Beschlussempfehlung und Bericht
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- Reinhardt Brodbeck
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 17/9392 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 17/9391 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen A. Problem ImderzeitigenWahlrechtbestehtinsoweiteineRechtsschutzlücke,alsVereinigungen,dievomBundeswahlausschussnichtalsParteienfüreineWahlzugelassenwerden,nurdieMöglichkeithaben,nachderWahleinenWahleinspruch nachartikel41desgrundgesetzesbeimdeutschenbundestageinzulegen.dies warauchgegenstandimberichtderorganisationfürsicherheitundzusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Beobachtung der Bundestagswahl GrundsätzlichstehtbeiderPrüfungvonWahleinsprüchendurchdenDeutschen BundestagunddasBundesverfassungsgerichtdieFragenachderzutreffenden ZusammensetzungdesDeutschenBundestagesimVordergrund.NachderbisherigenPraxisdesWahlprüfungsausschusseswerdenWahleinsprücheaberauch hinsichtlicheinermöglichenverletzungsubjektiverwahlrechtegeprüft.dasergebnisdieserprüfungwirdindenentscheidungsgründenentsprechendgewürdigtunddenzuständigenwahlorganenzurkenntnisgebracht,umeinewiederholungdieseswahlfehlersbeikünftigenwahlenzuvermeiden.einebesondere HervorhebungimBeschlusstenordesDeutschenBundestagesfindetaberbisher nurdannstatt,wennderwahlfehlerkonkreteauswirkungenaufdiemandatsverteilungimdeutschenbundestaghättehabenkönnen.dieswurdezuweilen vonbeschwerdeführernalsunbefriedigendempfunden,diedieverletzungihrer persönlichen Wahlrechte nicht ausreichend gewürdigt sahen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung NachkünftigemRechtsollenVereinigungen,dievomBundeswahlausschuss nichtalsparteienfüreinewahlzugelassenwordensind,diemöglichkeithaben, nochvorderwahlbeschwerdebeimbundesverfassungsgerichterhebenzukönnen.hierfüristaucheineänderungvonartikel93desgrundgesetzes (Drucksache 17/9392) erforderlich. ZudemsollenderBundeswahlausschussunddieLandeswahlausschüsseumje zweirichterinnenoderrichterdesbundesverwaltungsgerichtsbeziehungsweise eines Oberverwaltungsgerichts ergänzt werden. ImWahlprüfungsverfahrensollkünftigdieFeststellungderVerletzungeines subjektivenwahlrechtsausdrücklichimentscheidungstenordesdeutschen BundestagesundgegebenenfallsdesBundesverfassungsgerichtsfestgehalten werden,auchwennsiekeineauswirkungaufdiegültigkeitderwahlhatte.in derausschussfassungwerdendievorgabenfürdasverfahrendeswahlprüfungsausschussespräzisiert.fürdasverfahrenvordembundesverfassungsgerichtsollzudemaufdasbisherigeerfordernisdesbeitrittsvon100wahlberechtigten ( 48 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verzichtet werden. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/9392undAnnahmedes GesetzentwurfsaufDrucksache17/9391ingeänderterFassungmitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Kosten DurchdieÄnderungenfalleninsoweitKostenan,alsdurchdieBeschwerdemöglichkeitzumBundesverfassungsgerichtmitzusätzlichenVerfahrenzurechnenistunddieWahlorganeinsoweitOrganisationsaufwandbetreiben.ZusätzlicheKostenentstehenzudemdurchdieErgänzungvonBundeswahlausschuss undlandeswahlausschüssenumjezweirichter/-innensowiedurchdieerweiterungdesumfangsderwahlprüfungbeimdeutschenbundestagundbeim Bundesverfassungsgericht.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9733 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9392 unverändert anzunehmen, b)dengesetzentwurfaufdrucksache17/9391mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1buchstabeawerdennachdenwörtern Durchführung derwahl einkommaunddiewörter soweitsiederwahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, eingefügt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: 2. Dem 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ZurPrüfungderFeststellung,dassbeiderVorbereitungoder DurchführungderWahlRechteeinereinsprechendenPersonoder einergruppeeinsprechenderpersonenverletztwurden,führtder WahlprüfungsausschussErmittlungen,dieüberdieEinholung vonauskünftenhinausgehen,inderregelnurdanndurch,wenn eineauswirkungderrechtsverletzungaufdieverteilungdersitze im Bundestag nicht auszuschließen ist. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2.InArtikel3Nummer2BuchstabeaDoppelbuchstabeaawerdennachden Wörtern DurchführungderWahl einkommaunddiewörter soweitsie derwahlprüfungnachartikel41desgrundgesetzesunterliegen, eingefügt. Berlin, den 10. Mai 2012 Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Thomas Strobl (Heilbronn) Vorsitzender und Dr. Dieter Wiefelspütz Jörg van Essen Dr. Dagmar Enkelmann in Jerzy Montag
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Thomas Strobl (Heilbronn), Dr. Dieter Wiefelspütz, Dr. Dagmar Enkelmann, Jörg van Essen und Jerzy Montag I.Beratungsverlauf DerDeutscheBundestaghatdieGesetzentwürfeaufDrucksachen17/9392und17/9391inseiner175.Sitzungam 26.April2012inersterLesungberatenundzurfederführendenBeratungdemAusschussfürWahlprüfung,Immunität undgeschäftsordnungundzurmitberatungdem Innenausschuss,demRechtsausschusssowiedemHaushaltsausschuss überwiesen. DerInnenausschusshatdieVorlageninseiner73.Sitzung, derrechtsausschussinseiner83.sitzungundderhaushaltsausschussinseiner89.sitzungjeweilsam9.mai2012 beraten.alleausschüssehabenmitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. die Annahme der beiden Gesetzentwürfe empfohlen. ImAusschussfürWahlprüfung,ImmunitätundGeschäftsordnung (1.Ausschuss)unterstütztenalleFraktionendas ZielderGesetzentwürfe,denRechtsschutzvonVereinigungen,dievomBundeswahlausschussnichtzurWahlzugelassenwordensind,zuverbessern.Insbesonderebeiderletzten Bundestagswahl,beidermehrerekleinereVereinigungen betroffenwaren,habesichgezeigt,dasseinrechtsschutzim RahmenderWahlprüfungnachderWahlalsunzureichend empfundenwerde.sieverwiesendarauf,dassdiesauchim BerichtderOSZEzurBeobachtungderWahlaufgegriffen wordensei.deshalbhabederwahlprüfungsausschussinseinerletztenbeschlussempfehlungzurwahlprüfungauf Drucksache17/6300empfohlen,dieBundesregierungum Prüfungzubitten,obdasRechtsmittelverfahrenimRahmen desbundeswahlrechts,speziellimhinblickaufentscheidungenzuranerkennungderparteieigenschaftnach 18 Absatz4desBundeswahlgesetzes,verbessertwerdenkann. DeshalbbegrüßtenalleFraktionendieimGesetzentwurfauf Drucksache17/9391vorgeseheneneueBeschwerdemöglichkeitunmittelbarzumBundesverfassungsgericht,die nochvorderwahlerhobenwerdenkann,sowiedieergänzungdesbundeswahlausschussesundderlandeswahlausschüsseumjezweirichter/richterinnenausdembundesverwaltungsgerichtbeziehungsweiseausdemjeweiligen OberverwaltungsgerichtdesLandes.AufdiediesbezüglichenBegründungeninderDrucksache17/9391kanninsoweit verwiesen werden. AuchdienunmehrausdrücklichimGesetzgenannteFeststellungderVerletzungvonRechteneinereinsprechenden PersonodereinerGruppeeinsprechenderPersonenbeider WahlprüfungfanddiegrundsätzlicheZustimmungaller FraktionenimAusschuss.SieverwiesenindiesemZusammenhangaufdiebereitsbestehendeentsprechendePraxis deswahlprüfungsausschusses.auchwenndiewahlprüfung, wiedasbundesverfassungsgerichtinständigerrechtsprechunghervorgehobenhabe,inersterliniediegültigkeitder WahlunddamitdiezutreffendeZusammensetzungdesBundestageszumGegenstandhabe,werdeschonjetzteinervorgetragenenVerletzungsubjektiverWahlrechteinjedemEinzelfallnachgegangenunddasErgebnisdenzuständigen WahlorganenzurKenntnisgebracht,umeineWiederholung dieseswahlfehlersbeikünftigenwahlenzuvermeiden.nur indenfällen,indeneneinerechtsverletzungnichtmitsicherheitfestgestelltwerdenkönne,zumbeispiel,weilsich dieaussagendereinspruchsführerundderzuständigen Wahlorganeunauflöslichwidersprächen,unterbleibedie ausdrücklichefeststellungeinerrechtsverletzung.diesgeschehejedochnurdann,wennderwahlfehler selbstunter ZugrundelegungdesVortragsderEinspruchsführer keine AuswirkungenaufdieMandatsverteilungimDeutschen Bundestag hätte haben können. DieimGesetzentwurfvorgesehenenRegelungenhattenaber imausschussdiebefürchtungaufkommenlassen,dassmit ihneneinesehrvielumfangreichereundimergebnisunverhältnismäßigeermittlungstätigkeitverbundenseinkönnte. DieshätteeinenichtmehrhinnehmbareVerlängerungder VerfahrensdauersowohlbeimDeutschenBundestagalsauch beimbundesverfassungsgerichtzurfolgegehabt.verstärkendwärehinzugekommen,dasskünftigdaserfordernisdes Beitrittsvon100WahlberechtigtenimWahlprüfungsverfahrenvordemBundesverfassungsgerichtentfallensollunddahermiteinerZunahmederVerfahrenindiesemBereichzu rechnensei.abergeradezeitnaheentscheidungendesdeutschenbundestagesunddesbundesverfassungsgerichts seiennichtnurvonverfassungswegengeboten,sondern dienteninsbesonderederrechtssicherheitunddemrechtsfrieden. DemAusschusswaresdeshalbwichtig,durchentsprechendeErgänzungendesGesetzentwurfszweiPunkteklarzustellen:ZumeinensolldiePrüfungderVerletzungsubjektiver Wahlrechtenurinsoweiterfolgen,alssieschonjetztnach Artikel41desGrundgesetzesderWahlprüfungzugänglich ist.damitsolleineretwaigenausweitungderprüfungauch aufnichtwahlrechtsrelevanterechtsverstößeimvorfeld vonwahlenentgegengewirktwerden.zumanderensollder UmfangderErmittlungenvonsubjektivenWahlrechtsverletzungenaufeinverhältnismäßigesMaßbeschränktwerden. DerAusschussverständigtesichdarauf,dieErmittlungenin derregelaufdieeinholungvonauskünftenbeidenwahlorganenbeschränkenzukönnen,wenneineauswirkungder geltendgemachtenrechtsverletzungaufdiezusammensetzungdesdeutschenbundestagesauszuschließensei.dies entsprächeimwesentlichenderbisherigenpraxisdesausschusses. DerAusschussfürWahlprüfung,ImmunitätundGeschäftsordnungempfiehltmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN, dengesetzentwurfaufdrucksache17/9392unverändertund dengesetzentwurfaufdrucksache17/9391mitdenausder BeschlussempfehlungersichtlichenMaßgabenanzunehmen. DieFraktionDIELINKE.enthieltsichbeiderAbstimmung überdiegesetzentwürfederstimmeunterhinweisaufihren eigenengesetzentwurfzurstärkungdesrechtsschutzesim WahlrechtdurchEinführungderSonneborn-Regelung (Drucksache 17/7848).
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9733 II.BegründungzudenbeschlossenenÄnderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9391 (Buchstabe b der Beschlussempfehlung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Durchdenneuen 1Absatz1desWahlprüfungsgesetzes wirddieprüfungsubjektiverwahlrechteimwahlprüfungsverfahrenausdrücklichimgesetzbenannt.dievomausschussvorgeschlageneergänzungsollsicherstellen,dassder WahlprüfungsausschussabernichtauchsolcheEinsprüche gegeneinewahlaufklärenmuss,indenendievorgetragene subjektiverechtsverletzungnichtineinemwahlrechtlichrelevantenzusammenhangmitderwahlsteht,sondernnurgelegentlichdervorbereitungoderdurchführungderwahl eingetretenist.maßstabhierfüristderbereitsbishervom WahlprüfungsausschusszugrundegelegteUmfangder Wahlprüfung,wieerdurchArtikel41desGrundgesetzes sowiediehierzuergangenerechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsunddiebisherigepraxisderwahlprüfung festgelegt ist. DievorgeschlageneÄnderunglässtselbstverständlichdie bisherigeinterpretationdesartikels41desgrundgesetzes unberührt,nachdergeltendgemachtenverletzungendes objektivenrechtsimzusammenhangmitdervorbereitung unddurchführungderwahlimeinklangmitderbisherigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses nachzugehen ist. Zu Buchstabe b GrundsätzlichgiltauchfürdiePrüfungderVerletzungsubjektiverWahlrechte,dassderWahlprüfungsausschussden Sachverhaltaufzuklärenhat,soweitdieEinspruchsführer einemöglicheverletzungausreichendsubstantiiertdargelegt haben.durchdievomausschussvorgeschlageneergänzung von 5Absatz3desWahlprüfungsgesetzeswirdderUmfangderErmittlungspflichtdesWahlprüfungsausschussesin FällenohneAuswirkungaufdieVerteilungderSitzeim DeutschenBundestagaberausGründenderVerhältnismäßigkeitbegrenzt.DanachsollderAusschuss entsprechendderbisherigenpraxis zueinemsolchenwahleinspruchzunächstauskünfteeinholen,zumbeispieldie betroffenenwahlorgane,dassindinsbesonderedielandesundderbundeswahlleiter,umeineschriftlichestellungnahmebitten.istdanacheinesubjektivewahlrechtsverletzung unstreitig,stelltderwahlprüfungsausschussdiesimtenor seines Beschlussvorschlags ausdrücklich fest. BleibtnachdenVorträgenderEinspruchsführerundder WahlorganeeinesubjektiveWahlrechtsverletzungunklar, machtderwahlprüfungsausschussvonseinenweiteren Möglichkeitennachden 5und6desWahlprüfungsgesetzes (insbesonderezeugen-undsachverständigenvernehmung,anberaumungeinermündlichenverhandlung)inder RegelnurdannGebrauch,wenneineMandatsrelevanzder Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann. DurchdasgesetzlicheMerkmal inderregel wirddeutlich, dassderwahlprüfungsausschussausgegebenemanlass auchohneeinemandatsrelevanzdensachverhaltweiterermittelnkann.dieskommtinsbesondereinsolchenfällenin Betracht,indeneneinbesonderseklatanterVerstoßgegen grundlegendeaktiveoderpassivewahlrechtezubefürchten ist,oderaussonstigengewichtigengründen.hierüberentscheidetderwahlprüfungsausschussnachdenallgemeinen Regeln. BeijedemWahleinspruch,mitdemzumindestauchdieVerletzungeinessubjektivenWahlrechtsgerügtwird,stelltder WahlprüfungsausschussdasErgebnisseinerdiesbezüglichen Prüfung im Tenor seiner Beschlussempfehlung fest. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 ZurBeibehaltungderGleichförmigkeitderWahlprüfungsverfahrenbeimDeutschenBundestagundbeimBundesverfassungsgerichtisteineErgänzungderÄnderungvon 48 Absatz1desBundesverfassungsgerichtsgesetzes,diedem neuen 1Absatz1desWahlprüfungsgesetzesentspricht, notwendig. Berlin, den 10. Mai 2012 Thomas Strobl (Heilbronn) Dr. Dieter Wiefelspütz Jörg van Essen Dr. Dagmar Enkelmann in Jerzy Montag
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