Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg), Ekin Deligöz, Silke Stokar von Neuforn, Jerzy Montag, Birgitt Bender, Anja Hajduk, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben A. Problem DiedeutscheRechtslagebehindertdieInanspruchnahmesozialerMenschenrechtedurchAusländerinnenundAusländer,dieohneAufenthaltsstatusin Deutschlandleben (wiez.b.denzugangzurmedizinischengrund-bzw.notfallversorgung,denschulbesuchihrerkinderundklagemöglichkeitenvorarbeitsgerichten,umvorenthaltenenarbeitslohneinzuklagen).zudemistdie humanitärmotiviertehilfefürdiesemenschenindeutschlandunterstrafegestellt. B. Lösung AusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatuserhaltenZugangzueiner medizinischengrund-bzw.notfallversorgungimrahmendesasylbewerberleistungsgesetzes.siekönnenihreansprücheauflohnzahlungvorgerichteinklagen.ihrekinderkönnenkindergärtenundschulenbesuchen.hierzumüssen Krankenhäuser,SchulenundArbeitsgerichteausderMeldepflichtnach 87 Abs.2desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)herausgenommenwerden.DieStrafbarkeitvonBeihilfehandlungengemäß 96AufenthGwirdeingeschränkt.Und schließlichwirddieabschiebungvonillegalbeschäftigtenausländerinnenund Ausländernausgesetzt,wenndiesealsZeugenbeistrafrechtlichenErmittlungen gegenihrenarbeitgeberwegenmenschenhandelsoderausbeutungbenötigt werden. C. Alternativen Keine D. Kosten DurchdieerleichterteInanspruchnahmeeinermedizinischenGrund-bzw.Notfallversorgungi.S.d.Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)sowieinHinblickaufdieerwünschteTeilnahmevonKindernvonAusländerinnenundAusländern,dieohneAufenthaltsstatusinDeutschlandleben,anfrühkindlicherund

2 Drucksache 16/445 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schulischerbildungentstehendenöffentlichenleistungsträgernkosten.der KostenumfangistaufgrundderunbekanntenAnzahlderBetroffenenderzeit nicht zu prognostizieren. GleichzeitigwirddieSchwarzarbeitabnehmen,wennsiedadurcherschwertund verteuertwird,dassdieausländischenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer ohne Aufenthaltsstatus vor Arbeitsgerichten auf Lohnzahlung klagen können. DurchdieVerringerungderSchwarzarbeitisteinAnstiegderSozialversicherungsbeiträge und des Steueraufkommens zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/445 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes DasAufenthaltsgesetzvom30.Juli2004 (BGBl.I S.1950),zuletztgeändertdurchGesetzvom21.Juni2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In 15a Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: AusgenommensindAusländer,dieOpfervonStraftaten gemäß 232,233oder233adesStrafgesetzbuchesoder 10desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzessind,wenn die Voraussetzungen des 24 Abs. 4 Satz 3 vorliegen. 2.In 25Abs.4werdendiefolgendenSätze2und3eingefügt: EineAufenthaltserlaubnisistzuerteilen,wennderAusländerOpfereinerStraftatnach 232,233oder233ades Strafgesetzbuchesodergemäß 10desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde und 1.derAusländerkeineVerbindungmehrzudenPersonenhat,diebeschuldigtwerden,dieTatengemäß 232,233oder233adesStrafgesetzbuchesoder 10 desschwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesbegangen zuhaben, 2.erseineBereitschafterklärthat,indemStrafverfahren zudiesenstraftatengegenbeschuldigteauszusagen und 3.ohnedieAngabendesAusländersindemStrafverfahrendieErforschungdesSachverhaltserschwertwäre. OpfernvonerheblichenStraftatengegendasLeben,die körperlicheunversehrtheit,diepersönlichefreiheitoder diesexuelleselbstbestimmungisteineaufenthaltserlaubniszuerteilen,wenndievoraussetzungennachsatz2 Nr. 2 und 3 vorliegen. 3. In 87 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: DatenüberAusländer,diekeinenAufenthaltstiteloder keineduldunggemäß 60abesitzen,dürfennichtübermittelt werden von 1.öffentlichenStellen,dieLeistungengemäßden 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewähren, 2.öffentlichenStellen,dieLeistungengemäß 25des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewähren, 3.öffentlichenKrankenhäusern,dievollziehbarausreisepflichtige Ausländer behandelt haben, 4.ArbeitsgerichteninVerfahrengemäß 2Abs.1Nr.3, 4BuchstabeaoderNr.5desArbeitsgerichtsgesetzes, 5. öffentlichen Schulen und Schulträgern, 6. öffentlichen Kindergärten und Kindertagesstätten, 7.Jugendämtern,dieunbegleiteteausländischeKinder oderausländischejugendlichegemäß 42desAchten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut nehmen. 4. Nach 96 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieTatgemäßAbsatz1Nr.2inVerbindungmit 95Abs.1Nr.1,2oderAbs.2Nr.1Buchstabebist nichtnachdieservorschriftstrafbar,wenndaszielder HandlungdiehumanitäreUnterstützungderbetroffenen Person war. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung DasGesetzeszurBekämpfungderSchwarzarbeitund illegalenbeschäftigungvom23.juli2004 (BGBl.IS.1842), zuletztgeändertdurchartikel6desgesetzesvom24.juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert: In 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: ArbeitsgerichtedürfeninVerfahrengemäß 2Abs.1 Nr.3,4Buchstabeaoder5desArbeitsgerichtsgesetzeskeineDatenüberdenAufenthaltsstatusvonAusländernübermitteln. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch DasDritteBuchSozialgesetzbuchvom24.März1997 (BGBl.IS.594,595),zuletztgeändertdurchArtikel2des Gesetzesvom6.September2005 (BGBl.IS.2725),wird wie folgt geändert: Nach 405 Abs. 6 wird folgender Satz 3 eingefügt: Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes DasAsylbewerberleistungsgesetzvom30.Juni1993 (BGBl.IS.1074),neugefasstdurchBekanntmachungvom 5.August1997 (BGBl.IS.2022),zuletztgeändertdurch Artikel7cdesGesetzesvom21.Juni2005 (BGBl.IS.1666) wird wie folgt geändert: In 11 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt: ArbeitsgerichtedürfeninVerfahrengemäß 2Abs.1 Nr.3,4Buchstabeaoder5desArbeitsgerichtsgesetzeskeineDatenüberdenAufenthaltsstatusvonAusländernübermitteln. DieÜbermittlungspflichtbestehtnicht,wenneinemvollziehbarausreisepflichtigenAusländerimSinnedes 1 Abs.1Nr.5odereinemFamilienangehörigenLeistungen gemäß 4 oder 6 gewährt werden.

4 Drucksache 16/445 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 5 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Januar 2006 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/445 Begründung A. Allgemeines InDeutschlandbestehteinmenschenrechtlichesProblemim staatlichenumgangmitmenschen,dieinunseremlandohne ein Aufenthaltsrecht leben. InArtikel1Abs.1desGrundgesetzesheißtes: DieWürde desmenschenistunantastbar.siezuachtenundzuschützen istverpflichtungallerstaatlichengewalt. DasBundesverfassungsgerichthatunterstrichen,dassauchdieVerpflichtungdesStaates,einemenschenwürdigeExistenzfürallein DeutschlandlebendenMenschensicherzustellen,zuderverfassungsrechtlichenPflichtdesStaatesgehört,dieausdem GebotzumSchutzederMenschenwürdeinVerbindungmit demsozialstaatsgebotfolgt.diesepflichtbestehtunabhängigvondengründenderhilfebedürftigkeit.hierausfolgt, dassbeiderprüfungdervoraussetzungeneinesanspruchs aufleistungenzursicherungdesexistenzminimums,soweitesumdiebeurteilungderhilfebedürftigkeitderantragstellergeht,nuraufdiegegenwärtigelageabgestellt werden darf. DerStaathatdiePflicht,Leben,Gesundheitundauchdie menschenwürdigeexistenzvonausländernundausländerinnen,dieohneaufenthaltsstatusindeutschlandleben,zu sichern. DieseAuffassungwirdimGrundsatzvonvielengeteilt.So hatz.b.fürdiekatholischekirchederdamaligepapstjohannespaulii.ineinerbotschaftzumwelttagdermigranten 1996aufdieWürdeallerMenschenhingewiesen: Der [aufenthaltsrechtliche]statusderungesetzlichkeitrechtfertigt keineabstrichebeiderwürdedesmigranten,dermitunveräußerlichenrechtenversehenist,diewederverletztnoch unbeachtetgelassenwerdendürfen.diessei soderpapst weiter eineherausforderungfürdenverantwortungssinn desmenschengeschlechts. DerPapstkamdamalszudem Schluss: DieersteWeise,diesenMenschenzuhelfen,istes, sieanzuhören,umihresituationkennenzulernen,undihnen unabhängigvonihrerrechtsstellungvordemstaatdienötigen Unterhaltsmittel zukommen zu lassen. DieSchätzungen,wievieleAusländerinnenundAusländer ohneaufenthaltsstatusindeutschlandleben,schwankenerheblich von100000biszumindestenseinermillionmenschen. Einigkeitbestehtallerdingsdarin,dassesbisindiezweite Hälfteder1990erJahreeinenkontinuierlichenAnstiegder ZahlderAusländerinnenundAusländerohnelegalenAufenthaltsstatusinDeutschlandgab dassaberseitherein Stillstand,jateilweisesogareinRückgangdiesesPhänomens zu beobachten ist allerdings auf hohem Niveau. I. DassvalideDatenüberdieabsoluteGrößederinDeutschlandlebendenAusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatusnichtvorliegen,hatzumeinendamitzutun,dass staatlichekontrollbehördengrundsätzlichnurdassog.hellfelderfassen,nichtaberdasdunkelfeldausleuchtenkönnen. DieUnsicherheitüberdasquantitativeAusmaßderunerlaubtenMigrationinDeutschlandhängtaberauchmitdem spezifischencharakterdiesesgesellschaftlichenphänomens zusammen.diehierlebendenausländerinnenundausländerohneaufenthaltsstatussindnämlichsowohlinihrerzusammensetzungalsauchvonihrenjeweiligenaufenthaltszeiten in Deutschland her äußerst heterogen. DerSachverständigenratfürZuwanderungundIntegration kaminseinemjahresgutachten2004diesbezüglichzuder Feststellung,dasses einevielzahlvonwechselnden und nichtseltenlegalitätundillegalitätverbindende MischformenvonEinreise,AufenthaltundBeschäftigung gibt.eine signifikantezahlvonausländerinnenundausländernohne AufenthaltsstatuslebtseitJahreninDeutschland unter ihneneinegroßezahlvonkindern,dieunterden gerade fürminderjährige unzumutbarenbedingungenderillegalität aufwachsen. DervorliegendeGesetzentwurfhatzweiZielgruppenim Blick, nämlich Ausländerinnen und Ausländer, dieimausländerzentralregisteralsausreisepflichtig registriert sind und keine Duldung besitzen und diekeinenaufenthaltstitelundkeineduldungbesitzen undwederimausländerzentralregisternochsonstbehördlich registriert sind. DieindiesemEntwurfvorgeschlagenenGesetzesänderungenstehennichtinWiderspruchzuderPflichtdesStaates, illegaleeinwanderungundillegalenaufenthaltzubekämpfen.dabeimussderstaatdieihmdurchdiegrundrechteund MenschenrechtegesetztenGrenzenbeachten.DerGesetzentwurfdefiniertdieseGrenzen.AuchzudenBemühungen, Schwarzarbeitbzw.dieillegaleBeschäftigungvonAusländerinnenundAusländerninDeutschlandzubekämpfen,stehendievorgeschlagenenÄnderungennichtinWiderspruch. ImGegenteil:DurchdiehiervorgeschlageneVerbesserung vonklagemöglichkeitender schwarz beschäftigtenausländerinnenundausländerohneaufenthaltsstatusgegen ihrehiesigenarbeitgeberwirdeineverteuerungderbeschäftigungvonillegalenarbeitskräftenbezweckt und damiteineverringerungdesdurchdieseformderschwarzarbeit entstehenden volkswirtschaftlichen Schadens. SchwarzarbeithatinDeutschlandeinalarmierendesNiveau erreicht,soheißtesindemzehntenberichtderbundesregierungüberdieauswirkungendesgesetzeszurbekämpfungderillegalenbeschäftigung,densieimjuli2005vorgelegthat (Bundestagsdrucksache15/5934vom20.Juli2005). IndenJahren2004und2005wardieSchwarzarbeitin DeutschlandjedochdasersteMalseitvielenJahrenaufgrundverbesserterErmittlungundreduziertenAbgabenlastenrückläufig.NachdemBerichtderBundesregierunghat illegalebeschäftigungvielegesichter.inderschattenwirtschaftsindganzüberwiegenddeutschestaatsangehörige undnurzueinemdeutlichgeringerenanteillegalin DeutschlandlebendeMigrantinnenundMigrantentätig.Der II.

6 Drucksache 16/445 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AnteilillegalbeschäftigterDrittstaatsangehörigerin DeutschlandistmitdemBeitrittderneuenEU-Mitgliedstaaten noch einmal deutlich zurückgegangen. III. ImMärz2005hatdasKatholischeForumLebeninderIllegalitätein ManifestIllegaleZuwanderung füreinedifferenzierteundlösungsorientiertediskussion vorgestellt,das bislang (Stand:Dezember2005)über400Personenund InstitutionendesöffentlichenLebensinDeutschlandunterschriebenhaben darunterprominenteabgeordneteallerim DeutschenBundestagvertretenenParteien.MitdiesemManifestwollendieUnterzeichendeneinenöffentlichenDiskursinDeutschlandanregenundnachangemessenenund differenziertenlösungensuchen,diedenhumanitären ZwängenundLebenslagenderbetroffenenAusländerinnen undausländerngerechtwird,etwaimhinblickaufderen medizinischegrundversorgung,denschutzvorausbeutung undschuldknechtschaftunddieberücksichtigungmitbetroffener Kinder. IndenJahrenzuvorhattensichwichtigeGremiendesöffentlichenLebensinDeutschlandmitdermenschenrechtlichen HerausforderungimUmgangmitAusländerinnenundAusländern ohne Aufenthaltsstatus beschäftigt, so etwa derberichtderunabhängigenkommissionzuwanderung ( Zuwanderunggestalten IntegrationFördern, Berlin 2001); derberichtderkommissionfürmigrationsfragender DeutschenBischofskonferenz ( LebeninderIllegalität indeutschland einehumanitäreundpastoraleherausforderung, Bonn 2001); diegemeinsamestellungnahmederevangelischenkircheindeutschlandunddeskommissariatsderdeutschen BischöfezumBerichtderUnabhängigenKommission Zuwanderung2001bzw.zumZuwanderungsgesetz2002; dasjahresgutachtendessachverständigenratesfürzuwanderungundintegration ( MigrationundIntegration Erfahrungen nutzen, Neues wagen, Nürnberg, 2004); diebeidenlageberichtederausländerbeauftragtender Bundesregierungbzw.derBeauftragtenderBundsregierungfürMigration,FlüchtlingeundIntegrationausden Jahren 2002 und DiesegrundlegendenDokumentekommenzudemSchluss, dassdiedeutscherechtslagedieinanspruchnahmevonelementarengrundrechtendurchunerlaubtindeutschlandaufhältigepersonenstarkeinschränkt.zudemistdiehumanitär motiviertehilfefürausländerinnenundausländerohne AufenthaltsstatusunterStrafegestellt.VordiesemHintergrundempfehlendieo.g.Institutionenübereinstimmend Folgendes: MenschenohneAufenthaltsrechtsolltenZugangzueiner medizinischengrund-bzw.notfallversorgungerhalten. IhreKindersollteninKindergärtenundSchulengehen können.unddiesemenschensolltenihreansprücheauf LohnzahlungvorGerichteinklagenkönnen.HierzumüssenKrankenhäuser,SchulenundArbeitsgerichteausder Meldepflichtnach 87Abs.2AufenthGherausgenommen werden. DieStrafbarkeitvonBeihilfehandlungengemäß 96 AufenthG sollte eingeschränkt werden. ZusätzlichempfahlderSachverständigenratfürZuwanderungundIntegrationdieAussetzungderAbschiebungvon illegalbeschäftigtenausländerinnenundausländern,wenn diesealszeugenbeistrafrechtlichenermittlungengegen ihren hiesigen Arbeitgeber benötigt werden. IV. InternationaleMenschenrechtspakte,dievonDeutschland ratifiziertwurden,enthaltendieverpflichtung,diemenschenrechtevonmenschenohneaufenthaltstitelzuschützen. InsbesonderederInternationalePaktüberwirtschaftliche, sozialeundkulturellerechte (Sozialpakt)verpflichtetdie Vertragsstaaten,diefüreinLebeninMenschenwürdenotwendigensozialenRechtefüralleMenschen,dieineinem Vertragsstaat leben, zu gewährleisten. SoverpflichtetArtikel12desSozialpaktesdieVertragsstaaten,allenMenschengleichenZugangzurGesundheitsversorgungzugewährleisten.DerAusschussfürsoziale,wirtschaftlicheundkulturelleRechte,derdieEinhaltungder Rechteüberwacht,hatdabeiunterstrichen,dass diestaaten [insbesondere]derverpflichtung [unterliegen],dasrecht aufgesundheitzuachten,indemsieeszumbeispielunterlassen,dengleichberechtigtenzugangzuvorbeugenden, heilendenundlinderndengesundheitsdienstenfürjeden Menschenzuverweigernoderzubeschränken,einschließlichfür [ ]AsylsuchendeundillegaleImmigranten. GemäßArtikel2Abs.2desSozialpaktessinddieVertragsstaatenverpflichtet,allegeeignetenMaßnahmenzuergreifen,umdievolleVerwirklichungderRechtezuerreichen.Zu diesenmaßnahmengehört,dassdierechtlichenundtatsächlichenvoraussetzungenfürdenzugangzurgesundheitsversorgungsoausgestaltetwerden,dassallemenschen,diein einemvertragsstaatleben,zuganghaben.fürdeutschland bedeutetdies,dassdierahmenbedingungenfürdenzugang zurgesundheitsversorgungsoausgestaltetseinmüssen,dass illegalindeutschlandlebendeausländerinnenundausländerdiesenohnefurchtvorentdeckunginanspruchnehmen können.diederzeitigeausgestaltungdes 1AsylbLGgenügtdiesenVoraussetzungennicht,dadieMeldepflichtdazu führt,dassillegalindeutschlandlebendemenschenleistungendergesundheitlichennotversorgungnichtinanspruch nehmen. KindersinddurchdieMenschenrechtspaktebesondersgeschützt.SoverpflichtetArtikel13desSozialpaktesundArtikel28desÜbereinkommensüberdieRechtedesKindes diebundesrepublikdeutschland,allenkinderndenzugang zurgrundschuleundzudenweiterführendenschulenzuermöglichen.einbesonderesaugenmerkderkinderrechtskonventionliegtdarüberhinausauchaufdergesundheitsvorsorge der Kinder. AlleinternationaleMenschenrechtspakteverlangenvonden Vertragstaaten,dassdemEinzelnenderRechtswegoffen steht,umdieihmverbürgtenrechtedurchsetzenzukönnen. Dazugehört,dassderZugangzumRechtswegtatsächlich besteht.dieerfahrunghatgezeigt,dassmenschenohne AufenthaltsstatusdieDurchsetzungihrerLohnforderungen

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/445 oderandererforderungenausdemarbeitsverhältnishäufig deswegennichtinanspruchnehmen,weilsiebefürchten, dassdadurchderausländerbehördeihreaufenthaltssituationbekanntwird.durchdiemeldepflichtenderarbeitsgerichteandieausländerbehördenunddiezollverwaltung wirdalsodertatsächlichezugangzumrechtswegverhindert.damitgenügtdeutschlandnichtseineninternationalen Verpflichtungen,wiesiez.B.ausArtikel2Abs.3BuchstabeadesInternationalenPaktesüberbürgerlicheundpolitischeRechtebestehen.BezüglichderRechteinderArbeit, wiesieinartikel7dessozialpaktesverbürgtsind,hatder Ausschussfürwirtschaftliche,sozialeundkulturelleRechte inseinerallgemeinenempfehlungnummer3vom14.dezember1990hervorgehoben,dassdieserechteeinklagbar sind und deswegen der Rechtsweg eröffnet werden muss. DieInternationaleKonventionderVereintenNationenzum SchutzderRechteallerWanderarbeitnehmerundihrerFamilienangehörigenistseit2003inKraft.DiesesÜbereinkommenfasstdieMenschenrechtevonMigrantinenundMigrantenzusammen.Unteranderemwerdendortauchexplizitdie RechtevonirregulärineinemLandlebendenAusländerinnenundAusländerngenannt.Deutschlandistaufgefordert, dieses Übereinkommen zu ratifizieren. V. InandereneuropäischenStaatenwurdenmitähnlichen wie denindiesemgesetzentwurfvorgeschlagenen LösungsschrittenguteErfahrungengemacht.DiesgiltsowohlinHinblickaufdiemedizinischeGrundversorgungalsauchfürdie strafrechtlicheverfolgunghumanitärerhilfezugunstenvon AusländerinnenundAusländern,dieohneAufenthaltsstatus in den EU-Staaten leben. 1.Medizinische Grundversorgung InFrankreich,SpanienundGroßbritannien dieüber keinbeitrags-,sondernübereinaussteuermittelnfinanziertesgesundheitssystemverfügen könnensichausländerinnenundausländerohneaufenthaltsstatusbei denkommunalenbehördenmeldenunderhaltendamit Zugang zum öffentlich finanzierten Gesundheitssystem. InItalienhabenAusländerinnenundAusländerohne AufenthaltsstatusZugangzurebenfallsstaatlichfinanziertenmedizinischenNotfallbehandlung.DieWeitergabederDatenandieAusländerbehördenistgesetzlich verboten. IndenNiederlandenschließlich,wodasGesundheitssystemwieinDeutschlandbeitragsfinanziertist,sind AusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatus zwarvonderallgemeinenkrankenversicherungausgeschlossen.ärztinnenundärztesowieanderemedizinischedienstleistermüssenabermedizinischenothilfe leisten.diekostenhierfürwerdenentwederüberein privates (aberdurchöffentlichegelderfinanziertes) Fondsmodellbzw.auseinemBudgeterbracht,dasvon den Krankenhäusern und Krankenkassen betrieben wird. SowohlinSpanien,Großbritannien,ItalienalsauchdenNiederlandenkonntenderartigeandermedizinischenGrundversorgungorientierteLösungenohnepolitischeKontroversen durchgeführt werden. In Deutschland hat z. B. der 107. Deutsche Ärztetag im Mai 2004gefordert,dassauchfürMenschenohnegesicherten AufenthaltsstatusderdringendnotwendigeZugangzumGesundheitswesenermöglichtwerdensolle.DieStadtMünchenprüftderzeitdieMöglichkeiteineslokalenFondsfür nicht versicherte Patientinnen und Patienten. 2.Entkriminalisierung humanitärer Hilfe EinigeMitgliedstaatenderEUhabenbeiderUmsetzungder Richtlinie2002/90/EGvom28.November2002zurDefinitionderBeihilfezurunerlaubtenEin-undDurchreiseund zumunerlaubtenaufenthaltinihrjeweiligesnationales RechtvonderinArtikel1Abs.2vorgeschlagenenhumanitärenKlauselGebrauchgemacht.Demnachkann jedermitgliedstaatbeschließen,wegenderinabsatz1buchstabea beschriebenenhandlungen [=illegaleeinreise]inanwendungseinerinnerstaatlichenrechtsvorschriftenundrechtspraktikenkeinesanktionenzuverhängen,wenndaszielder HandlungendiehumanitäreUnterstützungderbetroffenen Person ist. BelgienetwawendetseinStrafrechtdannnichtan,wenn eineunterstützungshandlungzugunstenvonausländerinnenundausländernohneaufenthaltsstatusauseiner maßgeblich humanitären Motivation erfolgt ist. AuchdemschwedischenAusländergesetzzufolgewird keinepersonbestraft,dieausländerinnenundausländernohneaufenthaltsstatusausreinhumanitärengründen hilft. FinnlandbestraftniemandenwegenderBeihilfezurillegalenEinreisebzw.Aufenthalt,wenneineGesamtprüfungderTatumständedasansonstenstrafbewehrte Handeln einer Person als gerechtfertigt erscheinen lässt. VI. Abschließendseinochdaraufhingewiesen,dassfürden GrundrechtsschutzvonAusländerinnenundAusländernohneAufenthaltsstatusauchfolgendenuntergesetzlichenMaßnahmen große Bedeutung zukommt: 1.DieBundesländersolltenRegelungenschaffen,diedem RechtaufBildungunddamitauchdemRechtaufZugang zuöffentlichenschulenallerkinder,derenlebensmittelpunktindeutschlandliegt,rechnungträgt.eingutes Beispieldafürist 72Abs.1desSchulgesetzesdesLandesBaden-Württemberg.DieBundesländersolltendarüberhinausdentatsächlichenZugangvonKindernunerlaubterMigrantinnenundMigrantenzurfrühkindlichen und schulischen Bildung erleichtern. 2.DieBundesländer,dieHärtefallkommissionenimSinne von 23aAufenthGeingerichtethaben,solltensicherstellen,dasseinillegalerAufenthaltkeinenAusschlussgrundfürdieAnnahmeeinesHärtefallesdarstellt.AnsonstenkönntenunterUmständengeradediejenigen PersonennichtvonderVorschriftdes 23aAufenthG profitieren,denendieeinrichtungvonhärtefallkommissionen auch zugute kommen soll. 3.DiedeutschenAuslandsvertretungensolltenkünftigsowohlaufdieGefahrenundFolgeneinerunerlaubten Einreisebzw.irregulärenBeschäftigunginDeutsch-

8 Drucksache 16/445 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode landhinweisenalsauchüberanlaufstelleninformieren, andiesichhilfesuchendeinnotfällenwendenkönnen.eingutesbeispielhierfüristdieimmärz2005 erschienenebroschürederdeutschengesellschaftfür TechnischeZusammenarbeit Deutschlandreiseführer fürfrauen Informationsbroschürefürmigrationswillige Frauen aus der Ukraine. 4.AuchdieZollbehördendesBundesunddiePolizeibehördenderLändersolltenüberInformationsmaterialund überentsprechendgeschultespersonalverfügen,umaufgegriffenepersonenohneaufenthaltsstatusüberderen RechteaufzuklärenundsieaufWegehinzuweisen,wie siediesewahrnehmenkönnen.vorbildsolltenhierdiein einigenbundesländernbestehendenkooperationsvereinbarungenzwischenderpolizeiundnichtstaatlichenberatungsstellen im Bereich des Frauenhandels sein. Zu Artikel 1 (AufenthG) Zu Nummer 1 B. Einzelbegründung MitderÄnderungderStraftatbeständedesMenschenhandels,dieam19.Februar2005inKraftgetretenist,wirdneben demmenschenhandelzumzweckedersexuellenausbeutungauchdermenschenhandelzumzweckederausbeutung derarbeitskrafterfasst.damitwerdenstrafrechtlichalleformendesmodernenmenschenhandelserfasst.dazugehört auchdasausnutzeneinerhilflosenlagezurausbeutungder Arbeitskraft oder zur sexuellen Ausbeutung. OpfervonMenschenhandelwerdenausderUmverteilung ausgenommen,weilihneneineumverteilungnichtzuzumutenistundsiemitdenörtlichzuständigenermittlungsbehördenengkooperierenmüssen.häufigsindsietraumatisiert undmüssenzunächstentscheiden,obsiezurkooperation mitdenermittlungsbehördenbereitsindoderobsieausreisenwollen.zumteilwerdenopfervonmenschenhandel vondentäternbedroht,sodassdiepolizeisiebesonders schützenmuss (z.b.durchunterbringungineinergeschütztenwohnung).fürdieermittlungsbehördenwirddiekooperationerheblicherschwert,wenndiepersonenaneinen anderen Ort gebracht werden. Zu Nummer 2 OpfervonMenschenhandelundvonerheblichenStraftaten gegendasleben,diekörperlicheunversehrtheit,diepersönlichefreiheitoderdiesexuelleselbstbestimmungmüsseneineaufenthaltserlaubniserhalten,wenndiegenannten Voraussetzungenerfülltsind.Obsievollziehbarausreisepflichtigsind,spieltdabei,wiebei 25Abs.4AufenthG insgesamt,keinerolle.dieanwendungdervorschriftsetzt nichtvoraus,dassdieausreisepflichtnochnichtvollziehbarist,weil 25Abs.4AufenthGkeinedemalten 55 Abs.4AuslGentsprechendeEinschränkung ( nur )enthält. BezüglichderOpfervonMenschenhandelsetztdieÄnderungArtikel8derRichtlinie2004/81/EGvom29.April 2004überdieErteilungvonAufenthaltstitelnfürDrittstaatsangehörige,dieOpferdesMenschenhandelssindoder denenbeihilfezurillegaleneinwanderunggeleistetwurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren um. DerAusländeroderdieAusländerindarfkeinenKontakt mehrzudenjenigenhaben,dieeinertatgemäß 232,233 oder233astgboder 10SchwarzArbGbeschuldigtwerden.NichtberührtwirddavondasRechtdesAusländers oderderausländerin,ausstehendelohnforderungenoder Forderungen,dieausdemArbeitsverhältnisentstandensind, gegendieeinerderobengenanntentatbeschuldigtenperson einzuklagen. OpfernvondengenanntenStraftatenistfürdieEntscheidung,obsiemitdenErmittlungsbehördenzusammenarbeiten,eineFristeinzuräumen.DieseBedenkensfristverlangt auchdierichtlinie2004/81/eg.siemusssobestimmtwerden,dassderausländeroderdieausländerindiemöglichkeiterhält,sichinvollerkenntnisdersachlage undunter AbwägungderGefahren,denenerodersiesichaussetzt darüberentscheidenkann,oberodersiemitdenzuständigen Ermittlungsbehördenkooperierenmöchte.Nursokanngewährleistetwerden,dassderAusländeroderdieAusländerin freiwilligkooperiert.beidenanwendungshinweisenbzw. denallgemeinenverwaltungsvorschriftenzu 50AufenthG solltediesberücksichtigtwerden:dieausländerbehörden solltenangewiesenwerden,beipotentiellenopfernvonden genanntenstraftateneineausreisefristgemäß 50Abs.2 AufenthG von mindestens vier Wochen zu bestimmen. DieStaatsanwaltschaftenteilendenAusländerbehördenmit, obdievoraussetzungendes 25Abs.4Satz2Nr.3vorliegen. IndieÜberschriftderNummer248derRichtlinienfür dasstraf-undbußgeldverfahren (RiStBV)ist 10des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufzunehmen. Zu Nummer 3 DieMeldepflichtalleröffentlichenStellenandieAusländerbehördenstelltdasgrößteHindernisbeiderWahrnehmung dersozialenrechtevonmenschen,dieohneaufenthaltsstatusindeutschlandleben,dar.diebetroffenenvermeiden denkontaktmitallenstaatlicheneinrichtungenausfurcht, dassdadurchihraufenthaltindeutschlandbekanntwird.so nehmensieleistungen,aufdiesieeinenanspruchhaben, nicht in Anspruch. WelcheStellenmeldepflichtigi.S.d. 87AufenthGsind, wirdzumteilvonbundeslandzubundeslandunterschiedlichausgelegt.dadurchentstehterheblicherechtsunsicherheit. BezüglichdesZugangeszuKindertagesstättenundSchulen hatdaslandhessenz.b.dieschulträgerdaraufhingewiesenhat,dassfürschuleneinemeldepflichtandieausländerbehördenbesteht.daslandberlinhatunterstrichen,dass nurdieschulleitung,nichtaberdielehrerundlehrerinnen meldepflichtigsind.auchdiestadtbonnhatihrekindertagesstättendaraufhingewiesen,dasseinemeldepflichtbesteht.dagegenhatdiestadtmünchendenschulleiternund Schulleiterinnenmitgeteilt,dasswederausschulrechtlicher nochausausländerrechtlichersichteineverpflichtungbesteht,nachweisezumaufenthaltsrechtzuverlangenundsie deswegennurbeipositiverkenntnis,nichtaberbeibloßer Vermutungverpflichtetseien,denAufenthaltsstatusden Ausländerbehörden mitzuteilen. AuchbeiStellen,diefürdieGesundheitsversorgungzuständigsind,istdieRechtsauslegunguneinheitlich:Währenddie

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/445 StadtMünchenunterstrichenhat,dassfüröffentlicheKrankenhäuserkeineMeldepflichtbestehtundsieDatenüberden Aufenthaltsstatusnichtweiterleitenmüssen,verlangtinanderenStädtendasSozialamtvondenKrankenhäuserneine AngabezumAufenthaltsstatusundleitetdieseandieAusländerbehörde weiter. WegenderbestehendenRechtsunsicherheitistesnotwendig, klarzustellen,welcheöffentlichenstellen,diesozialeleistungengewähren,vondermeldepflichtausgenommenwerden.dazugehörenalleöffentlichenstellen,dieleistungen imrahmenderkrankenbehandlunggewähren.dassinddie Stellen,dieLeistungennachdemAsylbewerberleistungsgesetzgewähren,öffentlicheKrankenhäuser,dieeinenAusländerodereineAusländerinohneAufenthaltbehandeln,Stellen,dieLeistungennach 25SGBXIIerstatten,wenn Krankenhäuser oder Ärzte Nothilfe geleistet haben. Außerdemmusssichergestelltwerden,dasssichAusländer undausländerinnengegennötigungimarbeitsverhältnis wehrenkönnenundihrenlohnundandereforderungenaus demarbeitsverhältnisvordenarbeitsgerichtenohnefurcht vor Entdeckung einklagen können. Esmusssichergestelltwerden,dassalleöffentlichenSchulen,SchulträgerundKindertagesstättenvonderMeldepflichtausgenommenwerden.MomentanistdiePraxisuneinheitlich:WährenddieStädteFreiburgi.Br.undMünchen ihreschulenundkindertagesstättenangewiesenhaben,keinedatenüberausländerundausländerinnenandieausländerbehördenzuübermitteln,habendiestadtbonnunddas LandHessenöffentlicheSchulenundKindertagesstättenangewiesen, diese Daten zu übermitteln. SchließlichmüssenauchJugendämter,dieunbegleiteteausländischeJugendlicheundKinderinObhutnehmenund dannauchfürdiegesundheitsvorsorgezuständigsind,von der Meldepflicht ausgenommen werden. Zu Nummer 4 DurchdieseAusnahmesollsichergestelltwerden,dassPersonen,dieaushumanitärenGründeneinerAusländerinoder einemausländerbeitatengemäß 95Abs.1Nr.1,2oder Abs.2Nr.1BuchstabebAufenthGunterstützen,straffrei bleiben.derwortlautorientiertsichanderausnahmeder Strafbarkeit,dieinderRichtlinie2002/90/EGgeschaffen wurde. InsbesonderebeiPersonen,dieAusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatusunterstützen,bestehterhebliche Unsicherheitdarüber,obsiesichdurchihrVerhaltenstrafbar machen. Dies betrifft insbesondere folgende Personen: denbehandelndenarztoderdiebehandelndeärztinund Angehörige von Pflegeberufen, denlehreroderdielehrerin,der/dieeinkindohneaufenthaltsstatus unterrichtet, AngehörigevonNichtregierungsorganisationenundanderensozialenEinrichtungen,dieMenschenohneAufenthaltsstatus über ihre Rechte aufklären, Personen,dieeinenFamilienangehörigen1.Gradesbei dereinreisenachdeutschlandunddemaufenthaltin Deutschland unterstützen, Personen, die Flüchtlinge unterstützen und Seelsorger. OrganisierteMenschenhändlerkönnensichnieaufdiese Ausnahmeberufen,weilwederdieBeihilfegegenVersprecheneinesVermögensvorteilsgemäß 96Abs.1Nr.1 AufenthGnochdiegewerbsmäßigeBeihilfegemäß 96 Abs.2Nr.1AufenthGvonderStrafbarkeitausgenommen ist. Zu Artikel 2 (SchwarzArbG) NachständigerRechtsprechunghabenAusländerinnenund Ausländer,dieohneArbeitserlaubnisoderohneAufenthaltsgenehmigunginDeutschlandalsArbeitnehmerinnenoder Arbeitnehmergearbeitethaben,einenAnspruchaufZahlung deslohnesfürdieerbrachtearbeitsleistung.eshandeltsich indiesenfällenumeinfaktischesarbeitsverhältnis.ausländerinnenundausländerohneaufenthaltsstatuswendensich aberhäufignichtandiearbeitsgerichte,weilsiebefürchten, dassdadurchihraufenthaltindeutschlanddenausländerbehördenbekanntwird.diesführtdazu,dassinsbesondere AusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatusvon ArbeitgebernumihrenLohngeprelltwerdenoderaberausgebeutetwerden.Deswegenisteserforderlich,sicherzustellen,dassAusländerinnenundAusländerohneAufenthaltsstatusihrenLohnoderForderungen,dieimZusammenhang mitdemlohnstehen,einklagenkönnen,ohnebefürchtenzu müssen,dassihraufenthaltsstatusderausländerbehörde bekanntwird.dadurchwirdihrepositiongegenüberarbeitgebern,diedenfehlendenaufenthaltsstatusnutzen,umdie Ausländer auszubeuten, gestärkt. Zu Artikel 3 (SGBIII) DieseÄnderungisterforderlich,damitsichergestelltwird, dassausländerundausländerinnenohneaufenthaltstitel ihrenlohnoderforderungen,dieimzusammenhangmit demlohnstehen,einklagenkönnen,ohnedassdasarbeitsgerichtdatenüberdenaufenthaltsstatusandiezollverwaltungweiterleitetunddamitderaufenthaltsstatusdenpolizei- und Ausländerbehörden bekannt wird. Zu Artikel 4 (AsylbLG) DieöffentlichenStellen,dieLeistungenimKrankheitsfallan AusländerundAusländerinnenohneAufenthaltstitelleisten, dürfenkeinedatenüberdiesenpersonenkreisandieausländerbehördenweiterleiten.damitwirdsichergestellt,dassdie betroffenenpersonendieleistungenimkrankheitsfalltatsächlich in Anspruch nehmen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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