Antrag. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9406

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Markus Kurth, Daniela Wagner, Markus Tressel, Bettina Herlitzius, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Bärbel Höhn, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann E. Ott, Elisabeth Scharfenberg, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Barrieren abbauen Mobilität und Wohnen für alle Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: WirlebenineinerGesellschaft,inderalteundjungeMenschen,Menschenmit undohnebehinderung,gemeinsamelebensräumeteilen.dochnochimmerbehinderneingeschränktezugangsmöglichkeitenundbarrierendenalltagvieler BürgerinnenundBürger.SieschränkenTeilhaberechteein,verringerndie LebensqualitätundverhindernsozialeZugehörigkeit.Barrierenbehindernnicht nurmenschenmiteingeschränkterfunktiondesbewegungsapparats.auchfür MenschenmitSinnesbeeinträchtigungen,chronisch-somatischenundpsychischenErkrankungenoderLernschwierigkeiten,KinderundältereMenschen sindbarrierenoftmalsohnefremdehilfeunüberwindbar.wennvonmenschen mitmobilitätseinschränkungendieredeist,gehtesalsonichtnurummenschen,diesichmiteinemrollstuhlodernursehrlangsamfortbewegen,sondern um eine vielfältige Personengruppe. EinbarrierefreiesLebensumfeld,dasalleMenschen objungoderalt,obmit oderohnebehinderung selbstbestimmtgemeinsamnutzenundmitgestalten können,isteinegrundlegendevoraussetzung,umsozialeteilhabezuermöglichenundausgrenzungzuunterbinden.inklusivesozialräumesinddabei durchausvielfältigundregionalunterschiedlichgestaltbar.dochsiemüssensich andenkriteriendergleichbehandlungundnichtdiskriminierung,barrierefreiheitundumfassenderteilhabesowiepartizipationsmöglichkeitenderbetroffenenbeiplanungs-,gestaltungs-undentscheidungsprozessenmessenlassen. Zielmussessein,allenMenscheneinselbstbestimmtesundgemeinschaftliches Leben zu ermöglichen. Hierzu braucht es ein inklusives Umfeld. VorallembeiderGestaltungvonWohnraummüssendieunterschiedlichen BedürfnisseundFähigkeitenalter,junger,behinderterundnichtbehinderter Menschenberücksichtigtwerden.DamitMenschenmitBehinderungundalte MenschenihrenWohnortfreiwählenkönnen,musseseineausreichendgroße ZahlbarrierefreierWohnungengeben,sodassaucheineWahlzwischenverschiedenenAusstattungenmöglichist.DieSchaffungbarrierefreienWohnraumsalleinistjedochbeiweitemnichtausreichend.DieEntwicklungeines preiswertensegmentesaufdemwohnungsmarktistebensowichtigwieein altersgerechtesundbarrierearmesumfeld.maßnahmenimrahmendersozia-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lenwohnraumförderungalleinegenügennicht.damitmenschenmiteingeschränktermobilitätihrealltagsgeschäfteamwohnorterledigenundamsozialen,wirtschaftlichen,kulturellenundpolitischenlebenteilhabenkönnen,müssensowohlöffentlichzugänglichegebäude (Geschäfte,Banken,Postämter, ArztpraxenundandereGesundheitsdienste,Kitas,SchulenundHochschulen, kulturelleeinrichtungenundsolchedessportsundderpolitiketc.)alsauch alleöffentlichenverkehrsmitteldesnah-undfernverkehrs,alleverkehrsstationen (Haltestellen,Haltepunkte,Bahnhöfe)sowiedieVerkehrs-undStraßenraumgestaltung generell barrierefrei sein. DerbarrierefreieundaltersgerechteUmbauvonWohnraumunddesWohnumfeldesmussengmitstadtentwicklungspolitischen,sozial-infrastrukturellen sowieenergetischenzielenundmaßnahmenverbundenundbeistädtebaulichen Maßnahmen und Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden. EsgibtbereitseinegroßeZahlanRegelungen,indenenAnforderungenandie barrierefreiegestaltungvonwohnraum,öffentlichengebäudenundverkehrsanlagenformuliertsowievereinbarungenzursicherungvonbarrierefreiheit getroffenwerden.baulicheanlagen,verkehrsmittelundinformationssysteme sindnach 4desBehindertengleichstellungsgesetzes (BGG)barrierefrei,wenn siefürbehindertemenscheninallgemeinüblicherweise,ohnebesondereerschwernisundgrundsätzlichohnefremdehilfezugänglichundnutzbarsind. DieGleichstellungsgesetzederLänderunddieLandesbauordnungenenthalten weitereregelungenzurgewährleistungvonbarrierefreiheit.mitderunterzeichnungdererklärungvonbarcelonahabensichdarüberhinausvielekommunendazuverpflichtet,barrierefreienwohnraumzuschaffen,öffentliche PlätzebarrierefreiumzugestaltenundMaßnahmenzuergreifen,dieMenschen mit Behinderung Mobilität ohne Einschränkungen ermöglichen. BarrierefreiheitzugewährleistenistnichtzuletztvordemHintergrundderUN- Behindertenrechtskonventiondringendgeboten.AlsVertragsstaathatsichdie BundesrepublikDeutschlandverpflichtet,Maßnahmenzutreffen,umfürMenschenmitBehinderungdengleichberechtigtenZugangauchzuTransportmitteln undgebäudenzusichern.mitdemkonzeptderangemessenenvorkehrungen bietetdieun-behindertenrechtskonventioneininstrument,ummitkonkreten SchrittendieindividuelleZugangsmöglichkeitenzuverbessern,solangeBarrierefreiheit nicht in allen Situationen gewährleistet werden kann. NebendeninfrastrukturellenMaßnahmensindaberauchdieRechtederBürgerinnenundBürgeraufTeilhabezustärken.VerbesserteVerbraucherrechte,einschließlichdesMietrechtsundderFahrgastrechte,sindeinentscheidender PunktzurRealisierungvonBarrierefreiheit.BislangistihreStärkungnurunzureichendgelungen.WeiterhinmussimProzessderGestaltunginklusiverSozialräumeinallenBereichendieBeteiligungvonMenschenmitBehinderungund altenmenschenalsexpertinnenundexpertenineigenersachebesserabgesichert werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Rechtsstellung von Menschen mit Behinderung 1.einenGesetzentwurfvorzulegen,derdaraufzielt,dieVerwehrungdesinder UN-BehindertenrechtskonventionverankertenRechtsaufangemesseneVorkehrungenalsDiskriminierungstatbestandindasAllgemeineGleichbehandlungsgesetzaufzunehmen.ImFallederVersagungangemessenerVorkehrungensolldieSeitedieBeweislasttragen,dieVorkehrungenverweigert oder eine übermäßige Belastung zu erkennen meint;

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9406 Mobilität und öffentlicher Personenverkehr 2.denöffentlichenPersonenverkehrsozugestalten,dassdieBelangebehinderterundandererMenschenmitMobilitätsbeeinträchtigungstetsberücksichtigtundMaßnahmenergriffenwerden,um vonbegründetenausnahmenim Einzelfallabgesehen einevollständigebarrierefreiheitzuerreichen.soist daraufhinzuwirken,dassdiegesamtereiseketteberücksichtigtwird.sowohl dieinformations-undfahrkartenbeschaffung (einschließlichderrecherche, BestellungundBuchung)durchdieKundinnenundKundenvorderReiseals auchderinformationsaustauschzwischendenkundinnenundkundenund demunternehmensowiezwischenunterschiedlichenanbieternwährendund nachderreisemussbarrierefreigestaltetwerden.derzugangzudenverkehrsstationen,derübergangzudenfahrzeugenunddiefahrzeugeselbst sind dabei barrierefrei auszugestalten: a)beiderderzeitlaufendennovellierungdespersonenbeförderungsgesetzes (PBefG)nachdemVorschlagdesBundesrates (Bundesratsdrucksache 462/11)dengesamtenBetriebdesimPersonenbeförderungsgesetzesgeregeltenöffentlichenVerkehrsmiteinerÜbergangsfristvonzehnJahren abweichenddavondiefernbussemiteinerübergangsfristvonfünf Jahren barrierefrei zu organisieren, b)entsprechenddemvorgenanntenvorschlagdesbundesratesdieanforderungenfürnahverkehrsplänesozuerweitern,dassderbetriebbarrierefreizuorganisierenist,soweitnichtnachmaßgabedergenehmigungim begründeteneinzelfalleinschränkungenderbarrierefreiheitgestattet sind, c)beiderneuverhandlungderleistungs-undfinanzierungsvereinbarung ab2014zwischendembundundderdeutschenbahnagqualitätsparameterfürdieherstellungbzw.dieinstandhaltungbarrierefreierzuundabgängezubahnsteigenfestzulegenundihreeinhaltungregelmäßig und unabhängig zu überprüfen, d)einenbarrierefreienumbauallerbahnhöfeundhaltepunkte,einschließlichderervonnichtbundeseigeneneisenbahnen (NE-Bahnen)innerhalb vonhöchstenszehnjahrenumzusetzenunddafürzusorgen,dassmehr und unterbeteiligungvonmenschenmitbehinderung besser geschultes Personal an Bahnhöfen bereitgestellt wird, e)denländernnahezulegen,beiderplanung,demneu-undausbauund dembetriebvonverkehrsanlagendie HinweisefürbarrierefreieVerkehrsanlagen (HBVA FGSV-Nr.212)mitdemZieleinerbarrierefreien Gestaltung eines Design für Alle zur Grundlage zu machen, f)dieverbindlichkeitdeslastenheftesvombundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit,vomDeutschenBlinden-undSehbehindertenverband, deminstitutfürbarrierefreiegestaltungundmobilitätunddemdeutschenschwerhörigenbundfürdiebarrierefreiheitimschienenpersonennahverkehr (SPNV) zu erhöhen; Rechte von Reisenden mit Behinderung 3.aufEU-Ebenedafürzusorgen,dassindenanstehendenÜberarbeitungender derzeitigenregelungenzudenpauschalreisen (Richtlinie90/314/EWG)und denrechtenvonfluggästen (Verordnung (EG)Nr.261/2004)sowiezukünftigzudenPassagierrechtenimBahnverkehr (Verordnung (EG)Nr.1371/ 2007),imSee-undBinnenschiffsverkehr (Verordnung (EG)Nr.392/2009) sowieimbusverkehr (Verordnung (EG)Nr.1073/2009)eineinheitlicher RechtsaktzudenRechtenReisenderangestrebtwird,derauchdieBelangeder

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BarrierefreiheitausdrücklichhervorhebtunddabeiauchdieVerordnung (EG) Nr. 1107/2006 integriert. Dabei sollen Regelungen getroffen werden, die: a)dieregelungenandieverpflichtungen,diesichausderun-behindertenrechtskonvention ergeben, in einem einheitlichen Reiserecht anpassen; b)imreiserechtverankern,dassallefürdiereisenotwendigeninformationen (Reisedaten,Verspätungen,Annullierungen,Serviceleistungen,abweichendeServiceleistungen,Anschlussmöglichkeiten,dieMitnahme vonbegleitpersonen,reisekostenundsparangebote)durchdieunternehmenfürjedenkundenklarundverständlichbarrierefreizugänglichgemachtundgestaltetwerdenmüssen,unabhängigdavon,obdiefahrkarte über den Schalter, den Automaten oder das Internet erworben wird; c)imreiserechteineallgemeineinformationspflichtderverkehrsunternehmenverankern,sodasskundenbeimkaufeinesticketsüberihrerechte undpflichtenimhinblickaufentschädigungundausgleichbeinichtantrittderreise,verspätungenoderumbuchungenleichtverständlichin barrierefreien Formaten informiert werden; d)dierechtevonreisendendurcheineverbindlichemitarbeitderverkehrsunternehmenandenverkehrsträgerübergreifendenundunabhängigen Schlichtungsstellen stärken; e)diebeschwerdemöglichkeitnebeneinermöglichkeitzurschlichtung auch bei den Durchsetzungsstellen vereinfachen; f)dieakzeptanzundregelungenzumreiserechtdurcheineverbindliche undstärkereeinbindungvonverbraucher-undbehindertenverbänden verbessern; g)dierechtsdurchsetzunganhandvonüberprüfbarenkriterienwiederzahl derbefördertenundnichtbefördertenpassagiereunterteiltinpersonen miteingeschränktermobilitätundnichteingeschränktenpersonensowie derzahlderverhängtensanktionen (Ordnungswidrigkeitsverfahrenund Bußgelder)jährlichdurchdieRechtsdurchsetzungsstellenerhebenund bewertenlassen.dazuistaufbundesebeneeineänderungimverkehrsstatistikgesetz durchzusetzen; h)unterbeteiligungvonbehindertenverbändenzueinereuropäischenund internationalennormungfürdiebarrierefreiegestaltungvonverkehrsmitteln, insbesondere von Flugzeugen und Bussen führen; Wohnen und Bauen 4.dasProgrammderKfWBankengruppe AltersgerechtUmbauen andie prognostizierten Anforderungen anzupassen, indem: a)esalsbaldwiedermitmittelnausdembundeshaushaltausgestattetund auf hohem Niveau fortgeführt sowie bedarfsgerecht verstetigt wird, b) die Zuschussvariante gegenüber der Kreditvariante gestärkt wird, c)diekombinationsmöglichkeitenmitderenergetischengebäudemodernisierung ausgebaut und attraktiver gestaltet werden, d)dieantragstellungsmodiundkommunikationüberdasprogrammzielgruppengerechter ausgestaltet werden, e)esregelmäßigevaluiertunddiehandhabbarkeitfürdiezielgruppenverbessert wird, f)esdurchweiterezusätzlicheinvestitionsanreizefürdenbarrierefreien Umbau ergänzt wird;

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ daszielgruppengerechteInformations-undBeratungsangebotzumbarrierearmen bzw. barrierefreien Wohnen deutlich auszubauen, indem: a)einegezielteinformationskampagneinitiiertwird,inderaufseinepräventive sowie gesellschaftliche Bedeutung hingewiesen wird, b)dieöffentlichkeit,insbesondereprivateeigentümer,bauherrengemeinschaftenundkommerzielleimmobilienunternehmen,direkterüberden ZugangzustaatlichenFördermittelnaufBundes-undLandesebeneinformiert werden, c)dasakteurs-undressortübergreifendeinformationsangebotstärkerindie Beratungs-undInformationsaktivitätendereinzelnenProgrammlinien der Städtebauförderung integriert wird, d)handlungsempfehlungenfürkostengünstigeumbaumaßnahmengegeben werden, e)pflegeberaterinnenundpflegeberater,dieeineberatunggemäß 7ades ElftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXI)vornehmen,überdieaktuellen Fördermöglichkeiten,dieüberdasSGBXIhinausgehen,unterrichtetund bei Bedarf geschult werden; 6.inderländerübergreifendenFachkommission RechtdesWohnungswesens, anderauchdasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung beteiligt ist, darauf hinzuwirken, dass a)diesozialewohnraumförderungdurchdieländerandieschaffungvon barrierefreiem Wohnraum geknüpft wird, b)diebarrierefreiebauweisebeimneubauunterbezugnahmeaufallgemein akzeptierte Regelwerke in die Landesbauordnungen aufgenommen wird, c)dieneuenanforderungenanbarrierefreiheitbeimneubauundumbau sowie deren Umsetzung effektiver kontrolliert werden, d)wohngebäudemitmehralseinerwohnunginallenbundesländernvon dermöglichkeiteinergenehmigungsfreistellungodereinemvereinfachten Baugenehmigungsverfahren ausgeschlossen werden, e)dieanforderungenundgrundsätzevonbarrierefreiemplanenundbauen indiearchitektenausbildungundindiegesellen-sowiemeisterausbildungvonhandwerksberufenausdembaugewerbeaufgenommenund entsprechende Weiterbildungsangebote geschaffen werden, f)diekommunenunterstützungfinden,wennsiefreiwilligimrahmen ihrerstädtebaulichenentwicklungsplanungenundwohnbedarfsanalysen einepriorisierendesteuerungsfunktionfürdenwohnungsmarktübernehmen,damitsieverstärktinstrumentelle,planerischeundwohnumfeldbezogenerahmenbedingungenfüreinenbarrierefreienundbarrierearmen Umbau von Stadtquartieren schaffen können, g)weiterekonzeptefürdenbarrierefreienumbauindenkmalgeschützten GebäudeninZusammenarbeitunteranderemmitentsprechendenFachstellenderBehindertenverbändewiedemBundeskompetenzzentrum Barrierefreiheite.V.oderderNationalenKoordinationsstelleTourismus für Alle e. V. zu erarbeiten; 7.denfürdenbarrierefreienWohnungsbauunddiebarrierefreieStadtentwicklungmaßgeblichenDIN-Normen (DIN ,DIN ,DIN32975 unddin32984)beiderplanungundbeimbaumehrgeltungzuverleihen, indem a)diestädtebaufördermittelauchandiebarrierefreieanpassungderstädte, Quartiere und Wohngebäude geknüpft werden,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)dieeinhaltungderdin fürbetreuteswohnenalsmaßgebliches Qualitätskriterium vorauszusetzen ist; 8.demDeutschenBundestageinenregelmäßigenBerichtüberdenStanddes barrierefreienumbausdesgebäudebestandesundderverkehrsanlageneinschließlichderverkehrsstationenvorzulegenunddiesenmitdendemographischenentwicklungenindenregionenabzugleichen,damitdiestaatlichen Förderprogramme entsprechend angepasst werden können. Berlin, den 24. April 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 AnforderungenanBarrierefreiheitsindmeistabstraktgenerellausgerichtet. Siezielendarauf,Barrierensystematischabzubauen.DasgelingtaustechnischenundfinanziellenGründenhäufignurlangsam.MitdemKonzeptder angemessenenvorkehrungensindmaßnahmenbeschrieben,dieinindividuellensituationenbarrierenabbauen.daskannzumbeispieldurchübersetzungeningebärdenspracheoderleichtespracheoderdurchassistenzleistungen geschehen.angemessenevorkehrungendürfenkeine unverhältnismäßige oderunbilligebelastungdarstellen (Artikel2Absatz4derUN-Behindertenrechtskonvention).InderKonventionistdieVersagungangemessenerVorkehrungenalsDiskriminierungfestgeschrieben.Abgesehenvonvereinzelten, fachgesetzlichenregelungenenthältdasdeutscherechtbisherkeineallgemeinen Bestimmungen, die zu angemessenen Vorkehrungen verpflichten. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a DieUnternehmenaberauchdieAufgabenträgerbenötigenausreichendenzeitlichenVorlauf,umsichinihrerInvestitionsplanungverbindlichaufdiezukünftigenAnforderungenzurBarrierefreiheiteinstellenzukönnen.Grundsätzlich scheintdahereinzeitraumvonzehnjahrenausreichend,damitz.b.beidem ErsatzderFahrzeugflotteaufbarrierefreieInvestitionsalternativenumgestellt werdenkann.imbereichdesfernbussesistmitneuenangebotenzurechnen, dieinnerhalbvonfünfjahrenimregelfallauchmitbarrierefreienfahrzeugen durchgeführt werden können. Zu Buchstabe b DerNahverkehrsplansollunteranderemauchdeneigenwirtschaftlichagierendenUnternehmerneinemöglichstverbindlicheOrientierungbieten.Vondaher sollteerklaralsanforderungbeschreiben,fürwelchestandardseineverbindlichezusicherungseitensderbetreibererwartetwird.relevantistdiesesz.b., umdienetzweitebarrierefreiheitdesangeboteszusichern.speziellfürdie TeilhabevonPersonenmitMobilitätseinschränkungengilt,dasshierdieUN- BehindertenrechtskonventionaufeinHöchstmaßanBarrierefreiheitverpflichtet.EsmussdaherdasRegel-AusnahmeprinzipzurAnwendungkommenund imnahverkehrsplanmüssendieausnahmenvonderregelauchklarbenannt und begründet werden.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9406 Zu Buchstabe c DieLeistungs-undFinanzierungsvereinbarungzwischendemBundesministeriumderFinanzen,demBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungunddenInfrastrukturgesellschaftenderDeutschenBahnAGisteinVertrag übereinenjährlicheninstandhaltungszuschussdesbundesinhöhevon2,5mrd. Euro.DiebisherigenQualitätsparameterundvorallemdieÜberprüfungihrer Einhaltungsindnichtausreichend,wieauchderBundesrechnungshofbemängelt. SostelltderBundesrechnungshofineinemBerichtzumInfrastrukturzustandsbericht2009fest,dassBahnsteigeanmehrals3900kleinerenBahnhöfen (etwa 69ProzentallerBahnhöfe)pauschalalsstufenfreibewertetwurden,selbstwenn die Bahnsteige ausschließlich über Treppen erreichbar sind. Zu Buchstabe f DerBeschlussderVerkehrsministerkonferenzvom6./7.April2011fordertdie AufgabenträgerdesSchienenpersonennahverkehrs (SPNV)auf,dieSynopse desinstitutsfürbarrierefreiegestaltungundmobilitätgmbh,welchedieanforderungendertsi-prm (TechnischeSpezifikationfürdieInteroperabilität bezüglich eingeschränktmobilerpersonen imkonventionellentranseuropäischeneisenbahnsystemundimtranseuropäischenhochgeschwindigkeitssystem)fürbarrierefreiheitimschienenpersonennahverkehrmitdenanforderungendeslastenheftsdesbundeskompetenzzentrumsbarrierefreiheit (BKB) vergleicht,zurkenntniszunehmenundimhinblickaufeinestandardisierung mitdenherstellernvonspnv-fahrzeugenmitdemzielzuerörtern,dieanforderungendesbkb-lastenheftsbeivergabeverfahrensoweitwiemöglichzu berücksichtigen. DieAufgabenträgerdesSPNVsindaufgefordert,diesemBeschlussderVerkehrsministerkonferenz nachzukommen. Zu Nummer 3 DasReiserechtistkompliziert.DabeisollesdemReisenden gleichwohlmit oderohneeinschränkungendermobilität klare,einfachdurchsetzbarerechte gegenüberdenunternehmengeben.genaudabeikommteszuproblemen.es gibtmehralseinhalbesdutzendrechtsakte,diedierechtevonreisenden regeln.dadiesejeweilsnureinenteilderreiseketteundoftnurdienutzung einesverkehrsmittelsbetreffen,istdasrechtnurschwerzudurchschauen.sie allefallenhinterdievölkerrechtlichenverpflichtungen,diesichausderun-behindertenrechtskonventionergeben,zurück.weiterhinistfestzustellen,dassnur wenigereisendeihrerechteüberhauptkennen.schließlichsinddierechtevon ReisendeninDeutschlandnurschwerdurchsetzbar,weildiedafürzuständigen Behördennurzögerlichhandeln,auseinemVerstoßgegendieRechtevonReisendenkeinezivilrechtlichenAnsprüchebegründetsindundkeineinheitliches Schlichtungswesenexistiert.DieseProblememüsseneinerseitsaufeuropäischer Ebenegelöstwerden.DabeiistdieBundesregierungaufgefordert,sichaktiveinzubringen,stattbeiVerhandlungenaufeuropäischerEbeneüberdenVerbraucherschutzimReisebereich,wiebeispielsweisebeidenVerhandlungenzuFahrgastrechten im Busverkehr, zu bremsen oder gar zu blockieren. Andererseits ist diebundesregierungdirektgefragt,indemsiedurchverbraucherfreundliche Strukturen die Regelungen konsequent anwendet. DieEmpfehlunginderVerordnung (EG)Nr.1107/2006,denFlughäfenundden LuftverkehrsgesellschaftenineigenerunternehmerischerVerantwortungdas ThemaBarrierefreiheitzuüberlassen,isthinterdenErwartungengeblieben. DeshalbisteineverbindlicheRegelungzurErlangungderBarrierefreiheitinden Verkehrsträgern,wiezumBeispielinLuftfahrzeugenundFernbussen,notwendig.VordemHintergrundderUN-Behindertenrechtskonventionistesentscheidend,nichtnurdenDialogmitUnternehmenderWirtschaftzusuchen,sondern

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode auchdieverbindlichkeitsolchergesprächefestzulegen.esreichtbishierhin offensichtlichnicht, dendialogmitunternehmenderwirtschaft [zu]suchen, umdasqualitätsmerkmaldes UniversellenDesigns weiterzuverbreitenund woerforderlich,diestärkereberücksichtigungderinteressenbehindertermenschenan[zu]sprechen (vgl.dieantwortderbundesregierungzufrage20der KleinenAnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufBundestagsdrucksache 17/8126). NebeneinererhöhtenKundenzufriedenheitdienteinhohesVerbraucherschutzniveauauchderQualitätssicherung.DurcheinstrengesVerbraucherrechterhöht sichalsoauchderdruckaufreiseunternehmen,kundenzuinformieren ob mitoderohneeingeschränktermobilität pünktlichundmitentsprechend barrierefreiemoder-armengerätsozuverlässigwienurirgendmöglichandas Reiseziel zu bringen. Zu Nummer 4 DasAngebotanbarrierefreiemWohnraumliegtinDeutschlandweitunterdem Bedarf.NachSchätzungendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklungsindnur500000Wohnunglediglichaltersgerechtgestaltet.Dabei wirdkurzfristigeinbedarfvon2,5millionenaltersgerechtenwohnungenprognostiziert,derbis2030aufsogar3millionenansteigensoll.älteremenschen undmenschenmiteinerkörperlichenbeeinträchtigunghabenhäufigschwierigkeiten,bedarfsgerechtenwohnraumzufinden.umentsprechendderun-behindertenrechtskonventiondiefreiewahldeswohnortsfürmenschenmiteiner Beeinträchtigungtatsächlichzuverwirklichen,bedarfeseinerausreichenden Zahl an Angeboten jenseits stationärer Unterbringung. Zu den Nummern 4 und 5 AuchwenndieNachfragenachdemProgrammderKfWBankengruppe AltersgerechtUmbauen hinterdemeigentlichenbedarfzurückblieb,istinsbesondere diezuschussvarianteeinewichtigefinanziellestützefürhaushaltemitälteren BewohnerinnenundBewohnern.ImBundeshaushalt2010wurden100Mio. EurofürdasProgrammbereitgestelltundimLaufedesJahresauf90Mio.Euro reduziert,vondenenlediglichrund32mio.euroabgerufenwurden;2011lagen diebereitgestelltenmittelbei80mio.euro,2012bei0euro.damitdasprogrammstärkernachgefragtwird,isteineumfassendeinformationskampagne undeinezielgruppengerechtereausgestaltungdesprogrammsderkfwbankengruppe notwendig. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a MitderFöderalismusreformIerhieltendieBundesländerdiealleinigeGesetzgebungskompetenzzursozialenWohnraumförderung.DerBundzahltjährlich KompensationsmittelinHöhevon518Mio.Eurobismindestens2013.Danach mussgeprüftwerden,obdiesehöhebis2019weiterhinerforderlichundangemessenist (Artikel143cdesGrundgesetzes).NachderStudie Fortführungder KompensationsmittelfürdieWohnraumförderung imauftragdesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklungwächstinsbesonderedie ZahlderHaushaltemitälterenundbehindertenMenschen,dieHilfeaufdem Wohnungsmarktbenötigen.SomitbildetdieBereitstellungvonbarrierefreiem bzw.barrierereduziertemwohnraumgeradeindiesemwohnraumsegmenteinen zentralen Förderbereich.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9406 Zu Buchstabe d InmehrerenBundesländernkönnenWohngebäudevonderregulärenBaugenehmigungausgenommenwerden.BeieinerGenehmigungsfreistellungodereinem vereinfachtenbaugenehmigungsverfahrenmüssendieantragstellerlediglich nachweisen,dasssiedievoraussetzungennach 62derMusterbauordnungerfüllensowiedenkommunalenBebauungsplaneinhalten.Esfindetnureineeingeschränkte Überprüfung des Bauvorhabens statt. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a DiederzeitigeMittelausstattungderStädtebauförderungistzuniedrig,umden HerausforderungenunsererStädtebegegnenzukönnen.Deswegenmussim Bundeshaushalt2013derVerpflichtungsrahmenderBundesmittelaufdas ursprünglichfür2010vorgeseheneniveauvon610mio.euroangehobenund perspektivischaufdentatsächlichenbedarfvon700mio.eurojährlicherhöht sowieaufdiesemniveauverstetigtwerden.dabeisolldieherstellungvonbarrierefreiheitinklusiverbestandteilderstädtebauförderungwerdenundnicht ausschließlich für den Abbau von Barrieren verwendet werden. Zu Buchstabe b DasbetreuteSeniorenwohnenisteinebesondereWohnformzwischenderprivatenHäuslichkeitundeinerstationärenWohn-undUnterbringungsform.BegründetaufderweitgehendfehlendenrechtlichenGrundlageimBereichdes betreutenwohnensfürälteremenschengibtesbisheutekeineklarenanforderungenandieseskonzept.esexistierenunterschiedlichequalitätssiegelund mitunterländerspezifischevorstöße,diekeinerleirechtsverbindlichkeitaufweisen.essolltedaraufhingewirktwerden,dassdiebarrierefreiheitdeswohnraums eine Grundvoraussetzung für die Bezeichnung betreutes Wohnen ist.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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