Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 Drucksachen 17/11314, 17/11717, 17/11718, 17/11940, 17/11950 Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Carsten Kühl Der Bundestag wolle beschließen: DasvomDeutschenBundestaginseiner211.Sitzungam29.November2012 beschlossenegesetzzurumsetzungdeseugh-urteilsvom20.oktober2011 inderrechtssachec-284/09wirdnachmaßgabederinderanlagezusammengefassten Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen gemeinsam abzustimmen ist. Berlin, den 26. Februar 2013 Der Vermittlungsausschuss Jens Böhrnsen Vorsitzender Dr. Michael Meister Berichterstatter Dr. Carsten Kühl Berichterstatter

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 ZuArtikel1Nummer1 neu Buchstabea ( 8b Absatz4 KStG), Buchstabeb ( 8b Absatz10 Satz1 KStG), Nummer 2 neu ( 15 Satz1 Nummer 2 Satz 4 neu KStG), Nummer 4 Buchstabe a neu ( 34 Absatz 7a Satz 2 neu und 3 neu KStG), Artikel2 neu Nummer1 ( 2 Absatz2 InvStG), Nummer2 Buchstabea Doppelbuchstabe aa ( 5 Absatz1 Satz1 Nummer1 Buchstabec Doppelbuchstabe aa, jj, ll, mm neu InvStG), Doppelbuchstabe bb ( 5 Absatz1 Satz1 Nummer1 BuchstabefDoppelbuchstabe bb, dd, ff InvStG), Buchstabeb ( 5 Absatz2 Satz1 InvStG), Nummer3 ( 8 Absatz1 InvStG), Nummer4 Buchstabea ( 15 Absatz1 Satz2 InvStG), Buchstabeb ( 15 Absatz 1a neu InvStG), Nummer5 ( 16 Satz3 InvStG), Nummer6 ( 18 Absatz 22 neu InvStG), Artikel3 neu Nummer1 ( 24 Absatz5 Satz1 UmwStG), Nummer2 ( 27 Absatz 11 neu UmwStG), Artikel4 neu ( 5 Absatz1 Nummer39 neu FVG) 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a)dernummer1werdenfolgendenummern1und2 vorangestellt:,1. 8b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)BezügeimSinnedesAbsatzes1sind abweichendvonabsatz1satz1beiderermittlungdeseinkommenszuberücksichtigen, wenndiebeteiligungzubeginndeskalenderjahresunmittelbarwenigerals10prozent desgrund-oderstammkapitalsbetragenhat; isteingrund-oderstammkapitalnichtvorhanden,istdiebeteiligungandemvermögen, beigenossenschaftendiebeteiligungander SummederGeschäftsguthaben,maßgebend. FürdieBemessungderHöhederBeteiligung ist 13Absatz2Satz2desUmwandlungssteuergesetzesnichtanzuwenden.Überlässt einekörperschaftanteileaneinenanderen undhatderanderedieseodergleichartigeanteilezurückzugeben,werdendieanteilefür dieermittlungderbeteiligungsgrenzeder überlassendenkörperschaftzugerechnet.beteiligungenübereinemitunternehmerschaft sinddemmitunternehmeranteiligzuzurechnen; 15Absatz1Satz1Nummer2Satz2 deseinkommensteuergesetzesgiltsinngemäß.einedemmitunternehmernachsatz4 zugerechnetebeteiligunggiltfürdieanwendungdiesesabsatzesalsunmittelbarebeteiligung.fürzweckediesesabsatzesgiltder ErwerbeinerBeteiligungvonmindestens 10ProzentalszuBeginndesKalenderjahrs erfolgt.absatz5istaufbezügeimsinnedes Satzes1nichtanzuwenden.Beteiligungenvon KreditinstitutenimSinnedes 1Absatz1 Satz1desKreditwesengesetzes,dieMitglied einerkreditwirtschaftlichenverbundgruppe imsinnedes 1Absatz10Nummer13des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzessind,ananderenUnternehmenundEinrichtungendieser Verbundgruppe, sind zusammenzurechnen. b)inabsatz10satz1werdendiewörter Absatz7oder8 durchdiewörter Absatz 4, 7 oder 8 ersetzt. 2.Dem 15Satz1Nummer2wirdfolgenderSatz angefügt: FürdieAnwendungderBeteiligungsgrenzeim Sinnedes 8bAbsatz4inderFassungdesArtikels1desGesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes]werden BeteiligungenderOrgangesellschaftundBeteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3. c)diebisherigenummer2wirdnummer4undwie folgt gefasst:,4. 34 wird wie folgt geändert: a)demabsatz7awerdenfolgendesätzeangefügt: 8bAbsatz4inderFassungdesArtikels1 desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes]isterstmalsfürbezügeimsinnedes 8bAbsatz1 anzuwenden,dienachdem28.februar2013 zufließen. 8bAbsatz10inderFassungdes Artikels1desGesetzesvom (BGBl.I

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12465 S. ) [einsetzen:datumderverkündungund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes]isterstmalsaufdieÜberlassungvonAnteilenanzuwenden,dienachdem28.Februar 2013 erfolgt. (wie Nummer 2 des Gesetzesbeschlusses),Artikel2 Änderung des Investmentsteuergesetzes DasInvestmentsteuergesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676,2724),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b)demabsatz13bwerdenfolgendesätzeangefügt: 2.NachArtikel1werdenfolgendeArtikel2bis4eingefügt: (2)SoweitausgeschütteteundausschüttungsgleicheinländischeundausländischeErträgesolcheim Sinnedes 43Absatz1Satz1Nummer1,1aund6 sowiesatz2deseinkommensteuergesetzesenthalten,sind 3Nummer40desEinkommensteuergesetzessowie 19desREIT-Gesetzesvom28.Mai2007 (BGBl.IS.914)anzuwenden.SoweitausgeschütteteinländischeundausländischeErträgesolcheim Sinnedes 43Absatz1Satz1Nummer9sowie Satz2desEinkommensteuergesetzesenthalten,sind 3Nummer40desEinkommensteuergesetzes, 8b deskörperschaftsteuergesetzessowie 19des REIT-Gesetzesanzuwenden. 15Absatz1aund 16 Satz3 bleiben unberührt wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert: a)absatz1satz1nummer1wirdwiefolgtgeändert: aaa)doppelbuchstabeaawirdwiefolgtgefasst: aa)erträgeimsinnedes 2Absatz2 Satz1diesesGesetzesinVerbindungmit 3Nummer40desEinkommensteuergesetzesoderim Falldes 16diesesGesetzesin Verbindungmit 8bAbsatz1des Körperschaftsteuergesetzes,. bbb)indendoppelbuchstabenjjundllwerdenjeweilsdiewörter 8bAbsatz1 und2deskörperschaftsteuergesetzes oder 3Nummer40desEinkommensteuergesetzes durchdiewörter 8b Absatz2desKörperschaftsteuergesetzesoder 3Nummer40desEinkommensteuergesetzesoderimFalldes 16diesesGesetzesinVerbindungmit 8bAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzes ersetzt. ccc)folgenderdoppelbuchstabemmwird angefügt: mm)erträgeimsinnedes 18 Absatz22Satz4diesesGesetzesinVerbindungmit 8b Absatz1desKörperschaftsteuergesetzes,. b)inabsatz2satz1werdennachdemwort Investmentanteils diewörter,getrenntfür natürlichepersonenundfürkörperschaften, PersonenvereinigungenoderVermögensmassen, eingefügt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bb)inbuchstabefdoppelbuchstabebb,ddundff werdenjeweilsdiewörter 8bAbsatz1und 2desKörperschaftsteuergesetzesoder 3 Nummer40desEinkommensteuergesetzes durchdiewörter 8bAbsatz2desKörperschaftsteuergesetzesoder 3Nummer40des EinkommensteuergesetzesoderimFalldes 16diesesGesetzesinVerbindungmit 8b Absatz1desKörperschaftsteuergesetzes ersetzt. (1)AufdieEinnahmenausderRückgabe,VeräußerungoderEntnahmevonInvestmentanteilen sind 3Nummer40desEinkommensteuergesetzes, 4Absatz1diesesGesetzessowie 19des REIT-Gesetzesanzuwenden,soweitsiedortgenannte,demAnlegernochnichtzugeflosseneoder alszugeflossengeltendeeinnahmenenthaltenoder aufbereitsrealisierteodernochnichtrealisiertegewinneausderbeteiligungdesinvestmentvermögens ankörperschaften,personenvereinigungenodervermögensmassenentfallen,derenleistungenbeim EmpfängerzudenEinnahmenimSinnedes 20 Absatz1Nummer1desEinkommensteuergesetzes gehören (positiveraktiengewinn).aufdieeinnahmenausderrückgabe,veräußerungoderentnahme voninvestmentanteilenimbetriebsvermögensind 8bdesKörperschaftsteuergesetzessowie 19des REIT-Gesetzesanzuwenden,soweitsieaufbereits realisierteodernochnichtrealisiertegewinneaus derbeteiligungdesinvestmentvermögensankörperschaften,personenvereinigungenodervermögensmassenentfallen,derenleistungenbeimempfänger zudeneinnahmenimsinnedes 20Absatz1 Nummer1desEinkommensteuergesetzesgehören. 15Absatz1aund 16Absatz3bleibenunberührt. BeiBeteiligungendesInvestmentvermögensinddie Sätze1bis3entsprechendanzuwenden.BeidemAnsatzdesin 6Absatz1Nummer2Satz3desEinkommensteuergesetzesbezeichnetenWertessinddie Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdennachdenwörtern den Aktiengewinn diewörter fürkörperschaften, PersonenvereinigungenoderVermögensmassen eingefügt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)nachabsatz1wirdfolgenderabsatz1aeingefügt: (1a)BeiInvestmentvermögenimSinnedes Absatzes1Satz1istabweichendvon 2 Absatz2Satz1und 8Absatz1Satz1 8bdes Körperschaftsteuergesetzesanzuwenden.VoraussetzungfürdieAnwendungdesSatzes1auf ErträgedesInvestmentanteilsist,dassdieBeteiligungdesInvestmentvermögensmindestens 10ProzentdesGrund-oderStammkapitals,des VermögensoderderSummederGeschäftsguthabenbeträgtundderdemeinzelnenAnlegerzuzurechnendeAnteilandemInvestmentvermögen sohochist,dassdieaufdeneinzelnenanleger anteiligentfallendebeteiligunganderkörperschaft,personenvereinigungodervermögensmassemindestens10prozentdesgrund-oder Stammkapitals,desVermögensoderderSumme dergeschäftsguthabenbeträgt.fürdieberechnungderbeteiligungsgrenzeistfürdiebeteiligungdesinvestmentvermögensaufdiehöheder BeteiligunganderKörperschaft,PersonenvereinigungoderVermögensmassezudemZeitpunkt abzustellen,zudemdieaufdiebeteiligungentfallendenerträgedeminvestmentvermögenzugerechnetwerden;fürdenanteildesanlegersan deminvestmentvermögenistaufdenschlussdes Geschäftsjahresabzustellen.ÜbereineMitunternehmerschaftgehalteneInvestmentanteilesind demmitunternehmeranteilignachdemallgemeinengewinnmaßstabzuzurechnen.eineeinem AnlegerübereinendirektgehaltenenAnteilaneinemInvestmentvermögenundübereinenvoneinerMitunternehmerschaftgehaltenenAnteilan demselbeninvestmentvermögenzuzurechnende BeteiligunganderselbenKörperschaft,PersonenvereinigungoderVermögensmassesindzusammenzurechnen.EineZusammenrechnungvon BeteiligungenanKörperschaften,PersonenvereinigungenoderVermögensmassen,diedemAnlegerüberandereInvestmentvermögenoderohne EinschaltungeinesInvestmentvermögenszuzurechnensind,findetbeidemjeweiligenInvestmentvermögennichtstatt.IstderAnlegerbereits unmittelbarzumindestens10prozentandem Grund-oderStammkapitaleinerKörperschaft, PersonenvereinigungoderVermögensmassebeteiligt,giltdieBeteiligungsgrenzeauchals überschritten,soweitderanlegerandieserkörperschaft,personenvereinigungodervermögensmasseauchübereininvestmentvermögenbeteiligtist,wennderanlegerdiehöheder unmittelbarenbeteiligunggegenüberderinvestmentgesellschaftnachgewiesenhat;einemittelbar übereinemitunternehmerschaftgehaltenebeteiligunggilthierbeialsunmittelbarebeteiligung. VomInvestmentvermögenentlieheneWertpapiere undinvestmentanteilesowievomanlegerentlieheneinvestmentanteilewerdenfürdieberechnungeinerbeteiligungdemverleiherzugerechnet.teilfondsoderteilgesellschaftsvermögen stehenfürdieanwendungdervorstehendensätze einem Investmentvermögen gleich Satz 3 wird wie folgt gefasst: 15Absatz1Satz2undAbsatz1agiltentsprechend. 6. Dem 18 wird folgender Absatz 22 angefügt: (22) 2Absatz2, 8Absatz1, 15Absatz1 Satz2undAbsatz1aund 16Satz3inderFassung desartikels2desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes]sindabdem 1.März2013anzuwenden. 5Absatz1inderFassungdesArtikels2desGesetzesvom (BGBl.I S. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]isterstmalsaufgeschäftsjahreanzuwenden,dienachdem 28.Februar2013enden. 5Absatz2inderFassung desartikels2desgesetzesvom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelle desvorliegendenänderungsgesetzes]isterstmalsauf Veröffentlichungenanzuwenden,dienachdem 28.Februar2013erfolgen.Soweitausgeschüttete undausschüttungsgleicheinländischeundausländischeerträge,diedemanlegernachdem28.februar 2013zufließenoderalszugeflossengelten,solcheim Sinnedes 43Absatz1Satz1Nummer1,1aund6 sowiesatz2deseinkommensteuergesetzesenthalten,diedeminvestmentvermögenvordem1.märz 2013zugeflossensind,sind 8bdesKörperschaftsteuergesetzesmitAusnahmedesAbsatzes4sowie 19desREIT-Gesetzesanzuwenden.AufdieEinnahmenimSinnedes 8Absatz1auseinerRückgabe,VeräußerungoderEntnahmevonInvestmentanteilen,dienachdem28.Februar2013erfolgt,ist 8bdesKörperschaftsteuergesetzesmitAusnahme desabsatzes4anzuwenden,soweitsiedortgenannte,demanlegernochnichtzugeflosseneoder alszugeflossengeltendeeinnahmenenthalten,die deminvestmentvermögenvordem1.märz2013zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten. Artikel3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes DasUmwandlungssteuergesetzvom7.Dezember 2006 (BGBl.IS.2782,2791),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SoweitimRahmeneinerEinbringungnach Absatz1unterdemgemeinenWerteingebrachteAnteileaneinerKörperschaft,Personenvereinigung odervermögensmasseinnerhalbeineszeitraumsvon siebenjahrennachdemeinbringungszeitpunktdurch dieübernehmendepersonengesellschaftveräußert oderdurcheinenvorgangnach 22Absatz1Satz6 Nummer1bis5weiterübertragenwerdenundsoweitbeimEinbringendenderGewinnausderVeräußerungdieserAnteileimEinbringungszeitpunkt nichtnach 8bAbsatz2desKörperschaftsteuergesetzessteuerfreigewesenwäre,ist 22Absatz2,3 und5bis7insoweitentsprechendanzuwenden,als dergewinnausderveräußerungdereingebrachten AnteileaufeinenMitunternehmerentfällt,fürden

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12465 insoweit 8bAbsatz2desKörperschaftsteuergesetzes Anwendung findet. 2. Dem 27 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11)FürBezügeimSinnedes 8bAbsatz1des KörperschaftsteuergesetzesaufgrundeinerUmwandlungist 8bAbsatz4desKörperschaftsteuergesetzesinderFassungdesArtikels1desGesetzes vom (BGBl.IS. ) [einsetzen:datumderverkündungundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]abweichendvon 34Absatz7a Satz2desKörperschaftsteuergesetzesbereitserstmalsvordem1.März2013anzuwenden,wenndie AnmeldungzurEintragungindasfürdieWirksamkeitdesjeweiligenVorgangsmaßgebendeöffentliche Register nach dem 28. Februar 2013 erfolgt. Artikel4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 5Absatz1desFinanzverwaltungsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom4.April2006 (BGBl.IS.846,1202),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer38wirdderPunktamEndedurcheinSemikolon ersetzt. 2.Folgende Nummer39 wird angefügt: 39.dieEntlastungvonKapitalertragsteuerinden Fällendes 32Absatz5desKörperschaftsteuergesetzes.DieVerwaltungskostensowie sonstigekosten,diedembunddurchdiese Zuständigkeitentstehen,werdenvomBundund denländernjezurhälftegetragen.zwischen deneinzelnenländernwerdendiekostenim SinnedesSatzes2entsprechenddemin Absatz 2 geregelten Verhältnis aufgeteilt. 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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