Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Birgitt Bender, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Memet Kilic, Tom Koenigs, Monika Lazar, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Beate Müller-Gemmeke, Claudia Roth (Augsburg), Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen A. Problem GleichgeschlechtlichePaarewerdennochimmerdiskriminiert.ImVergleichzur EhewerdeneingetrageneLebenspartnerschafteninwesentlichenLebensbereichenunterschiedlichbehandelt.DasBundesverfassungsgerichthatdieUngleichbehandlungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenundderEheinseinerEntscheidungvom7.Juli2009wegenderUnvereinbarkeitmitArtikel3 Absatz1desGrundgesetzes (GG)beanstandet.DemnachsindfamilienrechtlicheInstitutionenderEheundLebenspartnerschaftjuristischvergleichbar,weil sie eineaufdauerübernommene,auchrechtlichverbindlicheverantwortungfür denpartner begründeten (BVerfG,Beschlussvom7.Juli2009,1BvR1164/07, Rn.102ff.).DerGesetzgeberistverpflichtet,sämtlicheUngleichbehandlungen zwischendereheunddereingetragenenlebenspartnerschaftzubeseitigen. Dies gilt u. a. für das Beamtenrecht. B. Lösung DerEntwurfsiehtAngleichungendesRechtsderLebenspartnerschaftandas Recht der Ehe im Beamtenrecht einschließlich der Beamtenversorgung vor. C. Alternativen Die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. D. Kosten DieKostensindangesichtsderderzeitgeringenZahlvonLebenspartnerschaften unddernichtimdetailbekanntensozialstrukturdiesergemeinschaftennicht im Einzelnen abschätzbar aber eher gering.

2 Drucksache 17/906 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und in weiteren Gesetzen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes 1desBundesbeamtengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom31.März1999 (BGBl.IS.675),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2)FürAnsprüchenachdiesemGesetzunddenauf seinergrundlageerlassenenverordnungengeltenals EheschließungauchdieBegründungeinereingetragenen Lebenspartnerschaft,alsEheaucheineeingetrageneLebenspartnerschaft,alsAuflösungeinerEheauchdie AufhebungeinereingetragenenLebenspartnerschaft,als EhegatteaucheineeingetrageneLebenspartnerinoder eineingetragenerlebenspartner,alsgeschiedenerehegatteaucheinefrühereeingetragenelebenspartnerin odereinfrüherereingetragenerlebenspartnerundals WitweoderWitweraucheinehinterbliebeneeingetrageneLebenspartnerinodereinhinterbliebenereingetragenerLebenspartner.DerAnsprucheinerWitweodereines WitwersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehenden EheschließtdenAnsprucheinerhinterbliebeneneingetragenenLebenspartnerinodereineshinterbliebeneneingetragenenLebenspartnersauseinerzumZeitpunktdes TodesbestehendeneingetragenenLebenspartnerschaft aus. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten Artikel 3 Änderung des Bundesministergesetzes Dem 13desBundesministergesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom27.Juli1971 (BGBl.IS.1166),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz3 angefügt: (3)HinterbliebeneimSinnediesesGesetzessindauch Lebenspartner. Dem 2desGesetzesüberdieRuhebezügedesBundespräsidenteninderFassungderBekanntmachungvom24.Juli 1959 (BGBl.IS.525),daszuletztdurch geändertworden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: HinterbliebeneimSinnediesesGesetzessindauchLebenspartner. Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Dem 103desBundesverfassungsgerichtsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom11.August1993 (BGBl.IS.1473),daszuletztdurch geändertwordenist, wird der folgende Satz 3 angefügt: HinterbliebeneimSinnediesesGesetzessindauchLebenspartner. Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 1desBeamtenversorgungsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom16.März1999 (BGBl.IS.322,847, 2033),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3)FürAnsprüchenachdiesemGesetzunddenauf seinergrundlageerlassenenverordnungengeltenals EheschließungauchdieBegründungeinereingetragenen Lebenspartnerschaft,alsEheaucheineeingetrageneLebenspartnerschaft,alsAuflösungeinerEheauchdie AufhebungeinereingetragenenLebenspartnerschaft,als EhegatteaucheineingetragenerLebenspartner,alsgeschiedenerEhegatteaucheinfrüherereingetragenerLebenspartnerundalsWitweoderWitweraucheinhinterbliebenereingetragenerLebenspartner.DerAnspruch einerwitweodereineswitwersauseinerzumzeitpunkt destodesbestehendeneheschließtdenansprucheines hinterbliebeneneingetragenenlebenspartnersauseiner zumzeitpunktdestodesbestehendeneingetragenenlebenspartnerschaft aus. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Nach 1Absatz1desBundesbesoldungsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom6.August2002 (BGBl.I S.3020),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 1a eingefügt: (1a)FürAnsprüchenachdiesemGesetzunddenauf seinergrundlageerlassenenverordnungengeltenals EheschließungauchdieBegründungeinereingetragenen Lebenspartnerschaft,alsEheaucheineeingetrageneLebenspartnerschaft,alsAuflösungeinerEheauchdieAufhebungeinereingetragenenLebenspartnerschaft,alsEhegatte aucheineingetragenerlebenspartner,alsgeschiedenerehegatteaucheinfrüherereingetragenerlebenspartnerundals WitweoderWitweraucheinhinterbliebenereingetragener Lebenspartner.DerAnsprucheinerWitweodereinesWit-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/906 wersauseinerzumzeitpunktdestodesbestehendenehe schließtdenansprucheineshinterbliebeneneingetragenen LebenspartnersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Dem 19desGesetzesüberdenAuswärtigenDienstin derfassungderbekanntmachungvom30.august1990 (BGBl.IS.1842),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)BestimmungendiesesGesetzes,diesichaufEhepartnerundderenAngehörigebeziehen,sindaufLebenspartner undihreangehörigenentsprechendanzuwenden.gleiches giltfürderartigebestimmungeninrechtsverordnungenauf Grund dieses Gesetzes. Artikel 8 Änderung des Soldatengesetzes Dem 31desSoldatengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom30.Mai2005 (BGBl.IS.1482),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz8 angefügt: (8)FürAnsprüchenachdiesemGesetzunddenaufseinerGrundlageerlassenenVerordnungengeltenalsEheschließungauchdieBegründungeinereingetragenen Lebenspartnerschaft,alsEheaucheineeingetrageneLebenspartnerschaft,alsAuflösungeinerEheauchdieAufhebungeinereingetragenenLebenspartnerschaft,alsEhegatte aucheineingetragenerlebenspartner,alsgeschiedenerehegatteaucheinfrüherereingetragenerlebenspartnerundals WitweoderWitweraucheinhinterbliebenereingetragener Lebenspartner.DerAnsprucheinerWitweodereinesWitwersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehendenEhe schließtdenansprucheineshinterbliebeneneingetragenen LebenspartnersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Dem 1desSoldatenversorgungsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom9.april2002 (BGBl.IS.1258, 1909),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 3 angefügt: (3)FürAnsprüchenachdiesemGesetzunddenauf seinergrundlageerlassenenverordnungengeltenalseheschließungauchdiebegründungeinereingetragenen Lebenspartnerschaft,alsEheaucheineeingetrageneLebenspartnerschaft,alsAuflösungeinerEheauchdieAufhebungeinereingetragenenLebenspartnerschaft,alsEhegatte aucheineingetragenerlebenspartner,alsgeschiedenerehegatteaucheinfrüherereingetragenerlebenspartnerundals WitweoderWitweraucheinhinterbliebenereingetragener Lebenspartner.DerAnsprucheinerWitweodereinesWitwersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehendenEhe schließtdenansprucheineshinterbliebeneneingetragenen LebenspartnersauseinerzumZeitpunktdesTodesbestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Artikel 10 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes DasEntwicklungshelfer-GesetzinderFassungderBekanntmachungvom18.Juni1969 (BGBl.IS.549),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 4Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners eingefügt. 2.In 6Absatz1werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. 3.In 7Absatz1Satz1wirdnachdemWort Ehegatten das Wort oder Lebenspartner eingefügt. Artikel 11 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In 110Absatz3Satz2derWehrdisziplinarordnungin derfassungderbekanntmachungvom16.august2001 (BGBl.IS.2093),diezuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner eingefügt. Artikel 12 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft. (2)Beamte,RichterundSoldatenkönnendiesichausdiesemGesetzergebendenLeistungenabdemTagihrerVerpartnerung beanspruchen. (3)HinterbliebeneLebenspartnervonBeamten,Richtern undsoldatenhabenanspruchaufdiesichausdiesemgesetz ergebendenleistungen,wennihrepartnernachdem1.august 2001 gestorben sind. Berlin, den 3. März 2010 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

4 Drucksache 17/906 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Seitdem1.August2001könnengleichgeschlechtlichePaare indeutschlandeinerechtlichabgesichertelebenspartnerschafteingehen.dasgesetzhatdiegesellschaftlicheakzeptanzderlesbischenbürgerinnenundschwulenbürger spürbarerhöht.rechtlichediskriminierungengleichgeschlechtlicher Paare wurden abgebaut. EingetrageneLebenspartnerinnenundLebenspartnerübernehmenzwardiegleichenVerpflichtungenwieEheleute, habenabernochnichtinallenbereichengleicherechte.die vollerechtlichegleichstellungderlebenspartnerschaftmit dereheistnichtnurverfassungsrechtlichzulässig,wiedas BundesverfassungsgerichtinseinemUrteilzumLebenspartnerschaftsgesetzvom17.Juli2002 (BVerfGE105,313)ausdrücklichfestgestellthat,sondernsogarverfassungsrechtlichgeboten.InseinerEntscheidungvom7.Juli2009hat dasbundesverfassungsgerichtdieungleichbehandlungvon EheundeingetragenerLebenspartnerschaftbeanstandet (BVerfG,Beschlussvom7.Juli2009,1BvR1164/07). DemnachsindfamilienrechtlicheInstitutionenderEheund Lebenspartnerschaftjuristischvergleichbar,weilsie eine aufdauerübernommene,auchrechtlichverbindlicheverantwortungfürdenpartner begründeten (Rn.102ff.).Eine BesserstellungderEhe,etwawegeneinerabstraktenVermutung,ausihrwürdenKinderhervorgehen,istdemnachmit Artikel3Absatz1GGunvereinbar. EinGrundfürdieUnterscheidungvonEheundeingetragenerLebenspartnerschaftkannnicht [ ]daringesehenwerden,dasstypischerweisebeieheleuten [ ]aufgrundvonkindererziehungein andererversorgungsbedarfbestündealsbeilebenspartnern [ ].NichtinjederEhegibtesKinder.Esistauchnichtjede EheaufKinderausgerichtet. (Rn.112).Undschließlich stelltedasgerichtfest: InzahlreicheneingetragenenLebenspartnerschaftenlebenKinder,insbesondereinsolchen vonfrauen.nacheinerstudiedesstaatsinstitutsfürfamilienforschunganderuniversitätbamberglebengeschätzt etwa2200kinderindeutschland,dieindenderzeitrund 13000eingetragenenLebenspartnerschaftenaufwachsen (Rupp/Bergold,in:Rupp,DieLebenssituationvonKindern ingleichgeschlechtlichenlebenspartnerschaften,2009, S.282).DiesertatsächlicheBefundistunabhängigvonder bisheraufdiestiefkindadoptionbeschränktenmöglichkeit einergemeinsamenrechtlichenelternschaft.damitliegtder KinderanteilbeieingetragenenLebenspartnerschaftenzwar weitunterdemvonehepaaren,istjedochkeineswegsvernachlässigbar. (Rn. 113). SomitistderGesetzgeberverpflichtet,sämtlicheUngleichbehandlungenzwischenEheundeingetragenerLebenspartnerschaftzubeseitigen.Diesgiltu.a.fürdasBeamtenrecht. ZudemErgebniskommtineinerAusarbeitungüberdieoben zitierteentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsauch derwissenschaftlichedienstdesdeutschenbundestages (WD 3-414/09). DieGleichstellungderLebenspartnerschaftmitderEheim Beamtenrechtwürdedarüberhinausdiebeamtenrechtlichen VorschriftenimEinklangmitdemEuroparechtbringen.Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie2000/78/EG,zuderen Umsetzungbiszum3.Dezember2003Deutschlandsich verpflichtethatte,verbietetdiskriminierungenaufgrundder sexuellenausrichtung.nachauffassungdeseuropäischen GerichtshofesstellteineUngleichbehandlungderLebenspartnerschaftengegenüberderEhebeimEntgeldeineBenachteiligungwegendersexuellenAusrichtungimSinne vonartikel2absatz2buchstabeadereu-richtlinie (EuGH,Urteilvom1.April2008 Maruko C-267/06 ABl.EU2008,Nr.C128,6;BAG,Urteilvom14.Januar AZR 20/07, NZA 2009, S. 489, 492) dar. MitdemGesetzentwurfsolldaherdasLebenspartnerschaftsrechtimBeamtenrechtandieEheangeglichenwerden.Die engenpersönlichenbindungenzwischenlebenspartnern werdenindiesemrechtsbereichdurchentsprechendeanwendungderehebezogenenvorschriftenberücksichtigt; insbesonderewirdfürbeamteundsoldatendiehinterbliebenenversorgungeingeführt.damitsolltedierechtlichediskriminierungderineinerlebenspartnerschaftlebendenbeamtinnenundbeamten,richterinnenundrichtersowie SoldatinnenundSoldatenimEinklangmitderGrundgesetz sowie dem Europarecht beendet werden. Esbleibtjedochzubetonen,dassauchinanderenRechtsbereichenLebenspartnerinnenundLebenspartnerverfassungswidrigungleichmitdenEhegattenbehandeltwerden. Diesgiltu.a.fürEinkommen-undErbschaftsteuerrecht, Adoptionsrecht,Ausländer-undAufenthaltsrecht,Gewerberecht,beiderAusbildungsförderung,beiöffentlichenLeistungenundGebühren.AuchindiesenBereichenistder Gesetzgeberverpflichtet,denPrinzipienderDiskriminierungsverbotesowiederRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsRechnungzutragen.WeitereSchrittezur Gleichstellung müssen daher folgen. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) DerAnwendungsbereichdesBundesbeamtengesetzeswird grundsätzlichaufdielebenspartnerschaftenerstreckt,für diedieehebezogenenvorschriftenmitrückwirkungabdem 1.August2001 (vgl.artikel12)entsprechendgelten.danachfindenbestimmungenüberverheiratetebeamteauf Beamte,dieineinerLebenspartnerschaftleben,entsprechendAnwendung.VorschriftenübergeschiedeneoderverwitweteBeamtesindaufBeamtenachAuflösungeinerLebenspartnerschaftodernachdemToddesLebenspartners entsprechendanzuwenden.auflebenspartnerundihrefamilienodersonstigenangehörigenfindendievorschriften überehegattenundihrefamilienodersonstigenangehörigenentsprechendanwendung.schließlichwirdklargestellt, dassdieentsprechendeanwendungehebezogenervorschriftenauchfürrechtsverordnungengilt,dieihreermächtigungsgrundlageimbundesbeamtengesetzhaben (z.b. 16ff.Laufbahnrecht, 97ff.Nebentätigkeiten, 92Absatz1Arbeitszeit, 79Mutterschutz-undErziehungsurlaub, 89 Satz 1 Erholungsurlaub).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/906 Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten) MitderÄnderungsolldieHinterbliebenenversorgungauch fürlebenspartnerinnenbzw.lebenspartnerderbundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten eingeführt werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesministergesetzes) MitderÄnderungsolldieHinterbliebenenversorgungauch fürlebenspartnerinnenbzw.lebenspartnereinerbundesministerin bzw. eines Bundesministers eingeführt werden. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) MitderÄnderungsolldieHinterbliebenenversorgungauch fürlebenspartnerinnenbzw.lebenspartnereinerrichterin bzw.einesrichtersdesbundesverfassungsgerichtseingeführt werden. Zu Artikel 5 (ÄnderungdesBeamtenversorgungsgesetzes) DieentsprechendeAnwendungehebezogenerBestimmungenaufLebenspartnerinnenundLebenspartnerwirdmit Rückwirkungabdem1.August2001 (vgl.artikel12)auch versorgungsrechtlichnachvollzogen.diesgiltfürdasbeamtenversorgungsgesetzundfürdieanwendungvonbestimmungenandererrechtsvorschriften,aufdiediesesgesetz verweist.insbesonderegeltendierechtsfolgenfamiliengerichtlicherentscheidungengemäß 1587bAbsatz2des BürgerlichenGesetzbuchsimRahmender 57und58des BeamtenversorgungsgesetzesauchfürLebenspartnerinnen und Lebenspartner. Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) DieentsprechendeAnwendungehebezogenerBestimmungenaufLebenspartnerinnenundLebenspartnerwirdauch besoldungsrechtlichnachvollzogen.diesgiltfürdasbundesbesoldungsgesetzundrechtsverordnungenaufgrund dieses Gesetzes. Zu Artikel 7 (ÄnderungdesGesetzesüberden Auswärtigen Dienst) MitderRegelungwerdendieLebenspartnerinnenundLebenspartnersowieihreAngehörigendenEhepartnernund ihrenangehörigengleichgestellt.diesgeschiehtinübereinstimmungmitderentsprechendengleichstellungimallgemeinen Dienstrecht. Zu Artikel 8 (Änderung des Soldatengesetzes) Umsicherzustellen,dassdieengepersönlicheBindungder LebenspartnerundLebenspartnerinnenauchimSoldatengesetzangemessenBerücksichtigungfindet,wirdder AnwendungsbereichdiesesGesetzesaufLebenspartnerschaften,Lebenspartner,Lebenspartnerinnenundderen Angehörigeerstreckt,fürwelchedieaufeineEheundEhegattensowiederenAngehörigebezogenenVorschriften künftigentsprechendgelten.diesgiltauffürrechtsverordnungen,dieihreermächtigungsgrundlageimsoldatengesetz haben. Zu Artikel 9 (ÄnderungdesSoldatenversorgungsgesetzes) DurchdieÄnderungsollendieLebenspartnervonSoldaten unddielebenspartnerinnenvonsoldatinnenindiehinterbliebenenversorgung einbezogen werden. Zu Artikel 10 (ÄnderungdesEntwicklungshelfer- Gesetzes) Gemäß 4müssenweitereLeistungenzursozialenSicherungdesEntwicklungshelfersundseinernächstenAngehörigenvereinbartwerden. 6regeltdieVerpflichtungdes TrägersdesEntwicklungsdienstes,fürdenEntwicklungshelferundnächsteAngehörigeeineangemesseneHaftpflichtversicherungabzuschließen; 7regeltdenKrankenversicherungsschutz.DieseVerpflichtungensollenaufden Lebenspartner ausgedehnt werden. Zu Artikel 11 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung) Gemäß 110Absatz3Satz2erhältderhinterbliebeneEhegatteeinesSoldaten,demeineUnterhaltsleistungfürMithilfezurAufdeckungvonStraftatengewährtwurde,55vom HundertderUnterhaltsleistung.DieseRechtesollenaufden Lebenspartner ausgedehnt werden. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Die rückwirkendegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftenmitderehewirdaufdenzeitraumabinkrafttretendeslebenspartnerschaftsgesetzesam1.august2001 bestimmt. Diesentsprichtdemam21.Januar2010beschlossenenGesetzzurNeuregelungdesBesoldungs-undBeamtenversorgungsrechtsimRahmeneinerDienstrechtsreforminHamburg (Drucksache19/4246),dasebenfallsdierückwirkende GleichstellungderLebenspartnerinnenundLebenspartner mitdenehegattenaufdenzeitraumabinkrafttretendes Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgezogen hat.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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