Soziale Bürgerrechte garantieren Rechtsposition der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Leistungen stärken

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Fritz Kuhn, Birgitt Bender, Brigitte Pothmer, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink,, Beate Müller-Gemmeke, Tabea Rößner, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Soziale Bürgerrechte garantieren Rechtsposition der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Leistungen stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieBundesrepublikDeutschlandisteinsozialerRechtsstaat.Erentfaltetsichin einemhistorischgewachsenen,breitgegliedertensozialrechtssystemausentschädigung,vorsorge,förderungundhilfe.dassozialrechtistsowohlaufden SchutzvonIndividuengerichtetalsauchaufdiePrinzipienderSelbstbestimmung,PartizipationundTeilhabe.DiesozialenLeistungensowiederenVoraussetzungen,UmfangundErbringungsindimWesentlicheninzwölfBücherndes Sozialgesetzbuches sowie in Spezialgesetzen normiert. EinenichtdurchgängigaufPartizipationausgerichteteSozialgesetzgebung,eine restriktiverechtsumsetzungundmangelndekooperationdersozialleistungsträger,sowieeineenormekomplexitätdessozialrechtsverhindernallerdings eineaufdiebedürfnissedernutzerinnenundnutzerausgerichteteinanspruchnahme sozialer Leistungen. StattimInteressederanspruchsberechtigtenPersonenzusammenzuarbeitenund ihrengesetzlichenpflichtennachzukommen,gibtesimmerwiedersozialleistungsträger,dieoffenbarvorrangigdaraufbedachtsind,ihrenjeweilseigenen Haushaltmöglichstnichtzubelasten.ZudieserEinschätzungkommtauchder VorsitzendeRichterdesBundessozialgerichts,JosefBerchtold,anlässlicheines UrteilsausdemMai2011zumPersönlichenBudget (Az.:B5R54/10R).Sogeht erdavonaus,dasseinwahrer Kriegeinergegendenanderen,innerhalbdes Staatswesens bestehe.inderpraxiskommtesimmerwiedervor,dassarbeitsuchendebeifragenandasjobcentereinekostenpflichtigetelefonhotlineanrufen müssen,dassälteremenschenbeidersuchenachundantragstellungvonassistierendendienstennichtadäquatgeholfenwirdunddasspatientendurcheine zögerlichebearbeitungdesantragesaufeineanschlussbehandlungdiegesundheitlicheverschlechterungdroht.diesozialgerichtlichepraxisweißschon länger,dasseseinzelneträgerbewusstaufdenrechtsbruchundfolglichden WiderspruchunddieKlagederAnspruchsberechtigtenankommenlassen.InsbesondereimBereichdesZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIIundSGBXII)agiertdiestaatlicheAufsichtoftmalsunzulänglich.Eine Umgangsweisejedoch,diedenMenschenzum bloßenobjektdesstaates

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode machtoderihneinerbehandlungaussetzt,dieseine Subjektqualität prinzipiell infragestellt,verbietetsichnachansichtdesbundesverfassungsgerichts (BVerfG)schonausdemsozialenWert-undAchtungsanspruchdesMenschen, der sich aus der Menschenwürde herleitet (etwa BVerfG 87, S. 209 [228]). HierunterleidennichtausschließlichAnspruchsberechtigtesozialerLeistungen. AuchdieMitarbeiterinnenundMitarbeiterbeidenSozialleistungsträgernund -erbringernhabenmitunterschwierigkeiten,sichineinemschwerüberschaubarendschungelunterschiedlicherleistungssystemeundinstitutionenzurechtzufinden.effektivitätundeffizienzbeiderfeststellung,bewilligungund ErbringungsozialerLeistungensindzumNutzenvonLeistungsberechtigen, -trägernund-erbringerndeutlichverbesserungsfähig.dochgegenwärtigwerden Sozialgerichteimmerhäufigerbemüht,Rechtsklarheitzuschaffenundden NutzerinnenundNutzernsozialerLeistungenzuihremRechtzuverhelfen.So steigtetwaseitjahrennichtnurdieanzahlderklagenimbereichdesarbeitslosengeldesii,sondernauchderenerfolg:imjahr2010lagdieerfolgsquoteder Klagen bei 54,6 Prozent. NebenzwingendnotwendigenÄnderungendesmateriellenRechtsindenjeweiligenBücherndesSozialgesetzbuches (siehehierzuetwaanträgeder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,Bundestagsdrucksache17/3207oder 17/3435)sowiederlanganstehendenNotwendigkeit,einmodernesPatientenrechtegesetzzuerlassen,dasdieweitverstreutenRechtspositionenvon Patientinnenund-patienten,ÄrztinnenundÄrztensowieanderenHeilbehandlerinnenund-behandlernzusammenführt (sieheantragderfraktionbündnis 90/DIEGRÜNEN,Bundestagsdrucksache17/6348),giltesgleichzeitig,die Verfahrens-,Leistungs-undPartizipationsrechtederNutzerinnenundNutzersozialerLeistungensozialgesetzbuchübergreifendzustärken.Nureinkonsequent aufselbstbestimmungundteilhabeausgerichtetersozialstaatkanneine bedarfsgerechteundeffizienteleistungserbringunggewährleistenunddafür sorgen,dassnutzerinnenundnutzerihrrechtaufsozialeleistungennicht gerichtlich einklagen müssen. HierbeigilteseinbesonderesAugenmerkaufLeistungenzurSicherungdes sozio-kulturellenexistenzminimumszurichten.insbesonderediepraxisdes SGBIIunddieNormenderfolgendenÄnderungsgesetzestelleneinenenormen RückschrittaufdemWegzueinerkonsequentenAusrichtungdersozialen RechteinRichtungSelbstbestimmungundTeilhabedar.Sohabensowohldie schwarz-rotealsauchdieregierungskoalitiondercdu/csuundfdpmitänderungendessgbiisowiedessozialgerichtsgesetzesdierechtspositionvon Arbeitsuchendenmassivverschlechtert.SoistesetwaentgegenderursprünglichenIntentiondesGesetzesseitdemJahr2007möglich,existenzielleLeistungenunterbestimmtenVoraussetzungenkomplettzuuntersagen.Gegenüberden fürdiesozialleistungsträgerallgemeingeltendenbücherndessozialgesetzbuches SGBIundSGBX stelltdassgbiianvielenstelleneinespezialnorm dar, die Leistungsberechtigte häufig benachteiligt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einengesetzentwurfvorzulegen,derdieverfahrens-,leistungs-undpartizipationsrechtedernutzerinnenundnutzersozialerleistungenstärktundmithin dieeffektivität,effizienzsowiedielegitimationsbasisdessozialenrechtsstaats steigert. Hierfür gilt es:

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7032 sozialgesetzbuchübergreifend 1.denBeratungsanspruchgegenüberdenLeistungsträgernzustärkenund vorhandeneberatungsstrukturen wieetwadiegemeinsamenservicestellennachkapitel3sgbixunddiepflegestützpunktenach 92cSGBXI analogzumverbundderunabhängigenpatientenberatungdeutschland (UPD)nach 65bSGBVzueinerneutralen,trägerunabhängigenBeratungsinstanz weiterzuentwickeln, 2.denZugangzudenSozialleistungenzuerleichtern,indemallenMenschen analogzu 17Absatz2SGBIdasRechteingeräumtwird,beiderAusführungvonSozialleistungeneinebarrierefreieKommunikationsforminAnspruch nehmen zu können, 3.einenRechtsanspruchdesLeistungsberechtigtenaufAufstellungundAnpassungeinesHilfeplanessozialgesetzbuchsübergreifendeinzuführenund gemeinsameregelnzuerlassen,diediepartizipationsrechtedernutzerinnen und Nutzer sozialer Leistungen in den Mittelpunkt stellen, 4.beiVerstößengegenwesentlicheVorschriftenderjeweiligenBücherdes Sozialgesetzbuchesentsprechend 13desBehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ein Verbandsklagerecht einzuführen, 5.dieKontroll-undGestaltungsaufgabenderSelbstverwaltungderSozialleistungsträgerkonsequentandieInteressenderNutzerinnenundNutzer sozialerleistungenauszurichtenundhierfürinsbesonderebeiallenträgern echtewahlenzuzulassen,diepraxisderfriedenswahlensoweitwiemöglichzurückzudrängen,dasaktiveundpassivewahlrechtauszuweiten,die Kontroll-undGestaltungsaufgabenzukonkretisieren,dieTransparenzder vorschlagsberechtigtenvereinigungensowiederrealenarbeitderselbstverwaltungsorganezuerhöhensowieeinebessererepräsentativitätvon Frauen zu erreichen, 6.dieSozialleistungsträgeranalogzu 14Absatz5Satz3SGBIXzuverpflichten,füreinsozialmedizinischesGutachtendreimöglichstwohnortnaheSachverständigezubenennen,beidenenkeineZugangs-undKommunikationsbarrierenbestehen,sowiedenAntragstellendendasRecht einzuräumen,ihregutachter,dieübereinegeeignetequalifikationverfügen, selbst zu benennen, im Sozialprozessrecht 7. die Sozialgerichtsbarkeit als eigenständigen Gerichtszweig zu erhalten, 8.NutzerinnenundNutzernsozialerLeistungendasVerfahrenvordenGerichtenderSozialgerichtsbarkeitweiterhinkostenfreizuermöglichensowie denzugangzurberatungs-undprozesskostenhilfenichteinzuschränken, sondern aufrechtzuerhalten, 9.überdieEinführungvonPauschalgebührengemäß 184desSozialgerichtsgesetzes (SGG)inVerfahrenvordenSozialgerichtenfürdieSGB-IIundSGB-XII-TrägerAnreizezuschaffen,durcheineVerbesserungder BeratungundStärkungderWiderspruchsstellenVerfahrenvordenSozialgerichten zu vermeiden, 10.dieMindeststreitwertefürBerufungenundBeschwerdeninVerfahrendes einstweiligenrechtsschutzeswiedervon750euroauf500euroabzusenkensowiedenausschlussvonfolgebescheidenaufzuhebenundden SozialgerichtendieEntscheidungsfreiheiteinzuräumen,alleFolgebescheide in das Verfahren mit einzubeziehen,

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.diesogenanntePräklusionsklauselgemäß 106aAbsatz3SGG,wonach GerichteErklärungenundBeweismittelablehnenkönnen,wennsieerst nachablaufeinergesetztenfristvorgelegtwerden,sowiedieregelunggemäß 102Absatz2SGG,wonacheineKlagealszurückgenommengilt, wennderklägerdasverfahrentrotzaufforderungdesgerichtslängerals dreimonatenichtbetreibt (sogenanntefiktioneinerklagerücknahme), einer Evaluation zu unterziehen, im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 12.dieaufschiebendeWirkungvonWidersprüchenundAnfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Grundsicherungsträger zuzulassen, 13.dieBelehrungüberdieRechtsfolgeneinerPflichtverletzunggrundsätzlich schriftlich erfolgen zu lassen, 14.dieRücknahme-undNachzahlungspflichtdesSGB-II-Leistungsträgers analog zu 44 SGB X wieder auf vier Jahre zu verlängern, 15.dieEigeninitiativederArbeitsuchendenzufördernunddasWunsch-und Wahlrechtzugarantieren,indemArbeitsuchendendasRechteingeräumt wird, zwischen angemessenen Maßnahmen zu wählen, 16.dieStellungderArbeitsuchendenimEingliederungsprozesszustärken,indemdieMöglichkeitgeschaffenwird,beiallenTrägerndesSGBIIunabhängige Ombudsstellen einzurichten und zu finanzieren, 17.diegeltendenSanktionsregelungenzuflexibilisieren,denGrundbedarf nichtmehrzusanktionierensowieeinsanktionsmoratoriumzuerlassen,bis die Rechte der Arbeitsuchenden gestärkt worden sind und 18.dasgeltendeverschärfteSanktionsinstrumentariumgegenMenschenunter 25 Jahren umgehend zurückzunehmen. Berlin, den 20. September 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Beratungspflicht DemAnspruchgemäß 14SGBIaufBeratungüberdieRechteundPflichten desleistungsberechtigtendurchdensozialleistungsträgerkommteinebedeutenderolleinderausgestaltungdessozialenrechtsstaatszu.beratungsollin einemrechtlichkompliziertenkontextdiebedingungenindividuellenentscheidensundverhaltensverbessern.dabeiistsie wesentlichhandlungsorientiert (Giese/Krahmer/Trenk-HinterbergerSGBI 14).ZumTeilrestriktiveOrganisationsabläufe,eineVielzahlgesetzlichersowieuntergesetzlicherRegelungen bzw.neuerungenodereinzukleinerpersonalschlüsselkönnendenzugangder BetroffenenzurBeratungverhindern.DieQualitätderBeratungetwainGemeinsamenServicestellenderRehabilitationsträgernachKapitel3SGBIXist bisheruneinheitlichundhäufignichtzufriedenstellend.finanzierungundstrukturvonangebotenwiediederpflegestützpunktenach 92cSGBXIsindunzureichend.DieBeratungsqualitätließesichsteigern,würdeanStelleträgerabhängigerStrukturenverstärktinneutralesundunabhängigesCaseManagement (Fall-bzw.Assistenzmanagement)investiertwerden.Einesolchunabhängige

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7032 BeratungwirdgrundsätzlichvomVerbundderUnabhängigenPatientenberatung Deutschland (UPD)nach 65bSGBVangeboten,wenngleichesbislangan einerzufriedenstellendenverstetigungeinesleitliniengestütztenundqualitätsgesichertenregelangebotesmangelt.zudemsolltedieberatungzunehmend nachdemsogenanntenpeer-prinzip,dasheißtberatungdurchausgebildete BetroffenemiteinemvergleichbarenErfahrungshintergrund,stattfinden.RegionaleundniedrigschwelligeBeratungsstellenkönnendabeiengundkonstruktiv mitdenberatungs-undinformationsstellenderleistungsträgersowiemitverbänden,initiativenundorganisationenderselbsthilfe,derprofessionellenverbraucherberatung,mitsozialverbändenundkommunalenstellen,mitschiedsstellen sowie Beratungs- und Clearingstellen zusammenarbeiten. Zu Nummer 2 barrierefreier Zugang MitInkrafttretendesBehindertengleichstellungsgesetzesimMai2002wurden dieträgeröffentlichergewaltdesbundeszurherstellungderbarrierefreiheit unddesverbotsderbenachteiligungverpflichtet.währenddiedeutschegebärdensprache (DGS)alseigenständigeSpracheanerkanntwurdeundeinRechtauf dieverwendungderdgsaufdieausführungvonsozialleistungenfürhörbehindertemenschenin 17Absatz2SGBIanerkanntwurde,wurdez.B.die LeichteSprache fürmenschenmitlernschwierigkeitennichtausdrücklichals AnforderunganBarrierefreiheitdefiniert.SpätestensmitInkrafttretendes UN-ÜbereinkommensüberdieRechtevonMenschenmitBehinderungenam 26.März2009giltes,diesenAnspruchgesetzlichzunormieren.Erfahrungen ausdemgesundheitswesenzeigen,dassaufklärungundberatungvonpatientinnenundpatientenohneausreichendesprachkenntnissenichtimmeringeeigneterformerfolgen.kommunikationsschwierigkeitenkönnenindiesembereich schnell zu einer Fehlversorgung führen. Zu Nummer 3 koordinierte Hilfeplanung InDeutschlandexistiertkeineeinheitlicheDefinitionderkoordiniertenHilfeplanung.VielmehristdieLandschaftdurcheineVielzahlanverschiedenenInstrumentenderkoordiniertenPlanunggekennzeichnet.Sosehenetwadie GrundsicherungfürArbeitsuchendeunddieArbeitsförderungeineEingliederungsvereinbarung ( 15SGBIIund 35SGBIII)vor,dieKrankenversicherungeinenärztlichenBehandlungs- ( 37SGBV)odersoziotherapeutischen Betreuungsplan ( 37aSGBV),dieKinder-undJugendhilfeeinenHilfeplan ( 36SGBVII),dasSGBIXdenTeilhabeplan ( 10ff.SGBIX),diePflegeversicherungeinenVersorgungsplan ( 7SGBXI)oderdieSozialhilfeeinen GesamtplanalsHilfezurÜberwindungbesonderssozialerSchwierigkeiten ( 68SGBXII)bzw.alsEingliederungshilfefürMenschenmitBehinderung ( 58SGBXII).DieseAufzählungistnichtabschließend.DieAnforderungen andieerstellungvonhilfeplänensindnichtnuruneinheitlich.inderpraxissind siemituntermangelhaft,stehtdochderoderdiesozialleistungsbeziehendenicht immittelpunktderhilfeplanung,wieetwadasinstitutfürarbeitsmarkt-und BerufsforschungderBundesagenturfürArbeit (IAB)fürdieEingliederungsvereinbarungimBereichSGBIIundSGBIIIkonstatiert.Sofehlehierhäufigdie EinbindungderArbeitsuchendenindieZielplanung,wasschließlichzueiner fehlendenberücksichtigungindividuellerproblemlagenführe.nureinekonsequenteausrichtungaufdiemitwirkungdernutzerinnenundnutzersozialer Leistungen,dieBerücksichtigungvonSelbsthilfeundSozialraum,LebensweltundLebenslagenorientierung,Transparenz,Interdisziplinarität,Evaluationund Qualitätssicherung können Hilfeplanverfahren zum Erfolg verhelfen. Zu Nummer 4 Verbandsklagerecht AndersalsimUmwelt-undVerbraucherschutzgibtesimSozialrechtkeinoriginäresKlagerechtderVerbände.Zwarregelt 63SGBIXmitWirkungseit

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.Juli2001erstmalsimSozialrechteinVerbandsklagerecht.Hierbeihandeltes sichallerdingsnurumdasrechtderverbände,menschenmitbehinderungmit ihremeinverständniszuvertreten.einechtesklagerechtfindetsichjedochin 13desBehindertengleichstellungsgesetzes (BGG).Hiernachkanneinvom BundesministeriumfürArbeitundSozialesanerkannterVerbandKlageauf FeststellungeinesVerstoßesgegendasBGGerheben,ohneinseineneigenen Rechtenverletztzusein.EsbedarfdabeikeinesNachweises,dassdieindividuellenRechteeinzelnerMenschenmitBehinderungverletztsind. 13BGGerlaubtetwadieVerbandsklagebeiVerstößengegendasBenachteiligungsverbot fürträgerderöffentlichengewalt,dieverpflichtungdesbundeszurherstellungderbarrierefreiheitoderdievorschriftendesbundesrechtszurverwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen. Zu Nummer 5 Selbstverwaltung ZwarobliegtesdemStaat,fürdieGestaltungdersozialenSicherungundderGesundheitsversorgungVerantwortungzutragen.DieDurchführungsverantwortunghaterdabeiaberaufdieSelbstverwaltungübertragen.Diesekann,sodie Grundannahme,sachgerechtereEntscheidungentreffen,dasienäheranden konkretenbedürfnissenderanspruchsberechtigtenist.dieselbstverwaltung kanndieinteressenvonnutzerinnenundnutzernsozialerleistungengegenüberdemjeweiligenleistungsträgerzurgeltungbringen.sowohldiekommunale (SGBII,SGBVIII,SGBXII)alsauchdiesozialeSelbstverwaltung (SGBIII,SGBV,SGBVI,SGBVII,SGBXI)stehenjedochinderKritik. WährenddieVerwaltungimRahmenderkommunalenSelbstverwaltungdurch BürgerinnenundBürgernurnochpunktuellkontrolliertwerdenkann,wirdin dersozialenselbstverwaltungvielesfaktischalleinvonderhauptamtlichen Verwaltunggestaltet.ImBereichderBundesagenturfürArbeitsindArbeitnehmerinnenund-nehmernurzueinemDrittelindenOrganenderSelbstverwaltungvertreten.Siewerdenallerdingsnichtgewählt,sondernberufen.ImBereich dergrundsicherungfürarbeitbewirktdiekonstruktiondergemeinsameneinrichtungennach 44bSGBIIinderPraxiseinenichtganzklareZuordnungkollektiverKontroll-undEntscheidungsrechte.ZumindestfürdenBereichder SelbstverwaltungderSozialversicherungsträgerhatdasBundesministeriumfür ArbeitundSozialesimJahr2006dieInitiativedesBundeswahlbeauftragtenzur ModernisierungderSozialversicherungswahlenaufgegriffenundeinGutachten mitdemzielderhöherenakzeptanzvonsozialversicherungswahleninauftrag gegeben.dasgutachtenzur GeschichteundModernisierungderSozialversicherungswahlen vondr.bernardbraun,dr.tanjaklenk,prof.dr.winfried Kluth,Prof.Dr.FrankNullmeierundProf.Dr.FelixWeltiliegtseitdemApril 2008vorundwartetmiteinerReihevonHandlungsempfehlungenzurModernisierungderOrganstrukturen,zurDurchführungvonSozialwahlenundzur InformationundKommunikationvorundzwischendenWahlenauf.DieEmpfehlungenwurdenbislangnichtaufgenommenundflossennichtindieAusgestaltung der Sozialversicherungswahlen 2011 ein. Zu Nummer 6 sozialmedizinisches Gutachten WerSozialleistungenbeantragtodererhält,musssichgemäß 62SGBIauf VerlangendesSozialleistungsträgersinderRegelärztlichenundpsychologischenUntersuchungenunterziehen.PflegebedürftigeimhäuslichenBereich werdenvommedizinischendienstnach 18Absatz2SGBXIuntersucht.Es obliegtdemsozialleistungsträgerzubestimmen,welcherarztoderpsychologe dieuntersuchungdurchführt.einesolch trägerabhängige Begutachtungsteht immerwiederinderkritik,wenngleichdiesachverständigendensachverhalt gemäß 20SGBXobjektivzuermittelnundauchdiefürdenVersicherten günstigenumständezuberücksichtigenhaben.antragstellendesozialerleistungenhabengemeinhinseltendiemöglichkeitaufdieauswahldersachver-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7032 ständigeneinflusszunehmen.andersstelltsichdiesfürmenschenmitbehinderungsowiefürantragstellendevonleistungennachdemsgbvii,der gesetzlichenunfallversicherung,dar.sohabendiesenach 14Absatz5Satz3 SGBIXbzw. 200SGBVIIdieMöglichkeit,ausdreiihnenvomSozialleistungsträgervorgeschlagenenGutachternzuwählen.ZwaristdieBenennung eineseigenensachverständigendurchdenantragstellendenvonleistungen nachdemsgbviimöglich.derunfallversicherungsträgeristjedochnichtverpflichtet,solchegegenvorschlägeauchanzuerkennen.gemäß 14SGBIXhat aberzumindestderrehabilitationsträgersicherzustellen,dassmöglichstwohnortnahesachverständigebenanntwerden,beidenenkeinezugangs-undkommunikationsbarrieren bestehen. Zu Nummer 7 eigenständiger Gerichtszweig DieSozialgerichtsbarkeitisteineselbständigeundgleichgeordneteGerichtsbarkeitnebenderordentlichenGerichtsbarkeit,derallgemeinenVerwaltungsgerichtsbarkeitsowiederArbeits-undFinanzgerichtsbarkeit.Siewurde1954 errichtet.diegerichtedersozialgerichtsbarkeitentscheidenetwanach 51des Sozialgerichtsgesetzesüberöffentlich-rechtlicheStreitigkeiteninAngelegenheitenderSozialleistungsträgeroderinprivatrechtlichenStreitigkeiten (z.b.im RahmenderprivatenPflegeversicherung).InderVergangenheitgabesimmer wiederbestrebungen,diesozialgerichtsbarkeitindieverwaltungsgerichtsbarkeiteinzugliedern.sohattesichzuletztdiegemeinsamekommissionderjustizministerkonferenzsowiederkonferenzderarbeits-undsozialministermitdiesemgedankenbefasst,dieforderungnacheinerzusammenlegungdersozialundverwaltungsgerichtsbarkeitinihremberichtvom27.oktober2010dann jedochnichterhoben.auchderkoalitionsvertragzwischencdu,csuund FDPzur17.WahlperiodehatzumZiel,denLänderndieMöglichkeitzueröffnen, ihreverwaltungs-undsozialgerichteunterwahrungderrichterlichenunabhängigkeitzueinheitlichenfachgerichtenzusammenzuführen.einesolche ZusammenlegungwidersprichtallerdingsdemhohenMaßanVerrechtlichung sowiedemlangjährigangesammeltenspezialwissenderbeidenfachgerichtsbarkeiten.diehohezahlderverfahrenvordensozialgerichtensprichtfürden ErhaltalseigenständigerGerichtszweig.SoweitdieEntwicklungderVerfahrenszahlenbeisolchenÜberlegungenimFokussteht,obliegtesÄnderungendes Verfahrens-unddesmateriellenRechtshieraufzureagieren.Sindkurzfristige Änderungennichtum-unddurchsetzbar,kanneinzigdiebesserefinanzielle AusstattungderSozialgerichtedieRechtederNutzerinnenundNutzersozialer Leistungen stärken. Zu Nummer 8 Gerichtskosten, Beratungs- und Prozesskostenhilfe NutzerinnenundNutzernvonsozialenLeistungen,diedurchVerwaltungshandelninihrenRechtenverletztwerden,stehtgrundsätzlichderRechtswegzuden Gerichtenoffen.DieGerichtederSozialgerichtsbarkeitdienenvornehmlich demschutzdersozialenrechtederbürgerinnenundbürgersowiederkontrollederrechtmäßigkeitdesverwaltungshandelns.fürversicherte,leistungsempfängereinschließlichhinterbliebenenleistungsempfänger,behindertemenschenoderderensonderrechtsnachfolgeristdasverfahrenvordengerichten dersozialgerichtsbarkeitdahergrundsätzlichkostenfrei.könnenbetreffende aufgrundihrerpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnisseberatungshilfen fürdiewahrnehmungvonrechtenaußerhalbeinesgerichtlichenverfahrens odereinenrechtsanwaltnichtinanspruchnehmen,bestehteinanspruchauf kostenfreieinanspruchnahmedieserhilfen.dasgesetzüberrechtsberatung undvertretungfürbürgermitgeringemeinkommen (Beratungshilfegesetz BerHG)sowieTitel7 ProzesskostenhilfeundProzesskostenvorschuss der Zivilprozessordnungsindhiereinschlägig.InitiativenausdemBundesratversuchenimmerwiederdieseRechtezubeschneiden.SosahetwaeinGesetzent-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wurfzuränderungdessozialgerichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache16/1028) vor,eineallgemeineverfahrensgebühreinzuführen.eingesetzentwurfzuränderungdesberatungshilferechts (Bundestagsdrucksache17/2164)sowieein GesetzentwurfzurBegrenzungderAufwendungenfürdieProzesskostenhilfe (Bundestagsdrucksache17/1216)fordernderzeiteinehöhereKostenbeteiligung desanspruchsberechtigtenpersonenkreises.diesgeschiehtinderhoffnung,den AnstiegderAusgabenfürBeratungs-undProzesskostenhilfezubegrenzen.Das GebotderRechtswahrnehmungsgleichheitundderRechtsschutzgleichheitwerdenhierbeivernachlässigt.ZudemzeigteeineUmfrageunterrund1000RichterinnenundRichtern,dassGebührenfreiheitnureinEinflussfaktoraufdie Klageeingängebzw.dasKlageverhaltenuntervielendarstelle (Prof.Dr.Armin Höland/Prof.Dr.FelixWelti/Dr.BernardBraun/Dr.PetraBuhr:Gutachtenzu denauswirkungendereinführungeinerallgemeinengebührenpflichtimsozialgerichtlichenverfahrenimvergleichzurgeltendenrechtslage,14.mai 2008).NochstärkereAuswirkungenhättenFaktorenwieetwadieumfangreiche Sozialgesetzgebung,unbestimmteRechtsbegriffe,unklareGesetzeoderMängel im Verwaltungsverfahren und Mängel im Widerspruchsverfahren. ZuNummer9 EinführungvonPauschalgebührenfürSGB-II-undSGB-XII- Träger Gemäß 183Satz1SGGistfür Versicherte,LeistungsempfängereinschließlichHinterbliebenenleistungsempfänger,behinderteMenschenoderderenSonderrechtsnachfolgernach 56desErstenBuchesSozialgesetzbuch dasverfahrenvordengerichtendersozialgerichtsbarkeitkostenfrei, soweitsieindieser jeweiligeneigenschaftalsklägeroderbeklagtebeteiligtsind.klägernundbeklagten,dienichtzudiesempersonenkreisgehören dassindinderregeldie Sozialversicherungsträger entstehtgemäß 184SGGeinepauschaleGebühr von150euro (beidensozialgerichten)bis300euro (beimbundessozialgericht).vondergebührenpflichtsindunteranderemalleträgerdersozialhilfe, dergrundsicherungfürarbeitsuchende,derleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetz,derjugendhilfeundderkriegsopferfürsorgebefreit.dies giltnichtnurfürdiein 64Absatz3Satz2SGBXvorwiegendangesprochenen Gerichtskosten,sondernauchfürdiePauschgebühr.DieBefreiungvonder GebührenpflichtsetztinderPraxiseinenFehlanreizinsbesonderebeiden SGB-II-Leistungsträgern,offenindiegerichtlicheAuseinandersetzungzugehen.SokommtaucheineLänder-ArbeitsgruppeinihrenEmpfehlungenzuden MaßnahmenzurVerminderungderBelastungundzurEffizienzsteigerungder Sozialgerichte vom19.oktober2009zudemschluss,dasssgb-ii-träger sich teilweiseselbstbeigefestigterrechtsprechunghäufigeherverurteilen (lassen), alszugeständnisseinformeinesanerkenntnissesodereinesvergleichszumachen.daserfolgenichtselten mitunverhohlenemhinweisaufdiekostenfreiheit.eineeinführungderpauschalgebührkönnteeinenanreizfürdieträger darstellen,bescheideverständlicherundbürgerfreundlicherzuformulierenund diewiderspruchsstellenzustärken. Außerdemwürdederzubeobachtenden Praxisentgegengewirkt,unzufriedeneHilfebedürftigezurEntlastungandasSozialgerichtzuverweisen,sodasEmpfehlungspapierderLänder-Arbeitsgruppe. ZuNummer10 MindeststreitwertefürBerufungundBeschwerdeimeinstweiligen Rechtsschutz MitdemGesetzzurÄnderungdesSozialgerichtsgesetzesunddesArbeitsgerichtsgesetzes,dasmitdenStimmenderdamaligengroßenKoalitionundder FDPverabschiedetwurdeundzum1.April2008inKrafttrat,erhöhtesichder MindeststreitwertfürBerufungenundBeschwerdeninVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzesum250Euroaufinsgesamt750Euro ( 144Absatz1 Nummer1, 172Absatz3Nummer1SGG).DadieBewilligungsbescheideauf einhalbesjahrbegrenztsind,liegendiestreitwerteinsbesonderevielerbezie-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7032 herinnenundbeziehervonleistungennachdemzweitenbuchsozialgesetzbuchunterhalbdieserschwellenwerte.dieerhöhungderschwellenwertekam somiteinerversagungdesrechtsderklägeraufeinezweitetatsacheninstanz gleich.dieerhöhungdesschwellenwertsentfaltetebesonderewirkunginverbindungmitderbestimmungüberdenausschlussvonfolgebescheidenaus demgerichtlichenverfahren ( 96SGG).AufgrundderkurzenBewilligungszeiträumefürdasArbeitslosengeldIIwerdenregelmäßigweitereVerwaltungsaktewährenddesGerichtsverfahrenserlassen.Vordem1.April2008bestand diemöglichkeit,gleichartigebescheidezusammenzuziehenundaufdiese WeisedenStreitwertzuerhöhen,umdenSchwellenwertfüreineBerufungzu erreichen.diesesystematischkorrekteundvölliglegitimezusammenfassung istheutenichtmehrmöglich,sodassdietypischenstreitfällewieetwadiefestsetzungderangemessenenunterkunftskostennichtmehrrevisionsfähigsind. ImÜbrigenträgtderAusschlussvonFolgebescheiden,dienichtausdrücklich denstreitgegenständlichenbescheidändernoderergänzen,nichtzurverfahrensbeschleunigung bei. Im Gegenteil: Es werden neue Verfahren produziert. Zu Nummer 11 Präklusionsregelung und Fiktion einer Klagerücknahme ImZugedesGesetzeszurÄnderungdesSozialgerichtsgesetzesunddesArbeitsgerichtsgesetzestratzum1.April2008diesogenanntePräklusionsregelungin Kraft.DemGerichtwirdmitdieserRegelungeingeräumt,Erklärungenund Beweismittelzurückzuweisen,wennsieerstnachAblaufeinergesetztenFrist vorgelegtwerden.dieseregelungkanninsbesondereimrenten-undschwerbehindertenrechtproblematischsein,kommteswegenänderungenimkrankheitsverlaufundneuerärztlichergutachtenhäufigzuänderungender Tatsachen-undBeweislage.DieseneuenSachverhaltekönnendurchdieEinführungderMöglichkeitderZurückweisungvonBeweismittelnnachFristablauf nichtmehreinfließen.mitdemgesetzzuränderungdessozialgerichtsgesetzes unddesarbeitsgerichtsgesetzeswurdezum1.april2008zudemeinesogenanntefiktioneinerklagerücknahmeeingeführt.dieseregelunggemäß 102 Absatz2SGGbesagt,dasseineKlagealszurückgenommengilt, wennderklägerdasverfahrentrotzaufforderungdesgerichtslängeralsdreimonatenicht betreibt.dasgesetzersetztmitdieserfiktivenklagerücknahmenichtnurdie Prozesserklärung,wonachansonstenderKlägerselbstoderseinVerfahrensbevollmächtigterdieKlagezurücknehmenkann.DasGesetzunterstelltmitseiner gesetzlichenrücknahmefiktionzudemeinenwegfalldesinteressesdesklägers anderfortsetzungdesverfahrens.sozialverbändemachenbeiihrenberatungen hingegendieerfahrung,dassesschwierigseinkann,zuvermitteln.dierichterlichepraxissiehtaufgrunddesstrengenausnahmecharaktersbeiderregelungenhingegenwenigbedenken.imgegenteilhebtsieaufdieverfahrensbeschleunigende Wirkung der Instrumente ab. Zu Nummer 12 aufschiebende Wirkung von Widersprüchen SchonbisherwurdebeiWidersprüchenundAnfechtungsklagengegenLeistungsbescheidederGrundsicherungsträgerin 39SGBIIdieaufschiebende Wirkungausgeschlossen.EineGesetzesverschärfungzum1.Januar2009weitete diesenausschlussallerdingsaufnahezualleentscheidungendessgb-ii-trägersaus.sosindregelungenineinemverwaltungsakt,dereineeingliederungsvereinbarungersetzt,sofortvollziehbar,selbstwennderoderdiebetroffenemiteinemwidersprucheineüberprüfungbeantragt.diesstehtim WiderspruchzurEinzelfallprüfungimsonstigen (Sozial-)Verwaltungsrecht ( 80 derverwaltungsgerichtsordnung VwGO und 86aSGG),dieeineautomatischeundsofortigeVollziehungderBehördenentscheidungausgutemGrund nichtvorsieht.imgegensatzzurechtsschutzsuchendenandererbereichedesöffentlichenrechtswirdbezieherinnenundbeziehernvonexistenzsichernden LeistungensomiteingeringererRechtsstatuseingeräumt.DieseUngleichbe-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode handlungistwedermitdemgebotderrechtsschutzgleichheitnochmitdemverfassungsrechtlichengrundsatzderverhältnismäßigkeitvereinbar.derausschlussderaufschiebendenwirkungvonwidersprüchenführtzudemzueiner verstärkteninanspruchnahmevoneinstweiligemrechtsschutzdurchdiesozialgerichte und belastet somit diese zusätzlich. Zu Nummer 13 Belehrung über die Rechtsfolgen WarbislangeineschriftlicheBelehrunggemäß 31Absatz1SGBIIüberdie RechtsfolgeneinerPflichtverletzungvorgeschrieben,reichtesmitdemInkrafttretendesGesetzeszurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdes ZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchseitdem1.April2011aus,dass diearbeitsuchendenvondenfolgennurnoch Kenntnishaben.EineKenntnis, diesehrabstraktundrechtlichschwierigzufassenist,widersprichtallerdings derständigen,höchstrichterlichenrechtsprechung,wonachdieleistungsberechtigtenüberdierechtsfolgeneinerpflichtverletzungkonkret,verständlich, richtigundvollständigzubelehrensind (vgl.bundessozialgericht BSG,Urteil vom17.dezember2009 B4AS30/09R,BSG,Urteilvom18.Februar2009 B14AS53/08R).DasSozialstaatsgebotgebietetklarerechtlicheStandards, insbesonderedann,wennesumdassozio-kulturelleexistenzminimumgeht. ZwarmachtesdiegesetzlicheNeuregelungdemLeistungsträgerineinermöglichenrechtlichenAuseinandersetzungschwieriger,dieKenntnisderRechtsfolgendesAntragsstellendenzubeweisen.DieBundesagenturfürArbeithataus diesemgrundinallenoffiziellenvorlagen (z.b.eingliederungsvereinbarung, Vermittlungsangebot,Maßnahmezuweisung)dieschriftlicheRechtsfolgenbelehrungvorgesehen.Umzugarantieren,dasseinsolchesVorgehenbeiallen LeistungsträgernzurRegelwird,istdieschriftlicheRechtsfolgenbelehrungals gesetzlich klar definierte Verfahrungspflicht des Trägers zu installieren. Zu Nummer 14 Rücknahme- und Nachzahlungspflicht Gemäß 44SGBXistderSozialleistungsträgergrundsätzlichverpflichtet, rechtswidrigvorenthaltendeleistungenfürbiszuvierjahrenachzuzahlen. DieseRücknahme-undNachzahlungspflichtderLeistungsträgergaltbiszum 31.März2011auchbeirechtswidrigenbelastendenBescheidenüberLeistungen dergrundsicherungfürarbeitsuchende ( 40Absatz1SGBII).MitdemGesetz zurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölften BuchesSozialgesetzbuchwurdedieseFristgemäß 40SGBIIaufeinJahr verkürzt.soheißtesnungemäß 40Absatz1SGBII: FürdasVerfahrennach diesembuchgiltdaszehntebuch.abweichendvonsatz1gilt 44Absatz4 Satz1desZehntenBuchesmitderMaßgabe,dassanstelledesZeitraumsvon vierjahreneinzeitraumvoneinemjahrtritt. EinesolcheVerkürzungfürdie LeistungsbeziehendennachdemSGBIIbedeuteteinemassiveVerschlechterungihrerRechtsposition.DieSchlechterstellunggegenüberSozialleistungsberechtigtenandererGesetzeistinsbesonderevordemHintergrundderexistenziellenBedeutungdieserLeistungsowiederhohenFehlerquotenvonSGBII nicht nachzuvollziehen. Zu Nummer 15 Wunsch- und Wahlrecht DerWegzurückinErwerbstätigkeithängtwesentlichvonderMotivationder Arbeitsuchendenselbstab.MotivationundSelbstbestimmungstehendabeiin einemengenwechselverhältnis.wasinanderenbereichenderverschiedenen BücherdesSozialgesetzbuchesselbstverständlichist,etwaimKinder-und JugendhilferechtnachdemSGBVIIIoderimRehabilitations-undTeilhaberechtbehinderterMenschennachdemSGBIX,sollteauchimSGBIIverankert werden.zwarstelltdaswunsch-undwahlrechtgemäß 33Absatz2SGBI sozialrechtsübergreifendeinkernelementzurwahrungderhandlungs-und

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7032 Entscheidungsfreiheitdar.WiderstrebendeNormensowiedieNichtbeachtung machen diese Norm jedoch obsolet. Zu Nummer 16 unabhängige Ombudsstellen MitdenOmbudsstellenstehenneutraleAnlaufstellenvorOrtzurVerfügung,die beikonfliktenvermitteln.dadurchkönnenunterschiedlicheauffassungenund VorstellungenzwischenArbeitsuchendenundAnsprechpartnerineinemfrühen Stadiumbearbeitetundgelöstwerden.DurchdieEinschaltungvonOmbudsstellenkanndieZahlvonGerichtsverfahrendadurchdeutlichsinken.Auchnach AnsichtdesInstitutsfürArbeitsmarkt-undBerufsforschungderBundesagentur fürarbeit (IAB)legtdieForschungzurFallbearbeitungnahe,dassdieEinrichtungvonOmbudsstelleneinenBeitragzurStärkungderBeteiligungderArbeitsuchendenundihresGefühls,übereigeneHandlungsoptionenzuverfügen,leistenkann.ZudemgehtauchdasIABdavonaus,dassOmbudsstellendie Sozialgerichte entlasten könnten. Zu Nummer 17 Sanktionsmoratorium ÜberdieWirkungvonSanktionenliegenkeinerepräsentativenStudienvor. InformationenausderPraxiszeigenjedoch,dassSanktionsandrohungenund -automatismendemprinzipderpartnerschaftlichenzusammenarbeitdiametral entgegenstehen.dersgb-ii-leistungsträgerhatheutenurwenigemöglichkeitenaufverhaltensänderungendesbetroffenenzureagieren.sowaresetwa imrahmendesfrüherenbundesozialhilfegesetzes (BSHG)nochmöglich,eine Sanktionzubeenden,wenndasZielerreichtwar.DieseFlexibilitätbestehtim SGBIInicht.DerkooperativeCharakterdesFallmanagementswirddurch Regelsanktionen,diebiszurvollständigenStreichungdesArbeitslosengeldesII reichen,imkerngefährdet.problematischistzudem,dassdersozialleistungsträger bei Kürzungen bis 30 Prozent keine Sachleistungen erbringen kann. Zu Nummer 18 Sanktionen bei Personen unter 25 Jahren DieSanktionengemäß 31aAbsatz2SGBIIbeiPersonenunter25Jahrensind nichtnurunterberücksichtigungvon 1desAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzesbedenklich,sondernwerdeninihrerWirkungauchalskontraproduktiv eingestuft,dasiediebetroffenenhäufigausdemeingliederungsprozessherausdrängen.amende verschwinden diejungenleutenichtnurausderstatistik, sondernauchausderberatung,sodasshilfeundunterstützungnichtmehrgewährleistetwerdenkönnen (vgl.iab-kurzbericht10/2010).ausfachlichen GründensinddieschärferenSanktionenfürunter25-Jährigenichtgerechtfertigt,entbehrensiedochnachAnsichtdesIABeinerwissenschaftlichenBegründung.DieVerhinderungvonLangzeitarbeitslosigkeitseidurchschärfereSanktionenempirischnichtnachgewiesen.SogardasJugendstrafrechtkennt pädagogischeelemente.fürjemanden,dernichtetwakriminell,sondernarbeitslosist,geltenhingegenregeln,diefürerwachsenenichteinschlägigsind. WarumgeradeHeranwachsendenimSGBIIeinehöhereHandlungskompetenz zugeschriebenwirdalserwachsenenunddiesanktionenhierbesondersdrastischundunflexibelsind,vermagniemandplausibelzuerklären.diestarredes SGB II im Bereich der unter 25-Jährigen ist ohne Beispiel.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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