Bedrohungsspirale zubeenden.diegefahrenabwehr-undstrafverfolgungsbehördenmüssenimextremfallwarten,biseszureskalationkommt.
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- Sofie Schenck
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes A. Problem und Ziel DasPhänomendessogenanntenStalking,alsoderfortgesetztenVerfolgung, BelästigungundBedrohungeineranderenPersongegenderenWillen,gewinnt inderpraxisderstrafverfolgungzunehmendebedeutung.namentlichinjüngererzeitsindmassivefälleaufgetreten,indenendieopferaufgrunddes vomtäteringanggesetztenterrorsinihrerlebensführungschwerwiegend beeinträchtigtwurden,beispielsweiseihrewohnungnurnochseltenundgegebenenfallsunterschutzvorkehrungenverließen,ihrearbeitsstelleundsogar denwohnsitzwechselnmusstenusw.auchsindmehreretragischefällemit tödlichem Ausgang bekannt geworden. DasgeltendeStraf-undStrafverfahrensrechtbietetgegendieErscheinungsformendes Stalking nureingeschränktenschutz.zwarwerdenhäufigtatbeständedesallgemeinenstrafrechts (z.b.nötigung,bedrohung,körperverletzung)oderauchstraftatennach 4desGewaltschutzgesetzes (GewSchG)vom 11.Dezember2001 (BGBl.IS.3513)gegebensein.Jedochexistiertkeine eigenständigestrafnorm,dieeinschlägigesverhaltenspezifischalsschweres, strafwürdigesunrechtkennzeichnet.auchfehltesanausreichendenhandhaben,umdieerfahrungsgemäßsichständigverschlimmernde Bedrohungsspirale zubeenden.diegefahrenabwehr-undstrafverfolgungsbehördenmüssenimextremfallwarten,biseszureskalationkommt.diesvermitteltdem OpfereinGefühlderHilflosigkeitundistgeeignet,dessenVertrauenunddas VertrauenderRechtsgemeinschaftindieUnverbrüchlichkeitderRechtsordnungnachhaltigzuerschüttern.DergegenwärtigeRechtszustanderscheint nicht länger hinnehmbar. B. Lösung DerEntwurfträgtdemAnliegeneinesbesserenstrafrechtlichenSchutzesvon Stalking -OpfernmitderEinführungspezifischerStraftatbeständegegendie schwerebelästigung ( 238StGB-E)Rechnung.ZweitesKernstückisteine ÄnderungdesRechtsderUntersuchungshaft.DurcheineErgänzungdesHaftgrundesderWiederholungsgefahr ( 112aStPO)wirddieMöglichkeitgeschaffen,eineDeeskalationshaftgegengefährlicheTäterdes Stalking anzuordnen. C. Alternativen Keine
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DurchdieEinführungdesneuenStraftatbestandesunddieErgänzungdesHaftrechtskannMehraufwandbeidenStrafverfolgungsbehördenentstehen,dessen Umfang nicht hinreichend genau abschätzbar ist. E. Sonstige Kosten Keine
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1030
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1030 Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtzumBesonderenTeil,AchtzehnterAbschnittwirddieAngabe 237und238 (weggefallen) durchdieangaben 237 (weggefallen) und 238 Schwere Belästigung ersetzt. 2.ImRegelungstextwirddieAngabe 237und238 (weggefallen) durchdieangabe 237 (weggefallen) ersetzt und 238 wie folgt gefasst: 238 Schwere Belästigung (1)WerunbefugtundineinerWeise,diegeeignetist, einenmenscheninseinerlebensgestaltungerheblichzu beeinträchtigen,diesennachhaltigbelästigt,indemer fortgesetzt 1.ihmkörperlichnachstelltoderihnunterVerwendung von Kommunikationsmitteln verfolgt, 2.ihn,einenseinerAngehörigenodereineandereihm nahestehendepersonmiteinemempfindlichenübel bedroht oder 3.andere,ebensoschwerwiegendeHandlungenvornimmt, wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermitgeldstrafe bestraft. (2)BringtderTäterdasOpfer,einenAngehörigendes OpfersodereinenanderendemOpfernahestehenden MenschendurchdieTatindieGefahreinererheblichen Gesundheitsschädigung,soistdieStrafeFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3)AufFreiheitsstrafevoneinemJahrbiszuzehn Jahrenistzuerkennen,wennderTäterdasOpfer,einen AngehörigendesOpfersodereinenanderendemOpfer nahestehendenmenschenbeidertatkörperlichschwer misshandeltoderdurchdietatindiegefahrdestodes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4)VerursachtderTäterdurchdieTatdenToddes Opfers,einesAngehörigendesOpfersodereinesanderendemOpfernahestehendenMenschen,soistdie Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5)InminderschwerenFällendesAbsatzes3istauf FreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren,in minderschwerenfällendesabsatzes4auffreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6)IndenFällendesAbsatzes1wirddieTatnurauf Antragverfolgt,esseidenn,dassdieStrafverfolgungsbehördewegendesbesonderenöffentlichenInteresses anderstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegen für geboten hält. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 112aAbs.1Nr.1wirdnachderAngabe 179 die Angabe, 238 Abs. 2 bis 4 eingefügt. 2.In 374Abs.1wirdnachNummer4folgendeNummer 4a eingefügt: 4a.eineschwereBelästigungnach 238Abs.1des Strafgesetzbuches,. 3.In 395Abs.1Nr.1BuchstabeewirdnachdemWort nach dieangabe 238desStrafgesetzbuchesund eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines I. Schaffung des 238 StGB-E, strafprozessuale Maßnahmen DasPhänomendessogenanntenStalking,alsoderfortgesetztenVerfolgung,BelästigungundBedrohungeiner anderenpersongegenderenwillen,gewinntinderpraxis derstrafverfolgungzunehmendebedeutung.namentlichin jüngererzeitsindmassivefälleaufgetreten,indenendie OpferaufGrunddesvomTäterinGanggesetztenTerrorsin ihrerlebensführungschwerwiegendbeeinträchtigtwurden, beispielsweiseihrewohnungnurnochseltenundgegebenenfallsnurunterschutzvorkehrungenverließenoderihre ArbeitsstelleundsogardenWohnsitzwechselnmussten. AuchsindmehreretragischeFällemittödlichemAusgang bekannt geworden. ErscheinungsformenundMotivedes Stalking sindvielfältig.diepalettereichtvonschlichtenbelästigungenüber BedrohungenundsonstigenTerror (z.b.aufgabevonbestellungenimnamendesopfers;aufgabevoninseraten etc.)bishinzu (versuchten)körperverletzungs-undim ExtremfallsogarTötungsdelikten.DieOpferhattenzudem TäternichtseltenfrüherineinerBeziehunggestandenund diesenverlassen.opfersindtypischerweiseaberauch PersonendesöffentlichenLebens (Schauspieler,Sportler, Sänger,Politikeretc.).Eskannsichaberauchumvöllig Unbekanntehandeln.MassiveFormendes Stalking ziehen traumatische Folgen für das Opfer nach sich. DasgeltendeStraf-undStrafverfahrensrechtbietetdenOpfernnureingeschränktenSchutz.Zwarkönnenfüreinzelne HandlungenallgemeineStraftatbeständegreifen (z.b.beleidigung,körperverletzung,nötigung,bedrohungoderauch Hausfriedensbruch).NachErwirkeneinerAnordnungnach demgewaltschutzgesetzvom11.dezember2001 (BGBl.I S.3513)steht 4GewSchGzurVerfügung.Jedochexistiert keineeigenständigestrafnorm,dieeinschlägigesverhalten spezifischalsschweres,strafwürdigesunrechtkennzeichnet. AuchfehltesanausreichendenHandhaben,umdieerfahrungsgemäßsichständigverschlimmernde Bedrohungsspirale zubeenden.diestrafverfolgungsbehördenmüssenim Extremfallwarten,biseszurEskalationkommt.DiesvermitteltdemOpfereinGefühlderHilflosigkeitundistgeeignet, dessenvertrauensowiedasvertrauenderrechtsgemeinschaftindieunverbrüchlichkeitderrechtsordnungnachhaltig zu erschüttern. DergegenwärtigeRechtszustanderscheintnichtlängerhinnehmbar.DerEntwurfschlägtdahereinenspezifischen neuenstraftatbestandderschwerenbelästigung ( 238 StGB-E)vor.DarüberhinauswirdeineDeeskalationshaft fürgefährlichetäterdes Stalking durcheineergänzung deshaftgrundesderwiederholungsgefahr ( 112aStPO) eingeführt. II.Gesetzgebungskompetenz BeidenvorgeschlagenenRegelungenhandeltessichum aufartikel74abs.1nr.1desgrundgesetzesgestützte ÄnderungenvonBundesgesetzen,nämlichdesStrafgesetzbuchesundderStrafprozessordnung.DieWahrungder RechtseinheitgebietetbeiderNeufassungderindiesem EntwurfenthaltenenStrafvorschrifteneinebundeseinheitliche Regelung. III.Auswirkungen DurchdieEinführungneuerStraftatbeständeunddieErweiterungdesHaftrechtskannmehrAufwandbeidenStrafverfolgungsbehördenentstehen,dessenUmfangimgegenwärtigenZeitpunktnichthinreichendgenauabschätzbarist. AbgesehendavonwirddasVorhabenBund,Länderund GemeindenvoraussichtlichnichtmitnennenswertenMehrkostenbelasten.DasichderEntwurfaufÄnderungenundErgänzungenvonStrafvorschriftenunddesStrafprozessrechts beschränkt,welchediewirtschaftnichtmitzusätzlichen Kostenbelasten,sindAuswirkungenaufEinzelpreise,das Preisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,oder die Umwelt nicht zu erwarten. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des StGB) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungim Hinblick auf die Einfügung des 238 (Nummer 2). Zu Nummer 2 ( 238) TypischeFolgedes Stalking istdiemassivebeeinträchtigungderfreiheitssphäredesopfers.siestehtinihrem SchweregradderEinschränkungderFreiheitzurOrtsveränderung ( 239)nichtnach,überwiegtsiehäufigsogarbei weitem.nichtseltenistdiebehinderungderfortbewegungsfreiheiteinekonsequenzdestäterverhaltens.dies rechtfertigtdenstandortinunmittelbaremzusammenhang mitderfreiheitsberaubung ( 239)indemnachgesetzgeberischenMaßnahmenderVergangenheitfreigewordenen 238.Derneue 238willinersterLiniedieEntschließungs-undHandlungsfreiheitdesOpfers,aberauchdie RechtsgüterderkörperlichenUnversehrtheitunddesLebens gewährleisten. Zu Absatz 1 TathandlungistdasBelästigen.DerBegriffistbeispielsweisein 183StGBund 1GewSchGenthalten.Die hierzuexistenterechtsprechungundliteraturkönnenherangezogenwerden.belästigungistgegeben,wenndurchdie HandlungUnlustgefühlewieAngst,SchreckenoderAbscheuhervorgerufenwerden (vgl.tröndle/fischer,stgb, 52.Aufl.2004, 183,Rn.6).DerEntwurfverdeutlicht durchdasauchinanderenstrafvorschriftenverwendete Korrektiv nachhaltig,dassnurgravierendehandlungen erfasst werden sollen. ZusätzlicheKonturenerhältdasMerkmaldesBelästigens durchdieindennummern1und2aufgeführtentypischen AngriffsformenimRahmendes Stalking.Siebildenge-
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1030 setzlicheleitbeispiele.diedortverwendetenbegriffesind teilweise 1Abs.2Satz1Nr.2BuchstabebGewSchGentlehntundhabensichdortnachdenbisherigenErfahrungen bewährt.nummer3trägtdertatsacherechnung,dasssich derdurchden Stalker vollführteterroreinerabschließendengesetzlicheneingrenzungentzieht.beispielesindüber dieindennummern1und2aufgeführtenhandlungenhinausunrichtigeanzeigeninzeitungen (etwahochzeits-oder Todesanzeigen),HinterlassenvonMitteilungen,Aufsuchen derarbeitsstelledesopfers,verächtlichmachendesopfers beifreundenoderkollegen,überwachungdesfreundesundbekanntenkreisesdesopfers,bestellungvonwaren oderabonnierenvonzeitschriftenunterdemnamendes OpfersoderBeschädigungvonSachenvonAngehörigen, FreundenoderKollegendesOpferswieetwaZerkratzen von Fahrzeugen oder Aufstechen von Reifen. DasMerkmal fortgesetzt trägtdertypikdes Stalking RechnungundbringtdenCharakterdesTatbestandesals DauerdeliktzumAusdruck.InderRegelwerdenfünfHandlungenbzw.Handlungsbündelzuverlangensein.DieAusfüllungimEinzelnenkannderRechtsprechungüberlassen werden. DerTätermussunbefugthandeln.Handelterbefugt,soist dertatbestandnichterfüllt.essollennamentlichkonstellationenausdemtatbestandausgeklammertwerden,indenen derhandelndeaufgrundamtlicherbefugnisseodererlaubnissetätigwird.entsprechendesgiltfürdietätigkeitder Presseorgane,soweitsiesichimRahmenderverfassungsrechtlichgarantiertenPressefreiheitbewegen.DieAufnahmeeinesRechtfertigungsgrundesderWahrnehmung berechtigter Interessen erscheint nicht notwendig. MitdemMerkmal unbefugt istzugleichklargestellt,dass dertätergegendenwillendesopfershandelnmuss.istdas OpferausdrücklichoderstillschweigendmitdemVerhalten destäterseinverstanden,sohandeltdiesernichtunbefugt. EinerausdrücklichenNormierungdesUmstandes,dassder TätergegendenWillendesOpfershandelnmuss,bedarfes daher nicht. EineweitereEinschränkungundzugleicheineVerdeutlichungderZielrichtungerfährtderTatbestanddurchseine AusgestaltungalsEignungsdelikt.DieTatmussgeeignet sein,eineerheblichebeeinträchtigungderlebensgestaltung desopfersherbeizuführen.erfasstwerdendemgemäßnur Fälle,indenendieTatbeieinerBeurteilungexantedieGefahrinsichträgt,dassdasOpferaufGrunddesvomTäterentfaltetenTerrorsinwesentlichenBelangennichtmehrsoleben kannwiezuvor,indemesetwanurnochunterschutzvorkehrungendiewohnungverlassenkannodersichkaummehr traut,diewohnungzuverlassen,sichzueinemarbeitsplatzoderwohnsitzwechselgezwungensiehtusw. (dazuschon oben).fälle,indenendiesevoraussetzungnichtgegebenist, könnengegebenenfallsnach 4GewSchGgeahndetwerden. Zu Absatz 2 Absatz2enthälteinenQualifikationstatbestandfürTaten, mitdenendertäterdasopferindiegefahreinererheblichengesundheitsschädigungbringt.derbegriffistweiteralsderder schweren Gesundheitsschädigung (vgl.zur schwerengesundheitsschädigungtröndle/fischer,a.a.o., 306b,Rn.4).EinsomatischobjektivierbarerpathologischerZustandgenügt.DieEinbeziehungvonAngehörigen undsonstnahestehendenpersonenerscheintmitblickauf dietypikdes Stalking geboten.oftmalsschreckendie TätervorPressionengegenüberdemsozialenUmfelddes Opfersnichtzurück.DerStrafrahmenvondreiMonatenbis zufünfjahrenträgtdemschwerenunrechts-undschuldgehalt einschlägiger Taten Rechnung. Zu Absatz 3 Absatz3normiertQualifikationstatbeständefürTaten, durchdiedertäterdasopfer,einenangehörigendesopfersodereineanderedemopfernahestehendepersonbei dertatkörperlichschwermisshandeltoderdurchdietatin diegefahrdestodesodereinerschwerengesundheitsschädigung bringt. Zu Absatz 4 Absatz4enthälteineErfolgsqualifikationfürdieVerursachungdesTodes.GedachtistvorrangiganKonstellationen, indenendasopferdurchdentäterindensuizidgetrieben wird. Zu Absatz 5 WieinvergleichbarenTatbeständenaucherscheintesgeboten,minderschwereFällefürextremeAusnahmekonstellationen bei Taten nach den Absätzen 3 und 4 zu normieren. Zu Absatz 6 DernichtqualifizierteTatbestandnachAbsatz1sollals (relatives) Antragsdelikt ausgestaltet werden. Zu Artikel 2 (Änderung der StPO) Zu Nummer 1 ( 112a Abs.1 Nr.1) ZweitesKernstücknebenderEinführungdesneuen 238 StGB-EistdieAufnahmederqualifiziertenTatbestände ( 238Abs.2bis4StGB-E)in 112aAbs.1Nr.1.Nach denerfahrungenderpraxiskanndemopferingravierenden Fällendes Stalking oftmalsnurdanngeholfenwerden, wennderdurchdentäteringanggesetzteterrordurch desseninhaftierungunterbrochenwird.jedochliegendie Voraussetzungendes 112zumeistnichtvor,weilessich beimtäterumeineansonstenstrafrechtlichnochnichtin ErscheinunggetretenePersoningeordnetensozialenVerhältnissenhandelt.DiezeitlichbegrenzteIngewahrsamnahmenachPolizeirechtbietetgleichfallskeineeffektive Handhabe.DementsprechendsindinderVergangenheit Fälleaufgetreten,indenenderinFreiheitbefindlicheTäter dasopferwährendlaufenderstrafverfahrenkörperlich schwerstgeschädigtodergargetötethat.dieserscheint unerträglich. DiesenUmständenträgtderEntwurfdurcheineErgänzung des 112aAbs.1Nr.1Rechnung.DieUmständedesEinzelfallskönnenimRahmenderEntscheidungüberden Erlass des Haftbefehls berücksichtigt werden. Zu Nummer 2 ( 374 Abs. 1 Nr. 4a neu ) 238Abs.1StGB-EwirdalsPrivatklagedeliktausgestaltet.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 3 ( 395 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e) FürStraftatennach 238StGB-EsolldieNebenklageeröffnet werden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1030 Stellungnahme des Bundesrates Anlage2 DerBundesrathatbeschlossen,denEntwurfeinesStalking-BekämpfungsgesetzesindervomBundesratam 18.März2005beschlossenenFassung (Bundesratsdrucksache551/04 Beschluss)beimDeutschenBundestag einzubringen.diesergesetzentwurfwarinder15.legislaturperiodeinersterlesungimdeutschenbundestag beratenworden (Bundestagsdrucksache15/5410)undist der Diskontinuität unterfallen. BundesregierungundBundesratsindsichindemAnliegen einig,zumbesserenschutzvon Stalking -Opferneinengesonderten Straftatbestand schaffen zu wollen. DieBundesregierunghatzudiesemZweckeinenGesetzentwurfzurStrafbarkeitbeharrlicherNachstellungenvorgelegt (Bundesratsdrucksache617/05).DerRegierungsentwurf beschränktsichmitblickaufdasbestimmtheitsgebotauf einenabschließendenkatalogkonkretisiertertathandlungen und verzichtet auf eine so genannte Deeskalationshaft. DerBundesrathatdenGesetzentwurfderBundesregierung alsunzureichendabgelehntundstattdessengefordert,den GesetzentwurfdesBundesratesweiterzuverfolgen.Die Bundesregierunghatam8.Februar2006inihrerGegenäußerung (Bundestagsdrucksache16/575)zumVorbringen desbundesratesstellunggenommen.hieraufwirdbezug genommen. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassindenparlamentarischenBeratungendieausdemGesetzentwurfdes BundesratesersichtlichenweitergehendenVorschlägeunter BeachtungderverfassungsrechtlichenErwägungengeprüft werden.
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