Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel DieRegelungenzurAbgrenzungderZuständigkeitvongewerblichenBerufsgenossenschaftenundUnfallversicherungsträgernderöffentlichenHandfüröffentlicheUnternehmentretenam31.Dezember2012außerKraft,soweitnicht biszudiesemzeitpunktdurchgesetzetwasanderesgeregeltist (sogenanntes Moratorium).DasMoratoriumwirddurcheinedauerhafteundrechtssichere Nachfolgeregelung abgelöst. DiegesondertenEntgeltmeldungenderArbeitgeberandieBerufsgenossenschaften (Lohnnachweis)werdennachgeltendemRechtabdemJahr2014abgelöstundindasallgemeinesozialversicherungsrechtlicheMeldeverfahrenintegriert.DadieseIntegrationnochnichtdennotwendigenQualitätsstandarderreichthat,stündeab2014keinehinreichendsichereGrundlagefürdieBeitragsberechnungdergewerblichenBerufsgenossenschaftenzurVerfügung.Die ÜbergangszeitwirddeshalbumzweiJahreverlängert,sodassabdemJahr 2016 ein erprobtes, sicheres Meldeverfahren zur Verfügung stehen wird. B. Lösung Erlass des folgenden Gesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichtenneugeschaffenodergeändert.BeiderAntragstellungzurfreiwilligenVersicherungerfolgt lediglicheinegesetzlicheklarstellung,durchdieerfüllungsaufwandweder entsteht noch entfällt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürUnternehmen,dieaneinenanderenUnfallversicherungsträgerüberwiesen werden,entstehteinmaligeingeringfügiger,nichtbezifferbarererfüllungsaufwand. Die Geltungsdauer einer Informationspflicht wird verlängert. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung MehrkostenfürBundundLändersindnichtzuerwarten.DurchdieÜberweisungvonöffentlichenUnternehmenentstehendenUnfallversicherungsträgern einmaliggeringfügigekosten.gegebenenfallsaufdenbundentfallendemehrkosten werden finanz- und stellenmäßig im Einzelplan 11 gegenfinanziert. F. Weitere Kosten DerWirtschaftentstehenkeinesonstigenKosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10750
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10750 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch DasSiebteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom7.August1996, BGBl.IS.1254),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: IndenFällendesSatzes1Nummer3kannauchdie Organisation,fürdiedieEhrenamtsträgertätigsind,oder einverband,indemdieorganisationmitgliedist,den Antragstellen;einenamentlicheBezeichnungderVersichertenistindiesenFällennichterforderlich.Inden FällendesSatzes1Nummer4und5giltSatz2entsprechend Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: 1a.fürUnternehmen,dieinselbständigerRechtsform betrieben werden und an denen das Land a)beikapitalgesellschaftenunmittelbarodermittelbardiemehrheitderkapitalanteileaufsich vereint oder b)beisonstigenunternehmendiestimmenmehrheitindemorgan,demdieverwaltungundführungdesunternehmensobliegt,aufsichvereint, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: 1a.fürUnternehmen,dieinselbständigerRechtsformbetriebenwerdenundandenenGemeinden oder Gemeindeverbände a)beikapitalgesellschaftenunmittelbaroder mittelbardiemehrheitderkapitalanteileauf sich vereinen oder b)beisonstigenunternehmendiestimmenmehrheitindemorgan,demdieverwaltung undführungdesunternehmensobliegt,auf sich vereinen,. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für 1.VerkehrsunternehmeneinschließlichHafen-und Umschlagbetriebe, 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben. Absatz1Nummer1und1agiltnichtfürlandwirtschaftlicheUnternehmenderin 123Absatz1Nummer 1, 4 und 5 genannten Art a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Beteiligungen durchdie Wörter beikapitalgesellschaftenkapitalbeteiligungen ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Unternehmen durchdas Wort Kapitalgesellschaften undjeweilsdaswort Beteiligung durchdaswort Kapitalbeteiligung ersetzt. c)inabsatz3satz1wirdjeweilsdaswort Beteiligung durchdaswort Kapitalbeteiligung ersetzt undwerdennachdemwort Gemeindeverbänden die Wörter an Kapitalgesellschaften eingefügt. d)inabsatz4wirddaswort Beteiligung durchdas Wort Kapitalbeteiligung ersetztundwerdennach demwort Ländern diewörter ankapitalgesellschaften eingefügt. e)inabsatz5wirddaswort Beteiligung durchdas Wort Kapitalbeteiligung ersetztundwerdennach demwort Gemeindeverbänden diewörter an Kapitalgesellschaften eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DieAbsätze1bis5geltenbeisonstigenUnternehmeninselbständigerRechtsformhinsichtlich dergemeinsamenstimmenmehrheitvonbund,ländern,gemeindenodergemeindeverbändenindem Organ,demdieVerwaltungundFührungdesUnternehmens obliegt, entsprechend. 5. Dem 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 129 Absatz 4 bleibt unberührt. 6. Dem 150 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: FürVersichertenach 6Absatz1Satz2istdiejeweiligeOrganisationoderderjeweiligeVerbandbeitragspflichtig.EntsprechendesgiltindenFällendes 6Absatz 1 Satz d wird wie folgt gefasst: 218d Besondere Zuständigkeiten (1)Verändertsichaufgrunddes 128Absatz1Nummer1a,des 129Absatz1Nummer1aundAbsatz4 oderdes 129adieZuständigkeitfüreinam1.Januar 2013bestehendesUnternehmen,istdiesesnach 136 Absatz1Satz4zweiteAlternativeandenzuständigen Unfallversicherungsträgerzuüberweisen;dieam1.Januar2013inKraftgetreteneFassungdes 128Absatz1
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Nummer1a,des 129Absatz1Nummer1aundAbsatz4 sowiedes 129agiltinsoweitalswesentlicheÄnderung. (2)Absatz1giltnichtfürUnternehmenimSinnedes 128Absatz1Nummer1aundvon 129Absatz1 Nummer1a,dieam31.Dezember1996bestandenhabenundbeidenenseitdemkeinewesentlicheÄnderung imsinnedes 136Absatz1Satz4zweiteAlternative eingetretenist.dabeisindauchsolcheänderungenwesentlich,dienachdem31.dezember1996eingetreten sindundnachdem 128Absatz1Nummer1a,dem 129Absatz1Nummer1aoderdem 129aeineandere Zuständigkeit begründen. (3)Absatz1giltnichtfürUnternehmenimSinnedes 129Absatz1Nummer1,wennderenSchwerpunktim Ausnahmebereich des 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4)Abdem1.Januar2013eintretendewesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen. (5)DieDeutscheGesetzlicheUnfallversicherunge.V. prüftdieauswirkungenderzuständigkeitderunfallversicherungsträgerderländerundkommunennach 128 Absatz1Nummer1aund 129Absatz1Nummer1a aufdiebelastungderbetroffenenunternehmendurch UnfallversicherungsbeiträgeimVerhältniszugleichartigenUnternehmen,fürdiediegewerblichenBerufsgenossenschaftenzuständigsind,undlegtdemBundesministeriumfürArbeitundSozialesbiszum31.Dezember 2013einenBerichtüberdasErgebnisderPrüfungvor. BestehenhiernachwettbewerbsrelevanteUnterschiede, diedurchdieregelungendessechstenkapitelsbegründetsind,enthältderberichtauchvorschlägezurherstellunggleicherwettbewerbsbedingungenderunternehmen der betroffenen Gewerbezweige. Artikel 2 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes InArtikel13Absatz6adesUnfallversicherungsmodernisierungsgesetzesvom30.Oktober2008 (BGBl.IS.2130), daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 2014 durch die Angabe 2016 ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittam1.Januar2013inKraft,soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)Artikel1Nummer1und6trittmitWirkungvom 1. Januar 2005 in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10750 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziel und Maßnahmen DieRegelungüberdieAbgrenzungderZuständigkeitvon gewerblichenberufsgenossenschaftenundunfallversicherungsträgernderöffentlichenhandfüröffentlicheunternehmen (sogenanntemoratoriumsregelung)läuftzum 31.Dezember2012aus ( 218dAbsatz1Satz1desSiebten BuchesSozialgesetzbuch SGBVII).MitdemGesetzentwurf wird eine Nachfolgeregelung getroffen. DerzeitsinddieUnfallversicherungsträgerimLandesbereichzuständigfürUnternehmen,dieinselbständiger RechtsformbetriebenwerdenundandenendasLandunmittelbarodermittelbarüberwiegendbeteiligtistoderaufderenOrganeeseinenausschlaggebendenEinflusshat ( 128 Absatz1Nummer1aSGBVII).Dementsprechendsinddie UnfallversicherungsträgerimkommunalenBereichzuständigfürUnternehmen,dieinselbständigerRechtsformbetriebenwerdenundandenenGemeindenoderGemeindeverbändeunmittelbarodermittelbarüberwiegendbeteiligt sindoderaufderenorganesieeinenausschlaggebenden Einflusshaben ( 129Absatz1Nummer1aSGBVII).Dies giltnichtfürdiesogenanntenkommunalenausnahmebetriebe ( 129Absatz4SGBVII).DiekommunalenAusnahmebetriebesindunabhängigvonihrerrechtlichenSelbständigkeitdengewerblichenBerufsgenossenschaftenzugeordnet. Biszum31.Dezember2004wurdendieöffentlichenUnternehmendurchVerwaltungsakt ( Bezeichnung )derjeweiligenzuständigenlandesbehördevondengewerblichenberufsgenossenschaftenindenzuständigkeitsbereichderunfallversicherungsträgerderöffentlichenhandüberführt. Unternehmen,dieerwerbswirtschaftlichbetriebenwerden, solltennichtvondenunfallversicherungsträgernderöffentlichenhandübernommenwerden.dieentscheidung konntevondergewerblichenberufsgenossenschaft,derdie ZuständigkeitfüreinUnternehmenentzogenwurde,vor densozialgerichtenangefochtenwerden.insbesonderedas KriteriumderErwerbswirtschaftlichkeitwarstreitanfällig und hat zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. DaherwurdemitdemGesetzzurVerbesserungdesunfallversicherungsrechtlichenSchutzesbürgerschaftlichEngagierterundweitererPersonenzum1.Januar2005dieMoratoriumsregelungeingeführt.DieUnfallversicherungsträger deröffentlichenhandwurdenunmittelbardurchgesetzfür dieöffentlichenunternehmenzuständig.daskriteriumder Erwerbswirtschaftlichkeitentfiel.DieRegelungwurdebis zum31.dezember2009befristetunddurchdasgesetzzur ModernisierungdergesetzlichenUnfallversicherungbis zum 31. Dezember 2011 verlängert. MitdemViertenGesetzzurÄnderungdesViertenBuches SozialgesetzbuchundandererGesetzewurdederSpitzenverband DeutscheGesetzlicheUnfallversicherung (DGUV) beauftragt,biszum31.mai2012einkonzeptfür eineabgrenzungderzuständigkeitvongewerblichenberufsgenossenschaftenundunfallversicherungsträgernder öffentlichenhandfürdieöffentlichenunternehmenzuerstellenunddembundesministeriumfürarbeitundsoziales vorzulegen.zudiesemzweckwurdediemoratoriumsregelungnochmalsumeinweiteresjahrbiszum31.dezember 2012verlängert.LautGesetzesbegründungsollenPraktikabilität,RechtssicherheitunddieGewährleistungeinerzielgenauenunderfolgreichenPräventionZuordnungskriterien sein.dievereinbarkeitderzuordnungderöffentlichenunternehmenmitdemeuropäischenwettbewerbsrechtwarzu gewährleisten.diekommunalenausnahmebetriebekonnten in das Konzept einbezogen werden. DieMitgliederversammlungderDGUVhatam23.Mai 2012einKonzeptbeschlossenundanschließenddemBundesministeriumfürArbeitundSozialesvorgelegt.DerVorschlagbeschränktsichaufdieZuständigkeitszuordnung. DerWettbewerbsaspektbleibtzunächstunberücksichtigt. BevorgegebenenfallsbestehendewettbewerbswidrigeUngleichgewichtebeseitigtwerdenkönnen,istdieVornahme einerumfassendenbestandsaufnahmedurchdiedguverforderlich. AufderGrundlagedesKonzeptsderDGUVsollmitdem Gesetzentwurf alsersterschritt diezuständigkeitfüröffentlicheunternehmenneugeordnetwerden.derdguv wirdzudemeinfolgeauftragzurprüfungderwettbewerbsfrageerteilt.ineinemzweitenschrittwirddiebundesregierungsoweiterforderlichregelungenvorschlagen,dieab dem1.januar2015einegleichbehandlungkonkurrierender UnternehmenhinsichtlichderBeitragsbelastunggewährleisten. DarüberhinauswerdenklarstellendeRegelungenzumfreiwilligenUnfallversicherungsschutzehrenamtlichtätiger PersonengetroffensowiedieÜbergangszeitfürdieendgültigeAblösungdesbisherigengesondertenLohnnachweises derarbeitgeberdurchdievollständigeintegrationindas allgemeinesozialversicherungsrechtlichemeldeverfahren um zwei Jahre verlängert. II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand Kosten MitzusätzlichenKostenfürdieWirtschaft,insbesonderefür mittelständischeunternehmen,istnichtzurechnen.unmittelbareauswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindebenfalls nicht zu erwarten. Erfüllungsaufwand E.1 Bürgerinnen und Bürger EswirdkeineInformationspflichtfürBürgerinnenundBürgerneugeschaffenodergeändert.Vielmehrwirdbeider AntragspflichtauffreiwilligeVersicherungfürEhrenamtsträger ( 6Absatz1SGBVII)gesetzlichklargestellt,dass auchdiezuständigeorganisationoderderverbandeine VersicherungallerbetreffendenPersonenohnenamentliche Bezeichnungbeantragenkann.DamitsolldieRechtsgrundlagefüreineschonseitJahrenbestehendePraxiszumBeispielbeiSportvereinengeschaffenwerden.DieRegelung sollrückwirkendabausweitungdesversicherungsschutzes
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode inkrafttreten.daherbedeutetdieänderungsregelungfür BürgerinnenundBürgerwederzusätzlichenErfüllungsaufwand noch eine Entlastung. E.2 Wirtschaft DurchdenWechseleinesUnternehmensindieZuständigkeiteinesanderenUnfallversicherungsträgersentstehengeringfügige,nichtbezifferbareeinmaligeUmstellungskosten. DurchdieVerschiebungdesInkrafttretensderRegelungdes UnfallversicherungsmodernisierungsgesetzeswirdkeineInformationspflichtfürdieWirtschaftneugeschaffenodergeändert.VielmehrwirddieGeltungsdauereinerInformationspflichtverlängert.DurchdieVerlängerungdesÜbergangszeitraumesmüssendieArbeitgeberwiebisherden Lohnnachweisnach 165Absatz1SGBVIIeinreichen.InsoweitentstehenkeinezusätzlichenBürokratiekosten.Die ausschließlichemeldungderfürdiebeitragsberechnungder UnfallversicherungbenötigtenDatennach 28aAbsatz3 SGB IV erfolgt erst zum 1. Januar E.3 Verwaltung Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. FürdieUnfallversicherungsträgerergebensichaufgrund dernachfolgeregelungzummoratoriumeinmaligekosten inhöhevonrund85eurojeüberweisungeinesunternehmens.gegebenenfallsaufdenbundentfallendemehrkostenwerdenfinanz-undstellenmäßigimeinzelplan11gegenfinanziert. III. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer12desGrundgesetzes (Sozialversicherung). IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung DiegleichstellungspolitischenAuswirkungenderGesetzesänderungenwurdengeprüft.EsergabensichkeineHinweiseaufeineunterschiedlicheBetroffenheitvonFrauen und Männern. V. Nachhaltigkeit EsergebensichkeineAuswirkungenaufdieZieleder Nachhaltigkeitsstrategie. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 DieRegelunggreifteinBedürfnisausdergeltendenPraxis auf.klarstellendwirddamitgesetzlichverankert,dassaus GründenderVerwaltungsvereinfachungeinegenerelleVersicherungallerbetreffendenPersonendurchdiezuständigen Organisationen oder Verbände beantragt werden kann. Zu Nummer 2 NachgeltendemRechtsinddieUnfallversicherungsträger imlandesbereichzuständigfürunternehmen,dieinselbständigerrechtsformbetriebenwerdenundandenendas LandentwederunmittelbarodermittelbarüberwiegendebeteiligtistoderaufderenOrganeeseinenausschlaggebenden Einflusshat, 128Absatz1Nummer1aSGBVII.Beide AlternativenderVorschriftsindderzeitaufallerechtlich selbständigenunternehmeninprivateroderöffentlichrechtlicher Rechtsform anwendbar. KünftigwirdzwischenUnternehmensartenunterschieden. DieRegelungin 128Absatz1Nummer1aBuchstabea SGBVIIbetrifftnurnochKapitalgesellschaften.Zudem wirddaskriteriumderunmittelbarenodermittelbarenüberwiegendenbeteiligungkonkretisiertundengergefasst.die UnfallversicherungsträgerimLandesbereichsinddemnach nurfürsolchekapitalgesellschaftenzuständig,beidenen daslandunmittelbarodermittelbardiemehrheitderkapitalanteileaufsichvereint.vermittelnerstweitereunternehmendeslandesdiekapitalmehrheit,mussdiesevoraussetzungaufallenebenenerfülltsein.eineohnemehrheitliche KapitalbeteiligungbestehendeEinflussnahmereichtbei Kapitalgesellschaftennichtmehraus,umeineZuständigkeitderUnfallversicherungsträgerimLandesbereichzubegründen. AlleanderenUnternehmenalsKapitalgesellschaftenwerdenvon 128Absatz1Nummer1aBuchstabebSGBVII erfasst.daskriteriumdesausschlaggebendeneinflusses aufdieorganedesunternehmenswirdkonkretisiert.erforderlichfürdiezuständigkeitderunfallversicherungsträger imlandesbereichistdiestimmenmehrheitindemorgan, demdieverwaltungundführungdesunternehmensobliegt.dafüristauchausreichend,wenndemlandentsprechendebesetzungsrechtefürdiemehrheitderpersonenund StimmenindemmaßgebendenOrganzustehen.Vermitteln erstweitereunternehmendieerforderlichestimmenmehrheit, muss auf allen Ebenen Stimmenmehrheit bestehen. EntscheidendfürdieZuständigkeitistinbeidenAlternativen,dassnureineunmittelbareBeeinflussungdesUnternehmensdurchdasLanddieZuständigkeitderUnfallversicherungsträgerimLandesbereichbegründet.SperrminoritätenundandereMinderheitenrechteodereineinstitutionelle FörderungeinesUnternehmenskönnennichtmehrzurZuständigkeitderUnfallversicherungsträgerimLandesbereich führen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Siehe Begründung zu Nummer 2. Zu Buchstabe b DerAnwendungsbereichdesbisherigen 129Absatz4 Nummer1bis3SGBVIIwirdaufrechtlichselbständige Unternehmennach 129Absatz1Nummer1aSGBVIIbeschränkt.FürrechtlichunselbständigeUnternehmennach 129Absatz1Nummer1SGBVII,dieindenin 129Absatz4Satz1SGBVIIn.F.genanntenBereichentätigsind, sindkünftigdieunfallversicherungsträgerimkommunalen Bereichzuständig.AufdieseWeisewirdeineparalleleZuständigkeitvonkommunalenUnfallversicherungsträgern
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10750 undgewerblichenberufsgenossenschaftenfüreinegemeindeodereinengemeindeverbandsowiederrechtlich unselbständigenkommunalenunternehmen (Eigen-oder Regiebetriebe)ausgeschlossen.DamitbestehteineeinheitlicheZuständigkeitdesUnfallversicherungsträgersimkommunalenBereichinnerhalbeinerKommuneeinschließlich ihrerunselbständigenunternehmen.dieabgrenzungvon regionalerundfachlicherpräventionszuständigkeitwirdanhandeinesrechtlicheindeutigenundfachlichbegründbaren KriteriumsaufeinedauerhafttragfähigeGrundlagegestellt. Zur Übergangsregelung siehe 218d Absatz 3 SGB VII. DieZuständigkeitfürdiein 123Absatz1Nummer1,4 und5sgbviigenanntenlandwirtschaftlichenunternehmenbleibtvonderneuregelungunberührt ( 129Absatz4 Satz2SGBVIIn.F.).Sowohlrechtlichselbständigeals auchrechtlichunselbständigeunternehmendieserart fallenauchkünftigindiezuständigkeitderlandwirtschaftlichen Unfallversicherung. Zu Nummer 4 MitdenÄnderungenin 129aSGBVIIwerdendiein 128Absatz1Nummer1aSGBVIIund 129Absatz1 Nummer1aSGBVIIneugefasstenVoraussetzungenfürdie ZuständigkeitderUnfallversicherungsträgerimLandesbereichundimkommunalenBereichfüröffentlicheUnternehmenindenFälleneinergemeinsamenBeteiligungvon Bund,Ländern,GemeindenoderGemeindeverbändenan Unternehmennachvollzogen.Siesindreinredaktioneller Art; inhaltliche Veränderungen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 5 DieüberwiegendeunfallversicherungsrechtlicheLiteratur (Quabach,juris-PK,SGBVII, 131Rz.7;Bigge,in:Eichenhofer/Wenner,KommentarzumSozialgesetzbuchVII, 129Rz.32;Diel,in:Hauck/Noftz,SGBVII, 129Rz.39) undrechtsprechung (LSGMecklenburg-Vorpommern, Urteilvom21.November2002 L5U38/00;SGHamburg, Urteilvom29.August2005 S41U452/99)gehenvom Vorrangdes 129Absatz4SGBVIIgegenüberdenRegeln vomgesamtunternehmennach 131SGBVIIaus.DasBundessozialgerichthingegenhatdieGrundsätzevomGesamtunternehmenauchbeiFallgestaltungenimZusammenhang mit 129Absatz4SGBVIIangewandt (Urteilevom8.Mai 2007 B2U10/06RundB2U13/06R).NachdieserAuffassungwäreeinegewerblicheBerufsgenossenschaftnicht alleinfürdenteileinesrechtlichselbständigenunternehmensoder imfalldes 218dAbsatz3SGBVIIn.F. eineskommunaleneigen-oderregiebetriebeszuständig,der unter 129Absatz4Nummer1bis3SGBVIIfällt,sondern auchfürweitereteiledesselbständigenunternehmensbeziehungsweiseeigen-oderregiebetriebes.dieanwendbarkeitdes 131SGBVIIaufFallgestaltungenmitkommunalenAusnahmeunternehmenführtjedochzueinernicht begründbarendurchbrechungderbisherigenzuständigkeitsabgrenzungzwischenöffentlicherundgewerblicherunfallversicherung.daherwirddervorrangdes 129Absatz4 SGBVIIdurcheineErgänzungdes 131Absatz1SGBVII ausdrücklichgesetzlichangeordnet. Zu Nummer 6 Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 7 DieÜbergangsvorschriftzurNachfolgeregelungzumMoratoriumin 218dSGBVIIschreibteinerseitsdiebestehendenKatasterbeständenichtgänzlichfest,gewährleistetaber andererseitseinenanzeitlichenodersachlichenkriterien orientiertenbestandsschutzfürbestehendeunternehmenszuständigkeiten.damitwerdendiegrundsätzederkatasterrichtigkeitundkatasterstetigkeitzumausgleichgebracht. Absatz1regeltdenformellenVollzugderneuenRechtslage.Satz1bestimmt,dassdiezumZeitpunktdesInkrafttretensdesGesetzesbestehendenUnternehmen,fürdiesich aufgrunddernachfolgeregelungzummoratoriumdiemateriellezuständigkeitändert,andenmateriellzuständigen Unfallversicherungsträgerzuüberweisensind.Damitwird derrechtsprechungdesbundessozialgerichtsrechnunggetragen,wonachderwechseleinesunternehmensindiezuständigkeiteinesanderenträgersauchimfalleeineränderungderzuständigkeitaufgrundgeändertergesetzlicher VorschrifteneinerÜberweisungnach 136Absatz1Satz4 und5sgbviibedarf (vergleichebsg,urteilvom8.mai 2007 B2U3/06R).NachSatz2giltdieNeuregelungals wesentlicheänderung.damitwirdsichergestellt,dassdie gesetzlichenvoraussetzungenfürdasvorliegeneinerwesentlichen Änderung ohne Einzelfallprüfung erfüllt sind. Absatz2triffteineAusnahmeregelungzuAbsatz1fürrechtlichselbständigeUnternehmen,dievordemJahr1997bestandenhabenundbeidenenseitdemkeinenachdemneuen RechtzuständigkeitsrelevantenÄnderungeneingetreten sind.dieseunternehmensollennichtüberwiesenwerden. DerStichtag1.Januar1997orientiertsichamInkrafttreten dessgbvii.diebiszudiesemzeitpunktbegründetenzuständigkeitenwarenunstreitigundsollendaherweiterhin Bestand haben. Absatz3triffteineAusnahmeregelungfürrechtlichunselbständigeUnternehmennach 129Absatz1Nummer1 SGBVII,dieausschließlichoderschwerpunktmäßigimbisherigenAusnahmebereichdes 129Absatz4SGBVII (künftig 129Absatz4Satz1SGBVII)tätigsind.GrundsätzlichwärendieseUnternehmenaufgrundderneuen Fassungdes 129Absatz4SGBVIInach 218dAbsatz1 SGBVIIandiekommunalenUnfallversicherungsträgerzu überweisen.fälltdertätigkeitsbereicheinessolchenunternehmensausschließlichoderschwerpunktmäßigindenausnahmebereichdeskünftigen 129Absatz4Satz1SGBVII, solldiegewerblicheberufsgenossenschaftzuständigbleiben.habendiesebestandteilehingegeneinenachrangige Bedeutung,werdendiekommunalenUnfallversicherungsträgerzuständig.DamitwirdinsbesonderebeikleinerenEinheiteneineZersplitterungderPräventionzwischendem kommunalenunfallversicherungsträgerundggf.mehreren gewerblichenberufsgenossenschaftenverhindert. Absatz4stelltklar,dassdieÜbergangsregelungeninAbsatz2und3nichtgelten,wennzuständigkeitsrelevanteÄnderungenimUnternehmennachdem31.Dezember2012 eintreten. DasvonderDGUVvorgelegteKonzeptzurNachfolgeregelungfürdasMoratoriumbeschränktsichaufdieZuständigkeitsordnung.InAbsatz5wirdderDGUVdahereinFolgeauftragzurPrüfungderWettbewerbsrelevanzerteilt.Dabei
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sindauchdieauswirkungenderlastenverteilungzuberücksichtigen. Zu Artikel 2 (Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes) DieRegelungisterforderlich,umzuerreichen,dassdas durchdasunfallversicherungsmodernisierungsgesetzeingeführteneueverfahrenzurmeldungderfürdiebeitragsberechnungderunfallversicherungbenötigtendatensicher undfehlerfreifunktioniert.trotzintensiverbemühungenallerandemprozessbeteiligtensozialversicherungsträger, breitangelegterinformationderunternehmerundspürbarer ErfolgederinderVergangenheiteingeleitetenMaßnahmen zurqualitätsverbesserungistzuerwarten,dassdiequalität derdatenausdemneuenverfahrenam1.januar2014als GrundlagederBeitragsberechnungnichtgenügt.Durchdie VerlängerungdesÜbergangszeitraumeskönnenweiterefür diequalitätssicherungerforderlichemaßnahmendurchgeführtwerden,sodassab1.januar2016einerprobtes,sicheres Meldeverfahren zur Verfügung steht. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 DieimZusammenhangmitdemMoratoriumgetroffenen Regelungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Zu Absatz 2 Artikel1Nummer1und6trittrückwirkendzum1.Januar 2005 demzeitpunktderausweitungdesversicherungsschutzesfürehrenamtlichtätigeaufantrag inkraft.dies dientderklarstellung,dassdiemöglichkeit,aufantrag freiwilligenversicherungsschutzzugunstenderehrenamtlichtätigenpersonenzubegründen,auchfürdiejeweiligen Organisationen oder Verbände bestanden hat.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10750 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesRegelungsvorhabens geprüft. DurchdenWechseleinesUnternehmensindieZuständigkeiteinesanderenUnfallversicherungsträgerswirdbeidem UnternehmengegebenenfallsUmstellungsaufwandentstehen.Dieserresultiertdaraus,dasskünftigbeiderEntgeltmeldungbeziehungsweisebeimEntgeltnachweisunterUmständenandereDatenalsbisheranzugebensind.Inder RegelwirddaherindiesenFällendiehierfürgenutzteUnternehmenssoftwareangepasstwerdenmüssen.Esistdavon auszugehen,dassdiehierausentstehendenkostengeringfügig sein werden. ÄnderungendesErfüllungsaufwandsbeiBundundLändern sind nicht zu erwarten. FürdieUnfallversicherungsträgerergibtsichausdemEntwurfUmstellungsaufwand.Dieserentstehtdadurch,dassbei einerveränderungderzuständigkeitdasjeweiligeunternehmenindiezuständigkeitdesneuenträgersüberwiesenwerdenmuss.imeinzelfallbeläuftsichderaufwandfüreine ÜberweisungnachAngabendesRessortsaufetwa85Euro. Derzeitexistiereninsgesamtknapp20000öffentlicheUnternehmenimSinneder 128Absatz1Nummer1aund129 Absatz1Nummer1a,Absatz4SGBVII.VoneinerZuständigkeitsveränderungwirdjedochnureinTeildieserBetriebe betroffensein,sodassnurindiesenfällenderaufwandfür dieüberweisungentstehenwird. DasRessorthatdieAuswirkungendesEntwurfsaufdenErfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. ImHinblickaufdieBeibehaltungder inderregel papiergebundenennebendenelektronischenarbeitgebermeldungenimbereichderunfallversicherungbisende2016 bittetdernormenkontrollratdasbundesministeriumfür ArbeitundSoziales,aufeinezeitnaheBeseitigungderFehlerquellenzudrängen,umnachMöglichkeitschonvor2016 aufdieparallelenmeldungenverzichtenzukönnen.der NormenkontrollratbittetdasBundesministeriumfürArbeit undsoziales,anfang2014überdieentwicklungderfehlerquoten zu berichten.
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diewaffenbehördenderzeitnicht.einzigdieverfassungsschutzbehördenverfügenjedochüberinformationen,diediewaffenbehördenbeideranwendungdes
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