Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzsolldieAktevom29.November2000zur RevisiondesÜbereinkommensüberdieErteilungeuropäischerPatentevom 5.Oktober1973 (imfolgenden:revisionsakte)indeutschesrechtumgesetzt werden. DieBundesrepublikDeutschlandhatdieRevisionsakteam21.August2001unterzeichnet.IhreRatifizierungsollmitdemparalleleingebrachtenVertragsgesetzerfolgen.DieRevisionsaktebezweckteineModernisierungundStraffung deseuropäischenpatentübereinkommensinbestimmtenpunkten.dieinder RevisionsaktevorgesehenenÄnderungenbedingenFolgeanpassungeninden nationalenausführungsregelungenzumeuropäischenpatentübereinkommen. DanebensolldasnationalePatentverfahren,dasweitgehendparallelzumVerfahrenüberdieErteilungeuropäischerPatentenachdemEuropäischenPatentübereinkommenausgestaltetist,mitdiesenÄnderungeninEinklanggebracht werden. B. Lösung C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfenthältdienotwendigenFolgeanpassungenzudendurchdie RevisionsaktevorgenommenenÄnderungenimEuropäischenPatentübereinkommen (EPÜ).SiebetreffeninsbesondereRegelungenzurAusführungund DurchführungdesEuropäischenPatentübereinkommensimnationalenRecht, dieimgesetzüberinternationalepatentübereinkommenzufindensind.danebenwerdendieimpatentgesetzgeregeltenvorschriftenfürnationalepatente dengeändertenbestimmungendesepüinderrevidiertenfassungangepasst, umweiterhindieparallelitätvonnationalenundeuropäischenpatentenzugewährleisten. 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LänderundGemeindenwerdennichtmitKostendurchHaushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand belastet.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand BeimDeutschenPatent-undMarkenamtentstehteingeringfügigereinmaliger Vollzugsaufwand,dadieVerfahrensabläufe,einschließlichderEDV,denneuen Regelungenanzupassensind.DieUmstellungskostensindvoraussichtlichmit ca.3000bis4000eurozuveranschlagenundkönnenvomressortimrahmen derverfügbarenhaushaltsmittelaufgefangenwerden.mehrkostenfürdenbundeshaushalt entstehen daher nicht. E. Sonstige Kosten DurchdieEinführungeinerGebührfürdieneueröffneteMöglichkeitdes WiderrufseinesPatentskönnensichzwargegebenenfallsfürdenPatentinhaber finanzielleauswirkungenergeben,dienochnichtbezifferbarsind.diebelastungenfallenaberfürdielebenshaltungunddiewirtschaftnichtinsgewicht, sodassauswirkungenaufeinzelpreisesowieaufdaspreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind. F. Bürokratiekosten Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4382

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4382 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen DasGesetzüberinternationalePatentübereinkommen vom21.juni1976 (BGBl.1976IIS.649),zuletztgeändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Artikel II wird wie folgt geändert: a) 1 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz2wirddieangabe Satz1 gestrichen. bb)inabsatz3satz2wirddieangabe Artikel158 Abs.3 durchdieangabe Artikel153Abs.4 ersetzt. b) 3 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)IstdasvomEuropäischenPatentamtmit WirkungfürdieBundesrepublikDeutschland erteilteeuropäischepatentnichtindeutscher Spracheabgefasst,hatderPatentinhaberinnerhalbvondreiMonatennachderVeröffentlichung deshinweisesaufdieerteilungdeseuropäischen PatentsimEuropäischenPatentblattbeimDeutschenPatent-undMarkenamteinedeutsche ÜbersetzungdeseuropäischenPatentsinderFassungeinzureichen,diederPatenterteilungzugrundelag.HatdasEuropäischePatentamtdas PatentimEinspruchsverfahreningeänderterFassungaufrechterhaltenoderimBeschränkungsverfahrenbeschränkt,istinnerhalbvondrei MonatennachderVeröffentlichungdesHinweisesaufdieEntscheidungüberdenEinspruchoder überdenantragaufbeschränkungdiedeutsche ÜbersetzungdergeändertenFassungeinzureichen. bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)DievorstehendenAbsätzesindnichtauf europäischepatenteundimeinspruchsverfahren geänderteeuropäischepatenteanzuwenden,für diederhinweisaufdieerteilungdeseuropäischenpatentsimeuropäischenpatentblattvor dem 1. Juni 1992 veröffentlicht worden ist. c) 6 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: SoweitdaseuropäischePatentfürnichtigerklärt wordenist,geltendiewirkungendeseuro- päischenpatentsundderanmeldungalsvonan- fang an nicht eingetreten. bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BetreffendieNichtigkeitsgründenur einenteildeseuropäischenpatents,wirddas PatentdurchentsprechendeÄnderungderPatentansprüchebeschränktundfürteilweisenichtig erklärt. cc)nachabsatz2wirdfolgenderabsatz3eingefügt: (3)DerPatentinhaberistbefugt,daseuropäischePatentindemVerfahrenwegenErklärungderNichtigkeitdesPatentsdurchÄnderung derpatentansprücheinbeschränktemumfangzu verteidigen.diesobeschränktefassungistdem Verfahren zugrunde zu legen. dd)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4undindiesemnachderangabe Absatzes1 dieangabe Satz 1 eingefügt. d) 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DasErlöschen,dieErklärungderNichtigkeit, derwiderrufunddiebeschränkungdeseuropäischen PatentslassendienachAbsatz1eingetreteneRechtsfolge unberührt. e) 9 wird wie folgt geändert: aa)absatz1 Satz2 wird aufgehoben. bb)inabsatz2satz1werdendiewörter undgegebenenfallsinderimverfahrenvordemeuropäischenpatent-undmarkenamtgeändertenfassung,diederanmelderdemverfahrenvordem DeutschenPatent-undMarkenamtzugrundezu legen wünscht, gestrichen. cc)absatz3 wird aufgehoben. f)in 12Satz1werdendieWörter Abs.5Satz1und Absatz7 durchdiewörter Abs.6Satz1und Abs.8 ersetzt. 2.DemArtikelIII 4Abs.3wirdfolgenderSatzangefügt: WirdfürdieinternationaleAnmeldungnachSatz1ein AntragaufvorzeitigeBearbeitungoderPrüfungnach Artikel23Abs.2oderArtikel40Abs.2desPatentzusammenarbeitsvertragsgestellt,giltdiefrüherePatentoderGebrauchsmusteranmeldungzudemZeitpunktals zurückgenommen,zudemdievoraussetzungendes Absatzes2erfülltsindundderAntragaufvorzeitige PrüfungoderBearbeitungbeimDeutschenPatent-und Markenamt eingegangen ist. 3.InArtikelVIIwirddieAngabe Abs.5und7 durchdie Angabe Abs. 6 und 8 ersetzt.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel2 Änderung des Patentgesetzes DasPatentgesetzinderFassungderBekanntmachung vom16.dezember1980 (BGBl.1981IS.1),zuletztgeändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.In 1Abs.1werdendieWörter erteilt,die durchdie Wörter aufallengebietendertechnikerteilt,sofern sie ersetzt. 2.In 2Abs.1werdendieWörter VerwendungderErfindung durch das Wort Verwertung ersetzt. 3. 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Patente werden nicht erteilt für 1.PflanzensortenundTierrassensowieimWesentlichen biologischeverfahrenzurzüchtungvonpflanzenund Tieren; 2.VerfahrenzurchirurgischenodertherapeutischenBehandlungdesmenschlichenodertierischenKörpers unddiagnostizierverfahren,dieammenschlichen odertierischenkörpervorgenommenwerden.dies giltnichtfürerzeugnisse,insbesonderestoffeoder Stoffgemische,zurAnwendungineinemdervorstehend genannten Verfahren wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.dereuropäischenAnmeldungeninderbei derzuständigenbehördeursprünglicheingereichtenfassung,wennmitderanmeldungfürdiebundesrepublikdeutschland SchutzbegehrtwirdunddieBenennungsgebührfürdieBundesrepublikDeutschland nachartikel79abs.2deseuropäischen Patentübereinkommensgezahltistund, wennessichumeineeuro-pct-anmeldung (Artikel153Abs.2desEuropäischen Patentübereinkommens)handelt,diein Artikel1153Abs.5desEuropäischenPatentübereinkommensgenanntenVoraussetzungen erfüllt sind;. bb)insatz3werdendiewörter Abs.1oder4des Patentgesetzes durchdieangabe Abs.1oder Abs.4 ersetzt. b)inabsatz3wirddieangabe 5Abs.2 durchdie Angabe 2a Abs. 1 Nr. 2 ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)EbensowenigwirddiePatentfähigkeitderin Absatz3genanntenStoffeoderStoffgemischezur spezifischenanwendungineinemderin 2aAbs.1 Nr.2genanntenVerfahrendurchdieAbsätze1und2 ausgeschlossen,wenndieseanwendungnichtzum Stand der Technik gehört. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b)absatz2 wird aufgehoben. 6.In 14Satz1werdendieWörter deninhaltder durch das Wort die ersetzt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter despatentgesetzes durch die Wörter dieses Gesetzes ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter despatentgesetzes gestrichen. 8.In 31Abs.1Satz2wirddasWort Beschränkungsverfahren durchdiewörter Beschränkungs-oder Widerrufsverfahren ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Patentinhabers die Wörter widerrufen oder eingefügt. b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: WirddasPatentwiderrufen,sowirddiesimPatentblattveröffentlicht.WirddasPatentbeschränkt,ist indembeschluss,durchdendemantragstattgegebenwird,diepatentschriftderbeschränkunganzupassen;dieänderungderpatentschriftistzuveröffentlichen. 10.In 131werdennachdenWörtern zurbeschränkung die Wörter oder zum Widerruf eingefügt. Artikel3 Änderung des Patentkostengesetzes InderAnlagezu 2Abs.1 (Gebührenverzeichnis)des Patentkostengesetzesvom13.Dezember2001 (BGBl.I S.3656),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdimgebührentatbestandzunummer daswort Beschränkungsverfahren durchdiewörter Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ersetzt. Artikel4 Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent DieArtikel2,3,4,5,6Nr.1bis3,dieArtikel12,13 und15abs.3deszweitengesetzesüberdasgemeinschaftspatentvom20.dezember1991 (BGBl.1991II S.1354) werden aufgehoben. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittandemTaginKraft,andemdieAkte vom29.november2000zurrevisiondesübereinkommens überdieerteilungeuropäischerpatentenachihremartikel8 Abs.1fürdieBundesrepublikDeutschlandinKrafttritt.Das BundesministeriumderJustizgibtdiesenTagimBundesgesetzblatt bekannt.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4382 Begründung I.Ziele des Entwurfs A.Allgemeiner Teil DervorliegendeGesetzentwurfverfolgtdasZiel,die RevisiondesÜbereinkommensüberdieErteilungeuropäischerPatente (EuropäischesPatentübereinkommen)vom 5.Oktober1973 (imfolgenden:epü)indeutschesrecht umzusetzen.dierevisionsaktewurdevondenvertretern dervertragsstaatenaufeinerdiplomatischenkonferenzam 29.November2000inMünchenverabschiedet.DieBundesrepublikDeutschlandhatdieRevisionsakteam21.August 2001unterzeichnet.MitdemparallelzudiesemGesetzeingebrachtenVertragsgesetzsollsieratifiziertwerden.Der vorliegendegesetzentwurfenthältdiefolgeanpassungenim nationalen Recht. II.Grundzüge DieRatifikationderRevisionsakte,welchediehierinRede stehendennationalenanpassungsregelungennachsich zieht,isteilbedürftig.gemäßartikel8derrevisionsakte wirddierevidiertefassungdesepüam13.dezember2007 inkrafttreten,zweijahrenachhinterlegungderratifikations-oderbeitrittsurkundendurchfünfzehnderderzeit einunddreißigvertragsstaaten.mitgriechenlandhatam 13.Dezember2005derfünfzehnteVertragsstaatseineRatifikationsurkundehinterlegt.DiebishergeltendeFassungdes EPÜtrittam13.Dezember2007automatischaußerKraft. EinenichtrechtzeitigeRatifikationwürdedeshalbzwangsläufigzumAusscheidenDeutschlandsausdemEPÜführen. DieRevisionsaktebeinhaltetkeinegrundlegendeNeuordnungdesEPÜoderbedeutendereinhaltlicheÄnderungen, sondernläsststrukturundmateriellenregelungsgehaltdes Übereinkommensweitgehendunangetastet.Diebestehende Fassungwurdelediglichmodernisiertundgestrafft.DievorgenommenenÄnderungensindbisaufwenigeAusnahmen redaktionelleroderterminologischernatur.zahlreichedetailregelungenwerdenindieausführungsordnungverlagert. ZudemwirdderSprachgebrauchanverschiedenenStellen andievorgabendesübereinkommensüberhandelsbezogeneaspektedesgeistigeneigentumsvom15.april1994 (TRIPS-ÜbereinkommenderWTO,imFolgenden:TRIPS) angepasst,ohnedasshiermiteineinhaltlicheänderungverbundenwäre.ananderenpunktensiehtdierevisionsakte organisatorischeänderungenbeimeuropäischenpatentamt (imfolgenden:epa)undeinzelnematerielleneuerungen fürdaspatentverfahrenvor.derinhaltderrevisionsakteim EinzelnenistausführlichinderDenkschriftdargelegt,die demparallelvorgelegtenentwurfdesvertragsgesetzesbeigefügt ist. Hierauf wird insoweit verwiesen. UmsetzungsbedarfausderRevisiondesEPÜfürdasnationaleRechtfolgtauszweiGesichtspunkten.ZumeinenergebensichAuswirkungenaufdasGesetzüberinternationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG),dasRegelungenzur AusführungundDurchführungdesEPÜimnationalen Rechtenthält.InsbesonderesinddiedarinvorhandenenFormulierungenundVerweiseandiegeänderteFassungdes EPÜanzupassen.ZumanderensollendieVorschriftenim deutschenpatentgesetzdengeändertenbestimmungendes EPÜinderrevidiertenFassungangepasstwerden.Umdie bereitsbestehendeparallelitätzwischendeutschemundeuropäischempatentrechtaufrechtzuerhalten,sinddiedurch dierevisionsaktevorgenommenenänderungendesepüim Patentgesetz,soweitdiessinnvollerscheint,nachzuvollziehen. III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte BeimDeutschenPatent-undMarkenamt (imfolgenden: DPMA)entstehteingeringfügigereinmaligerVollzugsaufwand,dadieVerfahrensabläufe,einschließlichderEDV, denneuenregelungenanzupassensind.dieumstellungskostensindvoraussichtlichmitca.3000bis4000eurozu veranschlagenundkönnenvomressortimrahmenderverfügbarenhaushaltsmittelaufgefangenwerden.mehrkosten fürdenbundeshaushaltentstehendahernicht.durchdie EinführungderGebührfürdenWiderrufdesPatentsimVerfahrenvordemDPMAistwegendervoraussichtlichgeringenZahlderentsprechendenVerfahrenmitkeinennennenswerten Mehreinnahmen zu rechnen. IV.Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel DurchdieEinführungeinerGebührfürdieneueröffnete MöglichkeitdesWiderrufseinesPatentskönnensichzwar imeinzelfallfürdenanmelderfinanzielleauswirkungen ergeben,dienochnichtbezifferbarsind.diebelastungen fallenaberfürdielebenshaltungunddiewirtschaftnicht insgewicht,sodassauswirkungenaufeinzelpreisesowie aufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind. V.Gesetzgebungszuständigkeit FürdenvomvorliegendenGesetzentwurfbetroffenenBereichdesgewerblichenRechtsschutzesbestehteineausschließlicheGesetzgebungskompetenzdesBundesgemäß Artikel73 Nr.9 des Grundgesetzes. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen IntPatÜbkG) MitdenfolgendenNeuregelungenwirddasIntPatÜbkGan dieänderungenangepasst,diedurchdierevisionsakteim EPÜ vorgenommen werden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer1 Buchstabea (ArtikelII 1 IntPatÜbkG, Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen) Zu Doppelbuchstabeaa EshandeltsichumeineerweiterndeKorrekturderschonbisherbestehendenVerweisungaufdieVerjährungsregelung desnationalenpatentrechts,dieanlässlichderrevisiondes EPÜvorgenommenwerdensoll.BisherverwiesArtikelII 1Abs.1Satz2fürdieVerjährungvonEntschädigungsansprüchenauseuropäischenPatentanmeldungenlediglichauf 141Satz1desPatentgesetztes (PatG).AusdemGebotder gleichenschutzgewährungimverhältniszunationalenpatenten,wieessichausartikel2abs.2undinsbesondere Artikel67Abs.2Satz2EPÜergibt,folgtaberunstreitig, dassfürdieverjährungrichtigerweise 141PatGinsgesamt entsprechendanzuwendenist (vgl.schulte,patentgesetz,7. Aufl.2005,IntPatÜbkG1976Rn.10 ).DieBeschränkung der Verweisung auf dessen Satz 1 wird deshalb aufgehoben. Zu Doppelbuchstabebb EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeanpassungzur ÄnderungdesEPÜdurchdieRevisionsakte.Darinwurde diebestimmungzurveröffentlichungderinternationalen AnmeldungvonArtikel158Abs.3EPÜ (a.f.)indieneue RegelungzurEuro-PCT-AnmeldunginArtikel153Abs.4 EPÜüberführt.DerdahingehendeVerweisinArtikelII 1 Abs. 3 auf das EPÜ wird entsprechend angepasst. Zu Nummer1 Buchstabeb (ArtikelII 3 IntPatÜbkG, Übersetzungen europäischer Patentschriften) Zu Doppelbuchstabeaa ArtikelII 3setztdieVorgabenvonArtikel65EPÜindeutschesRechtum.DanachkannjederVertragsstaatdieÜbersetzungdeseuropäischenPatentsinseineAmtssprachevorschreiben.ArtikelII 3verlangtschonnachbisherigem RechteineÜbersetzungdesfürdieBundesrepublik DeutschlanderteiltenPatentsindiedeutscheSprache.Mit denhiervorgeschlagenenanpassungenwerdenlediglich diesbezüglicheänderungen,diesichdurchdierevisionsakteimepüergeben,nachvollzogen.dieseänderungen sindkleinererredaktionellernaturundberührennichtdas Übersetzungserfordernisalssolches.ErstmitdemInkrafttretendessogenanntenLondonerProtokollsüberdieAnwendungdesArtikels65EPÜ (BGBl.2003IIS.1666)wird eineübersetzungeuropäischerpatenteentbehrlich,soweit dieseineinerderdreiamtssprachendesepaeingereicht wurden.damitwirddannauchartikelii 3obsoletwerden unddementsprechendaußerkrafttreten (sieheartikel1des GesetzeszurÄnderungdesGesetzesüberinternationale Patentübereinkommenvom10.Dezember2003,BGBl.I S.2470).DieAnpassungvonArtikelII 3andenrevidiertenArtikel65EPÜgiltdeshalbnurbefristetbiszumInkrafttretendesLondonerProtokolls,daszeitlichabernochnicht absehbar ist. Absatz1wirdandengeändertenWortlautdesArtikels65 EPÜinderFassungderRevisionsakteangepasst.FürdasErforderniseinerdeutschenÜbersetzungwirdjetztimGesetzestextnichtmehraufdieAbsichtdesEPAabgestellt,das europäischepatentineineranderensprachezuerteilenoder beschränkt aufrechtzuerhalten,sondernaufdieentscheidungselbst.dieseänderungdientalleinderklarstellung,zumaldiefristzureinreichungderdeutschenübersetzungsogarerstmitveröffentlichungderentsprechenden Entscheidung des EPA zu laufen beginnt. InSatz1wirdaußerdemdieBezugnahmeaufden AnmelderoderPatentinhaber alsunnötigeverdopplung dahin gehendvereinfacht,dassnurnochderpatentinhabergenannt wird.fernerwirdimeinklangmitartikel65epünunmehr klarstellendalsgrundlagederübersetzungdiefassungdes europäischenpatentsbezeichnet,diederpatenterteilungzugrundelag.dadievomepaherausgegebenepatentschriftin derpraxisdurchausvondieserfassungabweichenkann,soll aufdasletztlichmaßgeblichedokumentbezuggenommen werden.insatz2wirdnebender beschränkten AufrechterhaltungdesPatentsimEinspruchsverfahrendiedurchdie ReformdesEPÜeingeführteMöglichkeitderBeschränkung deseuropäischenpatentsimverfahrennachartikel105aff. EPÜ (n.f.)aufgenommen.damitistnunauchfürdenfall derbeschränkungdeseuropäischenpatentsdieeinreichung einerübersetzungdergeändertenpatentschriftindeutscher Sprachevorgeschrieben.ImFallderNichtbeachtungdes ÜbersetzungserfordernissesgreiftauchinsoweitdieSanktionswirkungdesAbsatzes2ein,wonachdieWirkungendes europäischenpatentsfürdiebundesrepublikdeutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Zu Doppelbuchstabebb MitdemneuangefügtenAbsatz7wirddieÜbergangsvorschriftinArtikel12desZweitenGesetzesüberdasGemeinschaftspatentvom20.Dezember1991indasIntPatÜbkG überführt.danachsolldasindenabsätzen1bis6geregelte ÜbersetzungserfordernisfüreuropäischePatentschriften, daserstdurchartikel6nr.4deszweitengesetzesüberdas Gemeinschaftspatenteingeführtwurde,nichtfürsolchePatentegelten,dievordemInkrafttretendesArtikels12erteilt wordensind.nachartikel15abs.2deszweitengesetzes überdasgemeinschaftspatenttrittartikel12amerstentag dessechstenkalendermonatsinkraft,derdemtagder VerkündungdesZweitenGesetzesüberdasGemeinschaftspatentfolgt.Dadiesesam28.Dezember1991verkündet wurde,istdermaßgeblichestichtagfürdasübersetzungserfordernis der 1. Juni Zu Nummer1 Buchstabec (ArtikelII 6 IntPatÜbkG, Nichtigkeit) ArtikelII 6wirdandiedurchdieRevisionsakteneugefasstenRegelungenimEPÜzurWirkungeiner (Teil-)Aufhebung europäischer Patente angepasst. Zu Doppelbuchstabeaa Artikel68EPÜsahbereitsinderbishergeltendenFassung vor,dassdieimepügeregeltenwirkungendeseuropäischenpatentsindemumfang,indemdaspatentimeinspruchsverfahrenvordemepawiderrufenist,alsvonanfangannichteingetretengelten.dierevisionsakteergänzt Artikel68EPÜnunmehrdahingehend,dassdiesauchbei WiderrufoderBeschränkungnachArtikel105aff.EPÜ (n.f.)derfallseinsoll.die ex-tunc -WirkungeinerNichtigkeitserklärungfolgtimdeutschenRechtfürnationale

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4382 Patentezwarbereitsaus 22Abs.2i.V.m. 21Abs.3 Satz1PatG,dienachArtikel2Abs.2EPÜauchfüreuropäischePatenteanwendbarwären.ZurKlarstellungsollaberin ArtikelII 6Abs.1einedemArtikel68EPÜentsprechende RegelungfüreuropäischePatenteindasnationaleRechtaufgenommen werden. Zu Doppelbuchstabebb DieRevisionsaktehatdiedenVertragsstaatenbisherin Artikel138Abs.2Satz2EPÜeingeräumteMöglichkeit,im nationalennichtigkeitsverfahrendiebeschränkungdes europäischenpatentsnichtnurdurcheineänderungder Patentansprüche,sondernauchdurchÄnderungderBeschreibungoderderZeichnungeninderPatentschriftzuzulassen,gestrichen.BeschränkungeneuropäischerPatente müssendaherimnationalennichtigkeitsverfahrenkünftig stetsdurcheineänderungderpatentansprücheselbsterfolgen.dieseänderungwirdmitderneuregelungvon ArtikelII 6Abs.2innationalesRechtumgesetzt,indem dortdiebishervorgesehenemöglichkeiteinerbeschränkung despatentsinformeineränderungderbeschreibungoder derzeichnungenbeseitigtwird.dieseänderungwirdkaum Bedeutunghaben,daeineBeschränkungdesPatentsinder PraxisbereitsjetztfastausschließlichdurchÄnderungder PatentansprücheerfolgtunddieÄnderungderBeschreibung undzeichnungenallenfallsdiedadurchvorgegebenebeschränkungdespatentsnachvollzieht.einesolchebloßeanpassungderbeschreibungundzeichnungenandiegeändertenpatentansprüchesolldurchdieneuregelungabernicht ausgeschlossen werden, sondern weiterhin möglich bleiben. Zu Doppelbuchstabecc DerneueAbsatz3greiftdendurchdieRevisionsakteneu eingeführtenartikel138abs.3epüauf.diesemzufolge kannderpatentinhaber soweitdiegültigkeitseineseuropäischenpatentsineinemverfahrenteilweiseinzweifelgezogenwird seinpatentvordemzuständigengerichtoder derzuständigenbehördefreiwilligselbstaufdieteilebeschränken,dievondengegendiegültigkeitdespatentsvorgebrachteneinwändennichtbetroffensind,unddieseneinwändendamitdiegrundlageentziehen.demjeweiligen VerfahrenistdanndiesobeschränkteFassungzugrundezu legen.zwaristdiesemöglichkeitderselbstbeschränkung durchdenpatentinhaberfürnationaleeinspruchs-undnichtigkeitsverfahrenseitlangemdurchdiedeutscherechtsprechunganerkannt (vgl.schulte,patentgesetz,7.aufl.2005, 81Rn.118m.w.N.).AngesichtsderausdrücklichenRegelungfüreuropäischePatenteinArtikel138Abs.3EPÜ sollinsoweitaberauchimnationalenrechteineklarstellendegesetzlicheregelungerfolgen.dievomwortlautdesartikels138abs.3epüabweichendeformulierungträgtdem UmstandRechnung,dassdieErklärungderBeschränkung zunächstnureineverteidigungshandlungdespatentinhabers imnichtigkeitsverfahrenist,währenddiebeschränkungdes PatentsalssolcheerstdurchdasabschließendeGestaltungsurteil des mit der Sache befassten Gerichts erfolgt. Zu Doppelbuchstabedd EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzuder EinfügungdesneuenAbsatzes1Satz2 (siehebegründung zudoppelbuchstabeaa)sowiedesneuenabsatzes3 (siehe Begründung zu Doppelbuchstabe cc). Zu Nummer1 Buchstabed (ArtikelII 8 Abs.2 IntPatÜbkG, Verbot des Doppelschutzes) ArtikelII 8Abs.1regeltaufGrundlagederErmächtigung desartikels139abs.3epüschoninderbisherigenfassung,dasseinnationalespatentzurverhinderungeines DoppelschutzesmitWirksamwerdeneinesgleichgerichteten europäischenpatentsseinewirkungverliert.artikelii 8 Abs.2bringtzumAusdruck,dassdieeinmalweggefallenen WirkungendesdeutschenPatentsauchdannnichtwiederbelebtwerden,wenndaseuropäischePatentnachträglicherlischtoderfürnichtigerklärtwird.DiesesRechtsprinzip wirdmitderneuregelungweiterausgeführt.zumeinenwird derwiderrufalsweiterertatbestanddesnachträglichen WegfallsdeseuropäischenPatentshinzugefügt.ZumanderenwirdinfolgederdurchdieRevisionsaktevorgenommenenÄnderungenderArtikel68und69EPÜdieBeschränkungdeseuropäischenPatents alsteilwegfall aufgenommen.dennauchdiebeschränkunglässt,ebensowiedas ErlöschenunddieNichtigerklärung,dieeinmalentstandene Wirkung nach Absatz 1 unberührt. Zu Nummer1 Buchstabee (ArtikelII 9 IntPatÜbkG, Umwandlung) Zu Doppelbuchstabeaa ArtikelII 9Abs.1Satz2siehteineErmäßigungderdem DPMAimZugederUmwandlunggemäßArtikel77Abs.5 EPÜ (a.f.)zuentrichtendengebührenvor.ohnediese RegelungwürdengegenüberdemDPMAinsolchenFällen sowohleineanmelde-alsaucheineumwandlungsgebühr anfallen.dieserdoppeltegebührenzuflussandasnationale Amtwurdefrüher,verglichenmitdemeinfachenGebührenzuflussbeiderUmwandlungnachArtikel135Abs.1 BuchstabeaEPÜinVerbindungmitArtikel162Abs.4 EPÜ,alsunbilligangesehen,waszuderhierinRedestehenden angleichenden Regelung (d.h.derfiktion,dassdie AnmeldegebührmitderUmwandlungsgebühralsentrichtet gilt,alsovordemdpmainsgesamtnureinegebühranfällt) führte.mitderstreichungdesartikels162abs.4epüals VergleichsgrundlagefürdieBilligkeitserwägungentfälltnun auchformaldergrundfürdenfaktischengebührenerlass,so dass die Regelung aufgehoben werden kann. Zu Doppelbuchstabebb ArtikelII 9Abs.1Satz1verweistfürAnwendungsfälle derumwandlungeinereuropäischenineinedeutschepatentanmeldungaufartikel135abs.1buchstabeaepü.die ÄnderungdesArtikelsII 9Abs.2Satz1trägtdemUmstandRechnung,dassaufgrundderNeuregelungdesArtikels135EPÜ undderdamitverbundenenstreichungvon Artikel162Abs.4EPÜinAbsatz1Buchstabea einesolcheumwandlungnunmehrausschließlichinfällendes Artikels77Abs.3EPÜ (n.f.)inbetrachtkommt,nämlich nachfiktionderrücknahmeeinernichtrechtzeitigandas EPAweitergeleiteteneuropäischenPatentanmeldung.IndieserFallkonstellationistdasEPAaberinhaltlichmitdereuropäischenAnmeldunggarnichtbefasstgewesen,sodasses ein VerfahrenvordemEuropäischenPatentamt,beidem eineänderungderpatentfassungmöglichwäre,nichtgeben kann.dieentsprechendevarianteinsatz1istdeshalbzu streichen.durchdiesestreichungentfälltauchdieverse-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode hentlichunrichtigebezeichnungdesepaals Europäisches Patent- und Markenamt. Zu Doppelbuchstabecc ArtikelII 9Abs.3wirdaufgehoben.DiedortgeregelteErmäßigungderPrüfungsantragsgebührwarnurfürdieÜbergangsregelungdesArtikels162Abs.4EPÜ (a.f.)relevant, dieinzwischenbedeutungslosgewordenistunddemzufolge durch die Revisionsakte aufgehoben wurde. Zu Nummer1 Buchstabef (ArtikelII 12 IntPatÜbkG, Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungausder EinfügungeinesneuenAbsatzes3inArtikel134EPÜ,die zueinerverschiebungderfolgendenabsätzeführt.dieverweise sind entsprechend anzupassen. Zu Nummer2 (ArtikelIII 4 Abs.3 IntPatÜbkG, Deutsches Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt) NachArtikelIII 4Abs.3giltdiedeutschePatentanmeldung,derenPrioritätfüreineinternationaleAnmeldungnach demvertragüberdieinternationalezusammenarbeitauf demgebietdespatentwesens (PCT)inAnspruchgenommenwordenist,abweichendvon 40Abs.5PatGzudem Zeitpunktalszurückgenommen,zudemdieVoraussetzungendesArtikelsIII 4Abs.2erfülltunddieinArtikel22 oderartikel39abs.1pctvorgesehenenfristenabgelaufensind. 40Abs.5PatGbezwecktdieVermeidungvon DoppelpatentierungenderselbenErfindungundbestimmt, dasseinefrüherenationaleanmeldungbeiinspruchnahme ihrerprioritätfüreinespäterenationaleanmeldungmitabgabederentsprechendenprioritätserklärungalszurückgenommengilt.dievorschriftdesartikelsiii 4Abs.3 wurdeerstnachträglich nämlichimzugedeszweitengesetzesüberdasgemeinschaftspatentvom20.dezember 1991 (BGBl.IIS.1354) eingefügt.sieschafftfürinternationaleanmeldungennachdempctmitdemdpmaalsbestimmungsamteinesonderregelungzu 40Abs.5PatG,die dessenzweckwahrt,gleichzeitigaberdennurversehentlichenverlustdervoranmeldungalsnichtgerechtfertigte Härtevermeidet.SosollbeiinternationalenAnmeldungen nachdempctdierücknahmederfrüherennationalen Prioritätsanmeldungerstdannfingiertwerden,wennsichergestelltist,dassdiespätereinternationaleAnmeldungtatsächlich zu einem nationalen Patent führen kann. DerbisherigenRegelungdesArtikelsIII 4Abs.3lagdabei dieannahmezugrunde,dassdasbestimmungsamtvorablaufderfristennachartikel22oderartikel39abs.1pct dieanmeldungnichtprüfenoderbearbeitendarf,dienationalephasevordemdpmaalsovorhernichteintretenkann. DieinArtikel23Abs.2undArtikel40Abs.2PCTvorgeseheneMöglichkeit,dassaufAntragdesAnmeldersdie Anmeldungvorzeitig,d.h.vorAblaufderFristendes Artikels22oderdesArtikels39Abs.1PCTbearbeitetund geprüftwerdendarf,wurdeoffensichtlichnichtinbetracht gezogen.eserscheintnichtgerechtfertigt,deneintritt derrücknahmefiktionineinemsolchenfallbiszumablauf derfristeninartikel22oderartikel39abs.1pctzu verzögern,obwohlderanmelderdurcheinevonihmselbst getroffeneentscheidungdeneintrittderinternationalenanmeldungindienationalephasebereitszueinemfrüheren Zeitpunkt bewirkt hat. Deshalbistessachgerecht,beiBeantragungeinervorzeitigenBearbeitungbzw.PrüfungderinternationalenAnmeldungnachdemPCTgemäßArtikel23Abs.2oder Artikel40Abs.2PCTdieRücknahmefiktioninBezugauf diefrüheredeutscheprioritätsanmeldungbereitsmitder wirksamenantragstellungauszulösen,diedurchdeneingangdiesesantragsbeimdpmadokumentiertwerden kann.eindahingehendersatz2istdeshalbdemartikeliii 4 Abs. 3 Satz 1 anzufügen. Zu Nummer3 (ArtikelVII, Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung) EshandeltsichwiebeiNummer1Buchstabeflediglich umeineredaktionelleänderungderbezugnahmeauf Artikel 134 Abs. 6 und 8 EPÜ (n. F.). Zu Artikel2 (Änderung des Patentgesetzes) MitdemEntwurfwerdendiedurchdieRevisionsaktevorgenommenenÄnderungenimEPÜsoweitwiemöglichfürdas deutschepatentverfahrennachdempatentgesetznachvollzogen,umweiterhin soweitessinnvollerscheint die Parallelität der beiden Systeme zu gewährleisten. Zu Nummer1 ( 1 Abs.1 PatG, Patentierbarkeit) Zu Nummer2 ( 2 Abs. 1 PatG, Keine Erteilung) 1enthältdiemateriellenVoraussetzungenderPatenterteilungundstelltsomitdiezentraleBestimmungdesdeutschen Patentrechtsdar.SeinWortlautwirdandierevidierteFassungdesArtikels52EPÜangepasst.Hierdurchwirdzum einendieergänzungeingefügt,dasspatentefürerfindungen aufallengebietendertechnik erteiltwerden;zumanderenwirddaswesendertatbestandsvoraussetzungenfürdie PatentierbarkeitmitderKonjunktion sofern betont.die NeuformulierungvonArtikel52EPÜfolgtihrerseitsdem WortlautvonArtikel27TRIPS.DiesbedeutetkeineÄnderungderRechtslage.DieErgänzungsolljedochdeutlich machen,dasszwareinerseitsderpatentschutzgrundsätzlich technischenerfindungenallerartoffensteht,zumanderen aberauchunterstreichen,dasspatentschutzalleinfürtechnischeerfindungenmöglichist.inzusammenschaumitden Absätzen2und3wirdaußerdemklargestellt,dassimBereichderComputersoftwareProgrammefürDatenverarbeitungsanlagen alssolche zwarnichtpatentfähigsind,die PatentierbarkeitvoncomputergestütztentechnischenErfindungenabergrundsätzlichmöglichist.ObundgegebenenfallsnachwelchenKriterienhierimEinzelfallPatentschutz zugewährenist,bleibtweiterhinderrechtsprechungüberlassen. EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungandengeändertenWortlautdesArtikels53EPÜ,derseinerseitsan Artikel27Abs.2TRIPSangeglichenwurde.Inhaltliche Änderungensinddamitnichtverbunden,daessichlediglich

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4382 umeinesprachlicheangleichungderunterschiedlichen RechtstextehandeltunddasPatentgesetzauchbisherschon imeinklangmitdemtrips-übereinkommenausgelegt wurde. Zu Nummer3 ( 2a Abs. 1 PatG, Nicht patentfähige Erfindungen) 2aAbs.1wirdneugefasst.SeinbisherigerRegelungsinhalt,wonachfürPflanzensortenkeinePatenteerteiltwerden, wirdabsatz1nr.1.unterderfolgendennummer2werden diedortbezeichnetenmedizinischenbehandlungs-unddiagnostizierverfahrenneuindielistedernichtpatentfähigen Erfindungenaufgenommen.Diesstelltkeineinhaltliche Neuerungdar.DerAusschlussdieserVerfahrenvonderPatentierbarkeitwarbislangin 5Abs.2geregelt,wobei allerdingsderdortigestandortunterdemtatbestandsmerkmal gewerblichanwendbareerfindung jedenfallsnachder zuletztgeltendensystematikderausschlusstatbestände nichtmehrstimmigwar.derausschlussderpatentierbarkeit beruhtnämlichnichtaufmangelndergewerblicheranwendbarkeitderverfahrenimeigentlichensinne,sondernauf grundsätzlichenrechts-bzw.gesundheitspolitischenerwägungen.dieentsprechendenverfahrenwerdendeshalbnunmehrentsprechendderverlagerungdiesessachverhaltsvon Artikel52Abs.4EPÜ (a.f.)nachartikel53buchstabec EPÜ (n.f.)andersystematischzutreffenderenstellein 2a vonderpatentierbarkeitausgeschlossen,ohnedasshiermit imergebniseineänderungderrechtslageverbundenwäre. Zu Nummer4 ( 3 PatG, Neuheit) Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa In 3Abs.2Satz1Nr.2werdendieVoraussetzungenfür dieberücksichtigungeinerfrüherenpatentanmeldungals StandderTechnikandasrevidierteEPÜangepasst,ohne dassdamiteinesubstantielleänderungverbundenwäre.die RevisionsaktehatindemneugefasstenArtikel153EPÜdas VerfahrenfürinternationaleAnmeldungennachdemPCTin Fällen,indenendasEPABestimmungsamtoderausgewähltesAmtist (definiertals Euro-PCT-Anmeldung in Artikel153Abs.2EPÜn.F.),zusammengefasst,sodassder bisherigeverweisdiesbezüglichin 3Abs.2Satz1Nr.2 aufartikel158abs.2epüobsoletgewordenist.derdortigegedanke,dasseineeuro-pct-anmeldungfürdenstand dertechniknurunderstdannzuberücksichtigenist,wenn dieanmeldungineinerderamtssprachendesepavorliegt, istinartikel153abs.5epü (n.f.)aufgegriffen,aufden nunmehr verwiesen wird. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EssollhieranlässlichderGesetzesänderungzumeineneine reinrechtsförmlichekorrekturder Binnenverweisung innerhalbdesselbengesetzesvorgenommenwerden.zumanderenwirdbeiderbenennungderabsätze1und4des 50 diegliederungseinheit Abs. vorderzahl 4 eingefügt,da diebeidenabsatzbezeichnungenmit oder verbundensind undnachdiesembindewortdiegliederungseinheitzuwiederholenist.dassolldeshalbberichtigtwerden. Zu Buchstabeb EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzuder VerlagerungdesAusschlussesderPatentierbarkeitvon medizinischenbehandlungs-unddiagnostizierverfahren von 5Abs.2nach 2aAbs.1 (siehebegründungzu Nummer3). Zu Buchstabec EntsprechenddemArtikel54Abs.5EPÜ (n.f.)wirdindie VorschriftzurNeuheitvonErfindungeneinneuerAbsatz4 eingefügt,derdie zweitemedizinischeindikation vorbekannter Stoffe oder Stoffgemische zum Gegenstand hat. ZumAusgleichdesgrundsätzlichenAusschlussesderPatentierbarkeitmedizinischerVerfahrenin 5Abs.2 (a.f. = 2aAbs.1Nr.2n.F.)erkannte 3Abs.3 (wieauchdas EPÜinderParallelregelungdesArtikels54a.F.)schon nachbishergeltendemrechtstoffenoderstoffgemischen, dieaußerhalbdesmedizinischenbereichsbereitsbekannt waren,insofern Neuheit alsvoraussetzungderpatentfähigkeitzu,alssiezurerstmaligenanwendungineinem medizinischenverfahrenimsinnedes 5Abs.2 (a.f.) bestimmt waren. ImRahmendesEPÜwirdnunmehrmitderEinführungdes Artikels54Abs.5EPÜklargestellt,dassdiein 3Abs.3 fürdieerstemedizinischeindikationzuerkannteneuheitsfiktioninbezugaufeinenstoffauchjeweilsfürweitere therapeutischeanwendungsfälle ( zweitemedizinische Indikation )gilt.dieseneuregelungimepüsollzuraufrechterhaltungderparallelitätvoneuropäischemundnationalemrechtwortgleichin 3Abs.4übernommenwerden, zumalhiermitnochkeinefestlegungzuumfangundreichweiteeinesetwaigenpatentschutzesvonstoffenfürihre erste odereineweitere medizinischeindikationerfolgt. SoweitsichderPatentschutzindiesemZusammenhang allerdingsaufgenetischesequenzenimsinnedes 1abezieht,kannderPatentschutzfürbereitsbekanntegenetische Sequenzenjedenfallsnichtweiterreichen,als 1aAbs.3 und4patentschutzfürneuerfundenesequenzendieserart gewährt,dasichhieranderenfallseinwertungswiderspruch ergäbe. Zu Buchstabed EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderungderAbsatznummerierung wegen der Einfügung des neuen Absatzes 4. Zu Nummer5 ( 5 PatG, Gewerblich anwendbare Erfindung) Zu Buchstabea EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderungwegender StreichungvonAbsatz2 (siehesogleichunterbuchstabeb). Zu Buchstabeb DerAusschlussderPatentierbarkeitvonmedizinischenBehandlungs-undDiagnostizierverfahrenwird systematisch zutreffender vombisherigen 5Abs.2indenneuen 2a Abs.1Nr.2verlagert.Hierdurchentfällt 5Abs.2.EineinhaltlicheÄnderungistdamitnichtverbunden (vgl.dieerläuterungen oben zu Nummer 3).

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer6 ( 14 Satz 1 PatG, Schutzbereich) 14wirddahingehendgeändert,dassnichtmehrderInhalt derpatentansprüche,sonderndiepatentansprücheselbstden SchutzbereichdesPatentsundderPatentanmeldungbestimmen.DamitwirddieÄnderungnachvollzogen,diedurchdie RevisionsakteinArtikel69EPÜvorgenommenwurde.Der dortursprünglichverwendetebegriff Inhalt ( terms / teneur )istinseinertragweiteunklarundhatindendrei AmtssprachennichtdiegleicheBedeutung.ImHinblickauf dasauslegungsprotokollzuartikel69epüistdiebezugnahmeaufden Inhalt deransprücheohnehinentbehrlich. DieseeherredaktionelleÄnderunglässtdaherdiematerielle RechtslageunberührtundsollalleinderKlarstellungdienen. Zu Nummer7 ( 16a Abs. 3 PatG, Ergänzende Schutzzertifikate) Zu den Buchstaben a und b EshandeltsichumrechtsförmlicheKorrekturender Binnenverweisungen. Zu Nummer8 ( 31 PatG, Akteneinsicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderEinführung des Widerrufsverfahrens für Patente in 64 (siehe dort). Zu Nummer9 ( 64 PatG, Beschränkung des Patents) 64wirdandiedurchdieRevisionsakteneueingeführten Artikel105aff.EPÜangepasst,dieeinWiderrufs-undBeschränkungsverfahrenvordemEPAzumGegenstandhaben. Zu Buchstabea Nebenderbisherschonin 64enthaltenenMöglichkeitfür denpatentinhaber,dasnationalepatentimverfahrenvor demdpmadurchänderungderpatentansprüchezubeschränken,wirdparallelzuartikel105aabs.1epü (n.f.) nunauchdiemöglichkeitdeswiderrufsdespatentsaufantragdespatentinhaberseingeführt,der wieschondiebereitsin 64geregelteSelbstbeschränkungdesPatents die Wirkung des Patents von Anfang an entfallen lässt. Zu Buchstabeb DieFolgeneinerAntragsstattgabewerdenindenSätzen3 und4fürdiebeidenalternativendessatzes1getrenntgeregelt.imfalleeineswiderrufsistdieserimpatentblattzuveröffentlichen,imfalleeinerbeschränkungistdiepatentschriftentsprechendanzupassenunddieänderungder Patentschriftzuveröffentlichen.DiesentsprichtdenRegelungenin 61Abs.2und3,diefürWiderrufundBeschränkung auf Einspruch gelten. Zu Nummer10 ( 131 PatG, Patentbeschränkungsverfahren) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuderEinführung des Widerrufsverfahrens für Patente in 64 (siehe dort). Zu Artikel3 (Änderung des Patentkostengesetzes, Nr des Gebührenverzeichnisses) FürdasdurchArtikel2Nr.9neueingeführteWiderrufsverfahrenwirdvorgeschlagen,dieGebührenregelungfürdas Beschränkungsverfahrenzuübernehmen,daeinvergleichbarerArbeitsaufwandimDPMAzuGrundegelegtwerden kann.diegebührfürdasbeschränkungsverfahrennach 64 beträgt zurzeit 120Euro (Nummer313700). Zu Artikel4 (Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) DieAufhebungvonArtikelndesZweitenGesetzesüber dasgemeinschaftspatentvom20.dezember1991 (BGBl. 1991IIS.1354)solldasRechtvonfortbestehendenRegelungenbefreien,diekeinerleipraktischeWirkungenmehr entfaltenkönnen.dasgesetznimmtbezugaufdievereinbarungvom21.dezember1989übergemeinschaftspatentesowiedasprotokollvomgleichentag.dasdamalige VorhabenzurErrichtungeinesGemeinschaftspatentsist endgültig gescheitert. DieArtikel2,3,4,5und6Nr.1bis3stellenAusführungsbestimmungenzudiesemVorhabendarundsolltennach Artikel15Abs.3deshalbaucherstmitInkrafttretenderVereinbarungüberGemeinschaftspatenteinKrafttreten.Weder sinddiegenanntenartikeldamitgeltendesrechtgeworden nochkanndieszukünftignochgeschehen.unabhängigdavonerscheinteszumzweckederklarstellungzulässigund geboten,sowohldieobsoleteinkrafttretensbestimmungals auchallevonihrumfasstenmateriellenregelungenaufzuheben,umzuverhindern,dasszukünftigrechtsanwender beinurflüchtigerbefassungmitdenbetreffendenregelungenirrtümlichvonihrerrechtswirksamkeitausgehenkönnten.diesbetrifftnebendenartikeln2bis5auchdieim HinblickaufdasGemeinschaftspatentvorgesehenenÄnderungendesGesetzesüberinternationalePatentübereinkommenvom21.Juni1976 (inseinerdamaligenfassung)in Artikel 6 Nr.1 bis 3. DerRegelungsinhaltvonArtikel12sollmitdemvorliegendenGesetzentwurfindasIntPatÜbkGüberführtwerden (siehezuartikel1nr.1buchstabebdoppelbuchstabebb), sodassdaszweitegesetzüberdasgemeinschaftspatent vom20.dezember1991auchinsoweitaufgehobenwerden kann. Artikel13istzwarnachArtikel15Abs.1mitderVerkündungdesGesetzesbereitsinKraftgetreten,istaberinhaltlichandieVereinbarungüberGemeinschaftspatentegeknüpft,sodasserebenfallsalsbedeutungslosaufgehoben werden kann. Zu Artikel5 (Inkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Sie bestimmt,dassdiesesgesetzparallelzuminkrafttretender revidiertenfassungdesepüinkrafttretensoll.nach Artikel8Abs.1derRevisionsaktekanndieserFall alternativ entwederzweijahrenachratifikationvonfünfzehn dervertragsstaatendesepüoderamerstentagdesdritten MonatsnachRatifikationallerVertragsstaateneintreten.Da mitgriechenlandam13.dezember2005derfünfzehnte VertragsstaatseineRatifikationsurkundehinterlegthat,tritt dierevidiertefassungdesübereinkommensspätestensam 13. Dezember 2007 in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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