderSozialhilfeganzoderteilweisegetragenwerden, 66Absatz4 Satz2desZwölftenBuchesAnwendungfindet.DerAnspruchaufWeiterzahlungdesPflegegeldesbestehtbeidiesemPersonenkreiskünftigfürdiegesamteDauervonvollstationärenKrankenhausaufenthaltenzurAkutbehandlung, diegesamtedauervonkrankenhausersetzenderhäuslicher KrankenpflegesowiefürdiegesamteDauervonstationären LeistungenzurmedizinischenRehabilitation,umeinerseits einekontinuierlicheundausreichendeversorgungsowiebetreuungvorallemimkrankenhauszugewährleisten.andererseitsschafftdieweiterzahlungdespflegegeldesplanungssicherheitsowohlaufseitendespflegebedürftigenals auchiminteressederassistenzkräftehinsichtlichdesdauerhaftenbestandesdesbeschäftigungsverhältnissesauchbei ErkrankungenodernotwendigenstationärenMaßnahmen zurrehabilitationdespflegebedürftigen.diesträgtmitdazu bei,dassdiefürdiefortsetzungderbeschäftigungsverhältnisse mit Assistenzkräften notwendigen finanziellen Grundlagenerhaltenbleiben.DurchdieRegelungsollinsbesonderevermiedenwerden,dasseszuVersorgungsbrüchenmit negativenfolgenfürdenbetroffenenpersonenkreiskommt unddievertrautenbetreuungspersonenauchinkritischen Versorgungssituationen,dieregelmäßignichtalleinund nichtausreichendvonanderenkräftenbewältigtwerden können,weiterhinzurverfügungstehen.dieregelunggilt auchbeimehrmaligenkrankenhausaufenthaltendespflegebedürftigen,mehrmaligerkrankenhausersetzenderhäuslicherkrankenpflegeodermehrmaligenstationärenleistungen zur medizinischen Rehabilitation. DemZiel,dasspflegebedürftigeMenschenmitBehinderungendievonihnenbeschäftigtenPflegekräfteweiterbeschäftigenkönnen,dientauchdieÄnderunginArtikel4 ( 63des Zwölften Buches). Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) NachderbishergeltendenRegelungdes 63Satz3werden währendeinesaufenthaltsineinemkrankenhausimsinne
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12855 des 108desFünftenBucheskeineLeistungenderHilfe zurpflegedurchdenträgerdersozialhilfegeleistet.diese RegelunggiltauchfürPflegebedürftigemithohemPflegebedarf,dienach 66Absatz4Satz2ihrePflegedurchvon ihnenbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherstellen.die Praxishatjedochgezeigt,dassdiepflegerischeVersorgung vonbehindertenmenschenwährendeinesvorübergehenden AufenthaltsineinemKrankenhausimSinnedes 108des FünftenBuchesnichtimausreichendenMaßesichergestellt ist.dasdortbeschäftigtepflegepersonalistwedervonder AusbildungnochvondenKapazitätenherinderLage,dem besonderenüberdieleistungenderkrankenhausbehandlungnach 39desFünftenBucheshinausgehendenpflegerischenBedarfbehinderterMenschenzuentsprechen.BesondersbetroffenvondieserSituationsindMenschen,die ihrepflegeaußerhalbdeskrankenhausesimsinnedes 108desFünftenBuchesdurchvonihnenbeschäftigtebesonderePflegekräftesicherstellen.BeidiesenPersonen kannderwegfalldervonihnenbeschäftigtenbesonderen PflegekraftwährendeinesAufenthaltsineinemKrankenhausimSinnedes 108desFünftenBucheszuKomplikationen führen. GemäßdemNachrangprinzipderLeistungenderHilfezur PflegeimVerhältniszudenLeistungennachdemElften BuchSozialgesetzbuchbestimmtSatz5,dassdieLeistungen nachdemelftenbuchsozialgesetzbuchaufdieleistungen der Träger der Sozialhilfe anzurechnen sind. EntsprechendderÄnderunginArtikel3 ( 34desElftenBuches),wonachdasPflegegeldauchwährendeinesvorübergehendenAufenthaltsineinerstationärenEinrichtungweiter zugewährenist,wirdmitderergänzungdesneuen 63 Satz4sichergestellt,dassPflegebedürftigemiteinemhohen Pflegebedarf,dieihrePflegedurchvonihnenbeschäftigte besonderepflegekräftesicherstellen,dieleistungenderhilfezurpflegezukünftigauchwährendeinesvorübergehendenaufenthaltsineinemkrankenhausimsinnedes 108 desfünftenbucheserhalten.diesgiltnichtfürbeschäftigungsverhältnisse,diezumzweckederpflegerischenversorgungwährendeinesvorübergehendenaufenthaltsin einemkrankenhausbegründetwordensind.derträgerder Sozialhilfe,dervordemvorübergehendenEintrittdesPflegebedürftigenindasKrankenhauszurLeistungverpflichtet ist,istkünftigzurweiterleistungderhäuslichenpflegeauch währenddesvorübergehendenkrankenhausaufenthaltsverpflichtet. DiezusätzlichenLeistungenderTrägerderSozialhilfeumfassennichtdieLeistungenderKrankenhausbehandlung nach 39desFünftenBuches;wieSatz6klarstellt,werden dieseauchzukünftignebendenleistungendersozialhilfe vom zuständigen Leistungsträger erbracht werden. DemZiel,dasspflegebedürftigeMenschenmitBehinderungendievonihnenbeschäftigtenbesonderenPflegekräfteauch beistationärerkrankenhausbehandlungweiterbeschäftigen können,dientnebenderänderunginartikel3 ( 34desElftenBuches),diedenZeitraumderWeiterzahlungdesPflegegeldesaufdiegesamteDauervonvollstationärenKrankenhausaufenthaltenzurAkutbehandlungsowiediegesamte DauervonkrankenhausersetzenderhäuslicherKrankenpflegeausdehnt,auchdieÄnderunginArtikel1 ( 11Absatz3 desfünftenbuches),diebeistationärerkrankenhausbehand- lungnunmehrdiemitaufnahmevonpflegekräftenfürversi- chertemiteinembesonderenpflegerischenbedarfvorsieht. Zu Artikel 5 (ÄnderungdesBundesversorgungsgesetzes) DurchdasGesetzzurÄnderungdesBundesversorgungsgesetzesundandererVorschriftendessozialenEntschädigungsrechtsvom13.Dezember2007 (BGBl.IS.2904)ist 31desBundesversorgungsgesetzesneugefasstworden. DiewegenderneuenNummerierungderAbsätzeerforderlicheFolgeänderungin 56Absatz1Satz1desBundesversorgungsgesetzeswurdejedochunterlassenundnunmehr berichtigt. Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesärzteordnung) Zu Nummer 1 UmdiekurativeVersorgungzustärken,wirdeszunehmend wichtiger,auchdasstudiumdermedizinstärkeraufdieversorgungsrelevantenbereicheauszurichten.diesemaspekt wirddurchdieänderungderbundesärzteordnungrechnunggetragen.siehatihrenaktuellenanlassinderverbesserungderbehandlungschwerstkrankerundsterbender,für derenpalliativmedizinischebetreuungbereitsimstudium diegrundlagengelegtwerdensollen.eineentsprechende, versorgungsgerechteausrichtungderausbildungwirddamit aber auch für andere Bereiche möglich. Zu Nummer 2 Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Artikel 7 (ÄnderungderApprobationsordnung für Ärzte) Zu Nummer 1 27regeltdievonderUniversitätdurchzuführendePrüfung derkenntnisse,fähigkeitenundfertigkeitenindeneinzelnenfächernundquerschnittsbereichenwährenddesstudiumsnachabschlussdeserstenabschnittsdererstenprüfungundvorbeginndespraktischenjahres.absatz1satz4 legtdieeinzelnenfächereinschließlicheinesverpflichtendenwahlfachsfest,satz5regeltdiequerschnittsbereiche,in denenweitereleistungsnachweisezuerbringensind.bei dererarbeitungderleistungsnachweisesindinsbesondere diethemenalsquerschnittsbereicheorganisiertworden,die überdieeinzelnenfächerhinausübergreifendequerschnittsbedeutunghaben.weildiesbeiderpalliativmedizin ebensoderfallist,sollderkatalogbezüglichderquerschnittsbereicheerweitertwerden.insgesamtsinddemnächstdemzufolge22leistungsnachweiseinfächern,13in QuerschnittsbereichenundfünfinBlockpraktikazuerbringen.Diein 27Absatz1Satz8genannteGesamtstundenzahlvon868Stundensollnichtverändertwerden.Diese Stundenzahlentspricht62Semesterwochenstunden.Es bleibtdenuniversitätenüberlassen,beierlassderstudienordnungen ( 27Absatz1Satz6)kompensatorischandere Fächer im Stundenansatz zu reduzieren. Zu Nummer 2 DieRegelungenthälteineÜbergangsvorschriftzuNummer1.
10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 10 Drucksache 16/12855 Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. C. Finanzielle Auswirkungen 1.Gesetzliche Krankenversicherung MehraufwendungendergesetzlichenKrankenversicherung infolgedermitaufnahmevonpflegekräftenfürversicherte miteinembesonderenpflegerischenbedarfindaskrankenhaussindaufgrunddergeringenzahlunddernichtbekanntenverweildauerdiesespersonenkreisesnichtquantifizierbar. 2.Soziale Pflegeversicherung StatistischeAngabenüberdieZahlderKrankenhausaufenthaltevonPflegebedürftigengibtesnicht.Deshalbistnur einegrobeabschätzungdergrößenordnungdermehrausgaben der Pflegeversicherung möglich. NachAngabenderSozialhilfestatistikhaben2007etwas mehrals500personeneinüberdassgbxiifinanziertessogenanntesarbeitgebermodellpraktiziert.gehtmandavon aus,dassimdurchschnittvondiesempersonenkreisjeder einmalimjahreinenkrankenhausaufenthalthatundwegen derschwerederkörperlichenbeeinträchtigungenjeder zweitekrankenhausfallbeidiesempersonenkreismehrals vierwochendauert,soergebensichetwa250entsprechende Fälle.SetztmanindiesenFälleneineVerweildauervon durchschnittlichsechswochenan,soergebensichbeieinem gemitteltenmonatlichenleistungsbetragvon400euro Mehrausgabenvonrund50000Eurojährlichinfolgeeiner unbegrenztenweiterzahlungdespflegegeldesbeikrankenhausaufenthalten. BeistationärenRehabilitationsmaßnahmendürftennurdie AnschlussheilbehandlungennacheinemKrankenhausaufenthalteinennennenswertenEinflussaufdieWeiterzahlung vonpflegegeldhaben.hierhandeltessichumsowenige Fälle,dasssichdieGrößenordnungderMehrausgabenvon Euro nicht verändern dürfte. 3.Öffentliche Haushalte DieWeiterleistungderHilfezurPflegeauchwährendder DauerderstationärenKrankenhausbehandlungbewirken MehrausgabenfürdieLänderundKommunenalsSozialhilfeträger.AussagenzudenfinanziellenAuswirkungenaufdie SozialhilfesindhingegenaufgrundderzahlreichenunbekanntenFaktoren (ZahlderBetroffenen,Verweildauerdieses Personenkreises im Krankenhaus) nicht quantifizierbar. HöhereKostenaufLänderebenedurchAufnahmederPalliativmedizinalsPflichtlehr-undPrüfungsfachimRahmen desstudiumsdermedizinindieapprobationsordnungfür Ärztekönnennichtabgeschätztwerden.BeiderverpflichtendenEinführungderPalliativmedizinindieMedizinerausbildungwirdkeineErhöhungderGesamtstundenzahlfestgeschrieben,sodassinsoweitkeineMehrkostenentstehen dürften.nichtbezifferbaremehrkostenkönntenaberdurch dieeinrichtungvonlehrstühlenfürpalliativmedizinund/ oder die Bestellung von Lehrbeauftragten entstehen. DarüberhinausentstehenfürBund,LänderundGemeinden durch dieses Gesetz keine finanziellen Belastungen. D. Sonstige Kosten DiemitdiesemGesetzverbundenenMehrausgabendergesetzlichenKrankenversicherungführenfürdieUnternehmen alsarbeitgeberzukeinenmehrbelastungen.gesetzlich KrankenversicherteundPflegeversichertesinddurchMehrausgaben dieses Gesetzes nicht betroffen. WegendesimVerhältniszumBruttoinlandsproduktüberausgeringenUmfangsderfinanziellenAuswirkungender Reformmaßnahmenergebensichkeinequantifizierbaren Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau. E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung GleichstellungspolitischeGesetzesfolgenlassensichaus diesem Gesetz nicht ableiten. F. Bürokratiekosten DerGesetzentwurfbegründetkeineneuenInformationspflichten. G. Vereinbarkeit mit EU-Recht DerGesetzentwurfhatbezüglichdesAssistenzbedarfsvon pflegebedürftigenbehindertenpersonenimkrankenhaus keinen Bezug zum Recht der Europäischen Union. BezüglichderÄnderungeninderärztlichenAusbildung bleibendieanforderungendesartikels24derrichtlinie 2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates überdieanerkennungvonberufsqualifikationenvom 7. September 2006 (ABl. EG Nr. L 255/22) gewahrt.
11
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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