16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/8148)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode (zu Drucksache 16/8148) Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften Drucksache 16/8148 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Zu Nummer 1 (Artikel1 3Nr.13 neu, 33a neu, 64 Abs. 1 Nr. 9 neu EEG) DieBundesregierungsiehtgenauwiederBundesratBedarf füreinebesseresystemintegrationvonstromauserneuerbarenenergien.dasbundesministeriumfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheituntersuchtderzeithandlungsmöglichkeitenfüreinanreizsysteminnerhalbundaußerhalb deseeg,dasinsgesamtzueinerverbesserungdersystemintegrationundeinerbedarfsgerechtenbeziehungsweiseverstetigteneinspeisungvonstromauserneuerbarenenergien führt.imweiterenverfahrenwerdenregelungsvorschläge vorgelegtwerden.dabeiwerdendievorschlägedesbundesrates berücksichtigt. Zu Nummer 2 (Artikel1 11Abs.1Satz2 neu EEG) DiedurchdenBundesratvorgeschlageneRegelungzielt daraufab,anlagenzurerzeugungvonstromauskraft- Wärme-Kopplung (KWK)vomEinspeisemanagementauszunehmen,wenndasEinspeisemanagementzueinerBeeinträchtigungvonProduktionsprozessenodereinerEinschränkung der Bereitstellung von Nutzwärme führt. EineGefährdungderWärmeversorgungistnachAnsicht derbundesregierungnichtzubefürchten.kraft-wärme- Kopplungsanlagen,diedringenddieErzeugungvonWärme sicherstellenmüssen,könnenzumbeispieldurchwärmespeichervorsorgetreffen,umauchbeieinerunterbrechung der Stromabnahme die Wärmelieferungen sicherzustellen. Danebenistanzumerken,dassKraft-Wärme-KopplungsanlagendurchdenRegierungsentwurferheblichbessergestellt werden,alsnachgeltenderrechtslage.diegeltenderechtslagesiehteinenvorrangvonstromauserneuerbarenenergiengegenüberstromauskraft-wärme-kopplungvor,so dassderzeitkraft-wärme-kopplungsanlagenvorrangig geregeltwerden.imübrigenstehtdenbetreibernvonanlagenzurerzeugungvonstrominkraft-wärme-kopplungsanlagengenauwiedenbetreibernvonanlagenzurerzeugungvonstromauserneuerbarenenergiengemäß 12 EEGimFalledesEinspeisemanagementseineEntschädigung zu. Zu Nummer 3 (Artikel 1 16 Abs. 1 Satz 2 neu und 3 neu EEG) DieBundesregierungstimmtdemVorschlagnichtzu;es wirdunteranderemaufdiebegründungimgesetzentwurf der Bundesregierung verwiesen. DerVorschlagdesBundesratesweichtvoneinemder grundlegendenprinzipiendeseeg demausschließlichkeitsprinzip ab.zudemwürdeeinekofeuerungvonerneuerbarenenergieträgerninbestehendenkonventionellen KraftwerkenaufgrundderVergütungsstrukturdesEEGzu Mitnahmeeffektenführen,dieausSichtderVerbraucher (Industrie,Gewerbe,Handel,Haushalteetc.)vermieden werdensollten.umdiemitnahmeeffektezuminimieren, müsstenzusätzlichspezifischevergütungenfürdiemitverbrennungvonbiomassefestgelegtwerden,wasdiekomplexitätdeseegweitererhöhenwürde.fernerbietetdas bestehendeemissionshandelssystemeinenanreiz,dieco 2 - EmissionendeskonventionellenKraftwerkparkszusenken dieskannauchdurchdienutzungvonbioenergiegeschehen.unabhängigdavonmussimsinnedesverbraucherschutzeseinetransparentevergütungvonbegünstigtem EEG-Stromgewährleistetsein.NachAuffassungderBundesregierungwäredieVoraussetzungfürdieEinführung einersolchenregelungeintransparentesvergütungs-und Kontrollsystem,welchesMitnahmeeffekteimSinnedes Verbraucherschutzesteilweiseausschließenkann.Mitden bestehendentechnischenmöglichkeitensinddievoraussetzungenfürdieumsetzungdesvorschlagesdesbundesrates
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zumjetzigenzeitpunktnichtzugewährleisten.beiumsetzungdiesesvorschlagesistzudemmiteinemanstiegdes bürokratischenaufwandesunddamitauchmitdemanstieg der Kosten für das EEG zu rechnen. Zu Nummer 4 (Artikel 1 16 Abs. 3 EEG) DemVorschlagwirdnichtzugestimmt,weildemAnliegen bereitsdurcheinegesetzlicheregelungrechnunggetragen wurde. DasErfordernisderregistrierendenLeistungsmessungfür größereanlagenwirdmitdereinführungvon 6Nr.1 BuchstabebEEGüberflüssig.DanachmüssenAnlagenmit einerleistungvonmehrals100kilowattmiteinertechnischenoderbetrieblicheneinrichtungzurabrufungder jeweiligenist-einspeisungausgestattetsein,damiteinanschlussanspruchnachdemeeggeltendgemachtwerden kann.eineeinrichtungzurabrufungderist-einspeisung erfülltdenzweckderregistrierendenleistungsmessung,so dassnebendermessungderist-einspeisungeineregistrierendeleistungsmessungkeineeigenständigebedeutung mehr hätte. Zu Nummer 5 (Artikel 1 16 f. EEG) DerPrüfbittewirdnachgekommen.ZuweiterenDetails siehe oben zu Nummer 1. Zu Nummer 6 (Artikel 1 18 Abs. 2 Satz 1 EEG) DerVorschlagrichtetsichdarauf,dassdieAbgrenzungzwischengroßenundkleinenWasserkraftwerkennichtvonder installiertenleistung,sondernvondertatsächlicherzeugten Leistungabhängiggemachtwird.DerVorschlagistrechtstechnischproblematisch,dahierdieAbgrenzungzwischen großerundkleinerwasserkraftberührtwird.diesführtdanebenzuerheblichenunsicherheitenüberdievergütung,da dietatsächlicheleistungeineranlageimmererstamende desjahresfeststeht.imübrigenbötedieregelungeinen großenanreiz,dieinstallierteleistungeineranlagenicht voll auszuschöpfen. Zu Nummer 7 (Artikel 1 23 Abs. 2 EEG) DieVergütungenfürStromauskleinenrevitalisiertenAnlagenentsprechendenEmpfehlungendesEEG-Erfahrungsberichts.FürdieseAnlagenwurdendieVergütungenleicht erhöht.diemodernisierungvonkleinenwasserkraftanlagenerfordertdeutlichgeringereinvestitionenalsderneubaueineranlage,insofernsindunterschiedlichevergütungssätze für Modernisierung und Neubau gerechtfertigt. Zu Nummer 8 (Artikel 1 23 Abs. 3 Nr. 1 EEG) InsbesonderebeiAnlagenmiteinerLeistungvondeutlich mehrals5megawattwürdedievorgeschlageneerhöhung zu rechtlich problematischen Mitnahmeeffekten führen. Zu Nummer 9 (Artikel 1 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EEG) DievorgeschlageneAnhebungderVergütungfürAnlagen miteinerleistungvonmehrals5megawattführtzudeutlichhöherenkostenfürstromausgroßenwasserkraftanlagen.ausdemeeg-erfahrungsberichtunddendiesemzu GrundeliegendenwissenschaftlichenUntersuchungenergabsichkeineNotwendigkeitfüreineVergütungserhöhung. Talsperrensind,auchwennsienichtprimärnachenergetischenGesichtspunktenbetriebenwerden,aufdemMarkt wettbewerbsfähigundbedürfendaherkeinerfinanziellen Förderung durch das EEG. Zu Nummer 10 (Artikel 1 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG) DievorgeschlageneFormulierungistnichterforderlich.Die SystematikderWasserrahmenrichtlinie (WRRL)erfasstdas gutepotenzialbereitsunterderbegrifflichkeitdesguten Zustandes,soweithierkünstlicheoderstarkveränderteGewässerkörper betroffen sind. Zu Nummer 11 (Artikel 1 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 neu und 4 neu EEG) NichtjedeMaßnahmezurModernisierungeinerWasserkraftanlagebedarfeinerbehördlichenZulassung.Fürden Fall,dassfüreineModernisierungkeinebehördlicheZulassungerforderlichist,mussdasVorliegenderVergütungsvoraussetzungenanderweitignachgewiesenwerden.IndiesemFalleinebehördlicheBescheinigungzuverlangen, schüfejedochunnötigebürokratie.daseegisteinteildes PrivatrechtsundderVollzugistsomitnichtSachederBehörde.Deshalbwäreessystemfremd,zumNachweisder VergütungsvoraussetzungeneineneuebehördlicheBescheinigung einzuführen. Zu Nummer 12 (Artikel 1 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG) ImBereichdergroßenBiomasseanlagensolldurchdenRegierungsentwurfzumEEGdiebislangmeistnurgeringe WärmenutzungverstärktunddieEffizienzerhöhtwerden. Die5-Megawatt-GrenzewurdeinBezugaufBiomasseanlagensogewählt,dasseinerseitsdiedeutlichenEffizienzvorteilegrößererAnlagenbeiderStromerzeugunggenutztwerdenkönnen,andererseitsaberauchnochWärmesenkenfür diekraft-wärme-kopplungimausreichendenumfangzur Verfügungstehen.DieAbsenkungderoberenGrenzewürde dieerschließunggrößererwärmesenkendurcheffiziente KWK-Anlagen eher behindern. Zu Nummer 13 (Artikel 1 27 Abs. 3 Nr. 3 neu EEG) DieserVorschlagstellteineFolgeänderungzumVorschlag Nummer3darundwirddemzufolgemitdergleichenBegründung abgelehnt. Zu Nummer 14 (Artikel 1 27 EEG) DerPrüfbittewirdnachgekommen.Siehehierzuauchoben zu Nummer 1.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8393 Zu Nummer 15 (Artikel 1 27, 64, 66, Anlagen 2 und 3 EEG) DieBundesregierungwirdimweiterenGesetzgebungsverfahren dem Anliegen des Bundesrates Rechnung tragen. DieBundesregierungstimmtdemVorschlagimWesentlichenzu.ImweiterenGesetzgebungsverfahrenwirddarauf geachtet,dassdieimgesetzselbstenthaltenenvorschriften, dievorschriftenindenanlagenzumgesetzsowiedievorschriftenindendazugehörigenverordnungenmateriell widerspruchsfreiundformellmöglichsttransparentaufeinander abgestimmt werden. DieBundesregierunghältjedochdeninhaltlichenAbgleich derbiomasseverordnung (Verordnungsermächtigungzur Anpassungnach 64Abs.1Nr.2desGesetzentwurfsder Bundesregierung)mitderVerordnungüberAnforderungen aneinenachhaltigeerzeugungvonzubiokraftstoffenverwendeterbiomassefürnichtsachgerecht.diebundesregierungkönntedemvorschlagdesbundesrateszustimmen, wenndervombundesratgewünschteinhaltlicheabgleich sichauf 64Abs.2Nr.1BuchstabeadesGesetzentwurfs der Bundesregierung beziehen würde. Zu Nummer 16 (Artikel 1 28 Abs. 1 EEG) DieVergütungenfürStromausGeothermiesindfüralle Leistungsklassenerhöhtworden.DanebenwirddasBohrundFündigkeitsrisikozukünftigübereinenGeothermiefonds abgedeckt,derunteranderemausdemmarktanreizprogramm finanziert wird. DerzeitgibtesinDeutschlandnurAnlagenmiteinerLeistungvonwenigerals5Megawatt.AuchdiederzeitgeplantenAnlagenhabennachKenntnisderBundesregierung nichtmehrals10megawattleistung.angesichtsderlangenrealisierungszeiträumefürgeothermieprojekteistin nähererzukunftdeshalbnichtmitgrößerenprojektenzu rechnen.diebohrkostenmachenfürallegeothermieprojekteeinengroßteilderkostenaus.hierwerdenbeigrößerenprojektenskaleneffekteauftreten,dieeineniedrigere Vergütung rechtfertigen. Zu Nummer 17 (Artikel 1 28 Abs. 2 EEG) DerBonusfürdieNutzungderWärmeistneueingeführt wordenundstellteinedeutlicheverbesserungderförderungderwärmenutzungdar.angesichtsdertatsache,dass füreinewärmenutzungdarüberhinaussteigendewärmeerlösezuerwartensind,isteineerhöhungdesbonusnicht erforderlich. Zu Nummer 18 (Artikel 1 33 Abs. 1 EEG) ÜberdachteStellplätzesindGebäudeimSinnedes 33 Abs.4.DieswirdinderBegründungzu 33Abs.4auch ausdrücklichklargestellt.damitistdieeinstufungvonphotovoltaikanlagenaufüberdachungenvonstellplätzenals AnlagenimSinnevon 33Abs.1bereitsgeltendeRechtslage.EineÄnderungerscheintauchzurKlarstellungnicht erforderlich,daesanderauslegungdesbegriffs Gebäude inbezugaufüberdachtestellplätzekeinebegründeten Zweifel gibt. Zu Nummer 19 (Artikel 1 37 Abs. 2a neu EEG) DerVorschlagzieltdaraufab,Strom,derimRahmenvon ObjektnetzenaneinenDrittengeliefertwird,vonderEEG- Umlageauszunehmen.EinesolcheAusnahmeistmissbrauchsanfälligundkannbeidenübrigenStromverbrauchernzuzusätzlichenKosteninHöhevonmehrerenhundert MillionenEurojährlichführen.Diestrifftbesondersden MittelstandundkleineGewerbetreibendemiteinemerhöhten Stromverbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden. DarüberhinausschafftdieBegünstigungvonObjektnetzen WettbewerbsverzerrungenzwischenUnternehmen,die StromvonnormalenVersorgungsunternehmenbeziehen, undsolchen,dieeinendirektlieferantenmiteigenemnetz haben. Zu Nummer 20 (Artikel1 52Abs.2Satz2 neu EEG) DerVorschlagzieltdaraufab,dassHaushaltskundenüber diezusammensetzungihresstromsinformiertwerden.eine entsprechendepflichtsieht 42Abs.1Nr.1EnWGvor, insofernisteineerneuteregelungimrahmendeseeg überflüssig. Zu Nummer 21 (Artikel 1 56 Abs. 3 EEG) DasVergütungsverbotimFalleeinerProjektteilnahmedes AnlagenbetreibersmusssichandenNetzbetreiberwenden, dadieserdasvorliegendervergütungsvoraussetzungen überprüfen muss. Zu Nummer 22 (Artikel 1 57 EEG) DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheithatbereitseineClearingstelleeingerichtet,dieam15.Oktober2007ihreArbeitaufgenommenhat. DamitwurdedemAnliegenderSachenachbereitsRechnung getragen. Zu Nummer 23 (Artikel 1 58 EEG) DieRegelungistnichterforderlich.Einausreichender VerbraucherschutzbezüglichderVerpflichtungennachden 53bis56wirddurchdieÄnderungdesUnterlassungsklagengesetzesinArtikel6sichergestellt.BeiVerstößen könneninsbesondereverbraucherschutzverbändenachdem Unterlassungsklagengesetz vorgehen. Zu Nummer 24 (Artikel 1 64 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1a neu EEG) AusSichtderBundesregierungistimBereichdesAusgleichsmechanismusdesEEGeineZustimmungdesBundesratesnichterforderlich.DieVoraussetzungeneiner
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZustimmungsbedürftigkeitnachArtikel80Abs.2des Grundgesetzesliegennichtvor.WederistdasEEGalsErmächtigungsgrundlagezustimmungsbedürftig,nochwirdes vondenländernimauftragdesbundesoderalseigene Angelegenheit ausgeführt. Zu Nummer 25 (Artikel 1 64 Abs. 1 Nr. 6 EEG) DiemitdemEEG-AusgleichsmechanismuszusammenhängendenBedenkenbeidenbeteiligtenAkteurensindder Bundesregierungbekannt.Daheristin 64Abs.1Nr.6des GesetzentwurfseineentsprechendeVerordnungsermächtigung vorgesehen. Zu Nummer 26 (Artikel 1 64 EEG) DieMöglichkeiteinerVergütung,diesichausMarktpreis undeinerdirektvermarktungsprämiezusammensetzt,ist bereitsinderverordnungsermächtigungdes 64Abs.1 Nr.6Buchstabebenthalten.Daherbestehtinsoweitkein Regelungsbedarf. Zu Nummer 27 (Artikel 1 66 Abs. 1 EEG) DieBundesregierungwirdimweiterenVerfahrenprüfen, wieunerwünschtefolgen,wiesiesichaufgrundderneuen RegelungfürbestimmteBestandsanlageneinstellenkönnten, ausgeschlossen werden können. Zu Nummer 29 (Artikel 1 66 Abs. 4 neu EEG) Zu Nummer 28 (Artikel1 66Abs.1Nr.4Satz2 neu EEG) DievorgeschlageneEinfügungwürdeinsLeerelaufen.Bei derstromerzeugungausbiogasistdasbiogasundsind nichtdiezurbiogaserzeugungeingesetztensubstratedie BiomasseimSinnederBiomasseverordnungunddamitim SinnederVergütungsregelungdesEEG.Werdendienach 2 Abs.3Nr.5derBiomasseverordnungnichtzurBiogaserzeugungzugelassenenStoffeauchnurteilweiseeingesetzt, sowirddasgesamteinderbiogasanlageerzeugtebiogas nichtalsbiomassei.s.d.biomasseverordnunganerkannt unddiegesamtestromerzeugungausdiesembiogasfällt nichtindenanwendungsbereichdervergütungsregelung deseeg.dieregelungvon 66Abs.1Nr.4entfaltetdeshalbfürdieEinsatzstoffevonBiogasanlagenkeineWirkung. DievorgeschlageneÜbergangsregelzieltdaraufab,diebestehendenVergütungssätzefürgroßeWasserkraftanlagen, diebiszum31.dezember2012inbetriebgenommenwerden,weitergeltenzulassen.dievergütungssätzefürdie großewasserkraftentsprechenjedochdenergebnissendes EEG-Erfahrungsberichtsundsindausreichend,umgroße Wasserkraftanlagen wirtschaftlich zu betreiben. Zu Nummer 30 (Artikel1Anlage2AbschnittIIINr.4und 10 bis 12 neu, Abschnitt IV Nr. 1, Abschnitt V Tabelle und Satz 1 neu EEG) DemVorschlagwirdhinsichtlichBuchstabeaDoppelbuchstabeaa,BuchstabecDoppelbuchstabeaaDreifachbuch- stabeccc,eeeundfffzugestimmt.imübrigenwirddem Vorschlag nicht zugestimmt. DievorgeschlagenenÄnderungenderPositivliste,derNegativlisteundderListederreinpflanzlichenNebenprodukte entsprechennichtdersystematikdesbonusfürnachwachsenderohstoffe (Nawaro-Bonus).DerNawaro-Bonussoll einenwirtschaftlichenbetriebvonanlagenermöglichen, diespeziellangebauteenergiepflanzenundgülleeinsetzen, dadiesegegenüberabfällenetc.teurersind.nachwachsenderohstoffesinddaherabzugrenzenvonsolchenpflanzen,dielediglichimrahmenvonanderenprozessenanfallen.dervorschlagzurerweiterungderpositivlisteum aussortiertesgemüseetc. (BuchstabeaDoppelbuchstabebb Nr.12)widersprichtdiesemGrundsatz,dahierdurchauch solchestoffeanspruchaufden (hohen)nawaro-bonuserhaltensollen,diereststoffeeineranderennutzungdarstellen.gleichesgiltfürdenvorschlag,aufdernegativliste aussortierteschnittblumen aufsolcheaushandelund Verarbeitungzubeschränken (vgl.buchstabeb).auchim ÜbrigensindaussortierteSchnittblumennachAuffassung derbundesregierungkeinenachwachsendenrohstoffeim Sinne der Anlage 2 zum EEG. DerVorschlagzurAufnahmevonZuschlagstoffenetc. (BuchstabeaDoppelbuchstabebbNr.11)widerspricht ebenfallsdersystematik,dadiesebetriebshilfsmittelgeradekeinenachwachsendenrohstoffedarstellen.diebeabsichtigteklarstellung,dassdereinsatzdieserbetriebshilfsmittelzulässigist,befindetsichbereitsindenbegründungendesregierungsentwurfs (vgl.dortbegründungzu 27 Abs. 1 und zu Anlage 2). MitdeninderPositivlistederreinpflanzlichenNebenproduktegenanntenStoffensollenbislangungenutzteenergetischePotenzialeerschlossenwerden.DieseStoffesindso ausgewähltworden,dassihreverwertungkeineauswirkungenaufdemmarktverursachtundbislangungenutztepotenzialeausgeschöpftwerden. DaherlehntdieBundesregierungdieStreichungderZeile Biertreber (frischoder abgepresst) (BuchstabecDoppelbuchstabeaaDreifachbuchstabeaaa)vonderPositivlisteinAbschnittVab.Den vorgeschlagenenerweiterungenderlisteinbuchstabec DoppelbuchstabeaaDreifachbuchstabebbb,dddsowiehhh kannmangelsderangabevonstandard-biogaserträgen nichtzugestimmtwerden.dieseserforderniskannauch nichtmitdemvorschlaginbuchstabecdoppelbuchstabebb umgangenwerden.diebestimmungderstandard-biogaserträgeistäußerstaufwändigundsolltenichtdenumweltgutachternüberlassenwerden.dieswürdezueiner vermindertenrechtssicherheitundeinererhöhtenmissbrauchsgefahr führen. DerErweiterungderletztenZeilederListe (Zuckerrübenschnitzel alsnebenproduktderzuckerproduktion )stimmt diebundesregierungunterdemhinweiszu,dasshiermit Zuckerrübenpresskuchengemeintsind.AusdiesemGrund istauchdervorschlaginbuchstabecdoppelbuchstabeaa Dreifachbuchstabegggabzulehnen,daderBegriffderZuckerrübenpressschnitzel insoweit nicht eindeutig ist. Zu Nummer 31 (Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt VI Nr. 2 EEG)
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8393 DieVorschriftzumerhöhtenNawaro-BonusfürdenEinsatz einesbestimmtenanteilsvongülleimsinnederverordnung (EG)Nr.1774/2002stellteinespezielleRegelungfür Kleinanlagenbis150Kilowattdar,umdasvorOrtvorhandeneaberbislangnochungenügendenergetischgenutzte Güllepotenzialzuerschließen.EineweitereErhöhungdiesesBonusbzw.dieAusweitungauchaufgrößereAnlagen würdezueinerquersubventionierungderübrigeneingesetztennachwachsendenrohstoffeundsomitzueiner Überförderungführen.DieFestlegungderHöhedesBonus unddiebegrenzungaufkleineanlagenerfolgten,um einem Gülletransport über weite Strecken vorzubeugen. Zu Nummer 32 (Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt III Nr. 2, 4 bis 6 EEG) Zu Buchstabe a DieBundesregierunghatzumZiel,dieEffizienzderBiomasseanlagenweiterzusteigernundhatdaherimRegierungsentwurfvorgeschlagen,denKWK-Bonuszuerhöhen. AllerdingsmussdieserZusatzvergütungaucheineInvestitiongegenüberstehen,diedieBonushöherechtfertigt.Die MindestlängeistdaherzurVermeidungvonMitnahmeeffektenzwingenderforderlich.ImÜbrigenkönnensinnvolleWärmenutzungen,diedieseMindestlängenichterreichen,denKWK-BonusaufgrundderGeneralklauselinAbschnitt I Nr. 3 der Anlage 3 erhalten. Zu Buchstabe b DievorgeschlageneFormulierungverhindertdenZweck derpositivliste,nursinnvolleundeffizientewärmenutzungenmitdemkwk-bonuszufördern.zudemwirddie Missbrauchsgefahrerhöht.MitdieserweitenFormulierung wirddiebeheizungvonoffenentierställenebensomitdem KWK-BonushonoriertwiedieBeheizungvonFischteichen.DerartigeWärmenutzungensolltennachdemVerständnisderBundesregierungnichtmitdemKWK-Bonus gefördertwerden.sinnvolleundeffizientewärmenutzungen,dievonderpositivlistenichterfasstwerden,können dennochnachdergeneralklauselinabschnittinr.3der Anlage 3 Anspruch auf den KWK-Bonus haben. Zu Nummer 33 (Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt III Nr. 5 neu, Abschnitt IV Nr. 2 EEG) BeiBejahungdesAnspruchsaufdenKWK-Bonusfürdie TrocknungvonKlärschlammwürdenachAuffassungder BundesregierungeinzusätzlicherEnergieverbrauchangereizt,denesaberausGründenderEnergieeffizienzzuverhinderngilt.SolltemitderTrocknungvonKlärschlamm dennochsinnvollfossileenergieverdrängtwerden,kann einanspruchaufdenkwk-bonusnachdergeneralklausel inabschnittinr.3deranlage3bestehen.daherbestehtfür diesen Vorschlag kein Regelungsbedarf. Zu Nummer 34 (Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt III Nr. 3a neu, Abschnitt IV Nr. 2 EEG) MitderPositivlistezumKWK-BonussollenausEffizienzundKostengründenkeinezusätzlichenWärmesenken (wie beispielsweisemitdertrocknungvonscheitholz)geschaffenwerden.dietrocknungvonholzhackschnitzelnistdamitkeinesfallsvomkwk-bonusausgeschlossen:beider VerdrängungfossilerEnergieentsprechendderGeneralklauselderNummerinAbschnittINr.3derAnlage3besteht,wenndieentsprechendenNachweiseerbrachtundvon einemumweltgutachterbestätigtwerden,anspruchaufdie Zusatzvergütung.DaherbestehtfürdiesenVorschlagkein Regelungsbedarf. Zu Nummer 35 (Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt III Nr. 3, AbschnittIVNr.2,Anlage4AbschnittIII Nr. 3, Abschnitt IV Nr. 2 EEG) DervorgeschlageneBegriffderBiomassepresslingeistnach AuffassungderBundesregierungzuweitundzuunkonkret. MitderPositivlistezumKWK-BonussollenausEffizienzundKostengründenkeinezusätzlichenWärmesenken (wie beispielsweisemitdertrocknungvonscheitholz)geschaffenwerden.dietrocknungvonbiomassepresslingenistdamitkeinesfallsvomkwk-bonusausgeschlossen:beider VerdrängungfossilerEnergieentsprechendderGeneralklauselderinAbschnittINr.3derAnlage3bestehtAnspruchaufdieZusatzvergütung.Daherbestehtfürdiesen Vorschlag kein Regelungsbedarf. Zu Nummer 36 (Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt III Nr. 3, AbschnittIVNr.2,Anlage4AbschnittIII Nr. 3, Abschnitt IV Nr. 2 EEG) FürdievorgeschlagenenÄnderungenbestehtnachAuffassungderBundesregierungkeinRegelungsbedarf,dakein weitererverwendungszweckderholzpelletsersichtlichist. SolltedennocheinweiteresNutzungsfeldfürHolzpellets bestehen,istdietrocknunggegebenenfallsvondergeneralklausel in Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 3 erfasst. Zu Nummer 37 (Artikel 1 Anlage 4 Abschnitt III Nr. 4 neu, Abschnitt IV Nr. 2 EEG) Zu Buchstabe a MitderPositivlistezumWärmenutzungs-Bonussollenaus Effizienz-undKostengründenkeinezusätzlichenWärmesenken (wiebeispielsweisemitdertrocknungvonscheitholz) geschaffen werden. Zu Buchstabe b DervorgeschlageneBegriffderBiomassepresslingeistnach AuffassungderBundesregierungzuweitundzuunkonkret. MitderPositivlistezumWärmenutzungs-Bonussollenaus Effizienz-undKostengründenkeinezusätzlichenWärmesenken (wiebeispielsweisemitdertrocknungvonscheitholz) geschaffen werden. Zu Nummer 38 (Artikel 1 allgemein) FürdenVorschlagbestehtkeinRegelungsbedarf.Bereits nachderbislanggeltendenrechtslageistimanlagensplittingeinrechtswidrigesumgehenderleistungsstufenzu
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sehen,wieauchdiebundesregierungaufantragdes Bundesratesausdrücklichfestgestellthat (Bundestagsdrucksache 16/2455, S. 13, 14). ZudemkönnenauchAnlagen,dievordem1.Januar2009in Betriebgegangensind,denKWK-undTechnologiebonus erhalten.fürdentechnologiebonusistdabei 8Abs.4 EEGmaßgeblich,derauchanzuwendenist,wenndieNachrüstungnachdemInkrafttretenderNeuregelungerfolgt. DieseRegelungentsprichtweitgehenddemnunmehrin Anlage1desRegierungsentwurfsgeregeltenTechnologiebonus.DerKWK-BonusderNeuregelunginHöhevon 3CentjeKilowattstundefindetnach 66Abs.1Nr.3des RegierungsentwurfsauchaufAltanlagenAnwendung, wenndiewärmeerstmalsnachdeminkrafttretenderneuregelung ausgekoppelt wird. Zu Nummer 39 (Gesetzentwurf allgemein) Zu Buchstabe a DieBundesregierungunterstütztdieForderungnacheiner gutenabstimmungdereinzelmaßnahmenimrahmendes IntegriertenEnergie-undKlimaprogramms.AllerdingsliegenbeiderFörderungvonStromausKraft-Wärme-KopplungundauserneuerbarenEnergienkeineWertungswidersprüchevor.DieEEG-Umlagewirdgrundsätzlichaufden gesamtengeliefertenstromumgelegt.dabeiwerdenstrom auskraft-wärme-kopplungsanlageningleicherweisewie StromausKondensationskraftwerkenundnichtEEG-vergüteterStromauserneuerbarenEnergienmitderEEG-Umlagebelastet.DerStromausKraft-Wärme-Kopplungerhält zumausgleichderhöhereninvestitionenfürdiewärmeauskopplungdievergütungnachdemkraft-wärme-kopplungsgesetz.würdenbestimmteformendesinkraft- Wärme-KopplungerzeugtenStromsvonderEEG-Umlage ausgenommen,müsstendiese,umwettbewerbsverzerrungenzuvermeiden,einegeringerekwk-vergütungerhalten. DieswürdezuerheblichemMehraufwandbeiderVerwaltung führen. Zu Buchstabe b DieBundesregierungprüft,obeineentsprechende DatenüberlassungimRahmenderTätigkeitderBundesnetzagentur möglich ist. Zu Buchstabe c DieBundesregierungsiehtkeinenÄnderungsbedarf.Die bisherigenverwertungsmöglichkeitenvontierischennebenproduktenderkategorien1und2sollennichtdurchkostenintensive EEG-Nutzungen gestört werden.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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