Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
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- Bernhard Amsel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates A. Problem und Ziel ImRahmenderFöderalismusreformIIistzurVermeidungvonHaushaltsnotlagenderStabilitätsrateingerichtetworden,derdieHaushaltedesBundesund derländerfortlaufendüberwachenwird.umaufgabenüberschneidungenund parallelestrukturenzuvermeiden,sollderfinanzplanungsratdaherabgeschafft werden. MitBlickaufdieAufgabendesStabilitätsratesbleibeneinigederbisherigen AufgabendesFinanzplanungsratesauchweiterhinunerlässlich.ZurKoordinierungderHaushalts-undFinanzplanungenderGebietskörperschaftensinddie Beratungenüberderenvolks-undfinanzwirtschaftlicheGrundannahmenfortzuführen.DarüberhinaussolldieErörterungderFortschrittsberichte Aufbau Ost sowiederstellungnahmederbundesregierungdazubeizubehaltenwerden. B. Lösung DerFinanzplanungsratwirdabgeschafft.DiefortzuführendenAufgabendes FinanzplanungsrateswerdenaufdenStabilitätsratübertragen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten BestehendeInformationspflichten (Datenübermittlungen)werdenbeigleichem Umfangneustrukturiert. FürUnternehmensowieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft.
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3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/983
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/983 Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates Vom Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes DasHaushaltsgrundsätzegesetzvom19.August1969 (BGBl.IS.1273),daszuletztdurchArtikel1desGesetzes vom31.juli2009 (BGBl.IS.2580)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: KoordinierendeBeratungderGrundannahmender Haushalts-undFinanzplanungen;Einhaltungder HaushaltsdisziplinimRahmenderEuropäischen Wirtschafts- und Währungsunion. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)ZurKoordinierungderHaushalts-undFinanzplanungendesBundes,derLänderundderGemeindenundGemeindeverbändeberätderStabilitätsrat überdiezugrundeliegendenvolks-undfinanzwirtschaftlichenannahmen.dabeiistdenverpflichtungenderbundesrepublikdeutschlandausrechtsakten dereuropäischengemeinschaftaufgrunddesartikels126desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionzureinhaltungderhaushaltsdisziplin undindiesemrahmendenerfordernissendesgesamtwirtschaftlichengleichgewichtsrechnungzu tragen.derstabilitätsratkannzurkoordinierungder Haushalts-undFinanzplanungenEmpfehlungenbeschließen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben a wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BundundLändererteilendurchihrefürdie FinanzenzuständigenMinisteriendemStabilitätsrat dieauskünfte,diedieserzurwahrnehmungseiner Aufgabennach 51benötigt.DieAuskunftserteilung umfasstauchdievorlagederindenjeweiligenzuständigkeitsbereichenaufgestelltenfinanzplanungen in einheitlicher Systematik. b)inabsatz2satz2wirddaswort Finanzplanungsrates durch das Wort Stabilitätsrates ersetzt. c)inabsatz3wirddaswort Finanzplanungsrat durch das Wort Stabilitätsrat ersetzt. d)inabsatz4wirddaswort Finanzplanungsrat durch das Wort Stabilitätsrat ersetzt. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes DasFinanzausgleichsgesetzvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom10.August2009 (BGBl.IS.2702)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieLänderBerlin,Brandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringen berichtendemstabilitätsratjährlichimrahmenvon Fortschrittsberichten AufbauOst überihrejeweiligenfortschrittebeiderschließungderinfrastrukturlückeunddieverwendungdererhaltenenmittelzum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. b)insatz4werdendiewörter EndeSeptember durch diewörter spätestenszum15.september unddas Wort Finanzplanungsrat durchdaswort Stabilitätsrat ersetzt. Artikel 3 ÄnderungdesFinanz-undPersonalstatistikgesetzes 1. 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: DasFinanz-undPersonalstatistikgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom22.Februar2006 (BGBl.IS.438),das zuletztdurchartikel2desgesetzesvom31.juli2009 (BGBl.IS.2580)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 3.monatlich a)diesummederist-einnahmenundist-ausgaben unddenfinanzierungssaldoimsinnedes 39 Nummer2desHaushaltsgrundsätzegesetzesvom 19. August 1969 (BGBI. l S. 1273); b)die Steuereinnahmen; c)die Veräußerungserlöse; d)die Personalausgaben; e)den laufenden Sachaufwand; f)die Zinsausgaben; g)die Investitionsausgaben; h)dieeinnahmenvonundzahlungenanverwaltungen; i)dieaufnahmeunddietilgungvonkreditmarktmitteln; j) die Kassenlage des Bundes und der Länder.
6 Drucksache 17/983 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittmitWirkungvom1.Januar2010in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/983 Begründung A.Allgemeiner Teil DieHauptaufgabedesFinanzplanungsratesbeiseinerGründungwardieKoordinierungderHaushalts-undFinanzplanungendesBundes,derLänderundderGemeindenund Gemeindeverbände,umdurcheinabgestimmtesVerhalten allergebietskörperschaftendiegesamtwirtschaftlicheentwicklungzusteuern.inderfolgezeitverlagertesichder AufgabenschwerpunktdesFinanzplanungsrateszunehmend aufdiestärkungderhaushaltsdisziplinunddieeinhaltung des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes. DurchdieFöderalismusreformIIwurdedieBegrenzungder staatlichenneuverschuldungverfassungsrechtlichneugeregelt.zurvermeidungvonhaushaltsnotlageneinzelnergebietskörperschaftenwurdederstabilitätsrateingerichtet, derdiehaushaltedesbundesundderländerfortlaufend überwachenwird.umaufgabenüberschneidungenundparallelestrukturenzuverhindern,wirdderfinanzplanungsrat abgeschafft. EinigeAufgabendesFinanzplanungsratessollenallerdings fortgeführtwerden.inartikel109absatz2desgrundgesetzes (GG)heißtes: BundundLändererfüllengemeinsamdie VerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandausRechtsaktenderEuropäischenGemeinschaftaufGrunddesArtikels104desVertragszurGründungderEuropäischenGemeinschaft [Artikel126desVertragsüberdieArbeitsweise dereuropäischenunion (AEUV)]zurEinhaltungderHaushaltsdisziplinundtragenindiesemRahmendenErfordernissendesgesamtwirtschaftlichenGleichgewichtsRechnung. InBezughierzuistesweiterhinnotwendig,dassineinemgemeinsamenGremiumvonBundundLänderneinekoordinierendeBeratungüberdievolks-undfinanzwirtschaftlichen GrundannahmenfürdieHaushalts-undFinanzplanungender Gebietskörperschaftenerfolgt.DabeisinddieBeratungsergebnissedesKonjunkturratesfürdieöffentlicheHandzuberücksichtigen.AlsweitereAufgabedesFinanzplanungsrates istdieerörterungderfortschrittsberichte AufbauOst der ostdeutschenländerunddiestellungnahmederbundesregierung hierzu beizubehalten. DiefortzuführendenAufgabendesFinanzplanungsrateswerdenaufdenStabilitätsratübertragen.In 2Satz2desStabilitätsratsgesetzeswirdeineÜbertragungweitererAufgaben durchgesetzaufdenstabilitätsratexplizitermöglicht.mit derübertragungwirdsichergestellt,dassdieüberwachung derhaushaltedesbundesundderländerimstabilitätsratin dengesamtwirtschaftlichenundfinanzpolitischenkontext eingebettet wird. DarüberhinauswirddurchdieÄnderungdesFinanz-und PersonalstatistikgesetzesdiekurzfristigeDatenbasisfürBeratungen im Stabilitätsrat deutlich verbessert. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürdieÄnderungdesHaushaltsgrundsätzegesetzesausArtikel109 Absatz4desGrundgesetzes.FürdieÄnderungdesFinanzausgleichsgesetzesergibtsichdieGesetzgebungskompetenz desbundesausartikel107absatz2satz3inverbindung mitabsatz1satz2desgrundgesetzes.fürdieänderung desfinanz-undpersonalstatistikgesetzeshatderbunddie GesetzgebungskompetenznachArtikel73Absatz1Nummer 11 des Grundgesetzes. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) Zu den Nummern 1 und 2 ( 51 und 51a HGrG) Diebisherigen 51und51asinddierechtlicheGrundlage fürdenfinanzplanungsrat.imbisherigen 51wurdedie ZusammensetzungundAufgabenstellungdesFinanzplanungsratesgeregelt.In 51awurdenunteranderemseine AufgabenimZusammenhangmitderEinhaltungderVerpflichtungenDeutschlandsausderEuropäischenWirtschafts- und Währungsunion spezifiziert. DurchdievorgesehenenÄnderungenwirdderFinanzplanungsratabgeschafft.EinigeseinerAufgabenstellungen werdendeminartikel109agggeschaffenenstabilitätsrat gemäß 2Satz2desStabilitätsratsgesetzes (StabiRatG) übertragen. DerStabilitätsratübernimmtzukünftigdiekoordinierende Beratungüberdievolks-undfinanzwirtschaftlichenGrundannahmenfürdieHaushalts-undFinanzplanungenderGebietskörperschaften.DieVerpflichtungenderBundesrepublikDeutschlandausArtikel126AEUVzurEinhaltungder HaushaltsdisziplinsindentsprechenddenVorgabendes Artikels109GGvonBundundLänderngemeinsamzuerfüllen.DieinnerstaatlicheUmsetzungdieserVerpflichtungenisteinwesentlichesElementdieserKoordinierungder Haushalts-undFinanzplanungen.IndiesemRahmenistden ErfordernissendesgesamtwirtschaftlichenGleichgewichts Rechnungzutragen.UmeineengeVerzahnungvonWirtschafts-undFinanzpolitikzugewährleisten,berücksichtigt derstabilitätsratdieberatungsergebnissedeskonjunkturrates für die öffentliche Hand. Zu Nummer 3 ( 52 HGrG) Imbisherigen 52warendieAuskunftspflichtenderGebietskörperschaftengegenüberdemFinanzplanungsratgeregelt.DurchdieGesetzesänderungwirdsichergestellt,dass derstabilitätsratdiegleichenauskünfte gegliedertnach demimfinanzplanungsratvereinbartengemeinsamen Schema erhält,diebisherdemfinanzplanungsratzuflossen. ZuArtikel2 (ÄnderungdesFinanzausgleichsgesetzes) DieBeratungenzudenFortschrittsberichten AufbauOst derostdeutschenländerundderstellungnahmederbundesregierunghierzu,diebisherimfinanzplanungsratgeführtwurden,solleninzukunftimstabilitätsratstattfinden. DasAbgabedatumwirdandenSitzungsrhythmusdesStabilitätsratesangepasst.AufgrundderÜberwachungderHaushaltedereinzelnenLänderimStabilitätsratisteinegesonderteBerichterstattungüberdieHaushaltslageindenFortschrittsberichten verzichtbar.
8 Drucksache 17/983 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Artikel 3 (Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes) UmdiezeitnaheBeobachtungderHaushaltedesBundes undderländeralsgrundlagefürdiehaushaltsüberwachungdurchdenstabilitätsratzuverbessern,wirddieauf demgruppierungsplanaufbauendegliederungssystematik dermonatlichenstatistikdereinnahmenundausgabenan diegeänderteninformationsbedürfnisseangepasst.damit verbessertsichderinformationsgehaltderstatistikdeutlich.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/983 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,BürgerinnenundBürgersowiedieVerwaltung eingeführt,geändertoderaufgehoben.esentstehenkeine zusätzlichen Bürokratiekosten. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner867.Sitzungam5.März2010 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 3a neu (Maßstäbegesetz) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:,artikel 3a Änderung des Maßstäbegesetzes In 4Absatz3desMaßstäbegesetzesvom9.September 2001 (BGBl.IS.2302),daszuletztdurchArtikel8desGesetzesvom29.Mai2009 (BGBl.IS.1170)geändertworden ist,werdennachdenwörtern sicherzustellen,dass die Wörter durcheinegemeinsameausgabenlinie gestrichen. Begründung Artikel109Absatz3GGwurdegrundlegendneugeregelt. SosinddieHaushaltevonBundundLänderngrundsätzlich ohneeinnahmenauskreditenauszugleichen.fürden HaushaltdesBundesistdemallerdingsbereitsentsprochen, wennseineeinnahmenauskrediten0,35vomhundertim VerhältniszumnominalenBruttoinlandsproduktnichtüberschreiten. DieserneugefassteArtikel109Absatz3GGkonkretisiert dieverpflichtungvonbundundländerngemäßartikel109 Absatz2GGundstelltdieEinhaltungderBestimmungen desmaastricht-vertragesunddeseuropäischenstabilitätsundwachstumspakteszurbegrenzungdesgesamtstaatlichendefizitssicher.gemäßartikel143dabsatz1satz4 GGmüssendieLänderihreHaushaltesogestalten,dass dieseimjahr2020ohneeinnahmenauskreditenausgeglichensind.eineweiterekonkretisierung,nämlichdiefestlegungeinergemeinsamenausgabenlinie,dieindervergangenheitdurchdenfinanzplanungsraterfolgte,istdaher nicht mehr erforderlich.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/983 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage4 DieBundesregierungkannsichdemBeschlussdesBundesrates nicht anschließen. MitderAbschaffungderAusgabenlinieimMaßstäbegesetz würdeeinelementzurkoordinierungderfinanzplanung vonbund,ländernundkommunenentfallen.diemöglichkeiteineausgabenliniezuempfehlen,solltebiszurgeltung derneuenschuldenregelfürdieländerhaushalteab2020 bestehen bleiben.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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