Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG) A. Problem und Ziel DieVerstümmelungderGenitalienvonFrauenundMädcheninsbesondere durchdietraditionelleoderrituellebeschneidungisteinschwerwiegendereingriffindiekörperlicheunversehrtheit,demalsmenschenrechtsverletzung ernsthaftbegegnetwerdenmuss.obwohldiegenitalverstümmelungvorallem inländernafrikas,aberauchineinzelnenländernasienspraktiziertwird,bestehtauchindeutschlandhandlungsbedarf.zwargibteskeinegesichertenempirischenerkenntnissebzw.datendazu,wievieleindeutschlandlebende FrauenundMädchenvonGenitalverstümmelungbetroffenbzw.bedrohtsind. DieNichtregierungsorganisationTERREDESFEMMESgehtaberbeispielsweisefür2012vonknapp24000betroffenenFrauen (über20jahre)und ca.6000bedrohtenfrauenundmädchenindeutschlandaus.ungeachtetdessengibtes soweitersichtlich keinenennenswerteanzahlentsprechender Strafverfahren. ZwarkannschonheutedieVerstümmelungderäußerenweiblichenGenitalien mitfreiheitsstrafebiszuzehnjahren ( 223,224desStrafgesetzbuchs StGB)bestraftwerden.FüreinenhöherenSchutzderBetroffenensolldieBekämpfungderVerstümmelungderäußerenweiblichenGenitalienaberweiter verstärktunddasbewusstseinderöffentlichkeitfürdasunrecht,dasinjeder Genitalverstümmelungliegt,geschärftwerden.DerSchwerpunktbeiderBekämpfungderGenitalverstümmelungmussinersterLinieimpräventivenund sozialenbereichliegen.aberauchinstrafrechtlicherhinsichtkanneinweiterer Beitrag geleistet werden. B. Lösung DerEntwurfschlägtdieSchaffungeineseigenständigenStraftatbestandesfür dieverstümmelungderäußerenweiblichengenitalienimstrafgesetzbuch 226aStGB-E vor.diesersiehtimvergleichzurgeltendenrechtslage (StrafbarkeitimRegelfallnachden 223,224StGB:sechsMonatebiszehn JahreFreiheitsstrafe)eineErhöhungdesStrafrahmensvor (einbis15jahre Freiheitsstrafe).AlsFolgeistdieVerjährungsregelungdes 78bAbsatz1 Nummer1StGBandieNeuregelunganzupassen.InderStrafprozessordnung (StPO)sindalsweitereFolgederEinführungdes 226aStGB-EdieVorschriftenüberdieNebenklageberechtigung ( 395StPO)undzurBestellungeines Rechtsbeistandes ( 397aStPO)anzupassen.DamitwirdaucheineGesetzesin-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode itiativevonhessenundbaden-württembergaufgegriffen,dieimbundesratam 12. Februar 2010 beschlossen worden war. C. Alternativen NebenderBeibehaltungdesbisherigenRechtszustandeswärezwaraucheine Erweiterungvon 224odervon 226StGBdenkbar;dieswürdeabernichtzu der jeweiligen Deliktsstruktur passen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindenentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieEinführungeinerneuenStrafvorschrift,diedasBewusstseinderÖffentlichkeitfürdasUnrechtderGenitalverstümmelungverstärkensoll,können durchdenanstiegderverfahrenszahlendenländerhaushaltenverfahrens-und Vollzugskostenentstehen,derengenaueHöhesichderzeitnichtnäherbeziffern lässt, die sich aber in Grenzen halten dürften. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasallgemeinePreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13707 Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBlIS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 226 folgende Angabe eingefügt: 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien. 2.In 78bAbsatz1Nummer1werdendieWörter und 225sowienachden 224und226,wennmindestens einbeteiligterdurchdieselbetat 225verletzt durch ein Komma und die Angabe 225 und 226a ersetzt. 3. Nach 226 wird folgender 226a eingefügt: 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien (1)WerdieäußerenGenitalieneinerweiblichenPersonverstümmelt,wirdmitFreiheitsstrafenichtunter einem Jahr bestraft. (2)InminderschwerenFällenistaufFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 4.In 227Absatz1wirddieAngabe ( 223bis226) durch die Angabe ( 223 bis 226a) ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),die zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 395Absatz1Nummer3wirddieAngabe 226 durch die Angabe 226a ersetzt a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdnachderangabe 226, dieangabe 226a, eingefügt. b)innummer4wirddieangabe 225,226 durchdie Angabe 225 bis 226a ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 4. Juni 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen SeiteinigenJahrenistauchinDeutschlanddieVerstümmelungweiblicherGenitalienindenBlickpunktderÖffentlichkeitgerückt.Dieausreligiösenodertraditionellen GründenvorgenommenenGenitalverstümmelungenkommenvoralleminLändernAfrikas,aberauchineinzelnen LändernAsiensvor.DerAnteilderbetroffenenFrauenund MädchenliegtjenachLandzwischeneinemund98Prozent.LautUN-KinderhilfswerkUNICEFwerdenweltweit jedentagmehrals8000mädchenanihrengenitalienverstümmelt.gesicherteempirischeerkenntnissebzw.daten dazu,wievieleindeutschlandlebendefrauenundmädchenvongenitalverstümmelungbetroffenundbedroht sind,liegenzwarnichtvor.esgibtaberschätzungenvon Nichtregierungsorganisationen,diesichaufPrävalenzraten stützen,dieindenherkunftsländerndieserfrauenund MädchenfürdieweiblicheGenitalverstümmelungangenommenwerden.SogehtdieNichtregierungsorganisation TERREDESFEMMESbeispielsweisefür2012vonknapp 24000betroffenenFrauen (über20jahre)undca.6000 vongenitalverstümmelungbedrohtenfrauenundmädchen in Deutschland aus. DiekörperlichenFolgenderweiblichenGenitalverstümmelungsindvielfältigundhängenu.a.vomTypderBeschneidung,denhygienischenDurchführungsbedingungenund demallgemeinengesundheitszustanddesmädchensoder derfrauab.siereichenvonakutenkomplikationen,wie z.b.infektionen,problemenbeimwasserlassen,verletzungbenachbarterorgane,blutungenusw.bishinzulängerfristigenbzw.dauerhaftenfolgen,wiez.b.komplikationenwährendschwangerschaftundgeburtoderbiszum Tod.AlslangfristigepsychischeFolgenwerdenu.a.Angst, Depressionen und chronische Reizbarkeit genannt. ZumSchutzderBetroffenensolldieBekämpfungderVerstümmelungderäußerenweiblichenGenitalienverstärkt unddasbewusstseinderöffentlichkeitfürdasunrecht,das injedergenitalverstümmelungliegt,geschärftwerden.der SchwerpunktbeiderBekämpfungderGenitalverstümmelungmussinersterLinieimpräventivenundsozialenBereichliegen.AberauchinstrafrechtlicherHinsichtkannein weitererbeitraggeleistetwerdendurcheinentatbestand, derausdrücklichdiegenitalverstümmelungunterstrafe stelltunddamitdasbewusstseinfürdasdamitverbundene Unrechtschärft,sowiedurchdieAndrohungderSchwere dertatentsprechenderangemessenerstrafen.zwarenthält dasgeltenderechtbereitsregelungen,diedieverstümmelungweiblichergenitalienunterstrafestellen.diegenitalverstümmelungstellteinevorsätzlichekörperverletzung gemäß 223desStrafgesetzbuchs (StGB)darundwird regelmäßigauchdenqualifizierungstatbestanddergefährlichenkörperverletzungmittelseinerwaffeodereinesanderengefährlichenwerkzeugsgemäß 224Absatz1 Nummer2StGBerfüllen.SoweitanderTatPersonenbeteiligtsind,deneneinebesondereSchutzpflichtgegenüberden Opfernzukommt,wiediesinsbesonderebeiElterngegen- überihremkindderfallist,wirdeinegenitalverstümme- lungzudeminderregelnach 225StGB (Misshandlung vonschutzbefohlenen)strafbarsein (vgl.bundestagsdrucksache16/13671,s.23).zudemkannabhängigvondenumständendeseinzelfalleseineschwerekörperverletzunggemäß 226StGBwegenVerlustesderFortpflanzungsfähigkeitvorliegen.EinenennenswerteAnzahlvonStrafverfahrengibtesungeachtetdessen soweitersichtlich nicht. ZumSchutzdeshohenRechtsgutesderkörperlichenUnversehrtheitsolldeshalbdurchdieSchaffungeineseigenen StraftatbestandesdasBewusstseinfürdasUnrechtderGenitalverstümmelunggeschärftundderstrafrechtlicheSchutz dagegen verbessert werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DerEntwurfschlägtdieSchaffungeineseigenständigen StraftatbestandesderVerstümmelungderGenitalienim Strafgesetzbuch 226aStGB-E vor.erfasstwirddie VerstümmelungderäußerenGenitalieneinerweiblichen PersondurchBeschneidungoderinandererWeise.Als Folgesolldiedurchdas2.Opferrechtsreformgesetz (BGBl.2009IS.2280)erfolgteErweiterungdes 78b Absatz1Nummer1StGB,diebereitsderErfassungder weiblichengenitalverstümmelungdiente (vgl.bundestagsdrucksache16/13671,s.23f.),andieeigenständigeregelungangepasstwerden.inderstrafprozessordnung (StPO) sindalsweiterefolgedereinführungdes 226aStGB-E dievorschriftenüberdienebenklageberechtigung ( 395 StPO)undzurBestellungeinesRechtsbeistandes ( 397a StPO) anzupassen. III.Alternativen ZumeinenbestehtdieMöglichkeitderBeibehaltungdes bisherigenrechtszustandes,wonachdiegenitalverstümmelunglediglichals (gefährliche)körperverletzungbzw. MisshandlungvonSchutzbefohlenengemäßden 223, 224Absatz1Nummer2, 225StGBstrafbarist.ZumanderenkämezwaraucheineAufnahmederVerstümmelung weiblichergenitalienindenkatalogderschwerenfolgen in 226Absatz1StGB (schwerekörperverletzung)inbetracht.diedeliktsstrukturdieseserfolgsqualifiziertendelikts,dasfürdievorsätzlichekörperverletzungeinehöhere Strafevorsieht,wenndadurcheineschwereFolgefahrlässig verursachtwird,passtabernichtaufdietypischenfälleder VerstümmelungweiblicherGenitalien,weildiesegerade aufdievorsätzlicheherbeiführungderschwerenkörperlichenfolgeabzielt.aucheine (denkbare)ergänzungvon 224StGBistaussystematischerSichtnichtzubefürworten.DieerhöhteStrafandrohungin 224StGBistdurchdie gefährlichenbegehensweisenbegründetundnichtdurchdie verursachten schwerwiegenden Folgen. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtaus Artikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13707 V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung DieAufhebungoderVereinfachungvonRegelungenoder von Verwaltungsverfahren sind nicht vorgesehen. 2.Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfbeachtetdieZieledernationalenNachhaltigkeitsstrategie.PositiveAuswirkungensindinsbesonderemitBlickaufIndikator15:Kriminalität,Indikator14: GesundheitundErnährung Längergesundlebenund Managementregel 4 zu erwarten. 3.Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 4.Erfüllungsaufwand FürdieBürgerinnenundBürgerunddieWirtschaftentsteht kein Erfüllungsaufwand. HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandsindfürBund, LänderundGemeindendurchdenEntwurfnichtzuerwarten. DerErfüllungsaufwandderVerwaltungbeschränktsichdarauf,dassdurchdieSchaffungeinesneuenStraftatbestandes dasbewusstseinfürdasunrechtdergenitalverstümmelung geschärftwerdensollunddurchhöhereverfahrenszahlenin denländerneinmehraufwandbeidenstrafverfolgungsbehördenentstehenkann.diefürdieländerhaushaltezuerwartendenmehrausgabenlassensichnichtkonkretbeziffern, werden aber nicht als erheblich eingeschätzt. 5.Weitere Kosten DievorgesehenenGesetzesänderungenbelastendieWirtschaftnichtmitzusätzlichenKosten.Auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6.Weitere Gesetzesfolgen DieRegelungensindimHinblickaufdenTäterinhaltlich geschlechtsneutralundbetreffeninsoweitfrauenundmänneringleicherweise.geschütztwerdenvonderregelung, davondieserpraktikausschließlichbetroffen,nurmädchen und Frauen. VII.Befristung Eine Befristung der Neuregelungen ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Strafgesetzbuchs StGB) Zu Nummer1 (Änderung der Inhaltsübersicht) InfolgederEinfügungderneuenStrafnormergibtsicheine Änderung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer2 ( 78b Absatz1 Nummer1 StGB) Diezum1.Oktober2009durchdas2.Opferrechtsreformgesetz (BGBl.IS.2280)erfolgteErweiterungdes 78b Absatz1Nummer1StGBumStraftatennach 225sowie nachden 224und226,wennmindestenseinBeteiligter durchdieselbetat 225verletzt,dientebereitsdazu,bei einerweiblichengenitalverstümmelungdieverjährungbis zurvollendungdes18.lebensjahrsdesopfersruhenzu lassen (vgl.ausführlichbundestagsdrucksache16/13671, S.23f.).DieserechtkomplizierteRegelungwarnotwendig, umauchohnevorliegeneineseigenständigentatbestandes dergenitalverstümmelungnichtnurdietatenderjenigenzu erfassen,deneneinebesondereschutzpflichtimsinnedes 225StGBgegenüberdemOpferzukommt,wiediesinsbesonderebeiElterngegenüberihremKindderFallist. VielmehrsolltendamitauchdieTatenderjenigeneinbezogenwerden,die etwaalstraditionelle Beschneiderin odermedizinischekraft dieverstümmelungunmittelbar durchführen,abermangelseinessolchenschutzverhältnissesstattvon 225StGBnurvon 224oder 226StGB erfasstwerden,vorausgesetzt,mindestenseinbeteiligter inderregeleinelternteil verletztdurchdieselbetat 225StGB (vgl.erneutbundestagsdrucksache16/13671, S.24).DieseRegelungkannnundurchdenVerweisaufden neuentatbestanddes 226aStGB-Edeutlichvereinfacht werden.da 226aStGB-EdieweiblicheGenitalverstümmelungauchdurchsolchePersonenerfasst,dieinkeinem SchutzverhältniszumOpferstehen,kannaufdiebisherige akzessorischeeinbeziehungdertatennachden 224und 226StGBverzichtetwerden.Anderdurchdas2.OpferrechtsreformgesetzerfolgtenEinbeziehungdes 225StGB indieruhensregelungdes 78bAbsatz1Nummer1StGB sollhingegenfestgehaltenwerden.denntatennach 225StGBfügensichauchjenseitseinerweiblichenGenitalverstümmelungindenZweckdieserRegelungein.Sie dientvorallemdazu,einenfrühenverjährungseintrittbei solchentatenanminderjährigenopfernzuverhindern,bei denentäterundopferdurchpersönlicheoderandere Umständederartverbundensind,dassdieOpferaufgrund dieserverbundenheitgehindertseinkönnen,inderregelmäßigenverjährungsfriststrafanzeigezuerstatten (vgl. wiederumbundestagsdrucksache16/13671,s.23).dies kannallgemeinfürtatennach 225StGBaufgrunddes dorterforderlichenschutzverhältnisseszwischentäterund Opfer unterstellt werden. DassTatennach 226aStGB-Eaufgrunddervorgesehenen Strafandrohungvoneinembiszu15JahrenFreiheitsstrafe einerverjährungsfristvon20jahrenunterliegen (vgl. 78 Absatz3Nummer2undAbsatz4StGB),stehtderenEinbeziehungin 78bAbsatz1Nummer1StGBnichtentgegen. ZumeinenerfasstdieRuhensregelungbereitsjetztschon DeliktemiteinerderartlangenVerjährungsfrist (vgl.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 176abis178,179Absatz5, 225Absatz3StGB).Zum anderensiehtdasvomdeutschenbundestagam14.märz 2013beschlosseneGesetzzurStärkungderRechtevonOpfern sexuellenmissbrauchs (Bundesratsdrucksache253/13)vor, dasruhenderverjährungbiszurvollendungdes21.lebensjahrsdesopfersauszudehnen,sodassauchbeieinerzwanzigjährigenverjährungsfristnichtausgeschlossenwerden kann,dassdiesevorablaufdeszukünftigin 78bAbsatz1 Nummer1StGBbestimmtenZeitpunktsendet,wenndie TatbereitswenigeMonatenachderGeburterfolgt (vgl.insoweit auch Bundestagsdrucksache 17/1217, S. 7). Zu Nummer3 ( 226a neu StGB) Zu Absatz1 DieRegelungerfasstdieVerstümmelungderäußerenweiblichenGenitalienineinereigenenStrafnorm.Tathandlung istdieverstümmelungderäußerengenitalieneinerweiblichenperson.davonsollendieerscheinungsformenderbeschneidungvonfrauenundmädchenerfasstwerden,die vonderweltgesundheitsorganisation (WHO)typisiertumschriebensindalsKlitoridektomie,Exzision,Infibulation sowieweiterevondiesenerscheinungsformennichterfasste VeränderungenandenweiblichenGenitalien,wieEinschnitte,ÄtzungenoderAusbrennen.FürdieErfüllungdes Tatbestandesistesgleichgültig,inwelcherWeisedieGenitalverstümmelung vorgenommen wird. DemSchutzdesStraftatbestandessollenMädchenund FrauenjedenAltersunterstelltwerden,weshalbderaltersneutrale Begriff der weiblichen Person gewählt wurde. DieBestimmungbeschränktsichaufEingriffeandenäußerenGenitalien.DadurchsollenvorallemmedizinischeEingriffeandeninnerenGenitalien,insbesondereandenEierstöcken,EileiternundderGebärmutter,vondemAnwendungsbereichausgenommenwerden.DerartigeEingriffe sindnichtgegenstandreligiösodertraditionellbedingter BeschneidungenvonFrauenundMädchen.ImÜbrigenunterfallendieseHandlungen,sofernsienichtmedizinischgerechtfertigtsind,häufig 226Absatz1Nummer1, Absatz2StGB,weilsiezumVerlustderFortpflanzungsfähigkeit der Frau bzw. des Mädchens führen. DurchdasAbstellenaufeineVerstümmelungderäußeren weiblichengenitaliensollklargestelltwerden,dassessich umnegativeveränderungenandenäußerengenitalienvon einigemgewichthandelnmuss.derbegriff verstümmeln bedeutet gewaltsam (umeinenteil,teile)kürzen,schwer verletzen,entstellen,schlimm/übelzurichten,durchabtrennungeines/mehrergliederschwerverletzen,vgl.u.a.duden,dassynonymwörterbuch,4.auflage;wahrig,deutscheswörterbuch,8.auflage;paul,deutscheswörterbuch, 10.Auflage.ReinkosmetischmotivierteEingriffe,wieIntimpiercingoderdieinjüngererZeitauftretendeErscheinungder Schönheitsoperationen imgenitalbereichsollen vomanwendungsbereichderstrafnormausgenommen werden.diesehabenregelmäßigauchnichtdiemitderverstümmelungderweiblichengenitalienschwerenunmittelbarenundmittelbarenkörperlichenundpsychischenschäden der betroffenen Mädchen und Frauen zur Folge. DieNormistalsVerbrechenstatbestandausgestaltet.Die Strafandrohung,dievoneinembiszu15JahrenFreiheitsstrafereicht,trägtdemschwerwiegendenUnrechtRech- nung,dasmitderverstümmelungweiblichergenitalienund dendamiteinhergehendenoftlebenslangenschwerenfolgenfürdieopferverbundenist.diestrafhöheliegtsomit einerseitsüberderfürdiegefährlichenkörperverletzung ( 224StGB)unddieMisshandlungvonSchutzbefohlenen ( 225StGB),diejeweilsmiteinerFreiheitsstrafevonsechs MonatenbiszuzehnJahrenbedrohtsind.Andererseitsliegt diestrafandrohungsomitnochunterderfürdiewissentlich oderabsichtlichherbeigeführteschwerekörperverletzung nach 226Absatz2StGB,diedreibiszu15JahreFreiheitsstrafe ist. GegenüberdemGrundtatbestanddes 223StGBistdie neuestrafnormspezieller.mitanderenkörperverletzungsdelikten,insbesondereden 224und225StGB,kannTateinheitbestehen.EsbestehtkeinAnlasszueinergesetzlichen Regelung des Konkurrenzverhältnisses. EinerexplizitenRegelungüberdieUnwirksamkeiteiner EinwilligungindieVerstümmelungderweiblichenGenitalien (FGM)bedarfesnicht.DieUnwirksamkeiteinersolchenEinwilligungergibtsichbereitsaus 228StGB,weil dietattrotzdereinwilligunggegendiegutensittenverstößt. Zu Absatz2 FürminderschwereFälleisteineFreiheitsstrafevonsechs MonatenbiszufünfJahrenangedroht.DamitsollenTaten erfasstwerden,dieunterberücksichtigungvontatausführungundtatfolgenvomdurchschnittsfallsostarkabweichen,dasseinemilderebestrafunggebotenerscheint. DenkbaristdiesbeispielsweiseinFällen,indenendasAusmaßderVerstümmelungnichtwesentlichüberdasErgebnis derobengenanntenkosmetischeneingriffehinausgehtund diekörperlichenundpsychischenbeschwerdendesopfers infolgederverstümmelunggegenüberdensonstdurchschnittlichenbeschwerdenderopfervonfgmwesentlich geringer sind. Zu Nummer4 ( 227 Absatz1 StGB) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurderEinführung der neuen Strafnorm des 226a StGB. Zu Artikel2 (ÄnderungderStrafprozessordnung StPO) Zu Nummer1 ( 395 Absatz1 Nummer3 StPO) DerneueStraftatbestandderGenitalverstümmelungsoll, wiedieanderenvorsätzlichenkörperverletzungsdelikte auch, zur Nebenklage berechtigen. Zu Nummer2 ( 397a Absatz 1 Nummer 3 und 4 StPO) DurchdieEinfügungdesneuen 226aStGBin 397a Absatz1Nummer3und4StPOwirdgewährleistet,dass demopferdertataufdessenantrageinrechtsanwaltals Beistandbestelltwird,auchschonimvorbereitendenVerfahren ( 406gAbsatz3StPO).DieGenitalverstümmelung isteinverbrechen,dasbeidenverletztenschwereschäden verursacht,vondenensieoftmalsihrlebenlangbetroffen sind.diesrechtfertigtes,denopferneinergenitalverstümmelungebensowiebeispielsweisedenopferneinerschwerenkörperverletzung,dieschonbisherin 397aAbsatz1

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13707 Nummer3und4genanntwird,dieMöglichkeitzugeben, sichalsnebenklägerimstrafverfahrenunabhängigvonihrenwirtschaftlichenverhältnissenkostenlosanwaltlichvertreten zu lassen. Zu Artikel3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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