BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae, Brigitte Pothmer, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katja Dörner, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Monika Lazar, Josef Philip Winkler, Birgitt Bender, Ekin Deligöz, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, Daniela Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Für eine sozio-kulturelle Existenzsicherung ohne Lücken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: JederinDeutschlandlebendeMenschhateinenAnspruchaufGewährleistung einesmenschenwürdigenexistenzminimums.dasrechtaufsicherungder physischenexistenzsowieaufeinmindestmaßanteilhabeamgesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenlebenergibtsichausartikel1absatz1des Grundgesetzes (GG)inVerbindungmitdemSozialstaatsprinzipdesArtikel20 Absatz1GG.DasGrundrechtaufAchtungderWürdejedesEinzelnenwirdvom GesetzgeberinderGrundsicherungfürArbeitsuchende (ZweitesBuchSozialgesetzbuch SGBII),derSozialhilfe (SGBXII)sowiedurchdasAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)konkretisiert.DieMindestsicherungalsunterstes soziales Netz wird durch die Solidargemeinschaft geleistet. AllenMenschenmussgleichermaßendieMöglichkeiteröffnetwerden,ihren Lebensunterhalteigenverantwortlichzuerwirtschaften,umnichtaufexistenzsicherndeLeistungenangewiesenzusein.NebeneinerausreichendenZahlan ArbeitsplätzengilteshierfürdieentsprechendenAnreizeundVoraussetzungen zuschaffen.somüssenetwalohnhöhe,steuerlicheundsozialversicherungspflichtigebelastungenvoneinkommen,finanzielleleistungenfürkinderund FamiliensowieWohngeldderartzueinanderwirken,dasssichErwerbsarbeit auch finanziell lohnt. EtwaigeForderungen,wonachLeistungenderMindestsicherungdeutlichunterhalbderEinkommenindenunterenLohngruppenliegenmüssen (sogenannteslohnabstandsgebot),sindmitdemgrundgesetznichtvereinbar.sohatdas BundesverfassungsgerichtinseinemUrteilvom9.Februar2010festgestellt, dassdasgrundrechtaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimums demgrundenachunverfügbar istundeingelöstwerdenmuss (Az.:1BvL 1/09). DieMindestsicherunginDeutschlandweistheuteallerdingseinigeLückenauf. SowurdenetwadieLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendesowie derhilfezumlebensunterhaltvonderschwarz-gelbenbundesregierungso weitheruntergerechnet,dasssiefüreineechtesozio-kulturelleteilhabenicht

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ausreichen.zudemkönnenaufgrunddereinkommens-undvermögensanrechnungimrahmenderbedarfsgemeinschaftrund500000menschenkeinen EinzelanspruchaufHilferealisierenundbleibenaufdengutenWillendereinkommensstärkerenMitgliederihrerBedarfsgemeinschaftangewiesen.Seitdem Jahre2007istessogarmöglich,existenzielleLeistungenunterbestimmten Voraussetzungenkomplettzuversagen.ArbeitsuchendenUnionsbürgerinnen und-bürgernsowieasylsuchenden,geduldetenundbleibeberechtigtenwerden außerdem Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII gänzlich verwehrt. AuchdienachwievorhoheKomplexitätdesLeistungsrechtssowiediedaraus folgendefehleranfälligkeitundmangelndeberatungimverwaltungshandeln dessgb-ii-bereichserschwerendieumsetzungdesrechtsaufeinmenschenwürdigesexistenzminimum.dieseanhaltendenzuständekönnenaucheinen Grunddarstellen,warumMenschenihrenAnspruchaufLeistungengarnicht erstgeltendmachen (sog.verdecktearmut).eineexistenzsicherungaber,die streitanfälligundmithohenzugangsvoraussetzungenbehaftetist,beschädigt dasvertrauenderbürgerinnenundbürgerindensozialstaat.diesesgrundvertrauenaber,soauchderdeutschesozialrechtsverbande.v.,istelementarfür diestaatlicheverwaltung.inzwischenwirdliebereinmalmehralszuwenig Widerspruch gegen Bescheide eingelegt. SeitJahrenandauerndeAuseinandersetzungenstehenauchdemZielder Arbeitsmarktintegrationentgegen.DennweretwainständigerAngstumseine Wohnunglebt,werStromschuldenlangfristigüberdenRegelsatzausgleicht oderwermonatelangrechtstreitigkeitenmitdemjobcenterführt,kannsich nichtuneingeschränktaufdiesuchenacheinemneuenarbeitsplatzkonzentrieren. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einengesetzentwurfvorzulegen,derdasmenschenwürdigeexistenzminimum fürjedenindeutschlandlebendenmenschensicherstellt,bürokratievermeidet undverlorengegangenesvertraueninstaatlicheshandelnwiederherstellt. Hierfür gilt es: 1.Erwachsenenregelbedarf: a)dieregelbedarfenachdemsgbiiundsgbxiisoauszugestalten,dass siedenverfassungsrechtlichenanforderungengenügenundeinmenschenwürdiges Dasein ermöglichen sowie b)dieregelbedarfsstufe3fürbehindertemenschenüber25jahreinihrer jetzigen Form abzuschaffen; 2.Kinderregelbedarf: a)diekinderregelbedarfenachdenvorgabendesbundesverfassungsgerichts individuell und bedarfsdeckend zu berechnen sowie b)dieeinzelnenleistungendessogenanntenbildungs-undteilhabepakets realitätsgerechtzuermittelnundübereineerhöhungdesregelbedarfs sowieüberinvestitionenindiebildungs-undteilhabeinfrastrukturabzugelten; 3.Bedarfsgemeinschaften: existenzielleleistungenzuindividualisierenundinbedarfsgemeinschaften denhilfebezugstärkervompartnereinkommenzuentkoppeln;hierfüristzu prüfen,welchekonkretenschritteauchunterfinanziellengesichtspunkten eingeleitetwerdenkönnen;mitgliedereinerbedarfsgemeinschaftnichtfür PflichtverletzungenandererMitgliederindieVerantwortungzunehmensowieUnterhaltsansprücheimSozialrechtanalogzumFamilienrechtzugestalten;

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Kosten der Unterkunft und Heizung: unangemessenewohnkostensolangezuübernehmen,biseinadäquater, alternativerwohnraumzurverfügungstehtunddiefristvonsechsmonaten durch eine flexiblere Lösung zu ersetzen; 5.Stromversorgung: einmindestmaßanenergetischerversorgungsicherzustellen,stromsperren gesetzlicheinzuschränken,haushaltenbeimeinsparenvonstromundgas zuhelfensowiestromsparenüberdieeinführungvonstrom-bzw.energiespartarifen zu belohnen; 6.Sanktionen: dengrundbedarfunddiekostenderunterkunftundheizungvonsanktionenauszunehmen,beikürzungenüber10prozentdesregelsatzesantragslosentsprechendesachleistungenzuerbringen,sowieeinsanktionsmoratoriumzuerlassen,bisdierechtederarbeitsuchendengestärktwurden; 7.VereinfachungdesLeistungsrechtssowieQualitätvonBeratungundBescheiden: imzugedersicherstellungdesexistenzminimumsrechtsvereinfachungen imsgbii etwafürdiezügigeundtransparenteberechnungergänzender Arbeitslosengeld-II-Ansprüche zuerarbeiten;diequalitätvonberatung undbescheidenalsauchdiearbeits-undpersonalsituationbeidengrundsicherungsstellenzuverbessernundergänzenddiemöglichkeitzuschaffen,beiallenträgerndessgbiiunabhängigeombudsstelleneinzurichten und zu finanzieren; 8.Darlehen: fürdiegewährungundrückzahlungvondarlehennichtgrundsätzlichdie Bedarfsgemeinschaftheranzuziehen,sonderndieeinzelnenLeistungsberechtigten;dieRückzahlungsmodalitätenwiederzuflexibilisierensowie voneinerrückzahlungdesmietkautionsdarlehenswährenddesleistungsbezuges abzusehen; 9.Auszubildende und Studierende: dielückeninderdeckungdermehrbedarfevonmenschenmitbehinderung sowiederunterkunftskosten,diediederzeitigenregelungenvonsgbii unddembundesausbildungsfördergesetz (BAföG)bzw.demSGBIIIbewirken, zu beseitigen; 10.Ausländische Staatsangehörige: a)dassgbiiunddassgbxiieuroparechtskonformauszugestalten,um allenernsthaftundnachweislicharbeitsuchendenunionsbürgerinnen und-bürgernentsprechendeleistungenzugewähren;denvorbehalt zumeuropäischenfürsorgeabkommenbetreffendleistungennachdem SGB II zurückzunehmen, b)fürasylsuchende,geduldeteundbleibeberechtigtesgb-ii-bzw.sgb- XII-LeistungenvorzusehenundhierfürdasAsylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen. Berlin, den 20. Februar 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung Zu Nummer 1 Erwachsenenregelbedarf a)mitdemam1.april2011inkraftgetretenen GesetzzurErmittlungvon RegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz)wurdenoffensichtlicheDefiziteundseitLangembekannteundkritisierteMängelnichtbeseitigt im Gegenteil (siehebundestagsdrucksache17/3435).cdu/csuundfdp habenanvielenstellschraubengedreht,umdenregelsatzkünstlichherunterzurechnen.sowurdeetwaderregelbedarfauchaufbasisderausgabenvon Menschenberechnet,derenEinkommenunterhalbodernaheamExistenzminimumliegen.MenscheninverdeckterArmutwurdennichtgesondert betrachtet.fürdieberechnungderbedarfevonalleinstehendenwurdenzudemnichtmehrdieausgabenderuntersten,d.h.einkommensschwächsten, 20Prozentgenommen,sondernnurnochdieuntersten15ProzentallerEinpersonenhaushalte.ZudemhatsichdieBundesregierungnichtamtatsächlichenVerbrauchdieserHaushalteorientiert,sondernganzeVerbrauchspositionenherausgestrichen (z.b.alkoholundschnittblumen)odervielzu niedrigangesetzt (z.b.verkehr).inderkonsequenzwurdedervombundesverfassungsgerichtgeforderte interneausgleich (Mehrausgabenineinem BereichkönnendurchwenigerAusgabeninanderenBereichenausgeglichen werden) zwischen den verschiedenen Positionen nahezu verunmöglicht. Die55.KammerdesSozialgerichtsBerlinkommtineinemBeschlussvom 25.April2012zuderAuffassung,dassdieLeistungendesSGBIIgegendas GrundrechtaufGewährleistungeinesmenschenwürdigenExistenzminimumsverstoßen (S55AS9238/12).DieKammerhatdaherdasVerfahren ausgesetztundzurklärungdieserfrageerneutdembundesverfassungsgerichtzurprüfungvorgelegt.nacheinschätzungdessozialgerichtsliegendie LeistungenfüreinenAlleinstehendenummonatlichrund36Euroundfür einedreiköpfigefamilieummonatlichrund100eurounterdemmenschenwürdigen Existenzminimum. b)miteinführungderregelbedarfsstufe3zum1.januar2011erhaltenerwerbsunfähigemenschenmitbehinderung,dieüber25jahrealtsindundmit ihrenelternzusammenleben,nurnoch80prozentdesregelsatzes.hierbei handeltessichumeineschlechterstellunggegenüberderrechtsprechung desbundessozialgerichtsausdemjahr2009,nachdemdiesempersonenkreis dervolleregelsatzzusteht.zumanderentrifftderpauschaleabschlagvon 20ProzentgenaudieMenschen,dieanihrerEinkommenssituationselberam wenigstenändernkönnen.esistdurchausplausibel,dassesdurchgemeinschaftlichenutzungetwavonkühlschränkenoderwaschmaschinenzueinsparungenkommenkannundderregelsatzentsprechendniedrigerausfällt. SolcheEinspareffektemüssenaberstatistischbelegtwerden.DieserBegründungspflichtkommtdieBundesregierungentgegendenausdrücklichenVorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nach. Zu Nummer 2 Kinderregelbedarf a)beiderberechnungdeskinderregelsatzeshatdiebundesregierungstatistischmangelhaftedatenverwendetundveraltetemethodenangewandt.gegenüberdengesamtausgabenderreferenzhaushaltewurdendieregelbedarfederkinderdurchdieschwarz-gelbebundesregierungummindestens 20Prozentgekürzt.VoneinemMindestmaßansozialerundkulturellerTeilhabekannvordiesemHintergrundkeineRedesein.LängstnichtalleFamilienwissen,wasihnenanLeistungenzustehen.UmdasSystemderEheundFamilienförderunggerechterundübersichtlicherzumachen,istmittelfristig eine Kindergrundsicherung einzuführen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12389 b)anstatteinengroßteilderbildungs-undteilhabeleistungenfürkinder bürokratiearmübereinenpauschalenkinderregelsatzabzugelten,entschied sichdieschwarz-gelbebundesregierungfürdieeinführungdessog.bildungs-undteilhabepakets.einaufwändigesantragsverfahrenmiteiner FüllevonArbeitshilfen,Anträgen,Zusatzfragebögen,Nachweisen,VerträgenundBescheidenführtinderPraxiszueinemenormenMissverhältnis zwischenaufwandundertrag.auchwirftdieberechnungdereinzelnen LeistungenFragenauf (sieheimdetailbundestagsdrucksache17/8149). DiesalleshatzurFolge,dassvieleKinderihrenverfassungsrechtlichgarantierten Anspruch auf Bildung und Teilhabe nicht wahrnehmen können. Zu Nummer 3 Bedarfsgemeinschaften ZwarbestehtgrundsätzlicheinEinzelanspruchaufexistenzsicherndeLeistungenfürjedesMitgliedeinerBedarfsgemeinschaft.DieRealisierungsowiedie HöheundderInhaltdiesesAnspruchswerdenjedochüberdiekollektiveEinkommens-undVermögensanrechnunginnerhalbderMitgliedereinerBedarfsgemeinschaftbestimmt.EinBeispiel:EineFamilie,bestehendauseinemEhemann,einerEhefrauundeiner15-jährigenTochter,beantragtLeistungennach demsgbii.derehemannverfügtüberanrechenbareseinkommeninhöhe von600euro (nachabzugvonfreibeträgen).dieelternbeziehenfürihre TochterKindergeldinHöhevon184Euro.DieangemessenenKostenderUnterkunftundHeizungbetrageninsgesamt525Euro.Nachdersog.HorizontalmethodeerhältdieFamilieinsgesamt702Euro,derVaterunddieMutterhiervon jeweils 276 Euro, das Kind 150 Euro. DieseRegelunghateinerseitszurFolge,dassdererwerbstätigeVaterhilfebedürftigmitallenRechtenundinsbesonderePflichtenwird,obwohlerseinExistenzminimumselbstdeckenkann (fiktivehilfebedürftigkeit).reichtdaseinkommenandererseitsaus,umdengesamtbedarfderbedarfsgemeinschaftzu decken,erhaltenindividuellhilfebedürftigekeineleistungenmehr (fiktive Nichthilfebedürftigkeit).DasPrinzipderBedarfsgemeinschaftenbenachteiligt vorallemfrauenundzementiertihrefinanzielleabhängigkeit.unterdenrund PersonenohnerealisiertenLeistungsanspruchsindschätzungsweise über300000frauen.sieerhaltenwedergeldleistungennochkommunaleeingliederungsleistungennachdemsgbii.dieeinkommens-undvermögensanrechnunggeschiehtzudemunabhängigdavon,obtatsächlicheinleistungsfluss zwischendenmitgliedernderbedarfsgemeinschaftstattfindet.hilfebedürftige müssenalsodaraufhoffen,dasssiesowohlleistungeninhöhedesihnenzustehendenregelbedarfesalsauchihrenanteilandenkostenderunterkunft zugewiesenbekommen.dieexistenzdesbzw.derhilfebedürftigenistdaher latentgefährdet.demgrundgedankenderindividualisierungvonrechtsansprüchenundeigenständigkeitvonfrauenundmännernstehennebendem KonstruktderBedarfsgemeinschaftauchabgeleiteteAnsprücheodernegative ErwerbsanreizebeidenSozialversicherungen,beidenMinijobsundimSteuerrecht entgegen. DieEinkommens-undVermögensanrechnunginBedarfsgemeinschaftengeschiehtfernerunabhängigdavon,obzivilrechtlicheAnsprüchebestehen.So müssenetwapartnerinnenoderpartnerineinemgemeinsamenhaushaltauch fürdiekinderaufkommen,wennsiediesennachdemzivilrechtgarkeinen Unterhaltschulden (sog.stiefkinderproblematik).beibedarfsgemeinschaften gibtes andersalsimfamilienrecht nichteinmaleinenselbstbehalt.im SGBXIIwirddagegenEinkommenzunächstderPersonzugerechnet,diedieseserwirtschaftet.ErstüberschießendesEinkommenwirdaufdieübrigenMitgliederderimHaushaltLebendenübertragen (Vertikalmethode).DiestaatlichenGesamtausgabenbliebenindieserKonstellationmit702Eurodieselben. DererwerbstätigeVaterhättekeineVerpflichtungenmehrgegenüberdemJob-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode centerundwäremithinunabhängigvonsgb-ii-leistungen,diemuttererhielte 455 Euro, das Kind 247 Euro. Zu Nummer 4 Kosten der Unterkunft und Heizung WiekeinandererBestandteildesExistenzminimumssinddieKostenfürUnterkunftundHeizungGegenstandbehördlicherundrichterlicherAuseinandersetzung.JedesechsteKlagewirdausdiesemGrundeingereicht.Unzureichende Angemessenheitswerte,AufforderungenzurSenkungderMietkosten,eine nichterfolgteübernahmedermietkautionodereinenichtgenehmigteerstattungderumzugskostensinddabeinureinigeprobleme,mitdenenleistungsberechtigtetagtäglichzukämpfenhaben.auseinandersetzungenumdeneigenenwohn-undsozialraumbelastendieleistungsberechtigtenstark.werin ständigerangstumseinewohnunglebt,werdauerhafteinenteilseinerwohnkostenausdemregelbedarfbestreitenmussodermonatelangerechtstreitigkeitenmitdemjobcenterführt,kannsichnichtuneingeschränktaufdiesuche nach einem neuen Arbeitsplatz konzentrieren. EineöffentlicheAnhörungimAusschussfürArbeitundSozialesdesDeutschenBundestagesam7.Mai2012zeigte,dassvieleProblemebereitsimVorfeldvermiedenwerdenkönnten,würdendieJobcenterbesserberaten.Vonden Sachverständigenwirdvorgeschlagen,dassHaushaltenurdannzurSenkung derwohnkostenaufgefordertwerdenkönnensollten,wennvorortüberhaupt preiswertererwohnraumvorhandenist.diegeladenensachverständigen HolgerGautzschundDr.StefanSchifferdeckerschlugenindiesemZusammenhangaußerdemvor,diegesetzlichfestgeschriebeneHöchstgrenzevonsechs MonatendurcheineflexiblereRegelungzuersetzen.AlleininBerlinzeige sich,dassetwa250000alg-ii-haushaltenindergesamtenstadtnur entsprechendeein-biszweizimmerwohnungengegenüberstehen.vondiesen WohnungenwerdeeingroßerTeilvonnichthilfebedürftigenPersonenbewohnt. Angemessener Wohnraum sei in der Realität nicht immer verfügbar. Zu Nummer 5 Stromversorgung EinMindestmaßanStromversorgungfürHeizen,Kochen,Waschen,Duschen oderbeleuchtungistnichtimmersichergestellt.steigendestrom-undheizkostenbringenimmermehrhaushalteinzahlungsschwierigkeiten.sosteigt etwaderpreisfürstromseitdemjahr2009deutlichstärkeralsdiejährliche FortschreibungdesRegelsatzes.ImJahr2011kamessomitzueinermonatlichenUnterdeckungfürEinpersonenhaushaltevon4,78Euro.Paarhaushalten mitdreikindernfehltenmonatlich12,40eurofürdiebegleichungihrerstromrechnung.inderfolgemüssenleistungsbeziehendeentwederaufandereausgabenverzichten,fürdiederregelsatzeigentlichmittelvorsieht,aufihr SchonvermögenzurückgreifenoderSchuldenaufnehmen.AlsletzteMöglichkeitsiehtdasGesetzdieGewährungeinesDarlehensvor.TrotzdieserMöglichkeitenwarennachSchätzungenvonVerbraucherschützernundWohlfahrtsverbändenimvergangenenJahrrund200000HaushalteimGrundsicherungsbezugvonStromsperrenaufGrundvonZahlungsrückständenbetroffen.Zwar gibteskeineuntersuchungendarüber,obhaushalteimgrundsicherungsbezug einenhöherenstromverbrauchalsderdurchschnittaufweisen.sieverfügen aber in der Regel über stromintensivere Haushaltsgeräte. DiebestehendenTarifstrukturenfürStromundGasgebenPrivathaushaltenzudemwenigAnreize,Energieeinzusparen.HoherEnergieverbrauchwirddurch dietarifgestaltungtendenziellbelohnt.vielverbraucherprofitierensoaufkostenvonenergiesparerinnenund-sparern.bisherfehltesaneinerganzheitlichenstrategie,diefürdiehaushalteimgrundsicherungsbezugsowohlein MindestmaßanStromversorgungsicherstelltunddiesezugleichbeimSparen

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12389 vonenergieunterstützt.hilfreichwärentarifeohnegrundgebührmitgünstigengrundkontingentenundeinemprogressiventarifverlauf.wennenergieunternehmenverpflichtetwerden,mindestenseinensolchentarifanzubieten, bleibt die Einführung für sie kostenneutral umsetzbar. Zu Nummer 6 Sanktionen ImJahresdurchschnitt2011warenmonatlichrund150000MenschenvonSanktionenbetroffen.IhnenwurdendieLeistungenummonatlichrund116Euro gekürzt.dermitabstandhäufigstegrundfüreinepflichtverletzungwarenmeldeversäumnissebeimträger.auchwennsichdasbundesverfassungsgerichtin seinerregelsatzentscheidungvom9.februar2010nichtexplizitzusanktionen geäußerthat,sindsichvieleexpertinnenundexperteneinig,dasszumindestdie KürzungdesphysischenExistenzminimumsmitdemGrundgesetznichtvereinbarsei (siehematerialienzuröffentlichenanhörungvonsachverständigen inberlinam6.juni2011,ausschussdrucksache17(11)538).diesgelteinsbesonderefürdiekostenderunterkunftundheizung.diesesolltenanstelle einerkürzungalsdirektzahlungandenvermietererfolgen.nachansichtvon Prof.Dr.UweBerlit,VorsitzenderRichteramBundesverwaltungsgerichtin Leipzig,verbieteessichzudem,inFällenpflicht-odersozialwidrigenVerhaltens, deneinzelnenohnejedealternativeineinersituationzubelassen,inder dasphysischeexistenzminimum undseiesdurchsachleistungen aktuell nichtgewährleistetist (siehematerialienzuröffentlichenanhörungvonsachverständigeninberlinam21.mai2012,ausschussdrucksache17(11)893neu, S.45).VielmehrsolltederLeistungsträgerverpflichtetwerden, bereitsbeider Sanktionselbstsicherzustellen,dassdemLeistungsberechtigtenauchbeiwiederholterPflichtverletzungdaszumLebensunterhaltUnerlässlichezurVerfügungstehtundsoeineVerletzungdesGrundrechtsaufeinmenschenwürdiges Existenzminimumvermiedenwird.Sach-odergeldwerteLeistungensollten nichterst aufantrag erbrachtwerden.derdeutschelandkreistagempfindet esdarüberhinausalsproblematisch, dassdersozialleistungsträgerbeikürzungenbis30prozentderregelleistungkeinesachleistungenerbringenkann (ebenda,s.18).angesichtsderhohenquoteanfehlerhaftenbescheidensind KürzungendesphysischenExistenzminimumsunddasFehleneinesAnspruchs aufsachleistungenbeikürzungenbis30prozentbesondersbedenklich.fragwürdigistzudem,dassvonsanktionenhäufigangehörigebetroffensind,die keinepflichtverletzungbegangenhaben.sanktionensindauchvordemhintergrunddervielfältigenformenvonkommunikationsstörungenzwischengrundsicherungsstelleundleistungsberechtigensowiederhohenerfolgsquotenim Rechtsschutz kritisch zu betrachten. ZuNummer7 VereinfachungdesLeistungsrechtssowieQualitätvon Beratung und Bescheiden DieseitJahrenhoheZahlanWidersprüchenundKlagenimBereichdesSGBII stelltnichtnurdiesozialgerichtsbarkeitsowiediehaushaltederjustizministerienvorherausforderungen.sieistvorallemfürdiebetroffeneneinegroße Belastung.DiehoheErfolgsquoteimgerichtlichenRechtsschutz (2011: 36,1ProzentbeiWidersprüchenund44,1ProzentbeiKlagen),dieweithöher istalsinjedemanderenbereichderöffentlichenverwaltung,belegtdieunübersichtlichkeitdesleistungsrechtssowiediedarausfolgendefehleranfälligkeit des Verwaltungshandelns im SGB-II-Bereich. AuchdeswegenistdasVertrauenderBürgerinnenundBürgerindieGrundsicherungsstellengering.DieBundesagenturfürArbeit (BA)hatinzwischen VerbesserungsbedarfeingeräumtundversuchtdieInformationenübersichtlicherundtransparenterdarzustellen.ZudemwurdendiegemeinsamenEinrichtungenimJahr2010angewiesen,ihrenKundinnenundKundenbeiBedarfdie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bescheideumfassendundnachvollziehbarzuerläutern.AuchdieVorschläge derbafüreinebürgerfreundlichegrundsicherungausdemmärz2012zielen unteranderemaufeineverringerungderfehlerhaftigkeitderentscheidungen. DieseNotwendigkeitwirdauchvonderArbeits-undSozialministerkonferenz gesehen,dieimnovember2012dieeinrichtungeinerbund-länder-arbeitsgruppezurvereinfachungdespassivenleistungsrechts einschließlichdes Verfahrensrechts im SGB II beschlossen hat. FüreinehöhereQualitätvonBeratungundBescheidenmussjedochauchdie Arbeits-undPersonalsituationbeidenJobcenternverbessertwerden.Soführt etwaderdeutschesozialrechtsverbande.v. diehäufigerschreckendequalität derfallbearbeitung vorallem aufimmernochunzulänglichqualifiziertes Personal zurück.auchdielandesarbeitsgemeinschaftderjobcenternordrhein-westfalenkritisiertdieaufgrundderarbeitsbelastungsowiedervielzahlderbefristetenstellenhohepersonalfluktuation.neuespersonalhabezudemvielfachkeinefundierteverwaltungsausbildungundmüsseinderregel einganzesjahrlangeingearbeitetwerden.auchdurchdievereinfachungund EntbürokratisierungdesRegelwerkskönnenhiererheblicheRessourcengehobenunddieArbeitszufriedenheitgesteigertwerden.ErgänzendzurVerbesserungderBeratungs-undBescheidqualitätkönnenunabhängigeOmbudsstellen dieleistungsberechtigtenstärken.mitdenombudsstellenstehenneutraleanlaufstellen vor Ort zur Verfügung, die bei Konflikten vermitteln. Zu Nummer 8 Darlehen KönnendieStromrechnung,dieMietkautionoderdieRechnungvomOptiker nichtbezahltbzw.anschaffungen,wieeineneuewaschmaschineodereinwintermantel,nichtgetätigtwerden,habenleistungsberechtigteunterbestimmten VoraussetzungenAnspruchaufeinzinslosesDarlehen.Vordem1.April2011 musstedasdarlehennurdannwährenddesbezugesvongrundsicherungsleistungenzurückgezahltwerden,wenndasdarlehenfürdieübernahmevonmietundenergieschuldenoderbeiunabweisbarembedarffürvonderregelleistung umfasstebedarfegebrauchtwurde.dasgleichegaltfürdeneinsatzvonvermögen.nurbeidiesendarlehensartenkameszumeinsatzdesschonvermögens.alleanderendarlehenließendasschonvermögenunberührtundmussten erstbeibeendigungdesleistungsbezugesbzw.desmietverhältnissesbeglichen werden. MitdemRegelbedarfsermittlungsgesetzhatdieschwarz-gelbeKoalitiondie Bedingungenverschärft.Seitdem1.April2011müssensämtlicheDarlehensofortausdemRegelsatzzurückgezahltwerden.EswirdnunmehrbeiallenDarlehendavonausgegangen,dassnichtmehrdiebeantragendeEinzelperson,sonderndiegesamteBedarfsgemeinschaftdasDarleheninAnspruchnimmt.Dies führtzueinerungleichbehandlung.beimschulddarlehenetwaprofitiertdie Einzelperson,derSchuldner,vonderBefreiungeinerVerbindlichkeit.AucherhältnurdereinzelneMietereinenRückzahlungsanspruchaufeineMietkaution. FürdieRückzahlungdesDarlehenswerdenjedochdieGrundsicherungsleistungenallerMitgliederderBedarfsgemeinschaftaufgerechnet.FürdieRückzahlungvonDarlehensindmonatlich10ProzentdesRegelbedarfsanzusetzen. BeieinervierköpfigenFamiliesinddasmonatlichrund120Euro,diederFamilienkassefehlen.Ferneristzuproblematisieren,dassdemKautionsdarlehenim GegensatzzumDarlehenzurAnschaffungvonGegenständendestäglichenGebrauchsoderderSchuldentilgungeingewisser,unmittelbarerNutzendesLeistungsberechtigten fehlt. Zu Nummer 9 Auszubildende und Studierende BeieinerdemGrundenachdurchdasBAföGförderbarenAusbildungbesteht grundsätzlichkeinanspruchmehrnachdemsgbii.hierunterscheidetdas

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12389 SGBIIzuUngunstenvonMenschenmitBehinderung:WährendMehrbedarfe beikrankheit,schwangerschaftoderkindererziehungunabhängigvonerwerbsarbeit,ausbildungoderstudiumgezahltwerden,giltdiesausdrücklich nichtfürdenmehrbedarfbeimenschenmitbehinderung,dieteilhabeleistungenimrahmendesarbeitslebensodereinerausbildungbeziehen.lautgesetzesbegründungzumregelbedarfsermittlungsgesetzistdiesermehrbedarf ausbildungsgeprägtundwirddurchandere,besondereteilhabeleistungender Rehabilitationsträgergedeckt.EbendieseTrägergewährenjedochkeineLeistungen,diediesenMehrbedarfzumLebensunterhaltausgleichen.Dadurchhat dieseregelungdessgbiinegativewirkungenfürmenschenmitbehinderung bishinzumabbruchvonausbildungoderstudium.dieausbildungoderdas StudiumkönnensicheinigeMenschenmitBehinderungnichtleisten,weildie Teilhabeleistungennach 33SGBIXoderdieEingliederungshilfeleistungen ebennichtzumselbenzweckundinderselbenhöhegewährtwerdenwieder Mehrbedarf nach dem SGB II. IndieLeistungenderAusbildungsförderungnachdemBAföGundderBerufsausbildungsbeihilfenachdemSGBIIIsinddieUnterkunftskostennurpauschaliertunddamitindenmeistenFällennichtinbedarfsdeckenderHöheeingerechnet.UmdenStudierendenundAuszubildendendennochihreExistenzzu sichern,siehtdassgbiieinenwohnkostenzuschussvor.diesergiltallerdings nurfürsolchepersonen,dienochbeiihrenelternwohnen.studierendeund Auszubildende,dieausbildungsbedingteineeigeneUnterkunftinAnspruch nehmenmüssten,entscheidensichaufgrunddieserregelungoftgegeneine Ausbildungbzw.einStudium.DieseLückebetrifftzwaralleStudierendenund Auszubildendengleichermaßen.MenschenmitBehinderungsinddavonaber besondersbetroffen,weilsiebehinderungsbedingtaufeinebarrierefreieoderin direkternähezurhochschuleliegendewohnungangewiesensind,wasinder RegelüberdurchschnittlicheWohnkostenverursacht.AuchvordemHintergrundderUN-BehindertenrechtskonventionisthiereineLösungdesbeschriebenen Problems angezeigt. Zu Nummer 10 Ausländische Staatsangehörige a)unionsbürgerinnenund-bürger,diesichineinemanderenmitgliedstaataufhalten,habendasrechtaufgleichbehandlungbeidenleistungender sozialensicherheit (Artikel3Absatz3i.V.m.Artikel70derEG-Verordnung883/2004).SowohldasSGBIIalsauchdasSGBXIIschließtallerdingsAusländerinnenundAusländer,derenAufenthaltsrechtsichalleinaus demzweckderarbeitsucheergibt,undihrefamilienangehörigenvondiesenleistungenaus (siehe 7Absatz1Satz2SGBIIund 23SGBXII). DiesgiltauchfürUnionsbürgerinnenund-bürger.DieüberwiegendeAuffassunginderLiteratursiehthierineinenVerstoßgegendasEuroparecht. Zwarnehmeneinige (Landes-)SozialgerichteeinegemeinschaftsrechtskonformeAuslegungdes 7Absatz1Satz2SGBIIvorundbejaheneinenentsprechendenSGB-II-Anspruch.EineMehrzahlderSozialgerichteaberhält diefragedersozialrechtlichenstellungarbeitsuchenderunionsbürgerinnen und-bürgernachwievorfürungeklärt.siegewährendahernurabhängig vonderkonkretennotlage unabweisbareleistungen alsreduziertenregelsatznachdemsgbiiodersgbxii.vordiesemhintergrundistauchdie EinlegungdesVorbehaltsgegendasEuropäischeFürsorgeabkommen (EFA) durchdiebundesregierungzusehen.anstattdiehiesigesozialgesetzgebung europarechtskonformauszugestalten,umallenernsthaftundnachweislich arbeitsuchendenunionsbürgerinnenund-bürgernentsprechendesgb-ii- Leistungenzukommenzulassen,strichdieBundesregierunggleichallen AngehörigenEU-undEFA-StaatendenLeistungsanspruch (sieheimdetail Bundestagsdrucksache 17/9036).

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)nachansichtdesbundesverfassungsgerichtsstehtdasgrundrechtaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsdeutschenund ausländischenstaatsangehörigen,diesichinderbundesrepublikdeutschlandaufhalten,gleichermaßenzu (1BvL10/10,1BvL2/11).DieLeistungen nachdemasylbewerberleistungsgesetzgenügenmiturteilvom18.juli 2012sowohlinderHöhealsauchinderenBerechnungnichtdenverfassungsrechtlichenAnforderungen.SoistnichtnurdieHöhederGeldleistungennach 3AsylbLGevidentunzureichend.DasBundesverfassungsgericht stelltzudemfest,dassgegenüberdemsgbiiundsgbxiikeinemehrbedarfeanerkannt,bedarfebeikrankheiteingeschränktundausnahmslosin FormvonSachleistungengedecktwerden,keineinheitlicherAnspruchauf LeistungennachdemBildungs-undTeilhabepaketbestehtsowieatypische BedarfslageninderRegelnichtgedecktsind.DieLeistungshöheistdabei wedernachvollziehbarberechnetwordennochisteinerealitätsgerechte,auf BedarfeorientierteundinsofernaktuellexistenzsicherndeBerechnungersichtlich.MigrationspolitischenErwägungenhatdasGerichtendgültigeine Abfuhrerteilt.Diese könnenvonvornhereinkeinabsenkendesleistungsstandardsunterdasphysischeexistenzminimumrechtfertigen.maßgeblich fürdiebestimmungdesexistenzminimumskönntenfernernurdiegegebenheitenindeutschlandsein,nichtjedochdasexistenzniveauinanderenländern.dasbundesverfassungsgerichthateineentsprechendezwischenlösung angeordnet.diefraktionbündnis90/diegrünenbrachtebereitsin denjahren2008und2010einengesetzentwurfzuraufhebungdesasylbewerberleistungsgesetzesindendeutschenbundestagein (Bundestagsdrucksachen 16/10837 und 17/1428).

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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