DerVorschlagderEU-KommissionfüreineRichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieBedingungenfürdieEinreiseunddenAufenthalt
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- Frank Hoch
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Fritz Kuhn, Memet Kilic, Ulrike Höfken, Viola von Cramon Taubadel, Marieluise Beck (Bremen), Cornelia Behm, Birgitt Bender, Kai Gehring, Winfried Hermann, Ingrid Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Ute Koczy, Markus Kurth, Agnes Malczak, Jerzy Montag, Christine Scheel, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung (KOM(2010) 379 endgültig) hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Rechte der Saisonarbeitskräfte stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieEuropäischeKommissionhatimJuli2010mehrereRichtlinienentwürfe vorgelegt,mitdenenänderungenfürdiearbeitsmigrationvondrittstaatsangehörigenindiemitgliedstaatendereuropäischenunionerreichtwerdensollen. DerVorschlagderEU-KommissionfüreineRichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieBedingungenfürdieEinreiseunddenAufenthalt vondrittstaatsangehörigenzwecksausübungeinersaisonalenbeschäftigung (KOM(2010)379endgültig)solleuropaweiteinheitlicheRegelungenbezüglich Einreise,RechtenundAufenthaltvonDrittstaatsangehörigenzumZweckeeiner Beschäftigung als Saisonarbeitnehmende schaffen. DieMitgliedstaatenderEuropäischenUnionhabensichinihrem Stockholmer Programm vondezember2009aufeinmehrjahresprogrammzurweiterentwicklungdermigrationspolitikdereugeeinigt.bereits2005warenineinem StrategischenPlanzurlegalenZuwanderung einerahmenrichtlinieundvier spezifischerichtlinienvorgesehen,diedieeinreiseunddenaufenthaltvon hochqualifiziertenarbeitskräften,saisonarbeitskräften,innerbetrieblichversetztenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernsowiebezahltenauszubildenden regeln sollen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerVorschlagderEuropäischenKommissionzurSaisonarbeiterrichtlinieistvor demhintergrunddiesesmaßnahmenpaketeszusehen.zielderrichtlinieistes, diearbeitsbedingungeneinergruppevonbesondersgefährdetenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern,densaisonarbeitskräften,zuverbessern.eineverbesserungihrersituationistüberfällig.siehabennurzeitlichbegrenzteaufenthaltsrechteundarbeitenvornehmlichinkörperlichbelastendentätigkeitsfeldernder LandwirtschaftoderimGaststättengewerbe.FragenderUnterkunft,derErnährung,vorallemaberdergerechtenEntlohnungspielenfürsieeinezentraleRolle. DieMissbrauchsgefahristweithöheralsbeianderenFormenderBeschäftigung.BereitsheutelebenAngehörigeausDrittstaatenzuHunderttausendenals SaisonarbeitskräfteinMitgliedstaatenderEuropäischenUnion.Vielevonihnen habenkeinenlegalenaufenthalt.siesindinderaktuellensituationopfervon Missbrauch,krassenFormenderAusbeutungundeinerdurchdieIllegalitätbedingtenRechtlosigkeit.EsmussindenweiterenVerhandlungenüberdenRichtlinienvorschlagsichergestelltwerden,dassdieChanceaufVerbesserungderLebens- und Arbeitssituation von Saisonarbeitskräften konsequent genutzt wird. GrundsatzeuropäischerRegelungsansätzemüssengleicheBehandlungund gleichebezahlungfüreu-angehörigeundfürbeschäftigteausdrittstaaten sein.dierechtederbeschäftigtenmüssendabeiimmittelpunktstehen.falls dierichtlinienentwürfedereuropäischenkommissionkeinegrundlegenden VerbesserungenfürdieBeschäftigtenausDrittstaatenbeigleichzeitigerWahrungderarbeitsrechtlichenSchutz-undLohnstandardsimjeweiligenMitgliedstaatgewährleisten,istderMehrwerteinereuropäischenRegelungauspraktischen und Subsidiaritätserwägungen heraus fraglich. EinRegelungsentwurf,derhingegendazugeeignetist,dieRechtederSaisonarbeiterinnenundSaisonarbeiterausDrittstaatenangemessenzuschützen,wird vomdeutschenbundestagbegrüßt.positivbewertetwirdinsbesonderedie EU-weiteVereinheitlichungderAntrags-,Einreise-undAufenthaltsregelungen. EinegroßeVerbesserungfürdieSaisonarbeitnehmendenistdiemultisaisonale Erlaubnisbzw.gegebenenfallsdasvereinfachteVerfahrenindenFolgejahren. FürDrittstaatsangehörige,dieinDeutschlandalsSaisonarbeitskräftebeschäftigt werdenwollen,stelltdieseineerheblichevereinfachungdesverwaltungsverfahrens dar. UmdemAnspruchaufeineumfassendeVerbesserungderRechtederSaisonarbeitskräftegerechtzuwerden,sindaberKorrekturenandembishervorgelegtenRegelungsentwurfvorzunehmen.DieBundesregierungmusssichimweiterenVerlaufderVerhandlungendafüreinsetzen,dasskeineneuenMöglichkeiten zulohndumpingundungleichbehandlunggeschaffen,sondernvielmehrdie RechtederSaisonarbeitskräftegestärktwerden.EbensomussdieBundesregierungmitnationalenRegelungensicherstellen,dassdieSaisonarbeitskräftein DeutschlandgerechtentlohntwerdenunddurchdieSaisonarbeitkeinenegativen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt entstehen können. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.sichbeidenweiterenVerhandlungenimEuropäischenRatdafüreinzusetzen, dassdierichtlinieüberdiebedingungenfürdieeinreiseunddenaufenthalt vondrittstaatsangehörigenzwecksausübungeinersaisonalenbeschäftigung (KOM(2010) 379 endgültig) folgende Anforderungen erfüllt: a)diedefinitiondersaisonarbeitmussbegrenztundkonkretisiertwerden. DieLeiharbeitsbranchemussexplizitinderRichtlinieausgeschlossen werden. b)inmitgliedstaaten,indenenbishereinearbeitsmarktprüfungsowienationalepositivlistenzursaisonarbeitzugelassenerbranchenüblichsind, muss dies auch weiterhin möglich sein.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5234 c)einevermittlungvonsaisonarbeitskräftendurchprivatevermittlermuss ausgeschlossenwerden.sieobliegtdenjeweiligenaufnahmeländernund Drittstaaten.AnfallendeVermittlungsgebührentragendieArbeitgebenden. d)eineweitervermittlungvonsaisonarbeitskräfteninanderemitgliedstaaten der EU wird in der Richtlinie ausgeschlossen. e)indenarbeitsverträgen (dieineinerauchfürdenarbeitnehmerverständlichenspracheverfasstseinmüssen),dieeinsaisonarbeitsverhältnisbegründen,müssensichdiearbeitgebendenzurübernahmederan-und AbreisekostenderSaisonarbeitskräfte,derenVisumgebührenundsonstigerfürdasZustandekommendesArbeitsverhältnissesnotwendigerKostenverpflichten.Reise-undVisumkostendürfennichtmitdemArbeitsentgeltverrechnetwerden.DieArbeitsverträgemüssenfernerRegelungen fürdieentschädigungdersaisonarbeitskräftefürdenfalleinervorzeitigenauflösungdesbeschäftigungsverhältnissesdurchverschuldender Arbeitgebendenenthalten.EineÜbernahmederAbreisekostendurchdie Arbeitgebenden muss auch in diesem Fall gewährleistet sein. f)inderrichtliniemusskonkretisiertwerden,dassinnerhalbeinesbetriebs fürsaisonarbeitskräftestetsdietariflichenbestimmungengelten,dieauch für inländische Arbeitnehmende anzuwenden sind. g)dieformulierungenzudensozialenrechtenderbeschäftigtenmüssen präzisiertwerden.diemitgliedstaatenwerdenverpflichtet,eingerechtes GleichgewichtvonAuszahlungundEinzahlungindergesetzlichenRentenversicherungzugewährleisten.Esmusssichergestelltwerden,dass entstandeneleistungsansprücheodereinentsprechenderersatzauchim jeweiligendrittstaatwahrgenommenwerdenkönnen.dierichtliniemuss durcheineentsprechendeformulierungklarstellen,dassetwaige,andie ZahlungvonArbeitslosenversicherungsbeiträgengeknüpfteAnsprücheauf ArbeitslosenleistungenauchfürSaisonarbeitskräfteeinvermögenswertes Rechtdarstellen.EbensomusseingeeignetesVerfahrenfestgelegtwerden,mitdemsaisonalBeschäftigteBesuchvonFamilienangehörenaus Drittstaaten erhalten können. h)dierichtliniemusseineformulierungvorsehen,diefürdenfall,dass VerpflegungdurchdieArbeitgebendengestelltwird,dieKostenfürdiese aufeineangemessenehöhebegrenzt.dieregelungenzuunterkunftund VerpflegungmüssentransparentundüberprüfbarfürdieSaisonarbeitskräfte gemacht werden. i)dieformulierungderarbeitsrechtemusskonkretisiertwerden.esmuss deutlichwerden,dassdasgastlandprinzipgiltundsaisonarbeitskräfte damitdiegleichenrechtewieinländischebeschäftigtegenießen.dies umfasst insbesondere auch die Koalitionsfreiheit und das Streikrecht. j)dieaufnahmestaatensowiediedrittstaatenmüssensicherstellen,dass zugelassenesaisonarbeitskräfteingeeigneterweiseüberihrearbeitsundschutzrechteinformiertwerden,etwadurcheineausreichendeanzahl offenundunentgeltlichzugänglicherundunabhängigerunterstützungsstellen.saisonarbeitskräfteerhaltendamitdiemöglichkeit,missbrauch undrechtsverletzungendurchdiearbeitgebendenbeidiesenunterstützungsstellenzuranzeigezubringen,ohnedadurchihrenaufenthaltsstatus zu gefährden. k)dierichtliniemussbeiverstößengegendieregelungendesarbeitsvertrages,diebestimmungenderrichtlinieodergegendieallgemeinen SchutzrechtederSaisonarbeitskräftedurchdieArbeitgebendenSanktioneninangemessenerSchärfe,etwahoheStrafzahlungen,vorsehen. NotwendigistdabeiauchdieSchaffungvonCross-Compliance-Bestim-
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mungen:untermöglichensanktionen,diegegebenenfallsgegengrob rechtswidrighandelndearbeitgebendeverhängtwerdenkönnen,muss auchderausschlussoderdieeinziehungvonöffentlichenzuwendungen, HilfenoderSubventionensowiederAusschlussvonöffentlichenVergabeverfahrenfürdieDauervonbiszufünfJahrensein.Sichergestellt werdenmussferner,dassdiesaisonarbeiterinnenund-arbeiterimklagefallfürdiedauerdesverfahrenseinbleiberechterhalten.diemöglichkeit zur Gruppenklage muss eröffnet werden; 2.durcheinenationaleGesetzgebungsicherzustellen,dassfüralleSaisonarbeitskräfteverbindlicheMindestlöhnegeltenunddieSaisonarbeitaufeinsozialverträgliches Maß begrenzt wird. Um dies zu gewährleisten, a)sollweiterhineineprüfungdernotwendigkeitdeseinsatzesvonsaisonarbeitskräftendurcheineunabhängigekommission (Monitoring-Gruppe) untereinbeziehungderbundesagenturfürarbeit,derbundesministerien fürarbeitundsozialessowiefürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzunddersozialpartnerstattfindenundnachderenbewertung diesaisonarbeitfüreinzelnebranchenundunterfestlegungvonkontingentenzugelassenwerden.saisonarbeitsollwiebishernurfürdiebranchenland-undforstwirtschaft,obst-undgemüseverarbeitung,das Hotel-undGaststättengewerbe,SägewerkesowiefürSchaustellergehilfen möglich sein, b)mussdieallgemeinverbindlicherklärungvontarifverträgenerleichtert werden, c)müssenallebranchenindasarbeitnehmer-entsendegesetzaufgenommen werdenunddasverfahrenfürregionaleundbranchenspezifischemindestlöhne vereinfacht werden, d)müssendievoraussetzungenfüreineneinheitlichengesetzlichenmindestlohn geschaffen werden; 3.sichdafüreinzusetzen,dassdieEU-StaatenendlichdieUN-Resolutionzum SchutzderWanderarbeiter45/158ausdemJahr1990ratifizieren,umdie Rechte der ausländischen Beschäftigten wirksam zu schützen. Berlin, den 22. März 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung EineNeugestaltungderRegelungenzurSaisonarbeitaufeuropäischerEbeneist notwendig,dennsaisonarbeitistrealitätundsaisonarbeitskräftehabeneinbesonderesschutzbedürfnis.diesaisonarbeitnehmendeninderbundesrepublik DeutschlandstammeninderüberwiegendenMehrzahlausanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion.InanderenMitgliedstaatenmachenDrittstaatsangehörigejedochmehralsdieHälftederSaisonarbeitskräfteaus.DieBewertungdesRichtlinienentwurfsdarfdahernichtnurdieAuswirkungenaufdie BundesrepublikDeutschlandindenBlicknehmen,sondernmusssicham Schutz aller Arbeitnehmenden in der Europäischen Union orientieren. DievonderRichtlinievorgeschlagenemaximaleDauerdersaisonalenBeschäftigungvonsechsMonatenistsinnvollundmussindenweiterenVerhandlungen beibehaltenbleiben.dergenanntezeitraumerlaubteinebedarfsorientiertenut-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5234 zungderdurchdierichtlinieentstehendenmöglichkeiten.eineweitergehende AusweitungderBeschäftigungsdauerkonterkariertdenGedankendersaisonalenBeschäftigungundkannzuVerdrängungvonregulärerBeschäftigungführen.EineganzjährigeserielleSaisonarbeitsbeschäftigungdurchRotationder Beschäftigten muss ausgeschlossen werden. DiebisherigeDefinitionvonSaisonarbeitinderRichtlinieistunzureichend. SiegiltbranchenübergreifendohnetatsächlichenBezugaufeinenbestehenden saisonalenproduktionszyklus.vondahermussdiedefinitionvonsaisonarbeit konkretisiertwerden.essolldaherdenmitgliedstaatenweiterhinmöglichsein, einepositivlistefürdiejenigenbranchenzudefinieren,indenensaisonarbeit möglichist,aberdurchdiesaisonarbeitkeinesozialenverwerfungenaufdem nationalenarbeitsmarktentstehen.indiesemsinnemussaufeu-ebeneim RichtlinienentwurfdieLeiharbeitsbrancheexplizitvonderSaisonarbeitausgenommen werden. EineArbeitsmarktprüfung (VorrangprüfungfüreinheimischeundEU-Arbeitnehmende)wirdimRichtlinienvorschlagerlaubt,abernichtzwingendvorgeschrieben.Esmussdeutlichwerden,dassdieMitgliedstaatenauchweiterhindas Rechthaben,vorherigeArbeitsmarktprüfungendurchzuführen.DieMöglichkeit,nationaleKontingentezudefinieren,wirddenMitgliedstaatenbereitsim vorliegenden Richtlinienentwurf eingeräumt und sollte so beibehalten werden. DerRichtlinienvorschlagschließtdenEinsatzprivaterVermittlernichtaus.DadurchsindSaisonarbeitskräftenichtvordenRisikenüberhöhterVermittlungsgebührengeschützt.EinAusschlussprivaterVermittlerbeugtMissbrauchvor und wird der staatlichen Verantwortung gerecht. DasRechtderSaisonarbeitskräfteaufArbeitgeberwechselinnerhalbeinesMitgliedstaatesstärktderenPositionundbietetgleichzeitigdenArbeitgebendendie Möglichkeit,ihreArbeitskräftebedarfeaufeinanderabzustimmen.AusGründen deranwendbarkeitundeinertatsächlichenwahrunggleicherrechteundbezahlungnachdenbestimmungendesjeweiligenaufnahmelandessolleineweiterentsendunginanderemitgliedstaatendereubzw.einarbeitgeberwechsel über nationale Grenzen hinweg explizit ausgeschlossen werden. DieFragenderKostenübernahmefürAn-undAbreiseundVisumsgebühren sindimrichtlinienentwurfnichtgeregelt.diesekostendürfenangesichtsder finanziellenabhängigkeitenundverletzlichkeitendersaisonarbeitskräftenicht aufsieabgewälztwerden.sofernverpflegungdurchdiearbeitgebendengestellt wird,mussdieseinqualitätundmengeausreichendundangemessensein.werdendiekostenderangebotenenverpflegunginrechnunggestellt,somüssen auch diese ortsüblich und angemessen sein. BezüglichdersozialenRechteundderSozialversicherungsbestimmungenwirft derrichtlinienentwurfeinigefragenauf.esistbishernichtfestgelegt,wann undunterwelchenbedingungendiesaisonarbeitskräftebesuchevonfamilienangehörigenerhaltenkönnen.innerhalbdergesetzlichenrentenmussein GleichgewichtvonEinzahlungundAuszahlungauchfürSaisonarbeitskräftegewährleistetsein.BeivollerBeitragszahlungindieRentenversicherungmüssen diesaisonarbeitskräftedieihnenzustehendenleistungenaucherhaltenkönnen. SofernnationaleRegelungenderMitgliedstaateneineEinzahlunginArbeitslosenversicherungenvorsehen,mussauchindiesemFallgesichertsein,dassdie etwaigenanwartschaftenaufleistungenalsvermögenswertesrechtbehandelt werdenundauchfürsaisonarbeitskräftegelten.mangelndeanwartschaftszeitenstehenbeidembeidersaisonarbeitimregelfallentgegen.diesmussentwederinderrichtlinieselbstoderdurchbilateraleverträge,bspw.zurmitnahmevonrentenanwartschaftenaussaisonbeschäftigungszeiten,präzisiert und fair geregelt werden.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieRichtliniehatdasZiel,einegrößereRechtssicherheitderBeschäftigtenzu gewährleisten.dazumusssichergestelltsein,dassdiearbeitnehmendenüber ihrerechteingeeigneterweiseinformiertwerdenundimaufnahmelandrat undhilfebeiunabhängigenunterstützungsstellenerfahren.ebensomüssensie beidiesenberatungsstellenmissbrauchanmeldenkönnen,ohnedassihnenein Schaden daraus entsteht. GeradebeiderSaisonarbeitmussimmermitMissbrauch,Lohndumpingoder mitverletzungderbeschäftigtenrechtegerechnetwerden.deshalbmussder RichtlinienentwurfdenMitgliedstaatenausreichendSanktionsmöglichkeiteneröffnen,umderAusbeutunginderSaisonarbeitabschreckendentgegenzuwirken. DieSanktionsmöglichkeitensollenauchCross-Compliance-Bestimmungenenthalten.Esistnichtvertretbar,dassBetriebe,denenAusbeutungundMissbrauch vonsaisonarbeitskräftennachgewiesenwurden,weiterhinfördermitteldereu oderdermitgliedstaatenerhalten.diemitgliedstaatensindzudemdazuaufgefordert,ihremöglichkeitenzurstrafrechtlichenahndungdieserverstößezu nutzen. DieFormulierungenimRichtlinienvorschlagzumMindestentgeltverursachen speziellinderbundesdeutschensituationgroßeprobleme.diebezahlungsoll sichdemnachauftarifverträgederjeweiligenmitgliedstaatenstützen,die allgemeinfürallevergleichbarenunternehmenindementsprechendengeografischenraumunddiebetreffendeberufsgruppeoderdenbetreffenden Industriezweiggelten,und/oderaufTarifverträge,dieaufnationalerEbenevon denrepräsentativstenarbeitgeberverbändenundgewerkschaftenabgeschlossenwurdenundimgesamtenhoheitsgebietanwendungfinden.hieristeine PräzisierungderRichtlinienotwendig,durchdieauchregionaleTarifverträge fürdrittstaatsangehörigeverpflichtendwerden.dasprinzipgleicherentlohnungundgleicherarbeitsrechtlicherstandardsfürgleichearbeitamgleichen Ortmusslückenlosdurchgesetztwerden.DeshalbisteineKorrekturderunzureichendenbundesdeutschenGesetzgebungzuMindestentgeltenüberfällig. Nur1,5ProzentderTarifverträgesindallgemeinverbindlicherklärtunddie Tarifbindungnimmtimmerweiterab.EingesetzlicherMindestlohnexistiert nichtunddasarbeitnehmer-entsendegesetzbeinhaltetlediglichausgewählte Branchen.HiermussdieBundesregierungendlichhandeln.NebenderEinführungeinesgesetzlichenMindestlohnsmussdasArbeitnehmer-Entsendegesetz fürallebranchengeöffnetwerden.dieimtarifvertragsgesetzfestgelegtenbedingungenfürdieallgemeinverbindlicherklärungvontarifverträgensindvon vielentarifvertragsparteienkaumnochzuerfüllen,deshalbmussdasverfahren erleichtertwerden.nurmitdiesembündelanmaßnahmenkönnendiearbeitsrechtlichenschutz-undlohnstandardsgewährleistetunddierechtealler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen geschützt werden.
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