Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Cornelia Behm, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Jerzy Montag, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: SeitmehrerenMonatenhäufensichdieBerichteüberImmobilienbesitzerinnen und-besitzer,dienachdemverkaufihrerkreditevonihrerbankanfinanzinvestoreningroßefinanzielleproblemegeratensind.indenmeistenderberichtetenfällekameszurzwangsvollstreckungunddamitverbundenemverlustder Immobilie.BesondereEmpörungderbetroffenenBürgerinnenundBürgerbetraf dabei die rüde Vorgehensweise der neuen Immobilienkreditgläubiger. Sowurdeberichtet,dassbeisogenanntennotleidendenKrediten,beidenendie KreditnehmendenbeiderBedienungderKrediteinSchwierigkeitengeraten sind,seitensderfinanzinvestorenkeininteressedaranbestand,zueinereinvernehmlichenundfürallebeteiligtentragfähigenlösungzukommen.vielmehr warendieneuengläubigerdaraufbedacht,unverzüglichdiezwangsvollstreckungeinzuleiten.diekreditnehmerinnenund-nehmerverlorennichtnurihre ImmobiliengegeneinennichtseltenunterdemVerkehrswertliegendenVerkaufspreis,imSaldobliebensiedannauchnochmiteinererheblichenRestschuld zurück. SelbstbeinichtnotleidendenKreditenseienFälleaufgetreten,diedurchdas VerhaltenderFinanzinvestorenerstnotleidendgemachtwurden:DieFinanzinvestoren,welchedieKrediteübernommenhatten,setztendieKreditnehmendenz.B.imRahmenderAnschlussfinanzierungoderauchdurcheineÜberprüfungderWerthaltigkeitderImmobiliealsSicherheitunterDruck.Aufdiesem WegesolltederKreditvertragvorzeitigbeendetunddiezugehörigeImmobilie zugunsten der Finanzinvestoren zügig verwertet werden. WarenaufVerkäuferseiteanfänglichnurprivateBankinstituteanVeräußerungenvonKreditportfoliosbeteiligt,gehenmittlerweileauchSparkassenzunehmendzueinemVerkaufihrerBeständeanImmobilienkreditenüber.BeiBürgerinnenundBürgern,diegezieltbeiSparkassenKreditaufnahmenweilsieaufgrundderenbesondererVerpflichtungen,wieGemeinwohlorientierungund RegionalprinzipaufstärkereRücksichtnahmeundindividuelleKundenbetreuung setzten, ist die Verunsicherung groß. DieseErfahrungenzerstörendasVertrauensverhältniszwischenKreditnehmern undkreditgebern,daseingrundlegendereckpfeilereinerfunktionierenden

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Wirtschaftist.GeradebeiImmobilienfinanzierungen,diemeistdiehöchsteund zeitlichlängsteinvestitionimlebenvonbürgerinnenundbürgerndarstellen, sind Rechtssicherheit und hinlänglicher Schutz unabdingbar. DabeiistdererkennbareTrend,dassBankengroßeKreditportfoliosverkaufen undsichaufdiesemwegesowohlliquiditätfüreineweiterekreditvergabebeschaffenalsauchrisikeninihrenbilanzenvermindern,ökonomischdurchaus sinnvollundwirddurchdiebasel-ii-vorschriftennochzunehmen.auchsind dieverfahrenzumverkaufderkreditezunehmendstandardisiertundteilweise vonderrechtsprechung (UrteildesBundesgerichtshofsvom27.Februar2007, Aktenzeichen:BGHXIZR195/05)bestätigtworden,sodassessichvermehrt auchfürkleinereinstituterentierenwird,kreditportfolioszuverkaufen,unddas VolumenauchvordiesemHintergrundansteigenwird (DBResearchv.5.April 2007).Umsowichtigeristesdeshalb,dasVertrauensverhältniszwischenKreditgeber und Kreditnehmer besser zu schützen. UmfassendeBefragungenderBundesregierung (Bundestagsdrucksachen16/2844, 16/2927,16/4992)undDiskussionensowieeineSelbstbefassungimFinanzausschusshabengezeigt,dassgesetzlicheAnpassungenunverzichtbarsind. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, entsprechende gesetzliche Regelungen mit folgendem Inhalt vorzulegen: 1.Kreditnehmerinnenund-nehmereinesKreditszurImmobilienfinanzierung müssenvomgläubigerausdrücklichundvorvertragsschlussdaraufhingewiesenwerden,dassderkreditvertragwährendderlaufzeitdeskreditesauf einenanderengläubigerübergehenkann,soferndiesnichtdurchvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. 2.BeijedemKreditvertragzurFinanzierungeinerImmobiliemusskünftiggelten,dassderbisherigeGläubigernachÜbergangdesKreditvertragesauf einenneuengläubigerdenkreditnehmerinangemessenemzeitraumüber denverkaufdeskreditsinformierenmuss.diekreditnehmendenmüssen darüberinformiertwerden,werderneuegläubigeristundwiedieserkontaktiertwerdenkannsowieobundgegebenenfallswassichamkreditvertrag ändert. 3.GläubigermüsseninangemessenerZeitvorAuslaufendesKreditvertrages demkreditnehmermitteilen,obsiezueinemverbindlichenanschlussangebotbereitundimbankrechtlichensinnebefugtsindodernicht.wenndie Gläubigersichdazuverbindlichbereiterklären,müssensieaußerdemdie Obergrenze der Zinskonditionen sowie die dazugehörige Laufzeit angeben. 4.DievorstehendenInformationspflichten (1.bis3.)desGläubigersmüssen ohnedifferenzierung beispielsweisezwischenordnungsgemäßbedienten undnotleidendenforderungen fürallekreditezurfinanzierungeiner Immobilie gleichermaßen gelten. 5.VorEinleitungderZwangsvollstreckungineinevomSchuldnerbewohnte Immobilie ist ein obligatorischer Sanierungsversuch durchzuführen. 6.DerVerkaufeinesPortfoliosvonImmobilienkreditenistabeinembestimmtenVolumenderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zu melden. 7.DiezivilrechtlichenBestimmungenzurAbtretung,dasBankgeheimnissowie RegelungendesBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)müssenfürFälleübertragener Kreditforderungen gesetzlich klar aufeinander abgestimmt werden;

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5595 zudem kritisch zu prüfen, 8.inwieweiteineAufsichtdurchdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtangezeigtist,wennderneueGläubigerkeineBanklizenzimSinne des Kreditwesensgesetzes vorhält; 9.obdiebestehendenRegelungendesUmwandlungsgesetzes,dieesermöglichen,übereinengesetzlichenForderungsübergangdenGläubigerwechsel zuvollziehen,füreinniedrigeresschutzniveaubeischuldnerinnenund SchuldnernsorgenalsesbeieinerÜbertragungvonDarlehensbeziehungen gemäßdenvorschriftendesbürgerlichengesetzbuchs (BGB)derFall wäre; 10.obeinegesetzlicheDefinition,wanneinKreditalsnotleidendeinzustufen ist, zu mehr Rechtssicherheit führen kann; 11.wiederinDeutschlandimVergleichzuanderenLänderneinfacheZugriff aufdieimmobiliensicherheitenvordemhintergrundeineraggressiveren Verwertungsstrategie der Gläubiger eingeschränkt werden kann; 12.obdieRegelungdes 490Abs.1desBürgerlichenGesetzbuchs wonach einemgläubigereinaußerordentlicheskündigungsrechtgewährtwird, wenndiewerthaltigkeitderkreditsicherungsichwesentlichverschlechtert hat zuniedrigschwelligeinaußerordentlicheskündigungsrechtzugesteht. DieBundesregierungwirdaufgefordert,demDeutschenBundestageinen Berichtvorzulegen,dereineEinschätzungdergegenwärtigenRechtspraxis indiesemzusammenhangzulässt.aussichtderverbraucherinnenundverbraucherbietetsichvielmehrdiemöglichkeiteinesfristgebundenenaußerordentlichenkündigungsrechtsan.diebundesregierungwirddaheraufgefordert,demdeutschenbundestageinenberichtvorzulegen,auswelchem diefolgeneineswegfallsbeziehungsweiseeinerbegrenzungdervorfälligkeitsentschädigung für die Gläubiger hervorgeht; 13.wieweitdasVerbottreuwidrigenVerhaltens (insbesonderetreuwidriger Vollstreckungsmaßnahmen)reichtundobdieszumeffektivenSchutz derschuldnerinnenundschuldnerbeimverkaufvonimmobilienkrediten auchbeiselbstbewohntenimmobilien ausreicht.diebundesregierung wirdaufgefordert,demdeutschenbundestageinenberichtvorzulegen,der eineeinschätzungdergegenwärtigenrechtspraxisindiesemzusammenhang zulässt. Berlin, den 13. Juni 2007 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion Begründung 1.DerGläubiger,dermitdemKreditnehmereinenKreditvertragzurFinanzierungeinerImmobilieabschließt,mussdiesenKreditnehmervorVertragsabschlussüberdasRisikodesGläubigerwechselsaufklären,damitsichderKreditnehmerdiesesRisikosbewusstistundsichdaraufentsprechendeinstellen kann.diesesrisikokanndadurchalseinfaktoreineskreditvertragsindie VerhandlungenüberdieKonditionenmiteinbezogenwerden.Dieserhöhtden WettbewerbunddamitauchdieEffizienzderKreditbeziehungen.Esreicht nichtaus,esdemmarktzuüberlassen,obdiesesrisikodenkreditnehmerinnen und -nehmern bekannt wird.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.DieInformationspflichtdesbisherigenGläubigersgegenüberdemKreditnehmer,werseinneuerGläubigerist,versetztdenKreditnehmerindie Lage,sichaufdenneuenGläubigerbessereinzustellen.Kreditnehmerinnen undkreditnehmerwerdendamitwirksamervornegativenüberraschungen geschützt. 3.DieInformationspflichtdesneuenGläubigersbezüglichAnschlussfinanzierungenineinerangemessenenZeitvorAuslaufendesKreditvertragesversetztKreditnehmendebesserindieLage,VorsorgefürdieZeitnachAuslaufenderZinsbindungzutreffen.Kreditnehmerinnenund-nehmermüssen fernerklarheitdarüberhaben,welchekreditvergabemöglichkeitender neuegläubigerpergesetzhat.diesenotwendigkeitergibtsichausdertatsache,dassdiekäuferderimmobilienkrediteoftmalsnichtübereine BanklizenzimSinnedesKreditwesensgesetzesverfügen.Damitistdiesen KäufernbeispielsweisedieAnschlussfinanzierungdurchneueKreditvergabeimRahmeneinerechtenAbschnittsfinanzierungüberhauptnichtmöglich.MitdiesenInformationenundeinementsprechendenZeitraumausgestattetwerdenKreditnehmerinnenund-nehmerindieLageversetzt, rechtzeitigvergleichsangebotebeianderenkreditgeberneinzuholenoder sonstige Maßnahmen zur Umschuldung einzuleiten. 4.DieInformationspflichten (1.bis3.)tragenzumehrTransparenzunddamit auchzumehreffizienzderkreditbeziehungenimfallederimmobilienfinanzierungbei.obwohlvorallemprivatekreditnehmer,dieinderzu finanzierendenimmobilieselbstwohnen,dasgrößteschutzbedürfnis haben,istmehrinformationfürdieeffizienzallerkreditverträgezurfinanzierungvonimmobilienvonvorteil.denneineimmobiliebindetkreditnehmerinnenund-nehmerstärkeralsmobileobjekte,diemitkrediten finanziertwerden,weildiehandelbarkeitvonimmobilieneingeschränktist unddiekreditrateninderregeleinenwesentlichenteildermonatlichen Ausgaben ausmachen. ZusätzlichdarfbeidenInformationspflichtenauchnichtdahingehenddifferenziertwerden,obderKreditnotleidendistoderordnungsgemäßbedient wird.diesbereitsdeshalbnicht,weileskeinetrennscharfeabgrenzung zwischendemjeweiligenstatuseinerkreditbeziehunggibt.zudemsind keine rechtfertigenden Gründe für eine Ungleichbehandlung ersichtlich. 5.HauptursachefürdieentstandeneProblematikistdasGeschäftsgebarender neuengläubiger,welchezumeistkurzfristigengagierteundanbesonders hohenrenditeninteressiertefinanzinvestorensind.derenvorgehensweise lässtsichvordemhintergrundihrerzielsetzungerklären,dievonden BeweggründenderursprünglichenBankenfürdieEingehungdesKreditengagementsabweicht.BankenorientierensichregelmäßiganeinerlangfristigenKundenbindung.Finanzinvestorenhingegensindaneiner schnellenabwicklunginteressiert.dahertratenimrahmendesverkaufs vonimmobilienkreditenvermehrtfälleauf,indenenalleversucheeines Schuldners,dieZwangsversteigerungdurchTeilrückzahlungundUmschuldungdesRestbetrageszuverhindern,kompromissloszurückgewiesenwurden.DiePrioritätderneuenGläubigerlagstetsaufeinerzügigenVerwertungderGrundpfandrechte,umschnellstmöglichzuLiquiditätzugelangen unddieangestrebtenhohenrenditenzurealisieren.einesolchegeschäftsausrichtungwarindiesemsegmentbishernichtbekannt.esscheintdurch dieaktuellenentwicklungenfolglichangezeigt,denneuengläubigerzu einemangemessenensanierungsversuchzuverpflichten.einevergleichbarevoraussetzungexistiertbereitsiminsolvenzrecht.essollteeingeeigneteseinigungsverfahrenvorgesehenwerden,indemversuchtwird,konditionenderumschuldungzufinden,diedenberechtigteninteressenbeider Seiten Rechnung tragen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ MitderEinführungeinerMeldepflichtfürverkaufteImmobilienkreditegegenüberderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtwärekünftig eindeutigerkennbar,welchesgesamtvolumenammarktexistiert.bisher warenhiernurschätzungenmöglichunddiesebasiertenauffreiwilligen MeldungenderVerkäufergegenüberderBaFin.MiteinergenerellenMeldepflichtließesichbeiProblemenimZusammenhangmitVerkäufenvon Immobilienkreditenbesserabschätzen,wiegroßdieAnzahlvonbetroffenenSchuldnerinnenundSchuldnernseinkönnteundweraufSeitender GläubigerAdressatvonRegelungsbestrebungenwäre.Aucherhieltedie BaFinmitdieserMeldepflichtInformationendarüber,werundinwelchem UmfangdiejenigenRisikenübernommenhat,diebishervondenBanken getragenwurden.einebesserekenntnisüberumfangundverteilungvon solchenkreditrisikenverbessertdieausgangslagefürentsprechendemaßnahmenderfinanzmarktaufseherimfallevoninstabilitätenandenfinanzmärkten. 7.BeidemVerkaufvonKreditenundÜbertragungderentsprechendenForderungenaufeinenneuenGläubigerstelltsichdieFrage,obvertrauliche DatenderKreditnehmendenpreisgegebenwerdendürfen.InderArgumentationdesBundesgerichtshofssolldasBankgeheimniseinerseitsdem DatenschutzrechtalsbereichsspezifischeRegelungvorgehen,andererseits vermitteltesaberkeinerleischutz verhindertalsonichtdieweitergabe vondatenausderkreditbeziehungandenneuengläubiger.eineverletzungdesbankgeheimnissesgewährtdemnachallenfallseinennachträglichenschadensersatzanspruch.hinzukommtjedoch,dassdieseranspruch mangelsbezifferbarenschadensohnehinnutzlosist.umeinenwirksamen SchutzvonKreditnehmerinnenundKreditnehmernzuerreichen,mussdas Bundesdatenschutzgesetzklarvorgeben,wanneineOffenlegungderDaten ausdenkreditbeziehungengerechtfertigtseinkannundunterwelchenumständen eine Weitergabe zu untersagen ist. 8.DieBeschwerdenüberdieArtundWeisederAbwicklungvonKreditforderungenbetrafenvornehmlichFinanzinvestoren,dienichtübereineBanklizenzimSinnedesKreditwesensgesetzes (KWG)verfügten.Auchwenn diegegenwärtigegesetzeslagederenhandlungenoffenbaralserlaubnisundaufsichtsfreizulässt,solltehierüberprüftwerden,obeineüberwachung durch die BaFin nicht sinnvoll wäre. 9.EsgibtmehrereVarianten,einenGläubigerwechselbeiKreditbeziehungen herbeizuführen.ursprünglichwarseitensderbankenverbändeunddem damaligzuständigenbundesaufsichtsamtfürdaskreditweseneinegrundkonzeptionfürdieübertragungunddenverkaufvonbankforderungenausgehandeltworden.dieseregelungensindniedergelegtindem Rundschreiben4/97vom19.März1997 (Geschäftszeichen:I3 21 3/95) desaufsichtsamtes.sollteindendortvorgesehenenübertragungsfällendas sogenannteservicing,alsodasbeitreibenderforderungendurchspezielle Inkassounternehmen,nichtbeiderBankverbleiben,sondernaufdenInvestoralsneuenGläubigerübergehen,sobedurfteeshierderZustimmungder Kreditnehmenden.UmunteranderemdieseZustimmungseinholungzuvermeiden,bevorzugendieBankenalsVerkäuferdenWegeinerAusgliederung gemäßdenvorschriftendesumwandlungsgesetzes (UmwG).DabeiwerdenKreditverträgeausdemGesamtvermögenderBankineinemeigenen Betriebsteilzusammengefasst.DieserVermögensteilkanndannnachden VorschriftendesUmwandlungsgesetzesaufeinendadurchneugegründeten Rechtsträgerübergehen; 123Abs.3Nr.2, 135ff.UmwG.DerneugegründeteRechtsträgerwirdimWegedergesetzlichangeordnetenpartiellen GesamtrechtsnachfolgeneueVertragsparteiderKreditverträge.DieAnteile anderimrahmendieserumwandlungneugegründetengesellschaftwerdendannvonderbankaneinendrittenverkauft,deranschließendalsneuer

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GesellschafterzugleichneuerGläubigerderKreditforderungenwird.Einer ZustimmungderKreditnehmerinnenundKreditnehmerzueinersolchen AusgliederungbedarfesnachgegenwärtigerRechtsauslegungnicht.SolltensomitdurchdasUmwandlungsgesetz,daseigentlichderAbänderung vongesellschaftsformenundderumstrukturierungvonkonzernendient, Schuldnerschutzvorschriftenumgangenwerden,diebeispielsweisebei einerdirektenübertragungderkreditverhältnissenachdenregelndesbürgerlichengesetzbuchsbestehen,müssteeinenovellierungderentsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgen. 10.BankennehmenoftmalseineKategorisierungderlaufendenDarlehensverträgevor.Eserfolgenz.B.EinteilungeninordnungsgemäßbedienteDarlehen (sog.performingloans),darlehenmitausfallwahrscheinlichkeit (sog. Sub-performingLoans)sowienotleidendeKredite (sog.non-performing Loans).InderFachliteraturwirddieRechtsansichtvertreten,wonachein GläubigerwechselimZusammenhangmitdemVerkaufvonKreditenje nacheinteilungunterschiedlichzubeurteilenist.eineallgemeingültige Definition,unterwelchenkonkretenBedingungeneinKreditalsnotleidend einzustufenist,existiertjedochnicht.dieserechtsunsicherheitsollteaufgrunddermiteinerjeweiligeneinteilungstarkdifferenzierendenfolgenfür die Kreditnehmer nach Möglichkeit beseitigt werden. 11.BeiImmobilienkreditenwirdregelmäßigeinesehrstarkeBesicherungvereinbart,wasunteranderemmitdenUnwägbarkeitenderlangenLaufzeit undentsprechendemrisikoderkreditgeberbegründetwird.dasgängige BesicherungsmodelleinestituliertenabstraktenSchuldversprechensnebst einergrundschuld,alsodesanrechtsdesgläubigersaufeinegenaubestimmteimmobilie,wennderkreditnichtmehrbedientwird,undder UnterwerfungunterdiesofortigeZwangsvollstreckungverleihtdemGläubigereineextremstarkeRechtsposition.DieseStellungdesGläubigersmag gerechtfertigtsein,wenndiegeltendmachungseinerverwertungsrechteals letztemöglichkeit,seinerechtedurchzusetzen,anerkanntwirdundbemühungenzurkrediterhaltungvorgeschaltetsind.diesicherheitengelangen nunaberanfinanzinvestoren,derenerklärteszielkurzfristigeliquiditätsgewinnesind.esbestehtkeininteresseaneinerverlängerungderkreditengagementsdurchsanierungsversuche.vielmehrwirddirektaufdie Zwangsversteigerunghingewirkt.DieserverändertenZielsetzungdesGläubigersmussdurcheineEinschränkungdersofortigenVerwertungder Sicherheitenbegegnetwerden,umeinenausreichendenSchutzdesKreditnehmerssicherzustellen.SokönnteeinesinnvolleBegrenzungbeispielsweisedarinliegen,dasszwardieSicherheitenaufdenneuenGläubiger übertragbarsind;dassallerdingsdieverwertungsmodalität alsodieunterwerfungunterdiesofortigezwangsvollstreckung,welcheeinewesentliche EinschränkungderRechtsbehelfsmöglichkeitendesSchuldnersbedeutet nichtübertragbarist.aufgrundderwesentlichkeiteinersolchenunterwerfungunterdiesofortigezwangsvollstreckungmüsstediesezwischendem neuen Gläubiger und dem Schuldner erneut vereinbart werden. 12.UmselbstordnungsgemäßbedienteDarlehenkurzfristigfälligzustellen,ist esimmeröfterderfall,dassdieneuengläubigereineneubewertungderals SicherheitdienendenImmobilienvornehmenlassen.Sieberufensichanschließendhäufigdarauf,dassdieAbweichungderanfangsfestgestellten WerthaltigkeitwesentlichseiundsprechendanneineaußerordentlicheKündigungnach 490Abs.1BGBaus.AufdiesemWegegelangendieneuen GläubigerselbstbeiPerformingLoansanihrZiel,Sicherheitenverwerten zu können, um schnellstmöglich Liquidität zu gewinnen. AusSichtderVerbraucherinnenundVerbraucheristnichtnureineÜberprüfungderbestehendenKündigungsrechtederGläubigergeboten.Vielmehr

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5595 bietetsichaucheineausweitungderkündigungsrechteseitensderkreditnehmendenan.einaußerordentlicheskündigungsrechtwürdekreditnehmerinnenundkreditnehmerndieentscheidungsfreiheitzusichern,obsie dievertraglichenbeziehungengegenüberdemneuengläubigeraufrechterhaltenwollen.vielfachsehensiesichschließlicheinemvertragspartner gegenüber,mitdemsiefreiwilligniekontrahierthätten.einsolcheskündigungsrechtzugunstenderkreditnehmendenkannjedochnurdannzur effektivenerleichterungeinerumschuldungbeitragen,wenndiedamiteinhergehendevorfälligkeitsentschädigungentfieleoderzumindestmaßvoll begrenztwürde.umeinenwillkürlicheneinsatzderkündigungzurerlangungvonvorteilhaftenzinsbedingungenammarktzuverhindern,solltedie Ausübung des Kündigungsrechts an eine Frist gebunden werden. 13.DieBundesregierungverweistinihrerAntwortaufeineKleineAnfrageder FraktionDIELINKE.darauf,dassdenBetroffenenimEinzelfallgegenüber einemforderungskäuferschutzmechanismenwiedasverbottreuwidrigen Verhaltens,insbesonderetreuwidrigerVollstreckungsmaßnahmen,zurSeite stehen (Bundestagsdrucksache16/2844,S.2).EsbedarfderKlärung,ob dieserschutzmechanismusvonderrechtsprechunginhinblickaufdie besondereinteressenlagevonschuldnerinnenundschuldnernbeiselbst bewohnterimmobilieausreichendberücksichtigtwirdoderobgesetzgeberische Maßnahmen notwendig sind. EntsprechenddieserVorgabensindgesetzlicheRegelungenundÜberprüfungen dermomentanenpraxisimzusammenhangmitdemverkaufvonimmobilienkreditennotwendig.einezügigeumsetzungimwirtschaftslebenistsicherzustellen,umweitereverunsicherungenzuvermeiden.jedenfallsdarfnichtabgewartetwerden,biserstdurchmühsameundlangwierigegerichtsverfahreneine FüllevonEinzelentscheidungengeschaffenwird,diezunochmehrRechtsunsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern führen.

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