Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/4972 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) A. Problem DasBundesverfassungsgerichthatmitBeschlussvom20.April2004 (1BvR 838/01)diezu 6Absatz2und3derBundesnotarordnung (BNotO)entwickelte VerwaltungspraxiszumTeilfürverfassungswidrigerklärt.DasBundesverfassungsgerichthatfürdasAuswahlverfahrenimBereichdesAnwaltsnotariats einestärkereunddifferenzierteregewichtungnotarspezifischerleistungengegenüberdembishermaßgeblichenergebnisderzumzeitpunktderbewerbung langezurückliegendenzweitenjuristischenstaatsprüfungundderdauerder anwaltlichenberufstätigkeitgefordert.eshatdabeidiebedeutungbewerteter Leistungsnachweisehervorgehoben,daesnachdembisherigenRechtnichtgelungensei,fachspezifischeKenntnissevonBewerbernangemessenindieAuswahlentscheidung einzubeziehen. DieVerwaltungspraxisistzwarandieverfassungsrechtlichenVorgabenangepasstworden;dasAuswahlverfahrenistjedoch,wieauchdieSachverständigenanhörungvordemRechtsausschussergebenhat,weiterhinkompliziertund streitanfällig.umdenverfassungsrechtlichenvorgabenbesserrechnungzu tragen,enthältdergesetzentwurfimwesentlichendieeinführungeinerfachprüfungvoreinembeiderbundesnotarkammerunterbeteiligungderbetroffenenlandesjustizverwaltungeneinzurichtendenprüfungsamtsowieänderungen undergänzungenderin 6Absatz2BNotOstatuiertenRegelvoraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltsnotars. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsindervomRechtsausschussempfohlenenFassung,derdievomBundesverfassungsgerichtaufgezeigtenMängeldesZugangs zumanwaltsnotariatbeseitigtundeinzugangs-undauswahlsystemeinführt, dasdenfachlichenmindeststandardsichertundeinedenverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung ermöglicht.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11906 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/4972inderausdernachfolgendenübersicht ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 11. Februar 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Dr. Jürgen Gehb Berichterstatter Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Berichterstatterin Hans-Christian Ströbele Berichterstatter Christoph Strässer Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) Drucksache 16/4972 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: (2)ImFalldes 3Abs.2sollalsNotarnurbestellt werden,wernachweist,dasserbeiablaufderbewerbungsfrist 1.mindestensfünfJahrehauptberuflichinnichtunerheblichemUmfangfürverschiedeneAuftraggeberals Rechtsanwalt tätig war, 2.dieTätigkeitnachNummer1seitmindestensdrei JahrenohneUnterbrechungindemLandgerichtsbezirk,indemdieinAussichtgenommeneNotarstellezu besetzen ist, ausübt, 3.dienotarielleFachprüfungnach 7abestandenhat und 4.abdemaufdasBestehendernotariellenFachprüfung folgendenkalenderjahrimumfangvonmindestens 15ZeitstundenjährlichanvondenNotarkammern oderberufsorganisationendurchgeführtennotarspezifischenfortbildungsveranstaltungenteilgenommen hat. VorderBestellungzumNotarhatderBewerberdarüber hinausnachzuweisen,dassermitdernotariellenberufspraxishinreichendvertrautist;diesernachweissollin derregeldadurcherbrachtwerden,dassderbewerber nachbestehendernotariellenfachprüfung160stunden PraxisausbildungbeieinemNotar,dendiefürdenin AussichtgenommenenAmtsbereichzuständigeNotarkammerbestimmt,durchläuft.DiePraxisausbildung kannaufbiszu80stundenverkürztwerden,wennder BewerbervergleichbareErfahrungenalsNotarvertreter odernotariatsverwalteroderdurchdieerfolgreicheteilnahmeanvondennotarkammernoderdenberufsorga- Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. 6 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: (2)ImFalldes 3Abs.2sollalsNotarnurbestellt werden,wernachweist,dasserbeiablaufderbewerbungsfrist 1.mindestensfünfJahreinnichtunerheblichemUmfangfürverschiedeneAuftraggeberalsRechtsanwalt tätig war, 2.dieTätigkeitnachNummer1seitmindestensdrei JahrenohneUnterbrechungindeminAussichtgenommenen Amtsbereich ausübt, 3. unverändert 4. unverändert VorderBestellungzumNotarhatderBewerberdarüber hinausnachzuweisen,dassermitdernotariellenberufspraxishinreichendvertrautist;diesernachweissollin derregeldadurcherbrachtwerden,dassderbewerber nachbestehendernotariellenfachprüfung160stunden PraxisausbildungbeieinemNotar,dendiefürdenin AussichtgenommenenAmtsbereichzuständigeNotarkammerbestimmt,durchläuft.DiePraxisausbildung kannaufbiszu80stundenverkürztwerden,wennder BewerbervergleichbareErfahrungenalsNotarvertreter odernotariatsverwalteroderdurchdieerfolgreicheteil- nahmeanvondennotarkammernoderdenberufsorga-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11906 Entwurf nisationendurchgeführtenpraxislehrgängennachweist. DieEinzelheitenzudenSätzen2und3regeltdieNotarkammerineinerAusbildungsordnung,diederGenehmigungderLandesjustizverwaltungbedarf.AufdieTätigkeitnachSatz1Nr.1werdenaufAntragZeitennach Absatz4undZeiteneinesvorübergehendenVerzichtsauf diezulassungzurrechtsanwaltschaftwegenschwangerschaftoderbetreuungeineskindesodereinespflegebedürftigenangehörigenbiszurdauervonzwölfmonatenangerechnet.unterbrechungendertätigkeitennach Satz1Nr.1und2aufGrundvonEreignissendestäglichenLebensbleibenaußerBetracht.NichtalsUnterbrechungderTätigkeitnachSatz1Nr.2geltendieinSatz5 genanntenzeitenfürdiedauervonbiszuzwölf Monaten. (3)DieReihenfolgebeiderAuswahluntermehreren geeignetenbewerbernrichtetsichnachderpersönlichen undderfachlicheneignungunterberücksichtigungder diejuristischeausbildungabschließendenstaatsprüfung undderbeidervorbereitungaufdennotarberufgezeigtenleistungen.imfalldes 3Abs.1istdieDauerdes Anwärterdienstesangemessenzuberücksichtigen.Im Falldes 3Abs.2wirddiefachlicheEignungnachPunktenbewertet;diePunktzahlbestimmtsichzu60vom HundertnachdemErgebnisdernotariellenFachprüfung undzu40vomhundertnachdemergebnisderdiejuristischeausbildungabschließendenstaatsprüfung,soweit nichtimeinzelfallnachanhörungdernotarkammerausnahmsweisebesondere,diefachlicheeignungvorrangig kennzeichnendeumständezuberücksichtigensind.bei gleicherpunktzahlistimregelfallaufdasergebnisder notariellenfachprüfungabzustellen. (4)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungBestimmungenüberdieAnrechnung vonwehr-undersatzdienstzeiten,zeiteneinesbeschäftigungsverbotesnachmutterschutzvorschriftenund ZeitenderBeurlaubungwegenInanspruchnahmevon ElternzeitaufdieDauerdesAnwärterdienstesnachAbsatz3Satz2sowiebeieinererneutenBestellungüberdie ZeiteneinervorübergehendenAmtsniederlegungnach 48baufdiebisherigeAmtstätigkeitzutreffen.SiekönnendieErmächtigungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. 2. Nach 7 werden die folgenden 7a bis 7i eingefügt: 7a (1)DienotarielleFachprüfungkannablegen,werzur RechtsanwaltschaftzugelassenistunddieVoraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß 5 erfüllt. (2)DienotarielleFachprüfungdientdemNachweis, dassundinwelchemgradeinrechtsanwaltfürdieausübungdesnotaramtesimnebenberuf ( 3Abs.2)fachlichgeeignetist.Siegliedertsichineinenschriftlichen und einen mündlichen Teil. (3)DienotarielleFachprüfungdientderBestenauslese.DieEinheitlichkeitderPrüfungsanforderungenund Beschlüsse des 6. Ausschusses nisationendurchgeführtenpraxislehrgängennachweist. DieEinzelheitenzudenSätzen2und3regeltdieNotarkammerineinerAusbildungsordnung,diederGenehmigungderLandesjustizverwaltungbedarf.AufdieTätigkeitnachSatz1Nr.1werdenaufAntragZeitennach Absatz4undZeiteneinesvorübergehendenVerzichtsauf diezulassungzurrechtsanwaltschaftwegenschwangerschaftoderbetreuungeineskindesodereinespflegebedürftigenangehörigenbiszurdauervonzwölfmonatenangerechnet.unterbrechungendertätigkeitennach Satz1Nr.1und2aufGrundvonEreignissendestäglichenLebensbleibenaußerBetracht.NichtalsUnterbrechungderTätigkeitnachSatz1Nr.2geltendieinSatz5 genanntenzeitenfürdiedauervonbiszuzwölf Monaten. (3)DieReihenfolgebeiderAuswahluntermehreren geeignetenbewerbernrichtetsichnachderpersönlichen undderfachlicheneignungunterberücksichtigungder diejuristischeausbildungabschließendenstaatsprüfung undderbeidervorbereitungaufdennotarberufgezeigtenleistungen.imfalldes 3Abs.1istdieDauerdes Anwärterdienstesangemessenzuberücksichtigen.Im Falldes 3Abs.2wirddiefachlicheEignungnachPunktenbewertet;diePunktzahlbestimmtsichzu60vom HundertnachdemErgebnisdernotariellenFachprüfung undzu40vomhundertnachdemergebnisderdiejuristischeausbildungabschließendenstaatsprüfung,soweit nichtbeieinembewerber,dernotaristoderwar,im EinzelfallnachAnhörungderNotarkammerausnahmsweisebesondere,diefachlicheEignungvorrangigkennzeichnendeUmständezuberücksichtigensind.BeigleicherPunktzahlistimRegelfallaufdasErgebnisder notariellenfachprüfungabzustellen. (4)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungBestimmungenüberdieAnrechnung vonwehr-undersatzdienstzeiten,zeiteneinesbeschäftigungsverbotesnachmutterschutzvorschriftenund ZeitenderBeurlaubungwegenInanspruchnahmevon ElternzeitaufdieDauerdesAnwärterdienstesnachAbsatz3Satz2sowiebeieinererneutenBestellungüberdie ZeiteneinervorübergehendenAmtsniederlegungnach 48baufdiebisherigeAmtstätigkeitzutreffen.SiekönnendieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdie Landesjustizverwaltungen übertragen. 2. Nach 7 werden die folgenden 7a bis 7i eingefügt: 7a (1)ZurnotariellenFachprüfungwirdaufAntragzugelassen,werseitdreiJahrenzurRechtsanwaltschaft zugelassenistunddievoraussetzungenfürdiebestellung zum Notar gemäß 5 erfüllt. (2)DienotarielleFachprüfungdientdemNachweis, dassundinwelchemgradeinrechtsanwaltfürdieausübungdesnotaramtesalsanwaltsnotarfachlichgeeignet ist.siegliedertsichineinenschriftlichenundeinen mündlichen Teil. (3) unverändert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf derleistungsbewertungistzugewährleisten.dieprüfungkannanverschiedenenortendurchgeführtwerden. (4)DerPrüfungsstoffderschriftlichenunddermündlichenPrüfungumfasstdengesamtenBereichdernotariellen Amtstätigkeit, insbesondere: 1.dasbürgerlicheRechtmitNebengesetzen,insbesonderedemWohnungseigentumsgesetzundderErbbaurechtsverordnung, 2. das Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 3.dasRechtderfreiwilligenGerichtsbarkeit,insbesonderedasBeurkundungsrecht,sowiedasGrundbuch-, Vormundschafts-, Nachlass- und Registerrecht, 4. das Recht der Notare, 5.das Kostenrecht 6.sowie in Grundzügen a)das Handelsrecht, b)dieallgemeinenvoraussetzungenderzwangsvollstreckungunddiezwangsvollstreckungingrundstücke, c)das Insolvenzrecht, d)dasöffentlicherechteinschließlichdessozialrechts, e)ausdemsteuerrechtdasgrunderwerbsteuerrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, f)das Internationale Privatrecht. (5)FürdievondeneinzelnenPrüfernvorzunehmendenBewertungengeltendieNotenstufenundPunktzahlendes 1;fürdieBildungderPrüfungsgesamtnotegilt 2derVerordnungübereineNoten-undPunkteskalafür dieersteundzweitejuristischestaatsprüfungvom3.dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). (6)DieschriftlichePrüfungistmiteinemAnteilvon 75vomHundert,diemündlichePrüfungistmiteinem Anteilvon25vomHundertbeidemErgebnisdernotariellenFachprüfungzuberücksichtigen.Dienotarielle Fachprüfungistbestanden,wennderPrüflingmindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat. (7)IstdiePrüfungnichtbestandenoderfürnichtbestandenerklärtworden,kannsieeinmalwiederholtwerden.EinebestandenePrüfungkannfrühestensnachdrei JahrenabBekanntgabedesBescheidesüberdasErgebnis dernotariellenfachprüfungmitdemzieldernotenverbesserung einmal wiederholt werden. 7b (1)DieschriftlichePrüfungumfasstsechsfünfstündige Aufsichtsarbeiten.SiedientderFeststellung,obderPrüflingdiefürdienotarielleTätigkeitnotwendigenFachkenntnisseerworbenhatundoberfähigist,inbegrenzter ZeitmitvorgegebenenHilfsmittelneinerechtlichein- Beschlüsse des 6. Ausschusses (4)DerPrüfungsstoffderschriftlichenunddermündlichenPrüfungumfasstdengesamtenBereichdernotariellen Amtstätigkeit. 1.entfällt 2.entfällt 3.entfällt 4.entfällt 5.entfällt 6.entfällt DiePrüfungsgebieteregeltdasBundesministerium derjustizdurchrechtsverordnung,diederzustimmung des Bundesrates bedarf. (5)FürdievondeneinzelnenPrüfernvorzunehmendenBewertungenunddieBildungderPrüfungsgesamtnotegeltendie 1und2derVerordnungübereine Noten-undPunkteskalafürdieersteundzweitejuristischeStaatsprüfungvom3.Dezember1981 (BGBl.I S.1243)entsprechend. (6) unverändert (7) unverändert 7b (1)DieschriftlichePrüfungumfasstvierfünfstündige Aufsichtsarbeiten.SiedientderFeststellung,obderPrüflingdiefürdienotarielleTätigkeitnotwendigenFachkenntnisseerworbenhatundoberfähigist,inbegrenzter ZeitmitvorgegebenenHilfsmittelneinerechtlichein-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11906 Entwurf wandfreieundzweckmäßigelösungfüraufgabenstellungendernotariellenpraxiszuerarbeiten. (2)JedeAufsichtsarbeitwirdvonzweiPrüfernnacheinanderbewertet.DieNamenderPrüflingedürfenden PrüfernvorAbschlussderBegutachtungderAufsichtsarbeitennichtbekanntwerden.AnderKorrekturderBearbeitungenjedereinzelnenAufgabesollmindestensein Anwaltsnotarmitwirken.WeichendieBewertungen eineraufsichtsarbeitumnichtmehralsdreipunktevoneinanderab,sogiltdermittelwert.könnensichdie PrüferbeigrößerenAbweichungennichteinigenoderbis aufdreipunkteannähern,soentscheideteinweiterer Prüfer;erkannsichfürdieBewertungeinesPrüfersentscheidenodereinezwischendenBewertungenliegende Punktzahl festsetzen. (3)DieBewertungenderAufsichtsarbeitenwerden demprüflingmitderladungzurmündlichenprüfungbekanntgegeben.werdenmehralszweiaufsichtsarbeiten mitwenigerals4,00punktenbewertetoderliegt dergesamtdurchschnittalleraufsichtsarbeitenunter 3,50Punkten,soistderPrüflingvondermündlichenPrüfungausgeschlossenundhatdienotarielleFachprüfung nicht bestanden. 7c (1)DiemündlichePrüfungumfassteinenVortragzu einernotariellenaufgabenstellungundeingruppenprüfungsgesprächmitdreiabschnitten,dieunterschiedliche Prüfungsgebietenach 7aAbs.4zumGegenstandhaben sollen.dasprüfungsgesprächsolljeprüflingetwaeine Stundedauern.InderRegelsollennichtmehralsfünf Prüflingegleichzeitiggeprüftwerden.Indermündlichen PrüfungsollderPrüflingnebenseinenKenntnisseninsbesondereauchunterBeweisstellen,dasserdieeinem NotarobliegendenPrüfungs-undBelehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht. (2)DiemündlichePrüfungwirddurcheinenPrüfungsausschussabgenommen,derausdreiPrüfernbesteht.Sie müssenwährenddergesamtenprüfunganwesendsein. DenVorsitzführteinaufVorschlagderLandesjustizverwaltungen,inderenBereichAnwaltsnotarebestelltwerden, bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein. (3)BeidermündlichenPrüfungkönnenVertreterder NotarkammernundderBundesnotarkammer,desBundesministeriumsderJustizundderLandesjustizverwaltungenanwesendsein.AndenBeratungennehmennur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. (4)ImAnschlussandiemündlichePrüfungbewerten dieprüferdenvortragundjedenabschnittdesprüfungsgesprächsgemäß 7aAbs.5.WeichendieBewertungen voneinanderab,sogiltdermittelwert.sodanngibtder PrüfungsausschussdemPrüflingdieBewertungenbekannt.EinenähereErläuterungderBewertungenkann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich. 7d (1)ÜberdasErgebnisdernotariellenFachprüfungerhältderPrüflingeinenmitRechtsbehelfsbelehrungversehenenschriftlichenBescheid.Überdiebestandene Beschlüsse des 6. Ausschusses wandfreieundzweckmäßigelösungfüraufgabenstellungendernotariellenpraxiszuerarbeiten. (2) unverändert (3)DieBewertungenderAufsichtsarbeitenwerden demprüflingmitderladungzurmündlichenprüfungbekanntgegeben.wirdmehralseineaufsichtsarbeitmit wenigerals4,00punktenbewertetoderliegtdergesamtdurchschnittalleraufsichtsarbeitenunter3,50punkten, soistderprüflingvondermündlichenprüfungausgeschlossenundhatdienotariellefachprüfungnichtbestanden. 7c (1)DiemündlichePrüfungumfassteinenVortragzu einernotariellenaufgabenstellungundeingruppenprüfungsgespräch,dasunterschiedlicheprüfungsgebiete zumgegenstandhabensoll.dasprüfungsgesprächsoll jeprüflingetwaeinestundedauern.inderregelsollen nichtmehralsfünfprüflingegleichzeitiggeprüftwerden. IndermündlichenPrüfungsollderPrüflingnebenseinen KenntnisseninsbesondereauchunterBeweisstellen, dasserdieeinemnotarobliegendenprüfungs-undbelehrungspflichtensach-undsituationsgerechtauszuüben versteht. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (1) unverändert 7d

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf notariellefachprüfungwirdeinzeugniserteilt,ausdem dieprüfungsgesamtnotemitnotenbezeichnungund Punktwertersichtlichist.BeiWiederholungdernotariellenFachprüfungwirdeinZeugnisnurimFalleder Notenverbesserung erteilt. (2)GegenBescheide,deneneineBewertungvonPrüfungsleistungenzuGrundeliegt,istderWiderspruchgegeben.InanderenFällenfindeteinVorverfahrennicht statt.überdenwiderspruch,derbinneneinesmonats nachbekanntgabedesbescheideseinzulegenist,entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes. (3)FürRechtsbehelfegegenPrüfungsentscheidungen undsonstigemaßnahmenimzulassungs-undprüfungsverfahrengilt 111mitderMaßgabe,dassderAntrag aufgerichtlicheentscheidunggegendenleiterdesprüfungsamtes zu richtenist. 7e (1)DiePrüfunggiltalsnichtbestanden,wennder PrüflingohnegenügendeEntschuldigungnachderZulassungzurPrüfungzurücktritt,zweiodermehrAufsichtsarbeitennichtodernichtrechtzeitigabgibtoderzumTerminfürdiemündlichePrüfungnichtodernicht rechtzeitigerscheint.eineeinzelnenichtodernichtrechtzeitigabgegebeneaufsichtsarbeitodernichterbrachte PrüfungsleistungwirdimFallnichtgenügenderEntschuldigung mit null Punkten bewertet. (2)Wernachweist,dasserauseinemvonihmnichtzu vertretendengrundverhindertwar,eineodermehrere Aufsichtsarbeitenanzufertigenoderrechtzeitigabzugeben,hatalleAufsichtsarbeitenerneutanzufertigen. Wer nachweist,dasserauseinemvonihmnichtzuvertretendengrunddiemündlicheprüfungganzoderteilweise versäumt hat, kann diese nachholen. 7f (1)VersuchteinPrüfling,dasErgebnisdernotariellen FachprüfungdurchBenutzungnichtzugelassenerHilfsmittel,unzulässigeHilfeDritterodersonstigeTäuschung zubeeinflussen,soistdiebetroffeneprüfungsleistung mitnullpunktenzubewerten.imfalleinesschweren oderwiederholtentäuschungsversuchsistdiegesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären. (2)WirdeinschwererTäuschungsversuchnachder VerkündungderPrüfungsgesamtnotebekannt,kanndie betroffenenotariellefachprüfungfürnichtbestandenerklärt werden. (3)EinPrüfling,dererheblichgegendieOrdnungverstößt,kannvonderFortsetzungderAnfertigungderAufsichtsarbeitoderdermündlichenPrüfungausgeschlossen werden.wirdderprüflingvonderfortsetzungder AnfertigungeinerAufsichtsarbeitausgeschlossen,sogilt diesealsmitnullpunktenbewertet.imfalleineswieder- holtenausschlussesvonderanfertigungeineraufsichts- Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) unverändert (3)PrüfungsentscheidungenundsonstigeMaßnahmen imzulassungs-undprüfungsverfahrenkönnendurch einenantragaufgerichtlicheentscheidungangefochtenwerden. 111giltentsprechend.DerAntragistgegendenLeiterdesPrüfungsamteszurichten.Istnach 7dAbsatz2Satz1einWiderspruchsverfahren durchzuführen,beginntdieeinmonatigeantragsfrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheids. 7e (1)DiePrüfunggiltalsnichtbestanden,wennder PrüflingohnegenügendeEntschuldigungnachderZulassungzurPrüfungzurücktritt,eineAufsichtsarbeitnicht odernichtrechtzeitigabgibtoderzumterminfürdie mündlicheprüfungnichtodernichtrechtzeitigerscheint. (2)Wernachweist,dasserauseinemvonihmnichtzu vertretendengrundverhindertwar,eineodermehrere Aufsichtsarbeitenanzufertigenoderrechtzeitigabzugeben,kanndiefehlendenAufsichtsarbeitenerneutanfertigen;diebereitserbrachtenPrüfungsleistungenbleibenunberührt.Wernachweist,dasserauseinemvon ihmnichtzuvertretendengrunddiemündlicheprüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen. 7f unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11906 Entwurf arbeitoderdesausschlussesvondermündlichenprüfung giltdienotariellefachprüfungalsnichtbestanden. 7g (1)DieDurchführungderPrüfungobliegtdembeider Bundesnotarkammererrichteten Prüfungsamtfürdie notariellefachprüfungbeiderbundesnotarkammer (Prüfungsamt). (2)DasPrüfungsamtentscheidetüberdieZulassung zurprüfung,bestimmtdieprüfereinschließlichdes weiterenprüfers ( 7bAbs.2Satz5)sowiediePrüfungsausschüsse,setztdiePrüfungsterminefest,lädtdiePrüflinge,stelltdasPrüfungsergebnisfest,erteiltdasPrüfungszeugnis,entscheidetüberdieFolgeneinesPrüfungsverstoßesundüberWidersprüchenach 7dAbs.2 Satz1.DienäherenEinzelheitenregeltdasBundesministeriumderJustizdurchRechtsverordnung,diederZustimmung des Bundesrates bedarf. (3)DerLeiterdesPrüfungsamtesundseinständiger VertretermüssendieBefähigungzumRichteramthaben. SiewerdenimEinvernehmenmitdenLandesjustizverwaltungen,inderenBereichAnwaltsnotarebestelltwerden,nachAnhörungdesBundesministeriumsderJustiz vonderbundesnotarkammerfürdiedauervonfünfjahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. (4)BeidemPrüfungsamtwirdeineAufgabenkommissioneingerichtet.SiebestimmtdieAufgabenfürdie schriftlicheprüfung,entscheidetüberdiezugelassenen HilfsmittelunderarbeitetVorschlägefürdiemündlichen Prüfungen.DieMitgliederderAufgabenkommission müssenübereinederinabsatz6satz1aufgeführten Qualifikationenverfügen.SiewerdenvondemLeiterdes PrüfungsamtesimEinvernehmenmitdemVerwaltungsratfürdieDauervonfünfJahrenbestellt.Eineerneute Bestellungistmöglich.DieMitgliederderAufgabenkommissionerhaltenfürihreTätigkeiteineangemessene Vergütung. (5)BeidemPrüfungsamtwirdeinVerwaltungsrateingerichtet.ErübtdieFachaufsichtüberdenLeiterdesPrüfungsamtesunddieAufgabenkommissionaus.DerVerwaltungsratbestehtauseinemvomBundesministerium derjustiz,einemvonderbundesnotarkammerunddrei einvernehmlichvondenlandesjustizverwaltungen,in derenbereichanwaltsnotarebestelltwerden,benannten Mitgliedern. (6)ZuPrüfernwerdenvomPrüfungsamtfürdieDauer von fünf Jahren bestellt: 1.RichterundBeamtemitderBefähigungzumRichteramt,auchnachEintrittindenRuhestand,aufVorschlagdesBundesministeriumsderJustizundder Landesjustizverwaltungen,inderenBereichAnwaltsnotare bestellt werden, 2.NotareundNotareaußerDienstaufVorschlagder Notarkammern und Beschlüsse des 6. Ausschusses (1) unverändert (2) unverändert 7g (3)DerLeiterdesPrüfungsamtesvertrittdasAmt imzusammenhangmitdernotariellenfachprüfung imverwaltungsverfahrenundimgerichtlichenverfahren.derleiterundseinständigervertretermüssen diebefähigungzumrichteramthaben.siewerdenim EinvernehmenmitdenLandesjustizverwaltungen,inderenBereichAnwaltsnotarebestelltwerden,nachAnhörungderBundesnotarkammerdurchdasBundesministeriumderJustizfürdieDauervonfünfJahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf 3.sonstigePersonen,dieeinedenindenNummern1 und2genanntenpersonengleichwertigebefähigung haben,imeinvernehmenmitdembundesministeriumderjustizunddenlandesjustizverwaltungen,in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden. EineerneuteBestellungistmöglich.DieBestellungkann auswichtigemgrundwiderrufenwerden.mitvollendungdes70.lebensjahresscheidendieprüferaus; unberührthiervonbleibtdiemitwirkungineinem Widerspruchsverfahren. (7)DiePrüfersindbeiPrüfungsentscheidungensachlichunabhängigundanWeisungennichtgebunden.Im ÜbrigenunterstehensieinihrerEigenschaftalsPrüfer deraufsichtdesprüfungsamtes.fürihretätigkeiterhalten sie eine angemessene Vergütung. 7h (1)FürdiePrüfungundfürdaserfolgloseWiderspruchsverfahrensindGebührenandieBundesnotarkammerzuzahlen.DieGebührenfürdiePrüfungwerden mitderstellungdesantragsaufzulassungzurprüfung fällig.zahltderbewerberdiegebührnichtrechtzeitig, sogiltderantragalszurückgenommen.trittderbewerbervorantrittderprüfungzurück,wirddiegebührfür dieprüfungzudreiviertelnerstattet.trittderbewerber biszumendederbearbeitungszeitfürdieletzteaufsichtsarbeitzurück,istdiegebührzurhälftezuerstatten. EineErstattungvonGebührenimFalledes 7fistausgeschlossen. (2)DieBundesnotarkammerbestimmtdieHöheder GebührennachAbsatz1,dieEinzelheitenderGebührenerhebungsowiedieVergütungdesLeitersundderBedienstetendesPrüfungsamtes,derMitgliederderAufgabenkommissionundderPrüferdurchSatzung,dieder GenehmigungdesBundesministeriumsderJustizbedarf. 7i DasBundesministeriumderJustizregeltdurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesnähereEinzelheitenderOrganisationunddesGeschäftsablaufsdesPrüfungsamtes,derAuswahlundderBerufung derprüfer,desprüfungsverfahrenssowiedesverfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat. 3. Dem 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ImFalldes 3Abs.2istdieGeschäftsstelleräumlich zusammenmitderkanzlei ( 27Abs.1derBundesrechtsanwaltsordnung) zu halten. 4. Folgender 120 wird angefügt: 120 FürBesetzungsverfahren,diebeiInkrafttretendes Artikels1Nr.1desGesetzeszurNeuregelungdesZugangszumAnwaltsnotariatvom (BGBl.IS. )nicht abgeschlossensind,gilt 6derBundesnotarordnungin der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Beschlüsse des 6. Ausschusses (7) unverändert 7h (1)FürdiePrüfungundfürdaserfolgloseWiderspruchsverfahrensindGebührenandieBundesnotarkammerzuzahlen.DieZulassungzurPrüfungerfolgt erst,wenndieprüfungsgebührenbeiderbundesnotarkammereingegangensind.trittderbewerbervor AntrittderPrüfungzurück,wirddieGebührfürdiePrüfungzudreiViertelnerstattet.TrittderBewerberbiszum EndederBearbeitungszeitfürdieletzteAufsichtsarbeit zurück,istdiegebührzurhälftezuerstatten.eineerstattungvongebührenimfalledes 7fistausgeschlossen. 3.entfällt (2) unverändert 7i unverändert 3. Folgender 120 wird angefügt: 120 (1)FürBesetzungsverfahren,diebeiInkrafttretendes Artikels1Nr.1desGesetzeszurNeuregelungdesZugangszumAnwaltsnotariatvom (BGBl.IS. )nicht abgeschlossensind,gilt 6derBundesnotarordnungin der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. (2)EineZulassungzurnotariellenFachprüfungist erstvom [einsetzen:datumdeserstentagesdes

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11906 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses zehntenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] an möglich. Artikel 2 DiesesGesetztrittam inkraft,soweitinsatz2nichts Abweichendesbestimmtist.Artikel1Nr.1trittamersten Tagdes25.aufdieVerkündungfolgendenKalendermonats in Kraft. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündungin Kraft,soweitinSatz2nichtsAbweichendesbestimmtist. Artikel1Nr.1trittamerstenTagdes25.aufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Jürgen Gehb, Christoph Strässer, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/4972inseiner160.sitzungam8.mai2008inersterlesungberatenundandenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowieandeninnenausschusszur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 85.Sitzungam11.Februar2009beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIE LINKE. den Gesetzentwurf anzunehmen. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 107.Sitzungam25.Juni2008anberatenundinseiner 108.Sitzungam16.September2008beschlossen,zudem Gesetzentwurfam5.November2008eineöffentlicheAnhörungdurchzuführen.AndieserAnhörung (115.Sitzung) haben folgende Sachverständige teilgenommen: Mechthild Düsing Rechtsanwältin und Notarin, Münster Dr. Hans Gerhard Ganter Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dr. Tilman Götte Präsident der Bundesnotarkammer, Berlin Gerd-Walter Jung Präsident der Notarkammer Schleswig-Holstein, Lübeck Dr. Hartwin Kramer Präsident a. D. des Oberlandesgerichts Oldenburg Klaus Lerch Richter am Landgericht Frankfurt am Main Dr. Katja MihmRechtsanwältin, Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltsinstituts e.v., Bochum Günter Schmaler Rechtsanwalt und Notar, Emden Dr. Oliver Vossius Präsident des Deutschen Notarvereins, Berlin. HinsichtlichderErgebnissederAnhörungwirdaufdas Protokollder115.Sitzungam11.November2008mitden anliegendenstellungnahmendersachverständigenverwiesen. Inseiner126.Sitzungam11.Februar2009hatderAusschussdenGesetzentwurfaufDrucksache16/4972abschließendberatenundmitdenStimmenderFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen diestimmenderfraktiondielinke.beschlossen,dieannahme in der geänderten Fassung zu empfehlen. DieFraktionderSPDführteaus,dassdievorgesehenen ÄnderungendesGesetzentwurfszumutbareRegelungenfür dieanwälteseien,diesichkünftigumeinnotariatbewerben.kernstückderneuregelungseidieschaffungeiner notarspezifischenmündlichenundschriftlichenfachprüfung.einegesetzlicheregelungdereinzelnenprüfungsbereiche,wieursprünglichimgesetzentwurfdesbundesrates vorgesehen,seinichterforderlich.esseiangebracht,diesin einerrechtsverordnungzuregelnundfürdieschriftliche notariellefachprüfungvierstattsechsaufsichtsarbeiten vorzusehen.dieörtlichewartefristseifürdenamtsbezirk vorgesehen,fürdensichderanwaltbewerbe,undnichtwie vombundesratangestrebt,aufdenlandgerichtsbezirkauszudehnen.siehalteesfürsachgerecht,anderräumlich engerenregelungdesgeltendenrechtsfestzuhalten.hierdurchwerdedasprinzipderbestenauslesefürden jeweiligenamtsgerichtsbezirksichergestellt.auchdiewirtschaftlicheleistungsfähigkeiteinesnotariatskönnebei einemamtsgerichtsbezirkvondenbewerbernbesserbeurteiltwerden.dieallgemeinedreijährigewartezeitseivorgesehen,umzuverhindern,dassunmittelbarnachdemzweiten StaatsexamenBewerbungenumeinNotariat aufvorrat abgegeben werden. DesWeiterenseiesgelungen,denZugangvonFrauenfür dasanwaltsnotariatzuerleichtern.diesseidadurchherbeigeführtworden,dassdieanwaltlichetätigkeit,alsvoraussetzung für eine Bewerbung um ein Notariat, nicht hauptberuflicherbrachtwerdenmüsse.unterdemgesichtspunktder VereinbarkeitvonBerufundFamiliewerdeinsbesonderefür FrauenmitFamilienpflichteneinerleichterterZugangzum Anwaltsnotariat ermöglicht. DieFraktionderCDU/CSUschlosssichimWesentlichen denausführungenderfraktionderspdanundhobhervor, dienunmehrgeplantenänderungenandemgesetzentwurf desbundesratesbewirkten,dassbeiderbewerbungumein NotariatnichtnurgroßeAnwaltskanzleienzumZuge kämen.anwälteinsolchenkanzleienseiennämlichpersonelleherinderlage,denzeitlichenaufwandeinernotariellenfachprüfungzuverkraften.hierzuseieineinzelanwalt nichtingleichemmaßeinderlage,daernebendervorbereitungaufdienotariellefachprüfungweiterhinseinen Kanzleibetriebaufrechterhaltenmüsse.Auchseiessinnvoll, diewartezeitaufdenjeweiligenamtsgerichtsbezirkzu beschränkenunddiekonkurrenzumeinanwaltsnotariat örtlicheinzugrenzen.abzulehnenseieinegesetzlicheregelungdescurriculums.ausreichendundrechtstechnisch sinnvollseies,denprüfungsstoffderschriftlichenund mündlichennotariellenfachprüfungineinerrechtsverordnungzuregeln.dergesetzentwurfdesbundesratesinder nunmehrvorliegendenfassungseiinsgesamtpositivzubewerten,wobeidieentsprechendensinnvollenänderungen unteranderemaufdiedurchgeführtesachverständigenanhörung im Rechtsausschuss zurückzuführen seien. DieFraktionderFDPschlosssichimWesentlichenden AusführungenderFraktionenderCDU/CSUundSPDan.Es habehandlungsbedarfbestanden,weildieentscheidungdes BundesverfassungsgerichtsausdemJahre2004demGesetzgeberaufgegebenhabe,beimZugangzumNotariatstärker aufdiefachlicheeignungabzustellen.diezubegrüßende

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/11906 GesetzesinitiativedesBundesrateshabenachderSachverständigenanhörungpositiveÄnderungenerfahren.Diesgelte beispielsweisefürdieregelung,dieprüfungsgebieteder notariellenfachprüfungdurchrechtsverordnungzuregeln. DieUmsetzungderVorgabendesBundesverfassungsgerichtsdurchdenGesetzentwurfseimitdenvorgesehenen Änderungengelungen.DiesgeltefürdieNachweisezur fachlicheneignung,insbesondereimhinblickdarauf,dass derzugangzumanwaltsnotariatnichtnurgroßkanzleienin Ballungsräumen,sondernauchEinzelanwälteninFlächenländern möglich sein soll. DieFraktionDIELINKE.erklärte,dassdienunmehrangestrebtenÄnderungenimGesetzentwurf bisaufdie Öffnungsklausel zwarzubegrüßenseien.dergesetzentwurfwerdejedochausfolgendengründenabgelehnt:institutionellundstrukturellseidasanwaltsnotariatmitdem Nachteilbehaftet,dassesnebenberuflichausgeübtwerde. UnterHaftungsgesichtspunktenundzurQualitätssicherung derrechtsuchendensolltedasanwaltsnotariatgrundsätzlichabgeschafftwerden.dieentscheidungdesbundesverfassungsgerichtszwingenichtzudennunmehrvorgenommenengesetzlichenänderungen.esseienvielmehrdie Länderverpflichtet,dieVerfassungsmäßigkeitderZulassungzumAnwaltsnotariatdurchentsprechendeeigene Regelungensicherzustellen.DerVorsitzendeRichteram Bundesgerichtshof,Dr.HansGerhardGanter,habeinder AnhörungdesRechtsausschusseszurVerfassungsmäßigkeit unteranderemdargelegt,dassdieverwaltungdesnotarwesenssachederländersei.nachdemgesetzentwurfwerde jedochderbundesnotarkammerunddembundesministeriumderjustizeinmaßgeblichereinflussaufdiezulassungzumanwaltsnotariateingeräumt.dasauswahlermessenderzuständigenlandesjustizverwaltungschrumpfe vielfachaufnullbeieinerdurchdiebundesnotarkammer vorgegebenenbundeseinheitlichenleistungskontrolle.es seiauchzuerwägen,obdieeinführungeines drittenstaatsexamens füranwaltsnotareunterdemgesichtspunktdes VerstoßesgegendasÜbermaßverbotnichtüberdasZielhinausschieße.BewerberumdasAnwaltsnotariatwürdenpartiellmehrbelastetalskünftigeNur-Notare,diesicheinem solchen Examen nicht unterziehen müßten. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENsprachsichfür dieannahmedesgesetzentwurfsausundverwiesdarauf, dassesinsbesondereinländlichenräumendurchausgründe gebe,dasanwaltsnotariatzuzulassen.imgegensatzzu meistmitanwältenüberbesetztenballungsräumen,seiesin Flächenländernsehrsinnvoll,dassderAnwaltzusätzlich nochnotariatsaufgaben,sowohlauswirtschaftlichengesichtspunktenalsauchiminteressederrechtsuchenden wahrnehme.esseinichtzubestreiten,dassfüranwältevielfachdienotwendigkeitbestehe,nebenihreranwaltlichen TätigkeitNotariatsaufgabenwahrzunehmen.ImInteresse desrechtsuchendenwerdenunmehrsichergestellt,dassder Anwalt,dereinNotariatausübe,dieentsprechendefachliche Qualifikation nachweise. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss beschlossenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfsinderDrucksache16/4972erläutert.SoweitderAusschussdenGesetzentwurfunverän- dertangenommenhat,wirdaufdiejeweiligebegründungin der Drucksache 16/4972 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung) Zu Nummer 1 (Änderung von 6) Zu Absatz 2 Satz 1 Zu Nummer 1 NebenderAnforderung,dassnurzumAnwaltsnotarbestellt werdenkann,werinnichtunerheblichemumfangals Rechtsanwalttätigwar,istesnichterforderlichzuverlangen,dassdieseTätigkeithauptberuflicherbrachtwerden muss.demvorschlagderbundesregierungfolgendsoll daherdaswort hauptberuflich gestrichenwerden (vgl. StellungnahmederBundesregierung,Drucksache16/4972, S.14). Zu Nummer 2 DievorgeschlageneRegelungzurörtlichenWartezeitentsprichtderRegelungdesgeltendenRechts.Eineörtliche Wartezeitstelltsicher,dassderRechtsanwaltvorOrteine anwaltlichepraxisaufgebauthat,bevorerzumnotarbestellt wird.damitwirddiewirtschaftlicheunabhängigkeitdes Notarsgesichert.Außerdemwirdgewährleistet,dassderzu bestellendenotarbereitsübereineeingerichteteanwaltskanzleiunddamitüberdieorganisatorischenvoraussetzungenverfügt,umdasbüroandieerfordernissedesnotaramtesanzupassen.umdiesezielederörtlichenwartezeitzu erreichen,hältesderrechtsausschussfürsachgerecht,an derräumlichengerenregelungdesgeltendenrechtsfestzuhalten,alsodasgebiet,ausdemdiebewerberkommenmüssen,nicht,wievombundesratvorgeschlagen,vomamtsgerichts- auf den Landgerichtsbezirk auszuweiten. Zu Absatz 3 Satz 3 DieÄnderung,dieeinemVorschlagderBundesregierung folgt,begrenztdenausnahmefall,indemfürdiebeurteilung derfachlicheneignungunterengenvoraussetzungenaufanderekriterienalsdieergebnissedernotariellenfachprüfungbzw.deszweitenjuristischenstaatsexamenszurückgegriffenwerdendarf,auffälle,indenendiefachliche EignungeinesNotarsoderehemaligenNotarszubeurteilen ist,dersichaufdiestelleeinesanwaltsnotarsbeworbenhat. Zu Absatz 4 Satz 2 DieÄnderungträgtArtikel80Absatz1Satz4desGrundgesetzesRechnung (vgl.stellungnahmederbundesregierung, Drucksache 16/4972, S. 15). Zu Nummer 2 (Einfügung der 7a bis 7i) Zu 7a Zu Absatz 1 DieÄnderungfolgtdemVorschlagderBundesregierung (Drucksache16/4972,S.15).Umsicherzustellen,dassdie BewerberdiepraxisbezogenenotarielleFachprüfungnicht unmittelbarimanschlussandaszweitestaatsexamenablegen,bevorsieanwaltlicheberufserfahrungerworbenhaben, wirdeinewartefristvondreijahrennachderzulassungzur

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Rechtsanwaltschaftfestgelegt,bevordienotarielleFachprüfung abgelegt werden kann. Zu Absatz 2 Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung. Zu Absatz 4 DerPrüfungsstoffdernotariellenFachprüfungumfasst,wie dereinleitungssatzvon 7Absatz4BNotO-Efestlegt,den gesamtenbereichdernotariellenamtstätigkeit.damitwird zugleichausgedrückt,dassrechtsgebieteundteilevon Rechtsgebieten,diefürdienotarielleAmtstätigkeitnichtbedeutsamsind,auchnichtzumPrüfungsstoffzählen.Umdem InteressederBewerberaneinersachgerechtenBegrenzung desprüfungsstoffsnochbesserrechnungzutragen,schlägt derausschussvor,denprüfungsstoffnichtimgesetz,sondernperrechtsverordnungzuregeln.dieseröffnetdiemöglichkeit,denprüfungsstoffkonkretunddetailliertfestzulegenundzubegrenzen.einesolchebegrenzungdes Prüfungsstoffsistgeboten,weildieVorbereitungaufdie notariellefachprüfungberufsbegleitendwährendderanwaltstätigkeiterfolgt.esmussdaherbesondersdaraufgeachtetwerden,dassderprüfungsstoffstrengaufdennotarspezifischen Bereich begrenzt wird. Zu Absatz 5 DiegeänderteFormulierungstelltklar,dassauchdieVerweisungauf 1sichaufdiegenannteRechtsverordnungbezieht (vgl.stellungnahmederbundesregierung,drucksache 16/4972, S.15). Zu 7b Zu Absatz 1 DerAusschusshältesfürausreichend,dassfürdieschriftlichePrüfungbeidernotariellenFachprüfungvierstattsechs Aufsichtsarbeitenverlangtwerden.AuchbeivierAufsichtsarbeitenkönnenallewichtigenTätigkeitsfelderdesNotarsin derschriftlichenprüfungabgedecktwerden.mehralsvier Aufsichtsarbeitensinddahernichterforderlich.MitderBegrenzungderZahlderanzufertigendenAufsichtsarbeiten wirdzugleichdemumstandrechnunggetragen,dassder AufwandderBewerberfürdieVorbereitungaufdieNotartätigkeit,dieparallelmitderanwaltlichenBerufsausübung erfolgt, möglichst gering gehalten werden soll. Zu Absatz 3 Gemäß 7bAbsatz3Satz2BNotO-Egiltdienotarielle Fachprüfungalsnichtbestanden,wenndreiodermehrvon sechsaufsichtsarbeitenmitwenigerals4,00punktenbewertetwordensind.nachdemdiezahlderanzufertigendenaufsichtsarbeitenvonsechsaufvierreduziertwerdensoll (siehe zuabsatz1),sollauchdiesenichtbestehensgrenzevondrei auf zwei abgesenkt werden. Zu 7c Absatz 1 EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungdes 7aAbsatz4.NachdemdiePrüfungsgebietenichtmehrim Gesetzgeregeltwerdensollen,istdieBezugnahmeauf 7a Absatz4BNotO-Ezustreichen.EntbehrlichistdieRegelung,dassdasPrüfungsgesprächdreiAbschnittehabensoll. DieGestaltungdesPrüfungsgesprächskanndemPrüfungsausschussüberlassenbleiben.DieWörter mitdreiabschnitten sollen daher gestrichen werden. Zu 7d Absatz 3 DieÄnderungfolgtdemVorschlagderBundesregierung,auf derenbegründungverwiesenwird (StellungnahmederBundesregierung, Drucksache 16/4972, S. 15). Zu 7e EshandeltsichumFolgeänderungenzurAbsenkungder ZahldergefordertenAufsichtsarbeiten (siehezu 7bAbsatz1).Nachdemnichtmehrsechs,sondernnurnochvier Aufsichtsarbeitenverlangtwerdensollen,solldiePrüfung bereitsdannalsnichtbestandengelten,wenneineaufsichtsarbeitohnegenügendeentschuldigungversäumtwird (Absatz1).DieRegelungdesBundesratsentwurfszurBewertungeinzelner,ohnegenügendeEntschuldigungversäumter Aufsichtsarbeitenkanndaherentfallen.UmdieBelastung derbewerberdurchprüfungsarbeitenzubegrenzen,soll aberdiemöglichkeiteröffnetwerden,beiunverschuldeter VersäumnisvonAufsichtsarbeitennurdiefehlendenAufsichtsarbeitenanzufertigen (Absatz2Satz1)undnicht,wie vombundesratvorgeschlagen,auchbeiunverschuldeter VersäumnisnureinzelnerAufsichtsarbeitenalleAufsichtsarbeiten nochmals anfertigen zu müssen. Zu 7g Absatz 3 EntsprechenddenVorschlägenderBundesregierungsolldas beiderbundesnotarkammererrichteteprüfungsamtvon seinerleitungvertretenwerdenunddiesedurchdasbundesministeriumderjustizbestelltwerden.aufdiebegründung in Drucksache 16/4972, S. 15, wird verwiesen. Zu 7h Absatz 1 DieÄnderungfolgtdemVorschlagderBundesregierung,auf derenbegründungverwiesenwird (StellungnahmederBundesregierung, Drucksache 16/4972, S. 15 und 16). Zu Nummer 3 alt (Änderung von 10 Absatz 2) 10Absatz2istbereitsdurchArtikel3Nummer1adesGesetzesvom26.März2007 (BGBl.IS.358)mitWirkung vom1.juni2007umeineregelungergänztworden,diedem RegelungsvorschlagdesBundesratesentsprichtundsicherstellt,dassGeschäftsstelleundKanzlei ( 27Absatz1 BRAO)beimAnwaltsnotarörtlichübereinstimmen,also sichindenselbenbüroräumenbefinden.eineänderungist daher nicht mehr erforderlich. Zu Nummer 3 neu (Einfügung von 120) BevordienotarielleFachprüfungdurchgeführtwerdenkann, mussdasbeiderbundesnotarkammerzuerrichtendeprüfungsamtarbeitsfähigsein.einanspruchaufzulassungzur notariellenfachprüfung ( 7aAbsatz1BNotO-E)solldaher erstneunmonatenachverkündungdesgesetzesbegründet werden ( 120 Absatz 2 neu BNotO-E).

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/11906 Zu Artikel 2 DieRegelungenüberdienotarielleFachprüfungunddas PrüfungsamtsollenbereitsamTagenachderVerkündungin Krafttreten,damitzügigdieVoraussetzungenfürdieDurchführungdernotariellenFachprüfunggeschaffenwerden können. Berlin, den 11. Februar 2009 Dr. Jürgen Gehb Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter Christoph Strässer Berichterstatter Hans-Christian Ströbele Berichterstatter Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Berichterstatterin

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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